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rechtshilfe - immobilenkaufvertrag - unverständliche passage

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hallo zusammen,

ich hätte eine frage an die "rechtsverdreher" hier im forum. es geht um eine passage eines notariellen immobilienkaufvertrags-entwurfes (ich werde natürlich keinen antworter auf rechtssicherheit verklagen )

das objekt ist eine doppelhaushälfte, welches auf einem separaten flurstück steht.

der kaufvertrag hat zwei passagen, welche ich nicht wirklich verstehe (als käufer sind beide ehepartner namentlich genannt):

los gehts:

II.
Verkauf

1. Der Verkäufer verkauft dem dies annehmenden Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil den vorbezeichneten Grundbesitz.

Die Lage des Grundstücks ergibt sich aus dem der Niederschrift beigefügten Lageplan.


und die passage:

VII.
Auflassung und Grundbuchanträge


1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil übergeht. Sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.


ich schreibe jetzt mal nicht, wie ich die textauszüge deute, allerdings verstehe ich nicht wirklich, wie dies gemeint ist.

ansonsten ist der vertrag ausführlich und nicht einseitig geschrieben.

falls mir jemand diese passagen erläutern könnte, wäre ich sehr dankbar...
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arti schrieb:
hallo zusammen,

ich hätte eine frage an die "rechtsverdreher" hier im forum. es geht um eine passage eines notariellen immobilienkaufvertrags-entwurfes (ich werde natürlich keinen antworter auf rechtssicherheit verklagen )

das objekt ist eine doppelhaushälfte, welches auf einem separaten flurstück steht.

der kaufvertrag hat zwei passagen, welche ich nicht wirklich verstehe (als käufer sind beide ehepartner namentlich genannt):

los gehts:

II.
Verkauf

1. Der Verkäufer verkauft dem dies annehmenden Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil den vorbezeichneten Grundbesitz.

Die Lage des Grundstücks ergibt sich aus dem der Niederschrift beigefügten Lageplan.


und die passage:

VII.
Auflassung und Grundbuchanträge


1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil übergeht. Sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.


ich schreibe jetzt mal nicht, wie ich die textauszüge deute, allerdings verstehe ich nicht wirklich, wie dies gemeint ist.

ansonsten ist der vertrag ausführlich und nicht einseitig geschrieben.

falls mir jemand diese passagen erläutern könnte, wäre ich sehr dankbar...


Weil es exemplarisch ist, möchte ich kurz beantworten, warum ich dieser Bitte nicht entsprechen kann.
Wir reden hier von einem Kaufvertrag über einen wahrscheinlich 6stelligen Betrag. Ich kann zwar gut verstehen, dass du bereits diese Klauseln nicht verstehst, befürchte aber, dass dir der ganze Rest des Vertrags ebenfalls böhmische Dörfer sind.
Wenn es um soviel Geld geht: Warum gehst du nicht zu einem Anwalt,lässt dir den Vertrag erklären und dich auch sonst in dieser Sache beraten? Ja, das kostet, aber man kann das Honorar vorab verhandeln, unabhängig vom Gegenstandswert, weil Immobilienberatungen sonst nach dem RAG  zu teuer werden. Und immerhin geht es um eine Menge Geld.
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Wo kommt dieses A her? RVG, für Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, selbstverständlich.
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stefank schrieb:

Wenn es um soviel Geld geht: Warum gehst du nicht zu einem Anwalt,lässt dir den Vertrag erklären und dich auch sonst in dieser Sache beraten? Ja, das kostet, aber man kann das Honorar vorab verhandeln, unabhängig vom Gegenstandswert, weil Immobilienberatungen sonst nach dem RAG  zu teuer werden. Und immerhin geht es um eine Menge Geld.


servus, ersteinmal danke für die antwort.

wir werden auf jeden fall zu einem anwalt gehen, da uns die sache (auch aufgrund des preises) zu heiß ist.

ich konnte lediglich mein ungeduld bei diesen zwei passagen nicht mehr zurück halten

also, wenn wer (trotz stefans guten und richtigen (und auch von uns befolgenden) hinweis) ein wenig weiterhelfen kann... immer gerne...
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stefank schrieb:
Wo kommt dieses A her? RVG, für Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, selbstverständlich.


kam aus der montan-welt, ruhrkohle AG
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arti schrieb:
stefank schrieb:

Wenn es um soviel Geld geht: Warum gehst du nicht zu einem Anwalt,lässt dir den Vertrag erklären und dich auch sonst in dieser Sache beraten? Ja, das kostet, aber man kann das Honorar vorab verhandeln, unabhängig vom Gegenstandswert, weil Immobilienberatungen sonst nach dem RAG  zu teuer werden. Und immerhin geht es um eine Menge Geld.


servus, ersteinmal danke für die antwort.

wir werden auf jeden fall zu einem anwalt gehen, da uns die sache (auch aufgrund des preises) zu heiß ist.

ich konnte lediglich mein ungeduld bei diesen zwei passagen nicht mehr zurück halten

also, wenn wer (trotz stefans guten und richtigen (und auch von uns befolgenden) hinweis) ein wenig weiterhelfen kann... immer gerne...


