MrMoe schrieb: Wenn ich auch nochmal eine kleine Frage stellen darf...habe jetzt zwar schon relativ viel gelesen und bin mir auch ziemlich sicher, dass ich nicht renovieren muss, aber ein kurzes Feedback wäre super.
Habe in 2007 eine Wohnung bezogen, deren Wohn-/Schlafzimmer und deren Flur neu mit Raufasertapete tapeziert war. Diese habe ich damals weiß gestrichen und die Tapete ist noch in gutem Zustand (Farbe okay, aber nicht mehr strahlend weiß, Schatten wo Bett/Sofa standen etc.). In 2 Wochen ziehe ich aus und im Mietvertrag steht, dass ich generell bei Auszug den Flur und das andere Zimmer neu tapezieren muss.
Bin ich dazu verpflichtet? Falls nicht, muss ich streichen?
Kurze Antwort und Begründung würde mir sehr viel weiterhelfen. Meiner Auffassung nach müsste ich ja gar nichts machen, möchte aber sicher gehen, weil mein Vermieter ein ziemliches Alschroch ist.
Wie lautet denn die Schönheitsreperaturklausel in Deinem Mietvertrag?
Ohne die wird das Keiner beantworten können.
Habe schon befürchtet, dass für Juristen meine laienhafte Angaben nicht ausreichend sind.
Im Mietvertrag von 2007 (Nach dem bisherigen sog. Sigel-Einheitsvertrag) steht unter Punkt 8. Schönheitsreperaturen/Kleinreperaturen folgendes:
...übernimmt die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer der Mieter. Als Schönheitsreperaturen gelten Tapezieren bzw Anstreichen der Wände und Decken, Anstrich der Böden bzw Reinigung der Teppichböde, (...). Die Durchführung in den Mieträumen wird im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen angemessen und erforderlich sein: (...) für Wohn- und Schlafraum/Flur alle 5 Jahre. Die Fristen gelten ab Beginn MIetdauer bzw. ab letzter Schönheitsreperatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten nicht wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jeweiligen Räume die Durchführung nicht erfoderlich ist.
[dann kommt ein Absatz über anteilige Durchführung von Reperaturen, falls man vor Fristablauf auszieht; ist glaube ich nicht so relevant]
Unter Zusatzvereinbarungen steht dann:
"Bei Ende des Mietverhältnisses und vor Auszug des Mieters, ist dieser verpflichtet den Wohn- und Schlafraum und den Flur mit Raufasertapete frisch zu tapezieren."
So...was habe ich nun zu tun? Bin in der Wohnung seit Anfang 2007 (frisch tapeziert, ungestrichen). 2009 habe ich, nachdem ich wegen einem Auslandssemester die Wohnung zwischenvermietet habe, einige wenige, kleine Stellen nachgestrichen. Tapete ist in gutem Zustand (bis auf sehr wenige kleine Löcher durch Aufhängen von Bildern), Farbe ist noch in Ordnung, aber natürlich nicht mehr strahlend weiß (denke da, wo Bett und Sofa stehen, wird es wohl einige Schatten geben. Für jede Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Die Klausel erscheint mir nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da sie unabhängig vom Zustand der Tapeten das Tapezieren verlangt.
MrMoe schrieb: Wenn ich auch nochmal eine kleine Frage stellen darf...habe jetzt zwar schon relativ viel gelesen und bin mir auch ziemlich sicher, dass ich nicht renovieren muss, aber ein kurzes Feedback wäre super.
Habe in 2007 eine Wohnung bezogen, deren Wohn-/Schlafzimmer und deren Flur neu mit Raufasertapete tapeziert war. Diese habe ich damals weiß gestrichen und die Tapete ist noch in gutem Zustand (Farbe okay, aber nicht mehr strahlend weiß, Schatten wo Bett/Sofa standen etc.). In 2 Wochen ziehe ich aus und im Mietvertrag steht, dass ich generell bei Auszug den Flur und das andere Zimmer neu tapezieren muss.
Bin ich dazu verpflichtet? Falls nicht, muss ich streichen?
Kurze Antwort und Begründung würde mir sehr viel weiterhelfen. Meiner Auffassung nach müsste ich ja gar nichts machen, möchte aber sicher gehen, weil mein Vermieter ein ziemliches Alschroch ist.
Wie lautet denn die Schönheitsreperaturklausel in Deinem Mietvertrag?
Ohne die wird das Keiner beantworten können.
