goyschak schrieb: Bin kein Jurist, trotzdem mein Senf.
"Am Verkehr teilnehmen" ist in meinen Augen auch erfüllt, wenn der Wagen im öffentlichen Verkehrsraum lediglich geparkt ist und nicht bewegt wird.
Darüber besteht kein Zweifel, es existiert gefestigte Rechtsprechnung, dass auch der ruhende Verkehr unter den genannten OWi-Tatbestand fällt. Die Frage ist vielmehr, ob hier für das Fahrzeug ein Verkehrsverbot bestand, da es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, aber die Plakette nicht dem Kennzeichen zuordenbar ist. Deswegen scheint es mir möglich, durch Teilwiderspruch (das Falschparken besteht ja trotzdem) 40 Euro und den Punkt zu verhindern. Hätte aber gerne mangels Kommentar eine zweite Fachmeinung dazu.
Doch, auch darüber bestehen Zweifel. So hat das AG Frankfurt (Beschluss vom 15. 7. 2009 - 994 OWi 5/09 - 2017) z.B. entschieden, dass das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten ist.
"Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § STVO § 41 STVO § 41 Absatz II Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, § 25a StVG, Rdnr. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.)." zitiert aus NZV 2009, 516
goyschak schrieb: Bin kein Jurist, trotzdem mein Senf.
"Am Verkehr teilnehmen" ist in meinen Augen auch erfüllt, wenn der Wagen im öffentlichen Verkehrsraum lediglich geparkt ist und nicht bewegt wird.
Darüber besteht kein Zweifel, es existiert gefestigte Rechtsprechnung, dass auch der ruhende Verkehr unter den genannten OWi-Tatbestand fällt. Die Frage ist vielmehr, ob hier für das Fahrzeug ein Verkehrsverbot bestand, da es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, aber die Plakette nicht dem Kennzeichen zuordenbar ist. Deswegen scheint es mir möglich, durch Teilwiderspruch (das Falschparken besteht ja trotzdem) 40 Euro und den Punkt zu verhindern. Hätte aber gerne mangels Kommentar eine zweite Fachmeinung dazu.
Doch, auch darüber bestehen Zweifel. So hat das AG Frankfurt (Beschluss vom 15. 7. 2009 - 994 OWi 5/09 - 2017) z.B. entschieden, dass das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten ist.
"Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § STVO § 41 STVO § 41 Absatz II Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, § 25a StVG, Rdnr. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.)." zitiert aus NZV 2009, 516
Dieser Fall fiel noch unter die alte Fassung der Nr. 153 BKat, "Führen" eines Kfz. Zum 1. Februar 2009 wurde der Bußgeldkatalog geändert. Der Tatbestand unter Nr. 153 lautet nun "Teilnahme" am Verkehr, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch das Parken im öffentlichen Raum gehört.
goyschak schrieb: Bin kein Jurist, trotzdem mein Senf.
"Am Verkehr teilnehmen" ist in meinen Augen auch erfüllt, wenn der Wagen im öffentlichen Verkehrsraum lediglich geparkt ist und nicht bewegt wird.
Darüber besteht kein Zweifel, es existiert gefestigte Rechtsprechnung, dass auch der ruhende Verkehr unter den genannten OWi-Tatbestand fällt. Die Frage ist vielmehr, ob hier für das Fahrzeug ein Verkehrsverbot bestand, da es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, aber die Plakette nicht dem Kennzeichen zuordenbar ist. Deswegen scheint es mir möglich, durch Teilwiderspruch (das Falschparken besteht ja trotzdem) 40 Euro und den Punkt zu verhindern. Hätte aber gerne mangels Kommentar eine zweite Fachmeinung dazu.
Doch, auch darüber bestehen Zweifel. So hat das AG Frankfurt (Beschluss vom 15. 7. 2009 - 994 OWi 5/09 - 2017) z.B. entschieden, dass das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten ist.
"Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § STVO § 41 STVO § 41 Absatz II Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, § 25a StVG, Rdnr. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.)." zitiert aus NZV 2009, 516
Dieser Fall fiel noch unter die alte Fassung der Nr. 153 BKat, "Führen" eines Kfz. Zum 1. Februar 2009 wurde der Bußgeldkatalog geändert. Der Tatbestand unter Nr. 153 lautet nun "Teilnahme" am Verkehr, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch das Parken im öffentlichen Raum gehört.
stefank schrieb: Dieser Fall fiel noch unter die alte Fassung der Nr. 153 BKat, "Führen" eines Kfz. Zum 1. Februar 2009 wurde der Bußgeldkatalog geändert. Der Tatbestand unter Nr. 153 lautet nun "Teilnahme" am Verkehr, ...
Wenn ich auf dem Fahrersitz sitze, die Zündung jedoch aus ist und das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz steht, "führe" ich dann ein KFZ oder "nehme" ich dann lediglich am Verkehr "teil"?
goyschak schrieb: Wenn ich auf dem Fahrersitz sitze, die Zündung jedoch aus ist und das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz steht, "führe" ich dann ein KFZ oder "nehme" ich dann lediglich am Verkehr "teil"?
“Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsmäßiger Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken.” (BGHSt 35, 390, 393)
Die ältere Auffassung der Rechtsprechung, wonach bereits das Anlassen des Motors den Tatbestand "Führen eines Kfz" erfüllt, ist dadurch hinfällig.
Die Stadt Frankfurt hat meinen Einspruch an die Staats- Amtsanwaltschaft weitergeleitet von welcher ich nun ein Schreiben erhielt. Ich soll einem Beschlussverfahren zustimmen - was ist das?
maamauerbaabambeler schrieb: Die Stadt Frankfurt hat meinen Einspruch an die Staats- Amtsanwaltschaft weitergeleitet von welcher ich nun ein Schreiben erhielt. Ich soll einem Beschlussverfahren zustimmen - was ist das?
Das Beschlussverfahren findet ohne Hauptverhandlung auf Grund der Aktenlage statt. Das kann für den Beschuldigten gut sein, weil es u.a. dann angewandt wird, wenn bereits auf Grund der Aktenlage ein Freispruch in Betracht kommt. Aber auch bei klar gelagerten Fällen, in denen das Bußgeld verhängt werden soll, wird es angewandt. Der Beschuldigte und die Amtsanwaltschaft können auf den Hinweis des Gerichts, den du erhalten hast, dem Beschlussverfahren widersprechen. Schweigen des Beschuldigten muss nach der Gesamtlage des Falles dahin gewertet werden, ob es als Zustimmung angesehen werden kann. In deinem Fall würde ich dennoch raten, dem Beschlussverfahren zuzustimmen. Allerdings würde ich im Zustimmungsschreiben nochmals den Sachverhalt und die Rechtslage darlegen. Hast PN.
Hallo! Muss das Thema noch mal rauskramen. Mich würde interessieren, wie der Fall jetzt ausgegangen ist, da ich vor ein paar Tagen den selben "Liebesbrief" von der Stadt Frankfurt bekommen habe.
Meine Frage hat nichts mit der grünen Plakette zu tun, wollte aber dafür keinen neunen Thread aufmachen, da das Thema nicht wirklich wichtig ist. Aber mich interessiert es nunmal...
Also, habe gerade im Fernsehen gesehen, dass das Ordnungsamt in Wiesbaden Handysünder und Gurtmuffel aus dem fließenden Verkehr gezogen hat und eine Knolle verteilte.
Jetzt erinnere ich mich an meinen 18 Jahre zurückliegenden Rechtskunde-Unterricht. Dort wurde uns von unserem Lehrer (Richter am OLG) beigebracht, dass das Ordnungsamt/ die "Politesse" nur für den ruhenden Verkehr zuständig sei. Verstöße im fließenden Verkehr dürfen nur durch die Polizei geahndet werden.
Warum macht das Ordnungsamt WI das nun? Dürfen die das? Liegt das daran, dass manche Ordnungsamtmitarbeiter z.B. "Stadtpolizei" auf ihren Uniformen haben? Ist das Ordnungsamt nun eine Polizeibehörde?
