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freiwllige GKV oder private KV?

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Dirty-Harry schrieb:

Selbständige, die Tätigkeitslos werden und deshalb direkt in ALG 2 Bezug gehen, werden nicht Mitglied in der GKV.


Sorry, dumme Frage: Sondern? Ihren PKV-Beitrag werden sie mit Hartz4 wohl kaum tragen können.
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seventh_son schrieb:
Dirty-Harry schrieb:

Selbständige, die Tätigkeitslos werden und deshalb direkt in ALG 2 Bezug gehen, werden nicht Mitglied in der GKV.


Sorry, dumme Frage: Sondern? Ihren PKV-Beitrag werden sie mit Hartz4 wohl kaum tragen können.


Nö.
Sie werden gegen Krankheit über die Leistungsbehörde abgedeckt.

Nur,und darum ging es ja hier, kommen die Selbständigen alleine durch den ALG 2 bezug nicht zurück in die gesetzliche KV. Dies kommen sie dann, wenn sie anschließend an das ALG 2 ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen. Es sei denn, sie sind  Ü 55 , dann muß geprüft werden , ob sie die og. Kriterien erfüllen.

Wird dagegen der Angestellte mit einem Gehalt über der BBG arbeitslos,erhält er ALG 1 und ist aufgrund dieses Bezugs direkt wieder in der gesetzlichen KV.

Er kann-im Gegensatz zu o.g. arbeitslosen Selbständigen, der ALG 2 bezieht- auch dann im Anschluß an den ALG 1 Leistungsbezug Mitglied bleiben, wenn er keine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung aufnimmt, sondern einen gutbezahlten Job oberhalb der BBG oder eine selbständige Tätigkeit eingeht.

Nämlich indem er die Pflichtmitgliedschaft wegen des ALG 1 Bezugs frw. bei der GKV fortsetzt(Erklärungsfrist=1 Monat nach dem Ende des Alg 1 .)

Der selbständige ALG 2 Bezieher dagegen hat diese Möglichkeit der Frw. Mitgliedschaft nicht. Er muß die versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, um wieder Mitglied der GKV zu werden.
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Dirty-Harry schrieb:
seventh_son schrieb:
Dirty-Harry schrieb:

Selbständige, die Tätigkeitslos werden und deshalb direkt in ALG 2 Bezug gehen, werden nicht Mitglied in der GKV.


Sorry, dumme Frage: Sondern? Ihren PKV-Beitrag werden sie mit Hartz4 wohl kaum tragen können.


Nö.
Sie werden gegen Krankheit über die Leistungsbehörde abgedeckt.

Sorry, dass ich korrigiere. Aber das ist so nicht richtig.

Das KV-Verhältnis bleibt auch im Alg II-Bezug erhalten. Und wo das Versicherungsverhältnis besteht, ist auch die Leistung im Karnkheitsfall zu erbringen. Nicht etwa durch den Leistungsträger.

Das BSG hat im vergangenen Jahr entschieden, dass der Leistungsträger nicht nur den Beitrag i.H. der GKV tragen muss, sondern vielmehr den Beitrag der PKV i.H. des halbierten Basistarifs.
Auf diesen Tarif wiederum hat der Leistungsbezieher Anspruch gegenüber seiner PKV.
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Misanthrop schrieb:
Dirty-Harry schrieb:
seventh_son schrieb:
Dirty-Harry schrieb:

Selbständige, die Tätigkeitslos werden und deshalb direkt in ALG 2 Bezug gehen, werden nicht Mitglied in der GKV.


Sorry, dumme Frage: Sondern? Ihren PKV-Beitrag werden sie mit Hartz4 wohl kaum tragen können.


Nö.
Sie werden gegen Krankheit über die Leistungsbehörde abgedeckt.

Sorry, dass ich korrigiere. Aber das ist so nicht richtig.

Das KV-Verhältnis bleibt auch im Alg II-Bezug erhalten. Und wo das Versicherungsverhältnis besteht, ist auch die Leistung im Karnkheitsfall zu erbringen. Nicht etwa durch den Leistungsträger.

Das BSG hat im vergangenen Jahr entschieden, dass der Leistungsträger nicht nur den Beitrag i.H. der GKV tragen muss, sondern vielmehr den Beitrag der PKV i.H. des halbierten Basistarifs.
Auf diesen Tarif wiederum hat der Leistungsbezieher Anspruch gegenüber seiner PKV.


