es geht um einen möglichen Urlaubsgeldanspruch nach einer Kündigung. Meiner Freundin wurde fristgerecht zum 30.06. (3monatige Kündigungsfrist) gekündigt. Der entsprechende Paragraph des Arbeitsvertrags bezüglich der Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation lautet wie folgt:
1. Der Arbeitnehmner erhält eine Uraubs- und Weihnachtsgratifikation, welche in den Monaten Juni mit 50 % des Monatslohns und November mit 50 % des Monatslohns dem jeweiligen Entgelt hinzugerechnet wird.
Soweit so gut; wir sind einfach erstmal davon ausgegangen, dass das Urlaubsgeld noch ausgezahlt wird, da sie ja bis Ende Juni - also die vollen 6 Monate - beschäftigt war. Dem war allerdings nicht so, denn es gibt noch einen zweiten Absatz im Arbeitsvertrag.
2. Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragsteile gekündigt wird oder infolge einer Aufhebung endet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten, von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt. ... Der Rest betrifft eine eventuelle Rückzahlung der Gratifikation
Die Kündigung wurde eindeutig aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Es geht also - meiner bescheidenen Meinung nach - darum wie der Passus "vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen" ausgelegt wird, bzw. ausgelegt werden kann. Meine Freundin trägt keinerlei Schuld an der betrieblichen Misere, die die betriebsbedingte Kündigung nach sich zog. Es ist sogar eher so, dass die angekündigten Projekte an denen Sie gerne gearbeitet hätte und wegen denen Sie den Job überhaupt erst angenommen hat nie wirklich angelaufen sind.
Die Frage ist nun, ob hier ein Anspruch auf die Urlaubsgratifikation besteht.
Schonmal im Voraus vielen Dank und einträchtliche Grüße
Nach grober Durchsicht erscheint mir der Anspruch zu bestehen.
Du mußt aber zwei Dinge beachten.
Zum einen besteht die Möglichkeit das nur eine anteiliger Anspruch besteht. 6/12 da das AV ja nicht zum 31.12. beendet worden ist ( Steht meistens auch im Arbeitsvertag)
Zum zweiten mußt du die materiellen Ausschlußfristen beachten. Das heißt , der Anspruch kann verfallen, wenn er nicht rechtzeitig schriftlich bzw im Klagewege geltend gemacht wird.
Die entsprechenden Klauseln befinden sich meist am Ende eines Arbeitvertrages.
Schönwetterspieler schrieb: Die Kündigung wurde eindeutig aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Es geht also - meiner bescheidenen Meinung nach - darum wie der Passus "vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen" ausgelegt wird, bzw. ausgelegt werden kann.
Nein, darum geht es nicht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten, von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt
Da steht ein oder dazwischen, betriebsbedingten Gründe sind nie vom AN zu vertreten (wie auch). Der Anspruch auf Gratifikation müsste bestehen.
es geht um einen möglichen Urlaubsgeldanspruch nach einer Kündigung.
Meiner Freundin wurde fristgerecht zum 30.06. (3monatige Kündigungsfrist) gekündigt.
Der entsprechende Paragraph des Arbeitsvertrags bezüglich der Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation lautet wie folgt:
1. Der Arbeitnehmner erhält eine Uraubs- und Weihnachtsgratifikation, welche in den Monaten Juni mit 50 % des Monatslohns und November mit 50 % des Monatslohns dem jeweiligen Entgelt hinzugerechnet wird.
Soweit so gut; wir sind einfach erstmal davon ausgegangen, dass das Urlaubsgeld noch ausgezahlt wird, da sie ja bis Ende Juni - also die vollen 6 Monate - beschäftigt war. Dem war allerdings nicht so, denn es gibt noch einen zweiten Absatz im Arbeitsvertrag.
2. Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragsteile gekündigt wird oder infolge einer Aufhebung endet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten, von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt. ... Der Rest betrifft eine eventuelle Rückzahlung der Gratifikation
Die Kündigung wurde eindeutig aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Es geht also - meiner bescheidenen Meinung nach - darum wie der Passus "vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen" ausgelegt wird, bzw. ausgelegt werden kann.
Meine Freundin trägt keinerlei Schuld an der betrieblichen Misere, die die betriebsbedingte Kündigung nach sich zog. Es ist sogar eher so, dass die angekündigten Projekte an denen Sie gerne gearbeitet hätte und wegen denen Sie den Job überhaupt erst angenommen hat nie wirklich angelaufen sind.
Die Frage ist nun, ob hier ein Anspruch auf die Urlaubsgratifikation besteht.
Schonmal im Voraus vielen Dank und einträchtliche Grüße
Du mußt aber zwei Dinge beachten.
Zum einen besteht die Möglichkeit das nur eine anteiliger Anspruch besteht. 6/12 da das AV ja nicht zum 31.12. beendet worden ist ( Steht meistens auch im Arbeitsvertag)
Zum zweiten mußt du die materiellen Ausschlußfristen beachten. Das heißt , der Anspruch kann verfallen, wenn er nicht rechtzeitig schriftlich bzw im Klagewege geltend gemacht wird.
Die entsprechenden Klauseln befinden sich meist am Ende eines Arbeitvertrages.
Nein, darum geht es nicht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten, von dem Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt
Da steht ein oder dazwischen, betriebsbedingten Gründe sind nie vom AN zu vertreten (wie auch). Der Anspruch auf Gratifikation müsste bestehen.
Das Urlaubsgeld wird umgehend (aber wohl etwas zähneknirschend) von ihrem Arbeitgeber überwiesen - in voller Höhe.