Eine kurze Frage an das juristische Know-How des Forums:
Ist die Beantwortung der "Einkommensanfrage" der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht? Kann die jeweilige GKV die Beantwortung dieser Einkommensanfrage verlangen, oder kann man die Anfrage getrost ignorieren? Welche Folgen hätte dies, außer dass die GKV dann den Höchstbeitrag zur Bemessungsgrenze ansetzen würde?
Nein, kein Krankentagegeld oder ähnliches. Darum geht's mir aber auch nicht, sondern um die Frage, ob die GKV jemanden zwingen kann, diese Auskunft auszufüllen, und welche Folgen es hat. Mich interessiert das rein aus rechtlichen Aspekten.
f1r3 schrieb: Eine kurze Frage an das juristische Know-How des Forums:
Ist die Beantwortung der "Einkommensanfrage" der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht? Kann die jeweilige GKV die Beantwortung dieser Einkommensanfrage verlangen, oder kann man die Anfrage getrost ignorieren? Welche Folgen hätte dies, außer dass die GKV dann den Höchstbeitrag zur Bemessungsgrenze ansetzen würde?
Nach meinen Infos bist Du im Rahmen Deiner Mitwirkungspflichten dem Grund nach verpflichtet, da zu antworten.
Allerdings ist mir nicht bekannt, daß es gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten gibt, die die Krankenkassen befähigen, Dich über über den von dir genannten Höchstbeitrag zu "bestrafen".
Abgesehn davon, daß die gesetzliche Krankenkasse auch kein Interesse haben dürfte, ein solventes Mitglied mit Höchstbeitrag rauszuwerfen.
Was immer Dich bei Deiner Haltung reiten mag(warum eigentlich ?), könntest du es zumindest getrost versuchen.Die würden sich evtl schon melden......und vermeintliche Schritte ankündigen
Anders würde ich dies mit den nicht möglichen Sanktionen beurteilen , wenn die gestzliche KV auch Dein oberhalb der BBg liegendes Gesamteinkommen benötigt, um originäre Ansprüche abzuklären. So aus dem Stehgreif fällt mir da spontan die Familienversicherung von Kinder ein...
Und in diesem Zusammenhang ist dann nix mit Höchstbeitrag. Die Krankenkassen müßen die Einkommen der Eltern bei entsprechendem Sachverhalt gegenüber stellen !
f1r3 schrieb: Nein, kein Krankentagegeld oder ähnliches. Darum geht's mir aber auch nicht, sondern um die Frage, ob die GKV jemanden zwingen kann, diese Auskunft auszufüllen, und welche Folgen es hat. Mich interessiert das rein aus rechtlichen Aspekten.
Ist zwingend, wenn du dich freiwillig gesetzlich versichern möchtest. Wie sollen sie sonst deinen Beitrag bemessen. Nicht nur ausfüllen sondern auch belegen durch einen Einkommenssteuerbescheid.
f1r3 schrieb: Eine kurze Frage an das juristische Know-How des Forums:
Ist die Beantwortung der "Einkommensanfrage" der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht?
§ 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten (1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Kann die jeweilige GKV die Beantwortung dieser Einkommensanfrage verlangen, oder kann man die Anfrage getrost ignorieren? Welche Folgen hätte dies, außer dass die GKV dann den Höchstbeitrag zur Bemessungsgrenze ansetzen würde?
Außerdem stellt die Verletzung einer Pflicht nach § 206 Abs. 1 SGB V u.U. eine Ordnungswidrigkeit dar:
§ 307 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
a)als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Warum wird bei der Kk angesetzt? Wenn es um ein zu hohes Einkommen für Finanzamt, geschieden Ehfrau usw.geht, bekommt man aufgrund der sonst auch bestehnden Nachweispflichten die kuh nicht vom Eis, wenn man alleine der KK keine Auskunft geben könnte. Der Ansatz muß doch grundsätzlich vorher beim Einkommen selbst und dann im Nachweis erfolgen ?
Die KK ist doch ein oder nachgeordnetes Ding, was die anderen Nachweispflichten deshalb nicht aufhebt
Nachtrag: Die o.g. §§ entstammen natürlich aus dem Recht der ges. KV, also dem SGB V.
Dirty-Harry schrieb: ich versteh den ganzen Ansatz noch nicht so ganz.
Warum wird bei der Kk angesetzt? Wenn es um ein zu hohes Einkommen für Finanzamt, geschieden Ehfrau usw.geht, bekommt man aufgrund der sonst auch bestehnden Nachweispflichten die kuh nicht vom Eis, wenn man alleine der KK keine Auskunft geben könnte. Der Ansatz muß doch grundsätzlich vorher beim Einkommen selbst und dann im Nachweis erfolgen ?