O.K.Danke

hör ich als Verfechter der GKV nicht ungern.Im Rahmen der sonstigen Risikokalkulation und Gewinnorientierung der PKV kann man auch ruhig diese Risiken zu geringeren Beiträgen tragen.(sozusagen als eine Art Fürsorgepflicht)

hört sich so an, als sei dies keine  schlechte höchstrichterliche Rechtsprechung .

Und das BSG bindet hier auch die PKV ? Um so besser.
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Dirty-Harry schrieb:


hört sich so an, als sei dies keine  schlechte höchstrichterliche Rechtsprechung .

Die war ja unausweichlich.
Das Verhalten der Leistungsträger hatte dazu geführt, dass ein ALG II-Bezieher trotz eigentlichem Anspruch auf Existenzsicherung monatlich beträchtlichen Schulden bei der PKV anhäufte. Das konnte nicht angehen.

Und das BSG bindet hier auch die PKV ? Um so besser.


Nein, das könnte eine BSG-Entscheidung nicht. Sind ja zivilrechtliche Verträge.

Der Anspruch auf Einstufung in den den halbierten Basistarif gegenüber der PKV erwächst aus  § 12 Abs. 1 c VAG. Die BSG-Entscheidung verpflichtet nunmehr die Alg II-Behörde, den anfallenden PKV-Tarif (in der gedeckelten Höhe) auch voll zu übernehmen. Zuvor hatten die gesagt, mehr als GKV darf KV nicht kosten. Schau halt, wie du klarkommst, Leistungsbezieher. Das geht jetzt nicht mehr.
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Misanthrop schrieb:
Dirty-Harry schrieb:


hört sich so an, als sei dies keine  schlechte höchstrichterliche Rechtsprechung .

Die war ja unausweichlich.
Das Verhalten der Leistungsträger hatte dazu geführt, dass ein ALG II-Bezieher trotz eigentlichem Anspruch auf Existenzsicherung monatlich beträchtlichen Schulden bei der PKV anhäufte. Das konnte nicht angehen.

Und das BSG bindet hier auch die PKV ? Um so besser.


Nein, das könnte eine BSG-Entscheidung nicht. Sind ja zivilrechtliche Verträge.

Der Anspruch auf Einstufung in den den halbierten Basistarif gegenüber der PKV erwächst aus  § 12 Abs. 1 c VAG. Die BSG-Entscheidung verpflichtet nunmehr die Alg II-Behörde, den anfallenden PKV-Tarif (in der gedeckelten Höhe) auch voll zu übernehmen. Zuvor hatten die gesagt, mehr als GKV darf KV nicht kosten. Schau halt, wie du klarkommst, Leistungsbezieher. Das geht jetzt nicht mehr.


O.K. deshalb die Zuständigkeit des BSG,weil hier die Zuständigkeit des Sozialamtes geklärt worden ist.

Und der evtl. Rest an Aufwendungen, der evtl. nicht durch diesen halben Basistarif usw. abgedeckt ist,wird wieder original vom Sozialhifträger übernommen.
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Dirty-Harry schrieb:


Und der evtl. Rest an Aufwendungen, der evtl. nicht durch diesen halben Basistarif usw. abgedeckt ist,wird wieder original vom Sozialhifträger übernommen.


An welche Aufwendungen denkst Du da?
Solche sollte es nicht geben. Der PKV-Basistarif entspricht im Umfang ja der GKV. Da war Sinn der Gesetzesnovelle. Mindestschutz aller vor denselben Risiken, gleich ob PKV- oder GKV-Mitglieder.
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Misanthrop schrieb:
Dirty-Harry schrieb:


Und der evtl. Rest an Aufwendungen, der evtl. nicht durch diesen halben Basistarif usw. abgedeckt ist,wird wieder original vom Sozialhifträger übernommen.


An welche Aufwendungen denkst Du da?
Solche sollte es nicht geben. Der PKV-Basistarif entspricht im Umfang ja der GKV. Da war Sinn der Gesetzesnovelle. Mindestschutz aller vor denselben Risiken, gleich ob PKV- oder GKV-Mitglieder.


Hab das mit der Gesetzesänderung in der PKV (Basistarif usw.) nur gehört und nicht verfolgt.

deswegen bitte ich um Verständnis , wenn ich hier noch mal (dürfte auch abschl. sein  ,-) )Nachfrage(könnte ja auch für mitlesende PKV Mitglieder von Interesse sein)?