DocMoc schrieb: Meine Frage hat nichts mit der grünen Plakette zu tun, wollte aber dafür keinen neunen Thread aufmachen, da das Thema nicht wirklich wichtig ist. Aber mich interessiert es nunmal...
Also, habe gerade im Fernsehen gesehen, dass das Ordnungsamt in Wiesbaden Handysünder und Gurtmuffel aus dem fließenden Verkehr gezogen hat und eine Knolle verteilte.
Jetzt erinnere ich mich an meinen 18 Jahre zurückliegenden Rechtskunde-Unterricht. Dort wurde uns von unserem Lehrer (Richter am OLG) beigebracht, dass das Ordnungsamt/ die "Politesse" nur für den ruhenden Verkehr zuständig sei. Verstöße im fließenden Verkehr dürfen nur durch die Polizei geahndet werden.
Warum macht das Ordnungsamt WI das nun? Dürfen die das? Liegt das daran, dass manche Ordnungsamtmitarbeiter z.B. "Stadtpolizei" auf ihren Uniformen haben? Ist das Ordnungsamt nun eine Polizeibehörde?
Das hilft aber nur bedingt, meine o.g. Frage zu beantworten, ob das Ordnungsamt den fließenden Verkehr kontrollieren darf, oder ob das Aufgabe der Länderpolizei ist.
Das hilft aber nur bedingt, meine o.g. Frage zu beantworten, ob das Ordnungsamt den fließenden Verkehr kontrollieren darf, oder ob das Aufgabe der Länderpolizei ist.
"Die Angestellten und Beamten des Ordnungsamtes bzw. der Stadtpolizei sind teilweise mit Schusswaffen bewaffnet und verfügen, je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt, über ähnliche Befugnisse wie die Landespolizei"
Ich meine, das ist in jedem Bundesland anders geregelt. Bei akuten Gefahrensituationen darf das Ordnungsamt aber in jedem Fall einschreiten (jemand fährt wie ein blöder über ein Stopp-Schild nach dem anderen). Korrigiert mich, wenn ich falsch liege...
Tomasch schrieb: Ich meine, das ist in jedem Bundesland anders geregelt. Bei akuten Gefahrensituationen darf das Ordnungsamt aber in jedem Fall einschreiten (jemand fährt wie ein blöder über ein Stopp-Schild nach dem anderen). Korrigiert mich, wenn ich falsch liege...
Im Grunde hast du zwar recht, aber : Unter der Bezeichnung "Ordnungsamt" werden je nach Landesrecht ganz verschiedene Behörden zusammengefasst. Der alte Begriff "Polizei" umfasste ursprünglich alle Staatsdiener, die in der "polis", also der Stadt, mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Gefahrenabwehr beschäftigt waren. Durch die Regelungen heute kehrt man zu dieser Begrifflichkeit im Sinne der "Stadtpolizei" zurück. Trotzdem muss sich jeder Bedienstete an seine Befugnisse halten. Eine für den ruhenden Verkehr zuständige Politesse hat bei deinem Stoppschildraser nicht mehr Befugnisse, als jeder normale Bürger auch.
DocMoc schrieb: Meine Frage hat nichts mit der grünen Plakette zu tun, wollte aber dafür keinen neunen Thread aufmachen, da das Thema nicht wirklich wichtig ist. Aber mich interessiert es nunmal...
Also, habe gerade im Fernsehen gesehen, dass das Ordnungsamt in Wiesbaden Handysünder und Gurtmuffel aus dem fließenden Verkehr gezogen hat und eine Knolle verteilte.
Jetzt erinnere ich mich an meinen 18 Jahre zurückliegenden Rechtskunde-Unterricht. Dort wurde uns von unserem Lehrer (Richter am OLG) beigebracht, dass das Ordnungsamt/ die "Politesse" nur für den ruhenden Verkehr zuständig sei. Verstöße im fließenden Verkehr dürfen nur durch die Polizei geahndet werden.
Warum macht das Ordnungsamt WI das nun? Dürfen die das? Liegt das daran, dass manche Ordnungsamtmitarbeiter z.B. "Stadtpolizei" auf ihren Uniformen haben? Ist das Ordnungsamt nun eine Polizeibehörde?