Die KK ist doch ein oder nachgeordnetes Ding, was die anderen Nachweispflichten deshalb nicht aufhebt
Es ging hier dem TE aber doch einzig um die Einkommensanfrage der KV.
Misanthrop schrieb: Nachtrag: Die o.g. §§ entstammen natürlich aus dem Recht der ges. KV, also dem SGB V.
Dirty-Harry schrieb: ich versteh den ganzen Ansatz noch nicht so ganz.
Warum wird bei der Kk angesetzt? Wenn es um ein zu hohes Einkommen für Finanzamt, geschieden Ehfrau usw.geht, bekommt man aufgrund der sonst auch bestehnden Nachweispflichten die kuh nicht vom Eis, wenn man alleine der KK keine Auskunft geben könnte. Der Ansatz muß doch grundsätzlich vorher beim Einkommen selbst und dann im Nachweis erfolgen ?
Die KK ist doch ein oder nachgeordnetes Ding, was die anderen Nachweispflichten deshalb nicht aufhebt
Es ging hier dem TE aber doch einzig um die Einkommensanfrage der KV.
Ebend Hr.Anwalt ,-) Dann müsste ihm doch mein Beitrag genügen!
ich bleib dabei: Wenn er bereits frw. Mitglied der gesetzlichen KV aufgrund von Selbständigkeit ist, ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist,und keine Prüfung des Einkommens der Elternteile wegen dem Anspruch der kinder ansteht.
Dann reicht dem Grunde nach, die zutreffende Angabe: oberhalb der BBG.
Mehr steht der Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigentlich nicht zu.
Aber nur in diesem Fall würde ich es zumindest versuchen, wenn es mir wirklich soo wichtig ist.
Dirty-Harry schrieb: ich bleib dabei: Wenn er bereits frw. Mitglied der gesetzlichen KV aufgrund von Selbständigkeit ist, ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist,und keine Prüfung des Einkommens der Elternteile wegen dem Anspruch der kinder ansteht.
Dann reicht dem Grunde nach, die zutreffende Angabe: oberhalb der BBG.
Mehr steht der Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigentlich nicht zu.
Aber nur in diesem Fall würde ich es zumindest versuchen, wenn es mir wirklich soo wichtig ist.
Es ist nicht entscheidend, ob es objektiv gesehen im Ergebnis auf die Angaben angekommen ist, sondern ob ihre Erheblichkeit aus der Sicht der Kasse vernünftigerweise in Frage kommt. Schließlich liefe die Kasse ansonsten Gefahr, etwaig geleistete Beiträge auf Überprüfungsantrag hin u.U. erstatten zu müssen. Wäre ich die Kasse, würde ich im Streitfall mit der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen an einer ordnungsgemäßen Beitragserhebung argumentieren.
Dirty-Harry schrieb: ich bleib dabei: Wenn er bereits frw. Mitglied der gesetzlichen KV aufgrund von Selbständigkeit ist, ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist,und keine Prüfung des Einkommens der Elternteile wegen dem Anspruch der kinder ansteht.
Dann reicht dem Grunde nach, die zutreffende Angabe: oberhalb der BBG.
Mehr steht der Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigentlich nicht zu.
Aber nur in diesem Fall würde ich es zumindest versuchen, wenn es mir wirklich soo wichtig ist.
Es ist nicht entscheidend, ob es objektiv gesehen im Ergebnis auf die Angaben angekommen ist, sondern ob ihre Erheblichkeit aus der Sicht der Kasse vernünftigerweise in Frage kommt. Schließlich liefe die Kasse ansonsten Gefahr, etwaig geleistete Beiträge auf Überprüfungsantrag hin u.U. erstatten zu müssen. Wäre ich die Kasse, würde ich im Streitfall mit der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen an einer ordnungsgemäßen Beitragserhebung argumentieren.
schon klar.Aber ich könnte mir vorstellen, daß die Kassenpraxis da wesentlich gelassener und vor allenen Dingen pragmat. reagiert.Zumindest in meiner Zeit hat sich die Beitragsgsabtlg. um so etwas nicht interessiert. Hauptsache der Höchstbeitrag kommt weiter. Und bei entsprechnd kleinkarierten Vorgenhsweise geben die auch mal Ruhe.
Ordnungsgelder und Beendigungen der Mitgiedschaften sind bei den Höchstbeiträgen selten(Nie) der Fall.
Von daher und diesem Ansatz wollte ich mich nur der Betrachtungsweise des TE nähern ,-) er solls , wenn es sooo wichtig ist ,nur unter den genannten Bedingungen ,versuchen.