Jammern die PKV Mitglieder(mal abgesehen von den Fällen, daß sie evtl. noch Beiträge für Frau oder kinder extra bezahlen müßen)  wegen zu hoher Beiträge und Belastungen durch Selbstbehalte nicht auf sehr hohem und anspruchsvollen Niveau?

Ich glaub ,ich hab mal was davon gehört, daß die PKV ihren Mitgliedern einen Wechsel in diesen günstigen Basistarif auf Antrag ermöglichen müße....
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Dirty-Harry schrieb:

Hab das mit der Gesetzesänderung in der PKV (Basistarif usw.) nur gehört und nicht verfolgt.

deswegen bitte ich um Verständnis , wenn ich hier noch mal (dürfte auch abschl. sein  ,-) )Nachfrage(könnte ja auch für mitlesende PKV Mitglieder von Interesse sein)?

Verständnis nicht nötig. Dafür diskutieren wir hier ja.                                                                                      

Jammern die PKV Mitglieder(mal abgesehen von den Fällen, daß sie evtl. noch Beiträge für Frau oder kinder extra bezahlen müßen)  wegen zu hoher Beiträge und Belastungen durch Selbstbehalte nicht auf sehr hohem und anspruchsvollen Niveau?


Das ist wohl Ansichtssache.
Das Leben geht eben manchmal komische Wege. Und wer keinen Leistungsträger hat, der für einen einsteht, kann schon beträchtlichen Belastungen unterliegen, da ja für die PKV bei Selbständigen eben kein AG-Anteil geleistet wird. Das kann im Einzelfall schon richtig wehtun.

Ich glaub ,ich hab mal was davon gehört, daß die PKV ihren Mitgliedern einen Wechsel in diesen günstigen Basistarif auf Antrag ermöglichen müße....

Steht in dem Link oben in § 12 Abs. 1b VAG.
Der § ist nicht ganz leicht zu lesen. (Zukünftige) PKV-Mitglieder sollten sich die Mühe aber mal machen.
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Puhh...... da müßen die zukünftigen PKV Mitglieder aber Juristen sein, um des Ding aufzudröseln

ich kann und wollte es auch nicht. Glaub aber etwas kapiert zu haben, daß danach der Basistarif  bei ungünstigeren und nicht erwarteten Lebensumständen (z.B.deshalb auch geringeres Einkommen im Rentenalter, aber auch sonstigen minderen Einkünften eines Selbständigen)wirklich nur 100 % bei einem Abrutschen auf Sozialhifeniveau vor einer evtl. so nicht erwarteten Beitragshöhe im Verhältnis zu dem dann minderen Einkommen schützen kann.

Danke für die insoweit doch spannenden Infos zur PKV bzw. dem Basistarif
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Ganz genau.

Das war damals Teil des Reformpakets, mit dem verhindert werden sollte, dass eine steigende Anzahl von Personen aus wirtschaftlichen Gründen KV-schutzlos geworden war oder zu werden drohte.
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Private Krankenkassen vor ungewisser Zukunft!!
http://www.wz-newsline.de/home/politik/inland/private-krankenkassen-vor-ungewisser-zukunft-1.946441

"Gesetzliche Kassen und politische Parteien wollen das System auf den Prüfstand stellen.

Unionspolitiker Spahn hält Trennung für nicht mehr zeitgemäß

Mitte März hatte schon Jens Spahn ein kleines Beben ausgelöst. Der führende Gesundheitspolitiker der Unionsfraktion hatte im Interview gesagt: „Dass nur Selbstständige, Beamte und Gutverdiener sich privat versichern können, lässt sich nur noch historisch begründen. Diese Trennung ist nicht mehr zeitgemäß, Sie finden dafür nicht einmal mehr auf einer CDU-Mitgliederversammlung eine Mehrheit.“ "


Spät, aber alternativlos! Weg mit der Zweiklassenregelung PKV
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DocMoc schrieb:
Als bald niedergelassener Arzt sage ich dir ganz klar: ab in die PKV!!!      