Bin neugierig
Ja die hessischen Ordnungsbeamten zb.in Ffm dürfen das auch. Grundlage hierführ ist das HSOG ( Hessisches Gesetz zur Sicherheit u. Ordnung)
Weiss jemand wie das ganze ausgegangen ist? Ich habe den gleichen Vorwurf von der Stadt Frankfurt an der Backe.
Würde gerne auf einen Punkt in Flensburg verzichten, allerdings habe ich auch im Moment aufgrund beruflicher Eingebundenheit keine Zeit mich mit Gerichten herumzuschlagen. ,-)
Googelt man "grüne Plakette mit falschem Kennzeichen", ist dieser Thread übrigens Treffer Nummer 3
Im Sühneverfahren ( oder so ähnlich ) wurde der Punkt zurückgezogen und die Geldstrafe auf 25 Euro reduziert. Danke nochmals an stefank der mir bei der Angelegenheit geholfen hat.
Ich hatte das gleiche Problem vor einem Jahr: ich hatte vergessen, die neue grüne Plakette mit passendem Kennzeichen anzukleben. Habe dann den Sachverhalt beim ersten Bußgeldbescheid in wenigen Sätzen handschriftlich beschrieben und bekam dann wie Maamauer... eine Woche später 25 Euro als Strafe. Der Punkt wurde mir auch erlassen.
Ich hatte die Situation auch und zwar genau 2 tage nachdem der ganze Kram mit Punkt usw in strikt durchegsetzt wurde,kam wohl 2 tage davor auch noch in den Regionalnachrichten, ok bin mit dem Bescheid zur netten Sachbearbeiterin,alles erklärt UND siehe da alles erledigt freundlicher Blick noch und höfstlichst DANKE gesagt
Ob es mir je wieder passieren wird? (Das die Stadt auf etwas verzichtet)
WupperAdler01 schrieb: Ich hatte die Situation auch und zwar genau 2 tage nachdem der ganze Kram mit Punkt usw in strikt durchegsetzt wurde,kam wohl 2 tage davor auch noch in den Regionalnachrichten, ok bin mit dem Bescheid zur netten Sachbearbeiterin,alles erklärt UND siehe da alles erledigt freundlicher Blick noch und höfstlichst DANKE gesagt
Ob es mir je wieder passieren wird? (Das die Stadt auf etwas verzichtet)
Doch, auch darüber bestehen Zweifel. So hat das AG Frankfurt (Beschluss vom 15. 7. 2009 - 994 OWi 5/09 - 2017) z.B. entschieden, dass das Parken von nicht mit einer Feinstaubplakette ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen nicht verboten ist.
"Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § STVO § 41 STVO § 41 Absatz II Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.). Durch Nr. 153 BKat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewehrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen (Hentschel, § 25a StVG, Rdnr. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008, DAR Jahr 2008 Seite 409f.)."
zitiert aus NZV 2009, 516
Dieser Fall fiel noch unter die alte Fassung der Nr. 153 BKat, "Führen" eines Kfz. Zum 1. Februar 2009 wurde der Bußgeldkatalog geändert. Der Tatbestand unter Nr. 153 lautet nun "Teilnahme" am Verkehr, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch das Parken im öffentlichen Raum gehört.
Ah, okay. Danke für die Richtigstellung.
Wenn ich auf dem Fahrersitz sitze, die Zündung jedoch aus ist und das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz steht, "führe" ich dann ein KFZ oder "nehme" ich dann lediglich am Verkehr "teil"?
“Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu
können, das Fahrzeug unter bestimmungsmäßiger Anwendung
seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder
Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter
Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der
Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder
wenigstens zum Teil lenken.” (BGHSt 35, 390, 393)
Die ältere Auffassung der Rechtsprechung, wonach bereits das Anlassen des Motors den Tatbestand "Führen eines Kfz" erfüllt, ist dadurch hinfällig.
Ich soll einem Beschlussverfahren zustimmen - was ist das?