Ist die Beantwortung der "Einkommensanfrage" der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht? Kann die jeweilige GKV die Beantwortung dieser Einkommensanfrage verlangen, oder kann man die Anfrage getrost ignorieren? Welche Folgen hätte dies, außer dass die GKV dann den Höchstbeitrag zur Bemessungsgrenze ansetzen würde?
Nach meinen Infos bist Du im Rahmen Deiner Mitwirkungspflichten dem Grund nach verpflichtet, da zu antworten.
Allerdings ist mir nicht bekannt, daß es gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten gibt, die die Krankenkassen befähigen, Dich über über den von dir genannten Höchstbeitrag zu "bestrafen".
Abgesehn davon, daß die gesetzliche Krankenkasse auch kein Interesse haben dürfte, ein solventes Mitglied mit Höchstbeitrag rauszuwerfen.
Was immer Dich bei Deiner Haltung reiten mag(warum eigentlich ?), könntest du es zumindest getrost versuchen.Die würden sich evtl schon melden......und vermeintliche Schritte ankündigen
Anders würde ich dies mit den nicht möglichen Sanktionen beurteilen , wenn die gestzliche KV auch Dein oberhalb der BBg liegendes Gesamteinkommen benötigt, um originäre Ansprüche abzuklären. So aus dem Stehgreif fällt mir da spontan die Familienversicherung von Kinder ein...
Und in diesem Zusammenhang ist dann nix mit Höchstbeitrag. Die Krankenkassen müßen die Einkommen der Eltern bei entsprechendem Sachverhalt gegenüber stellen !
Ist zwingend, wenn du dich freiwillig gesetzlich versichern möchtest. Wie sollen sie sonst deinen Beitrag bemessen.
Nicht nur ausfüllen sondern auch belegen durch einen Einkommenssteuerbescheid.
§ 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28 o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Siehe Absatz 2 oben: Erstattung zusätzlicher Aufwendungen.
Außerdem stellt die Verletzung einer Pflicht nach § 206 Abs. 1 SGB V u.U. eine Ordnungswidrigkeit dar:
§ 307 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
a)als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Warum wird bei der Kk angesetzt? Wenn es um ein zu hohes Einkommen für Finanzamt, geschieden Ehfrau usw.geht, bekommt man aufgrund der sonst auch bestehnden Nachweispflichten die kuh nicht vom Eis, wenn man alleine der KK keine Auskunft geben könnte. Der Ansatz muß doch grundsätzlich vorher beim Einkommen selbst und dann im Nachweis erfolgen ?
Die KK ist doch ein oder nachgeordnetes Ding, was die anderen Nachweispflichten deshalb nicht aufhebt
Die o.g. §§ entstammen natürlich aus dem Recht der ges. KV, also dem SGB V.
Es ging hier dem TE aber doch einzig um die Einkommensanfrage der KV.
Ebend Hr.Anwalt ,-) Dann müsste ihm doch mein Beitrag genügen!
In dem Du in epischer Breite auf die erfragten Folgen bei Nichtbeantwortung eingegangen warst.
Im Übrigen: 2 Minuten nach Dir. Ich bin ja manchmal schnell, aber ...
Dann reicht dem Grunde nach, die zutreffende Angabe: oberhalb der BBG.
Mehr steht der Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigentlich nicht zu.
Aber nur in diesem Fall würde ich es zumindest versuchen, wenn es mir wirklich soo wichtig ist.
Es ist nicht entscheidend, ob es objektiv gesehen im Ergebnis auf die Angaben angekommen ist, sondern ob ihre Erheblichkeit aus der Sicht der Kasse vernünftigerweise in Frage kommt.
Schließlich liefe die Kasse ansonsten Gefahr, etwaig geleistete Beiträge auf Überprüfungsantrag hin u.U. erstatten zu müssen.
Wäre ich die Kasse, würde ich im Streitfall mit der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen an einer ordnungsgemäßen Beitragserhebung argumentieren.
schon klar.Aber ich könnte mir vorstellen, daß die Kassenpraxis da wesentlich gelassener und vor allenen Dingen pragmat. reagiert.Zumindest in meiner Zeit hat sich die Beitragsgsabtlg. um so etwas nicht interessiert. Hauptsache der Höchstbeitrag kommt weiter. Und bei entsprechnd kleinkarierten Vorgenhsweise geben die auch mal Ruhe.
Ordnungsgelder und Beendigungen der Mitgiedschaften sind bei den Höchstbeiträgen selten(Nie) der Fall.
Von daher und diesem Ansatz wollte ich mich nur der Betrachtungsweise des TE nähern ,-) er solls , wenn es sooo wichtig ist ,nur unter den genannten Bedingungen ,versuchen.