Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung läuft ja normalerweise am 31.05. ab soweit ich weiß. In dem Fall hier geht es um eine Studentin, der ich grade eröffnet hab dass sie für das letzte und auch für das vorletzte Jahr Lohnsteuer von ihrem Nebenjob zurück erhalten hätte, wenn sie mal eine Steuererklärung gemacht hätte. Stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob es denn nun zu spät ist oder nicht (vor allem für das vorletzte Jahr). Ich hab mal bissl nachgeforscht und allerlei Fristverschiebungsgründe rausgefunden, allerdings war Unwissenheit, weil man noch nie eine Steuererklärung gemacht hat, dabei nicht aufgelistet. Also: Danke für hilfreiche Beiträge ( und blöde Sprüche bitte stecken lassen ).
Sie kann die Steuererklärungen für 2008 und 2007 sogar ohne eine besondere Begründung noch beim Finanzamt einreichen. Hier ein Link mit den Fristen; Arbeitnehmer ohne zB Einkünfte aus Vermietung/sonstigen Einkünften sind "nicht gesetzlich zur Abgabe verpflichtet" (Antragsveranlagung durch Abgabe der Erklärung) :
"Ab 2008 gilt nun, dass sich Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit nehmen können. Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen ab dem Jahr 2005. Arbeitnehmer können daher freiwillig ihre so genannte Antragsveranlagung für das Jahr 2008 noch bis Ende 2012 vornehmen."
Bigbamboo schrieb: Für 2007 kann sie noch eine Veranlagung gemäß § 46 (2) EStG i.V.m §170 (2) AO beantragen.
Ich nehme ein Bier. ,-)
Kannst du das nochmal genauer erläutern, da das auch für mich von Interesse ist!
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; 2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1. eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, 2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Klingt ja alles schon mal ganz gut! Was ist nochmal genau die "Veranlagung"?
Ei die hat der Arbeitgeber doch dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Sie soll den Mantelbogen (Adressdaten, Versicherungen etc) ausfüllen und die Anlage N (Arbeitnehmer) einreichen, im Zweifel sogar ohne Daten (oder die Daten aus der Lohnbescheinigung Dezember eintragen, Fehler korrigiert das Finanzamt (oder macht neue selbst rein...).
7.664. http://www.steuerlexikon-online.de/Grundfreibetrag.html Falls es mehr ist, kann sie ihre Grunddatendaten (Lohneinkommen, einbehaltene Lohnsteuer) ja mal in irgend eine Online-Steuererklärung eingeben, ob sich eine Abgabe lohnt.
Sie kann ja mehr als den Grundfreibetrag verdient haben. Wo Arbeitslohn ist, gibts auch Sonderausgaben (Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung) die zusätzlich abgezogen werden können.
Und selbst wenn diese Freibeträge überschritten werden: Es kann ja auch durchaus eine Steuerlast entstehen. Wichtig ist doch nur, daß die bereits geleisteten Vorauszahlungen (Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr) höher waren und unterm Strich dann zu einer Erstattung führen!
Riedadler schrieb: Sie muss aber übers Jahr inklusive Kindergeld unter dem Freibetrag von 7.834 Euro (oder war der damals niedriger) liegen, right?
Kindergeld wird i.d.R. an die Mutter der Studentin ausgezahlt und zählt nicht als Einkunft für die Studentin.
Vom Bruttolohn können noch die Werbungskosten ( Pauschale von 920,- Euro wenn tatsächliche Werbungskosten unter diesem Betrag ) abgezogen werden, d.h. sie kann über das Jahr bis 8.600 Euro brutto verdient haben ( 7.680,- + 920,- Werbungskosten ). Wenn sie unter der Grenze ist und Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt sie diese zurück.
Wichtig ist -wie bereits angemerkt- die Tatsache, dass überhaupt Lohnsteuer gezahlt wurde.
die Abgabefrist rückt immer näher und ich beschäftige mich das erste mal damit eine Lohnsteuererklärung aufzustellen. Dafür verwende ich das von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Elster.
Als Neuling habe ich eine Frage:
Kann ich Wartungskosten (TÜV, Durchsicht) für mein Privat KFZ, mit dem ich täglich zur Arbet fahre, als Werbungskosten steuerrechtlich geltend machen? Wenn ja in welcher Anlage?
die Abgabefrist rückt immer näher und ich beschäftige mich das erste mal damit eine Lohnsteuererklärung aufzustellen. Dafür verwende ich das von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Elster.