Habe schon befürchtet, dass für Juristen meine laienhafte Angaben nicht ausreichend sind.
Im Mietvertrag von 2007 (Nach dem bisherigen sog. Sigel-Einheitsvertrag) steht unter Punkt 8. Schönheitsreperaturen/Kleinreperaturen folgendes:
...übernimmt die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer der Mieter. Als Schönheitsreperaturen gelten Tapezieren bzw Anstreichen der Wände und Decken, Anstrich der Böden bzw Reinigung der Teppichböde, (...). Die Durchführung in den Mieträumen wird im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen angemessen und erforderlich sein: (...) für Wohn- und Schlafraum/Flur alle 5 Jahre. Die Fristen gelten ab Beginn MIetdauer bzw. ab letzter Schönheitsreperatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten nicht wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jeweiligen Räume die Durchführung nicht erfoderlich ist.
[dann kommt ein Absatz über anteilige Durchführung von Reperaturen, falls man vor Fristablauf auszieht; ist glaube ich nicht so relevant]
Unter Zusatzvereinbarungen steht dann:
"Bei Ende des Mietverhältnisses und vor Auszug des Mieters, ist dieser verpflichtet den Wohn- und Schlafraum und den Flur mit Raufasertapete frisch zu tapezieren."
So...was habe ich nun zu tun? Bin in der Wohnung seit Anfang 2007 (frisch tapeziert, ungestrichen). 2009 habe ich, nachdem ich wegen einem Auslandssemester die Wohnung zwischenvermietet habe, einige wenige, kleine Stellen nachgestrichen. Tapete ist in gutem Zustand (bis auf sehr wenige kleine Löcher durch Aufhängen von Bildern), Farbe ist noch in Ordnung, aber natürlich nicht mehr strahlend weiß (denke da, wo Bett und Sofa stehen, wird es wohl einige Schatten geben. Für jede Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Die Klausel erscheint mir nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da sie unabhängig vom Zustand der Tapeten das Tapezieren verlangt.
Kann ich ohne Kommentar nicht sagen. Die 5 Jahresfrist spricht aber dem ersten Anschein nach für Unwirksamkeit.
Der Zustand der Tapete ist nicht zwingend entscheidend.
MrMoe schrieb: Wenn ich auch nochmal eine kleine Frage stellen darf...habe jetzt zwar schon relativ viel gelesen und bin mir auch ziemlich sicher, dass ich nicht renovieren muss, aber ein kurzes Feedback wäre super.
Habe in 2007 eine Wohnung bezogen, deren Wohn-/Schlafzimmer und deren Flur neu mit Raufasertapete tapeziert war. Diese habe ich damals weiß gestrichen und die Tapete ist noch in gutem Zustand (Farbe okay, aber nicht mehr strahlend weiß, Schatten wo Bett/Sofa standen etc.). In 2 Wochen ziehe ich aus und im Mietvertrag steht, dass ich generell bei Auszug den Flur und das andere Zimmer neu tapezieren muss.
Bin ich dazu verpflichtet? Falls nicht, muss ich streichen?
Kurze Antwort und Begründung würde mir sehr viel weiterhelfen. Meiner Auffassung nach müsste ich ja gar nichts machen, möchte aber sicher gehen, weil mein Vermieter ein ziemliches Alschroch ist.
Wie lautet denn die Schönheitsreperaturklausel in Deinem Mietvertrag?
Ohne die wird das Keiner beantworten können.
Habe schon befürchtet, dass für Juristen meine laienhafte Angaben nicht ausreichend sind.
Im Mietvertrag von 2007 (Nach dem bisherigen sog. Sigel-Einheitsvertrag) steht unter Punkt 8. Schönheitsreperaturen/Kleinreperaturen folgendes:
...übernimmt die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer der Mieter. Als Schönheitsreperaturen gelten Tapezieren bzw Anstreichen der Wände und Decken, Anstrich der Böden bzw Reinigung der Teppichböde, (...). Die Durchführung in den Mieträumen wird im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen angemessen und erforderlich sein: (...) für Wohn- und Schlafraum/Flur alle 5 Jahre. Die Fristen gelten ab Beginn MIetdauer bzw. ab letzter Schönheitsreperatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten nicht wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jeweiligen Räume die Durchführung nicht erfoderlich ist.
[dann kommt ein Absatz über anteilige Durchführung von Reperaturen, falls man vor Fristablauf auszieht; ist glaube ich nicht so relevant]
Unter Zusatzvereinbarungen steht dann:
"Bei Ende des Mietverhältnisses und vor Auszug des Mieters, ist dieser verpflichtet den Wohn- und Schlafraum und den Flur mit Raufasertapete frisch zu tapezieren."
