>

@Anwälte: Mindeslaufzeit bei Mietverträgen rechtens?

#
Muss mich bis morgen entscheiden, ob ich die Wohnung nehme! Allerdings wollen die ausschließlich, dass ich für mind. 2 Jahre unterschreiben. Ist das rechtens? Komme ich da dann nicht früher beim Fall XY raus?

Danke für eure Antworten!
#
Ja, laut BGH ist ein Ausschluss der Kündigung dann zulässig, wenn bis zu 4 Jahren nicht überschreitet.
Und die Stellung eines Nachmieters ist bei vorzeitigem Auszug bei diesen Verträgen nur dann möglich, wenn es unvorhersehbar erfolgt, also etwa bei Versetzung durch den Arbeitgeber, aber nicht, wenn man dies selbst herbeigeführt hat.
#
Lustig. Das wollte ich heute auch fragen.

Welche Gründe, außer Versetzung durch den AG, könnten noch greifen?
Muss die Frist dann für beide Seiten gleichermaßen gelten? Oder würde durch die einseitige längere Kündigungsfrist des Mieters evtl. das Ganze unwirksam? Unabhängig davon, dass man einen Mieter ja sowieso kaum aus einer Wohnung rausbekommt.

DA
#
Es muss selbstverständlich beidseitig sein. Als Gründe, die zur Stellung eines geigneten Nachmieters berechtigen, kommt auch Krankheit, Scheidung oder Familienzuwachs in Frage, nicht aber z.B. Umzug ins eigene Haus, neue Partnerschaft etc. Man kann allerdings auch schon im Mietvertrag festschreiben, dass man zur Stellung eines geeigneten Nachmieters berechtigt ist.


Teilen