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Frage zum Thema Schwarzfahren/Vorladung

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Hallo!

Nehmen wir mal an jemand fährt mit einer fremden RMV-Clevercard außerhalb des RMV-Gebiets innerhalb der Ferien mit dem Zug und wird erwischt. Die Person möchte sich nicht ausweisen, weil sie genau weiß, dass auf dem Perso ein anderer Name draufsteht, als auf der Fahrkarte. Nun unter Androhung von Übergabe an die Bundespolizei am nächstgrößeren Bahnhof zeigt die Person ihren Personalausweis vor und bekommt einen Zettel mit Kontodaten des RMV wegen Schwarzfahrens (40€). 2 1/2 Monate später: Beim Frühstück kam die Mutter des Fahrkartenbesitzers mit einem Brief von der Polizei an den Frühstückstisch und es stellte sich heraus, dass der Fahrkartenbesitzer zu einer Anhörung eingeladen ist, bei der er als Zeuge im Rahmen eines Verfahrens wegen Betrug gegen die Person aussagen solle.

Die Frage lautet nun: Mit welchen Konsequenzen haben die betreffenden Personen (Schwarzfahrer, Fahrkartenbesitzer) zu rechnen?
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Schwarzfahrer versuchter Betrug, Fahrkartenbesitzer Beihilfe dazu. Wobei sich letzteres nicht nachweisen lässt, sofern der Besitzer angibt, dass sich der Schwarzfahrer eigenmächtig der Fahrkarte bedient hat.
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§ 265 a StGB- Strafe für den Schwarzfahrer

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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Zur rechtlichen Konsequenz würde ich einfach mal zum Hörer greifen und beim RMV anrufen, wahrscheinlich muss man nicht persönlich erscheinen, ein kurzer Brief wird ausreichend sein ("Peanuts für den RMV").

Konsequenz für den Schwarzfahrer: Kräftiger Anschiss durch die Mutter weil Schwarz fahren nun mal nicht erlaubt ist (und die zahlende Allgemeinheit schädigt).

So wärs wahrscheinlich noch vor ein paar Jahren gewesen, wo noch nicht alle eine RS-Versicherung hatten und das Fernsehen noch nicht jeden tag über "Rechte" aufklärte.

Wahrscheinlich wills hier eh niemand hören.

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Danke für die schnellen Feedbacks. Ich gebe alles weiter.

Zu dem Gesetzauszug: Muss man tatsächlich mit einer Freiheitsstrafe rechnen? Wie hoch fällt so eine Geldstrafe in der Regel aus? Gilt man danach als vorbestraft?

Ich habe jetzt auch öfter was gefunden, dass sowas oftmals auch wegen Geringfügigkeit fallen gelassen wird, aber warum dann der Aufwand einer Anhörung?
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Frage 1 Nein.

Frage 2 Nein.
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Als Schwarzfahrer bekommt man eine Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen". Von einer Anklage kann jedoch abgesehen werden wenn du beim Fragebogen der Bundespolizei angibst das du auf Wiedergutmachung des Schadens aus bist. Sind dann meist so 100€ die du an eine gemeinnützige Einrichtung spendest.
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Praeriehund82 schrieb:
Als Schwarzfahrer bekommt man eine Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen". Von einer Anklage kann jedoch abgesehen werden wenn du beim Fragebogen der Bundespolizei angibst das du auf Wiedergutmachung des Schadens aus bist. Sind dann meist so 100€ die du an eine gemeinnützige Einrichtung spendest.

Bei Ersttätern wird manchmal noch von einer Anzeige abgesehen wenn man das erhöhte Fahrgeld bezahlt, erst bei einer Wiederholungstat kommt dann die Anzeige.
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propain schrieb:
Praeriehund82 schrieb:
Als Schwarzfahrer bekommt man eine Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen". Von einer Anklage kann jedoch abgesehen werden wenn du beim Fragebogen der Bundespolizei angibst das du auf Wiedergutmachung des Schadens aus bist. Sind dann meist so 100€ die du an eine gemeinnützige Einrichtung spendest.

Bei Ersttätern wird manchmal noch von einer Anzeige abgesehen wenn man das erhöhte Fahrgeld bezahlt, erst bei einer Wiederholungstat kommt dann die Anzeige.


Stimmt.
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In diesem Falle sind es nicht nur das erschleichen von Leistungen, sondern Vorsätzlicher Betrug, da die Fahrkarte personenbezogen ist.
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DerGeyer schrieb:
In diesem Falle sind es nicht nur das erschleichen von Leistungen, sondern Vorsätzlicher Betrug, da die Fahrkarte personenbezogen ist.


Und was steht da so der Erfahrung nach an?
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Praeriehund82 schrieb:
Als Schwarzfahrer bekommt man eine Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen". Von einer Anklage kann jedoch abgesehen werden wenn du beim Fragebogen der Bundespolizei angibst das du auf Wiedergutmachung des Schadens aus bist. Sind dann meist so 100€ die du an eine gemeinnützige Einrichtung spendest.


Soweit ich weiß, trifft "Erschleichung von Leistungen" dann zu, wenn man ohne Fahrschein erwischt wird, weil man vergessen hat einen zu kaufen oder dachte, das Zugticket gilt noch oder man damit gerechnet hat, dass ein Automat in der U-Bahn hängt oder was man eben in den Fällen so sagt    Es liegt dann kein Betrug vor.
Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass vorsätzlich schwarzgefahren wurde, gilt das glaube ich als Betrugsversuch und kann dann anders gehandhabt werden.
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Jo-Gi schrieb:
Praeriehund82 schrieb:
Als Schwarzfahrer bekommt man eine Anzeige wegen "Erschleichung von Leistungen". Von einer Anklage kann jedoch abgesehen werden wenn du beim Fragebogen der Bundespolizei angibst das du auf Wiedergutmachung des Schadens aus bist. Sind dann meist so 100€ die du an eine gemeinnützige Einrichtung spendest.


Soweit ich weiß, trifft "Erschleichung von Leistungen" dann zu, wenn man ohne Fahrschein erwischt wird, weil man vergessen hat einen zu kaufen oder dachte, das Zugticket gilt noch oder man damit gerechnet hat, dass ein Automat in der U-Bahn hängt oder was man eben in den Fällen so sagt    Es liegt dann kein Betrug vor.
Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass vorsätzlich schwarzgefahren wurde, gilt das glaube ich als Betrugsversuch und kann dann anders gehandhabt werden.


Stimmt so nicht. Um das nochmal klarzustellen: Beide Delikte erfordern Vorsatz. Der Unterschied ist, dass der Betrug dann vorrangig ist, wenn eine Person getäuscht wurde (bzw. dies versucht hat). Also dem Schaffner die Karte gibt, obwohl sie wg Personalisierung nicht benutzt werden darf.
Wenn man einfach in den Zug steigt und erwischt wird, also keine Person direkt täuscht, dann Leistungserschleichung.


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