Warum?
Um etwa bei einer eindeutigen Innenbanddehnung im Knie mit einer Überweisung zum Radiologen dem geschätzten Kollegen die Taschen zu füllen? ,-)  ,-)  ,-)
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Dirty-Harry schrieb:

"Legal" sind zunächt folgende einfache Wechseltatbestände von PKV zu GKV möglich:
(...)
Angestellte oberhalb der BBG: Wenn sie wieder unterhalb der BBG verdienen oder aber arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beziehen.
(...)
Daraus ableitend, mußen sich die og." halbseichten Tricksereien" ergeben: Z.B. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber,daß man wieder regelmäig unterhalb der BBG verdient(ein  Teil des sonstigen Differenzgehaltes wird"verschleiert"als unregelmäßige und nicht gewohnheitsmäßige Sonderzahlungen, Gewinn usw. ausgewiesen....


Hat hier evtl. jemand Detailwissen, wie lange muss man unter die Grenze fallen bzw. arbeitslos sein?

Kündigen und freiberuflich für den AG arbeiten fällt ja mE aus, da selbstständig in der PKV bliebe, richtig?

DA
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Dortelweil-Adler schrieb:
Dirty-Harry schrieb:

"Legal" sind zunächt folgende einfache Wechseltatbestände von PKV zu GKV möglich:
(...)
Angestellte oberhalb der BBG: Wenn sie wieder unterhalb der BBG verdienen oder aber arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beziehen.
(...)
Daraus ableitend, mußen sich die og." halbseichten Tricksereien" ergeben: Z.B. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber,daß man wieder regelmäig unterhalb der BBG verdient(ein  Teil des sonstigen Differenzgehaltes wird"verschleiert"als unregelmäßige und nicht gewohnheitsmäßige Sonderzahlungen, Gewinn usw. ausgewiesen....


Hat hier evtl. jemand Detailwissen, wie lange muss man unter die Grenze fallen bzw. arbeitslos sein?

Kündigen und freiberuflich für den AG arbeiten fällt ja mE aus, da selbstständig in der PKV bliebe, richtig?

DA

Ein Kollege von mir überlegt, für 2 Jahre seine Arbeitszeit zu reduzieren, um zurück in die GKV wechseln zu können.
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Dortelweil-Adler schrieb:
Dirty-Harry schrieb:

"Legal" sind zunächt folgende einfache Wechseltatbestände von PKV zu GKV möglich:
(...)
Angestellte oberhalb der BBG: Wenn sie wieder unterhalb der BBG verdienen oder aber arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beziehen.
(...)
Daraus ableitend, mußen sich die og." halbseichten Tricksereien" ergeben: Z.B. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber,daß man wieder regelmäig unterhalb der BBG verdient(ein  Teil des sonstigen Differenzgehaltes wird"verschleiert"als unregelmäßige und nicht gewohnheitsmäßige Sonderzahlungen, Gewinn usw. ausgewiesen....


Hat hier evtl. jemand Detailwissen, wie lange muss man unter die Grenze fallen bzw. arbeitslos sein?

Kündigen und freiberuflich für den AG arbeiten fällt ja mE aus, da selbstständig in der PKV bliebe, richtig?

DA


Wenn Du möchtest, versuch ich mich drum zu kümmern.Beim gleichen Arbeitgeber dürfte es nicht ganz sooo einfach sein,weil es etwas geschraubt wirkt, wenn man kurz unter die BBG fällt, dann wieder hoch über die BBG

Sag mir per PN, was für mutmaßliche Veränderungen beim gleichen Arbeitgeber anstehen könnten.

Geb. Datum,
Sicherheitshalber den Versicherungsverlauf: Ab wann versicherungspflichtig beschäftigt und GKV Mitglied und seit wann oberhalb der BBG und in der PKV

Aufgrund der noch bestehnden Kontakte zu ehemaligen Kollegen sollte ich dies rausbekommen
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Dortelweil-Adler schrieb:


Hat hier evtl. jemand Detailwissen, wie lange muss man unter die Grenze fallen bzw. arbeitslos sein?

Kündigen und freiberuflich für den AG arbeiten fällt ja mE aus, da selbstständig in der PKV bliebe, richtig?

DA


Ich glaube ab 55 Jhren geht gar nix mehr zurück. Es ist eine Jahresgrenze, Du musst also mit Deinem zukünftigen Jahresverdienst drunter liegen, dann kannst Du sofort zurück.. Vorsicht mit Wandlung in nicht gatantierte Sonderzahlungen, am Ende ergreift der AG die Gelegenheit und zahlt wirklich weniger ,-)
Selbstständig für einen AG geht nicht, Stichwort Scheinselbstständigkeit.


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