Ein guter Freund (Ja, wirklich ein guter Freund, nicht Ich... ) hatte bis vor kurzem ein Video bei Youtube hochgeladen. Auf diesem war ganz klar eine Person A zu erkennen - um genau zu sein, handelte dieses Video von Person A und Sie wurde dort auch namentlich erwähnt. Diese Person wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass sie gefilmt wird. Dass dieses Video bei Youtube hochgeladen wurde, wusste Sie vermutlich nicht.
Jetzt haben sich bei meinem Freund Verwandte von Person A gemeldet mit der Bitte, dieses Video sofort zu löschen, sonst würde es rechtliche Konsequenzen geben. Er hat das Video sofort gelöscht. Heute im Briefkasten: Eine polizeiliche Vorladung: "Im Ernittlungsverfahren wegen Verstoß gegen des Kunsturhbebergesetz z.N. Person A."
Wie strafbar hat er sich wirklich gemacht? Ist es in Ordnung von der Verwandtschaft, erst mit Konsequenzen zu drohen und obwohl mein Freund sich an die Forderung gehalten hat, dennoch Konsequenzen folgen zu lassen?
Habe die Sache jetzt erst gesehen. Das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung des Abgebildeten verstößt gegen § 22 Kunsturhebergesetz. Die Strafe ist nach § 33 KunsturhG Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe, also ein eher niedriger Strafrahmen. Die Tat wird nur auf Antrag des Geschädigten erfolgt. Dieser Strafantrag kann auch wieder zurückgenommen werden. Bei einer "Vorladung" der Polizei braucht man nicht zu erscheinen und sollte es auch nicht tun. Dein Freund sollte über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen. Dieser kann dann versuchen, eine Rücknahme des Strafantrags oder eine Einstellung wegen geringer Schuld zu erreichen.
Danke schonmal. Er hat mittlerweile mit einem gut befreundeten Polizisten (welcher mit diesem Fall aber nichts zu tun hat) gesprochen. Dieser hat ihm geraten, zu erscheinen und sich zu entschuldigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Sache dann fallen gelassen wird weil es einfach eine "Lapalie" ist, sei dann eher groß. Aber natürlich nicht garantiert...
Man muss dazu sagen: Dieses Video hat er im Lausbubenalter (mit 12 oder 13, mittlerweile 25 Jahre alt) aufgenommen und 2009 hochgeladen. Das Video hatte maximal 200 Klicks bei Youtube, als er es wieder heruntergenommen hat...
Wen es interessiert: Die Sache ist gut ausgegangen.
Er war bei der Polizei zur Aussage und hat alles zugegeben und sich entschuldigt. Scheinbar sagte der Kläger im Vorfeld, dass man bei einem Geständnis die ganze Sache fallen lassen wird. So ist es nun auch gekommen.
Der Polizist schaute sich aber gemeinsam mit meinem Freund noch das Video an und machte Witze über die gezeigte Person und lachte sich beim mehrmaligen Anschauen kaputt...
Ein guter Freund (Ja, wirklich ein guter Freund, nicht Ich... ) hatte bis vor kurzem ein Video bei Youtube hochgeladen. Auf diesem war ganz klar eine Person A zu erkennen - um genau zu sein, handelte dieses Video von Person A und Sie wurde dort auch namentlich erwähnt. Diese Person wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass sie gefilmt wird. Dass dieses Video bei Youtube hochgeladen wurde, wusste Sie vermutlich nicht.
Jetzt haben sich bei meinem Freund Verwandte von Person A gemeldet mit der Bitte, dieses Video sofort zu löschen, sonst würde es rechtliche Konsequenzen geben. Er hat das Video sofort gelöscht. Heute im Briefkasten: Eine polizeiliche Vorladung: "Im Ernittlungsverfahren wegen Verstoß gegen des Kunsturhbebergesetz z.N. Person A."
Wie strafbar hat er sich wirklich gemacht? Ist es in Ordnung von der Verwandtschaft, erst mit Konsequenzen zu drohen und obwohl mein Freund sich an die Forderung gehalten hat, dennoch Konsequenzen folgen zu lassen?
Das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung des Abgebildeten verstößt gegen § 22 Kunsturhebergesetz. Die Strafe ist nach § 33 KunsturhG Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe, also ein eher niedriger Strafrahmen.
Die Tat wird nur auf Antrag des Geschädigten erfolgt. Dieser Strafantrag kann auch wieder zurückgenommen werden.
Bei einer "Vorladung" der Polizei braucht man nicht zu erscheinen und sollte es auch nicht tun. Dein Freund sollte über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen. Dieser kann dann versuchen, eine Rücknahme des Strafantrags oder eine Einstellung wegen geringer Schuld zu erreichen.
Man muss dazu sagen: Dieses Video hat er im Lausbubenalter (mit 12 oder 13, mittlerweile 25 Jahre alt) aufgenommen und 2009 hochgeladen. Das Video hatte maximal 200 Klicks bei Youtube, als er es wieder heruntergenommen hat...
Er war bei der Polizei zur Aussage und hat alles zugegeben und sich entschuldigt. Scheinbar sagte der Kläger im Vorfeld, dass man bei einem Geständnis die ganze Sache fallen lassen wird. So ist es nun auch gekommen.
Der Polizist schaute sich aber gemeinsam mit meinem Freund noch das Video an und machte Witze über die gezeigte Person und lachte sich beim mehrmaligen Anschauen kaputt...