Wenn ihr euch beraten lasst, ist ja alles klar. Dann helfe ich auch gerne deiner Ungeduld ab.
Wenn man gemeinsam eine Immobilie kauft, gehört jedem eine sog. "ideelle Hälfte". D.h, nicht dem einen gehort das Erdgeschoss und dem anderen der erste Stock,sondern beide haben Anspruch auf Nutzung des Hauses. Dies wird dann auch so im Grundbuch eingetragen. Solange die beiden zusammen sind, ist alles klar. Probleme können sich bei einer Trennung ergeben. Einen ersten Eindruck findest du hier: http://www.focus.de/immobilien/kaufen/tid-24834/streit-ums-eigenheim-wer-muss-im-grundbuch-eingetragen-werden_aid_704701.html
Genau um solche Fagen, aber auch um viele andere, wird es in der Beratung beim RA gehen. Nochmal der Hinweis: Vereinbart vorher das Honorar.
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Da scheinbar das Objekt "vom Plan" gekauft wird, empfehle ich einen Fachanwalt für das Baurecht oder einen Notar, der kann dann gleich den Bauvertrag bzw. die Bau- und Leistungsbeschreibung ebenfalls prüfen.
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maamauerbaabambeler schrieb:
Da scheinbar das Objekt "vom Plan" gekauft wird,


?

Das kann ich da nicht rauslesen. Es wird nur ein Lageplan beigefügt. Das ist ein Auszug aus dem Katasteramt und hat nichts mit einem Neubau zu tun.
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concordia-eagle schrieb:
maamauerbaabambeler schrieb:
Da scheinbar das Objekt "vom Plan" gekauft wird,


?

Das kann ich da nicht rauslesen. Es wird nur ein Lageplan beigefügt. Das ist ein Auszug aus dem Katasteramt und hat nichts mit einem Neubau zu tun.


Ja, aber die gängige Praxis bei Kauf von Bestandsimmobilien ist die Angabe der Flur und Flurstücksnummer. Ein Kauf ohne genaue Grundstücksbezeichnung, lediglich unter Bezugnahme eines Lageplanes ( "Verbindlicher" Katasterauszug des Amtes für Bodenmanagement ? ) haben bei mir den Kauf einer noch zu erstellenden Immobilie assoziiert. Sollte ich mich geirrt haben bitte ich vielmals um Verzeihung.  
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Frag den Notar, der wird dafür (sehr gut) von dir bezahlt.  
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arti schrieb:


1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil übergeht. Sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
[/align]


Ist hier vielleicht die Auflassungsvormerkung gemeint?
Investierst du zufällig in einen Neubau, der gerade noch gebaut wird? In diesem Falle würde jene Auflassungsvormerkung greifen, die dir versichert, dass du quasi jetzt schon als Eigentümer "voreingetragen" bist und die eigentliche Eintragung als Eigentümer nach Abschluss der Bauphase erfolgt.
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SGE Supporter schrieb:
Frag den Notar, der wird dafür (sehr gut) von dir bezahlt.  


Die tatsächlich hohen Notargebühren beim Immobilienvertrag sind nur für die Protokollierung des Vertrags. Anwaltliche Beratung darf der Notar dann nicht wahrnehmen, da er neutral zu beiden Parteien stehen muss.
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Frankfurter_Bubb. schrieb:
arti schrieb:


1. Die Beteiligten sind darüber einig, dass das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf den Käufer im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil übergeht. Sie bewilligen die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
[/align]


Ist hier vielleicht die Auflassungsvormerkung gemeint?
Investierst du zufällig in einen Neubau, der gerade noch gebaut wird? In diesem Falle würde jene Auflassungsvormerkung greifen, die dir versichert, dass du quasi jetzt schon als Eigentümer "voreingetragen" bist und die eigentliche Eintragung als Eigentümer nach Abschluss der Bauphase erfolgt.


Es ist, wie ja auch deutlich in der Überschrift steht, die Auflassung gemeint. D.h. die dingliche Einigung vor einem Notar und die Bewilligung der Eintragung der Auflassung ins Grundbuch.
Die von dir erwähnte Vormerkung sichert einfach den Eigentumsanspruch des Erwerbers vor Eintragung der Auflassung ins Grundbuch, unabhängig davon, ob es sich um einen Alt- oder Neubau handelt.


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