Das Beschlussverfahren findet ohne Hauptverhandlung auf Grund der Aktenlage statt. Das kann für den Beschuldigten gut sein, weil es u.a. dann angewandt wird, wenn bereits auf Grund der Aktenlage ein Freispruch in Betracht kommt. Aber auch bei klar gelagerten Fällen, in denen das Bußgeld verhängt werden soll, wird es angewandt. Der Beschuldigte und die Amtsanwaltschaft können auf den Hinweis des Gerichts, den du erhalten hast, dem Beschlussverfahren widersprechen. Schweigen des Beschuldigten muss nach der Gesamtlage des Falles dahin gewertet werden, ob es als Zustimmung angesehen werden kann.
In deinem Fall würde ich dennoch raten, dem Beschlussverfahren zuzustimmen. Allerdings würde ich im Zustimmungsschreiben nochmals den Sachverhalt und die Rechtslage darlegen.
Hast PN.
Muss das Thema noch mal rauskramen. Mich würde interessieren, wie der Fall jetzt ausgegangen ist, da ich vor ein paar Tagen den selben "Liebesbrief" von der Stadt Frankfurt bekommen habe.
Also, habe gerade im Fernsehen gesehen, dass das Ordnungsamt in Wiesbaden Handysünder und Gurtmuffel aus dem fließenden Verkehr gezogen hat und eine Knolle verteilte.
Jetzt erinnere ich mich an meinen 18 Jahre zurückliegenden Rechtskunde-Unterricht. Dort wurde uns von unserem Lehrer (Richter am OLG) beigebracht, dass das Ordnungsamt/ die "Politesse" nur für den ruhenden Verkehr zuständig sei. Verstöße im fließenden Verkehr dürfen nur durch die Polizei geahndet werden.
Warum macht das Ordnungsamt WI das nun? Dürfen die das? Liegt das daran, dass manche Ordnungsamtmitarbeiter z.B. "Stadtpolizei" auf ihren Uniformen haben? Ist das Ordnungsamt nun eine Polizeibehörde?
Bin neugierig
Ein Blick bei Wiki hilft bei Neugier bei mehr als 90 Prozent der Betroffenen: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsamt
Das hilft aber nur bedingt, meine o.g. Frage zu beantworten, ob das Ordnungsamt den fließenden Verkehr kontrollieren darf, oder ob das Aufgabe der Länderpolizei ist.
"Die Angestellten und Beamten des Ordnungsamtes bzw. der Stadtpolizei sind teilweise mit Schusswaffen bewaffnet und verfügen, je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt, über ähnliche Befugnisse wie die Landespolizei"
Im Grunde hast du zwar recht, aber : Unter der Bezeichnung "Ordnungsamt" werden je nach Landesrecht ganz verschiedene Behörden zusammengefasst. Der alte Begriff "Polizei" umfasste ursprünglich alle Staatsdiener, die in der "polis", also der Stadt, mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Gefahrenabwehr beschäftigt waren. Durch die Regelungen heute kehrt man zu dieser Begrifflichkeit im Sinne der "Stadtpolizei" zurück.
Trotzdem muss sich jeder Bedienstete an seine Befugnisse halten. Eine für den ruhenden Verkehr zuständige Politesse hat bei deinem Stoppschildraser nicht mehr Befugnisse, als jeder normale Bürger auch.
Ja die hessischen Ordnungsbeamten zb.in Ffm dürfen das auch.
Grundlage hierführ ist das HSOG ( Hessisches Gesetz zur Sicherheit u. Ordnung)
Würde gerne auf einen Punkt in Flensburg verzichten, allerdings habe ich auch im Moment aufgrund beruflicher Eingebundenheit keine Zeit mich mit Gerichten herumzuschlagen. ,-)
Googelt man "grüne Plakette mit falschem Kennzeichen", ist dieser Thread übrigens Treffer Nummer 3
ok bin mit dem Bescheid zur netten Sachbearbeiterin,alles erklärt UND siehe da alles erledigt freundlicher Blick noch und höfstlichst DANKE gesagt
Ob es mir je wieder passieren wird?
(Das die Stadt auf etwas verzichtet)
nö- Glück gehabt.