Als Neuling habe ich eine Frage:
Kann ich Wartungskosten (TÜV, Durchsicht) für mein Privat KFZ, mit dem ich täglich zur Arbet fahre, als Werbungskosten steuerrechtlich geltend machen? Wenn ja in welcher Anlage?
Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten.
Marco
Schön wärs !
Leider nein,falls du angestellter Arbeitnehmer bist.
ich versuche gerade mit diesem Elster Programm meine Steuer zu machen. Klappt soweit auch ganz gut nur finde ich keinen Vordruck was die Pendlerpauschale angeht (irgendwo muss mann doch die km zum Arbeitsplatz angeben).
Was muss ich denn da machen das ich die Pendlerpauschale erhalte?
Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung läuft ja normalerweise am 31.05. ab soweit ich weiß. In dem Fall hier geht es um eine Studentin, der ich grade eröffnet hab dass sie für das letzte und auch für das vorletzte Jahr Lohnsteuer von ihrem Nebenjob zurück erhalten hätte, wenn sie mal eine Steuererklärung gemacht hätte. Stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob es denn nun zu spät ist oder nicht (vor allem für das vorletzte Jahr). Ich hab mal bissl nachgeforscht und allerlei Fristverschiebungsgründe rausgefunden, allerdings war Unwissenheit, weil man noch nie eine Steuererklärung gemacht hat, dabei nicht aufgelistet.
Also: Danke für hilfreiche Beiträge ( und blöde Sprüche bitte stecken lassen ).
Gruß,
Riedi
Ich nehme ein Bier. ,-)
Kannst du das nochmal genauer erläutern, da das auch für mich von Interesse ist!
"Ab 2008 gilt nun, dass sich Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit nehmen können. Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen ab dem Jahr 2005. Arbeitnehmer können daher freiwillig ihre so genannte Antragsveranlagung für das Jahr 2008 noch bis Ende 2012 vornehmen."
http://www.steuerlexikon-online.de/Abgabefrist.html
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Klingt ja alles schon mal ganz gut! Was ist nochmal genau die "Veranlagung"?
Umgangssprachlich die Steuererklärung.
Ja so ähnlich dacht ich mir das schon - danke für die Infos! (Wenn das klappt sollte sie net nur ein Bier sondern mindestens nen Kasten schmeissen...)
http://www.steuerlexikon-online.de/Grundfreibetrag.html
Falls es mehr ist, kann sie ihre Grunddatendaten (Lohneinkommen, einbehaltene Lohnsteuer) ja mal in irgend eine Online-Steuererklärung eingeben, ob sich eine Abgabe lohnt.
Wo Arbeitslohn ist, gibts auch Sonderausgaben (Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung) die zusätzlich abgezogen werden können.
Und selbst wenn diese Freibeträge überschritten werden: Es kann ja auch durchaus eine Steuerlast entstehen. Wichtig ist doch nur, daß die bereits geleisteten Vorauszahlungen (Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr) höher waren und unterm Strich dann zu einer Erstattung führen!
Kindergeld wird i.d.R. an die Mutter der Studentin ausgezahlt und zählt nicht als Einkunft für die Studentin.
Vom Bruttolohn können noch die Werbungskosten ( Pauschale von 920,- Euro wenn tatsächliche Werbungskosten unter diesem Betrag ) abgezogen werden, d.h. sie kann über das Jahr bis 8.600 Euro brutto verdient haben ( 7.680,- + 920,- Werbungskosten ). Wenn sie unter der Grenze ist und Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt sie diese zurück.
Wichtig ist -wie bereits angemerkt- die Tatsache, dass überhaupt Lohnsteuer gezahlt wurde.
die Abgabefrist rückt immer näher und ich beschäftige mich das erste mal damit eine Lohnsteuererklärung aufzustellen. Dafür verwende ich das von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Elster.
Als Neuling habe ich eine Frage:
Kann ich Wartungskosten (TÜV, Durchsicht) für mein Privat KFZ, mit dem ich täglich zur Arbet fahre, als Werbungskosten steuerrechtlich geltend machen? Wenn ja in welcher Anlage?
Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten.
Marco
Schön wärs !
Leider nein,falls du angestellter Arbeitnehmer bist.
Ist alles in der Kilometerpauschale mit drin.
ich versuche gerade mit diesem Elster Programm meine Steuer zu machen. Klappt soweit auch ganz gut nur finde ich keinen Vordruck was die Pendlerpauschale angeht (irgendwo muss mann doch die km zum Arbeitsplatz angeben).
Was muss ich denn da machen das ich die Pendlerpauschale erhalte?