So...was habe ich nun zu tun? Bin in der Wohnung seit Anfang 2007 (frisch tapeziert, ungestrichen). 2009 habe ich, nachdem ich wegen einem Auslandssemester die Wohnung zwischenvermietet habe, einige wenige, kleine Stellen nachgestrichen. Tapete ist in gutem Zustand (bis auf sehr wenige kleine Löcher durch Aufhängen von Bildern), Farbe ist noch in Ordnung, aber natürlich nicht mehr strahlend weiß (denke da, wo Bett und Sofa stehen, wird es wohl einige Schatten geben. Für jede Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Die Klausel erscheint mir nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da sie unabhängig vom Zustand der Tapeten das Tapezieren verlangt.
Kann ich ohne Kommentar nicht sagen. Die 5 Jahresfrist spricht aber dem ersten Anschein nach für Unwirksamkeit.
Der Zustand der Tapete ist nicht zwingend entscheidend.
Deine Frage lässt sich nicht so einfach beantworten.
Die Renovierungsklausel in Punkt 8 des Mietvertrages ist, wie stefank schon geschrieben hat, wirksam, da der Renovierung ein "weicher" Fristenplan zu Grunde liegt.
Problematisch könnte aber die Auszugsrenovierungsklausel sein. Als vorformulierte Vertragsklausel (auf die Du also bei Vertragsschluss keinen Einfluss hattest) ist sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf jeden Fall unwirksam, weil sie den Zustand bei Vertragsende, die Mietdauer und die letzte Renovierung nicht berücksichtigt.
Als Individualvereinbarung (die Klausel stand also zur Disposition), kann man aber im Wege der Vertragsfreiheit durchaus eine Auszugsrenovierung vereinbaren.
Die herrschende Meinung in der Amts- und Landgerichtsrechtsprechung betrachtet die beiden Klauseln aber nicht isoliert, sondern als einheitliches Regelwerk über die Renovierung. Danach ist die Kombination der beiden Klauseln eine unzulässige Summierung und daher unwirksam:
Aber Vorsicht: Zumindest für die Kombination laufende Renovierung nach Fristenplan mit einer (individuellen) Auszugsrenovierung hat das der BGH so noch nicht bestätigt.
Wenn Du ganz auf nummer sicher gehen willst, versucht Du noch 2 bis 3 Verträge Deines Vermieters zu finden, in denen auch eine Endrenovierung enthalten ist. Dann ist nachgewiesen, dass der Vermieter solche Endrenovierungsklauseln standardmäßig verwendet. Ist Dein Vermieter ein "Großvermieter" mit mehr als etwa 6 Wohnungen trägt er im Übrigen die Beweislast dafür, dass die Endrenovierungsklausel individuell vereinbart wurde.
Nach der aktuellen Rechtsprechung spricht also einiges dafür, das die Kombination der Klauseln unwirksam ist. Trotzdem empfehle ich nach weiteren Verträgen zu suchen. Bei Unwirksamkeit der Klauseln bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach der Vermieter renovieren muss. Es sei denn, der Zustand der Tapete (z.B. außergewöhnliche Farbwahl oder Tapetenmuster) würde einen Schadenersatzanspruch des Vermieters auslösen.
Wie Du siehst, ist das Ganze doch sehr kompliziert und nicht so einfach zu beantworten.
Vielen Dank an alle, die sich Zeit genommen haben, mir zu helfen. Immer wieder beeindruckend wie hier Leute anderen, oftmals komplett fremden Personen, mit Rat zur Seite stehen.
Habe jetzt aus den Informationen mal ein Schreiben an meinen Miethai gebastelt und warte was dabei rauskommt.
Mitte September habe ich meine Wohnung bezogen. Entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten im Haus sind gleichviele Keller vorhanden. Wodurch also jeder Mieter theoretisch einen Anspruch auf einen Keller hat. Allerdings ist weder im Mietvertrag noch im Übergabeprotokoll ein Vermerk auf den Anspruch für einen solchen vorhanden.
Auf Nachfrage bei meiner zuständigen Hausverwaltung wurde mir entsprechend des Kellergeschossgrundrisses gezeigt, welcher Keller für mich in Frage kommt. Dieser wird aber durch einen anderen Mieter genutzt und ist auch verschlossen. Dies wurde der Hausverwaltung mitgeteilt und sie bemüht sich den Sachverhalt zu klären.
Meine Frage ist: Hab ich dennoch einen Anspruch auf den mir gezeigten Keller, trotz des fehlenden schriftlichen Vermerks?
Die Klausel erscheint mir nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, da sie unabhängig vom Zustand der Tapeten das Tapezieren verlangt.
Kann ich ohne Kommentar nicht sagen. Die 5 Jahresfrist spricht aber dem ersten Anschein nach für Unwirksamkeit.
Der Zustand der Tapete ist nicht zwingend entscheidend.
Doch, Uli, genau auf die Frage des Zustands der Tapeten stellt der BGH ab: http://www.rechtsanwalt-ostfalk.de/mietrecht/122-schoenheitsreparaturen-tapetenklausel.html
Hingegen ist hier die 5 Jahresfrist rechtmäßig, da sie im Mietvertrag als sog. "weiche"Klausel formuliert ist, d.h. den Abnützungsgrad berücksichtigt.
Deine Frage lässt sich nicht so einfach beantworten.
Die Renovierungsklausel in Punkt 8 des Mietvertrages ist, wie stefank schon geschrieben hat, wirksam, da der Renovierung ein "weicher" Fristenplan zu Grunde liegt.
Problematisch könnte aber die Auszugsrenovierungsklausel sein. Als vorformulierte Vertragsklausel (auf die Du also bei Vertragsschluss keinen Einfluss hattest) ist sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf jeden Fall unwirksam, weil sie den Zustand bei Vertragsende, die Mietdauer und die letzte Renovierung nicht berücksichtigt.
Als Individualvereinbarung (die Klausel stand also zur Disposition), kann man aber im Wege der Vertragsfreiheit durchaus eine Auszugsrenovierung vereinbaren.
Die herrschende Meinung in der Amts- und Landgerichtsrechtsprechung betrachtet die beiden Klauseln aber nicht isoliert, sondern als einheitliches Regelwerk über die Renovierung. Danach ist die Kombination der beiden Klauseln eine unzulässige Summierung und daher unwirksam:
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/O050.htm
Aber Vorsicht: Zumindest für die Kombination laufende Renovierung nach Fristenplan mit einer (individuellen) Auszugsrenovierung hat das der BGH so noch nicht bestätigt.
Wenn Du ganz auf nummer sicher gehen willst, versucht Du noch 2 bis 3 Verträge Deines Vermieters zu finden, in denen auch eine Endrenovierung enthalten ist. Dann ist nachgewiesen, dass der Vermieter solche Endrenovierungsklauseln standardmäßig verwendet. Ist Dein Vermieter ein "Großvermieter" mit mehr als etwa 6 Wohnungen trägt er im Übrigen die Beweislast dafür, dass die Endrenovierungsklausel individuell vereinbart wurde.
Nach der aktuellen Rechtsprechung spricht also einiges dafür, das die Kombination der Klauseln unwirksam ist. Trotzdem empfehle ich nach weiteren Verträgen zu suchen. Bei Unwirksamkeit der Klauseln bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach der Vermieter renovieren muss. Es sei denn, der Zustand der Tapete (z.B. außergewöhnliche Farbwahl oder Tapetenmuster) würde einen Schadenersatzanspruch des Vermieters auslösen.
Wie Du siehst, ist das Ganze doch sehr kompliziert und nicht so einfach zu beantworten.
Viel Erfolg
Habe jetzt aus den Informationen mal ein Schreiben an meinen Miethai gebastelt und warte was dabei rauskommt.
ich habe folgendes Problem:
Mitte September habe ich meine Wohnung bezogen. Entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten im Haus sind gleichviele Keller vorhanden. Wodurch also jeder Mieter theoretisch einen Anspruch auf einen Keller hat. Allerdings ist weder im Mietvertrag noch im Übergabeprotokoll ein Vermerk auf den Anspruch für einen solchen vorhanden.
Auf Nachfrage bei meiner zuständigen Hausverwaltung wurde mir entsprechend des Kellergeschossgrundrisses gezeigt, welcher Keller für mich in Frage kommt. Dieser wird aber durch einen anderen Mieter genutzt und ist auch verschlossen. Dies wurde der Hausverwaltung mitgeteilt und sie bemüht sich den Sachverhalt zu klären.
Meine Frage ist: Hab ich dennoch einen Anspruch auf den mir gezeigten Keller, trotz des fehlenden schriftlichen Vermerks?