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Zwang zum Lastschriftverfahren

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Ich stelle in der letzten Zeit verstärkt fest, daß verschiedene Firmen und staatliche Stellen ihre Kunden dazu zwingen wollen am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Aus der Sichtweise der Geldempfänger verständlich, bekommen sie doch zu festen Terminen den Löwenanteil ihrer Forderungen, Verbuchung und Finanzplanung werden erleichtert.

Aus der Sicht des Kunden ist das aber blöde, da man selbst nicht mehr entscheiden kann wann und ggfs. von welchem Konto das Geld gezahlt wird.  Zudem muß man immer einen Mindestbetrag auf dem Girokonto vorhalten damit keine Lastschrift platzt nur weil die Lohnzahlung mal einen Tag später auf dem Konto gutgeschrieben wurde.

Bei einer Neuanmeldung seines Autos muß man eine Einzugsermächtigung zur Zahlung der Kfz-Steuer ausfüllen sonst  bearbeiten die Zulasungstellen den Antrag erst gar nicht. Gut, die Ermächtigung kann man später folgenlos widerrufen.

Zunehmend wollen aber auch Energieversorger, Vermieter, Hausverwaltungen und andere einen dazu zwingen diese Bezahlform zu wählen und wedeln mit irgendwelchen Urteilen rum.

Stimmt das? Muß ich das? Zum Beispiel bei einer Hausverwaltung bei der ich nicht einfach zur Konkurrenz wechseln kann?

Mir geht es da ums Prinzip weil ich Entscheidungen über mein Konto gerne selbst treffen möchte
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Ich habe gerade gesehen, daß zumindest ein Teil meiner Frage (Umlagen) durch § 21 Abs. 7 WEG beantwortet zu sein scheint. Danach kann man tatsächlich zu einer bestimmten Zahlungsart gezwungen werden  
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Nach BGH- Rechtsprechung ist der Zwang zum Einzugsverfahren bei regelmäßigen Beträgen rechtmäßig. Bei wechselnden Beträgen, wie etwa bei Telefonrechnungen, muss allerdings die Rechnung fünf Tage vorher beim Kunden sein.
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Danke Dir für die Info - ich hatte es leider schon befürchtet
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Wenn Du bei ebay was kaufen willst und Du nur per Paypal zahlen kannst, dann hast Du zwei Möglichkeiten - du kaufst oder Du kaufst nicht.

Ähnlich wird die Sache bei einem Telefonanbieter oder Energieversorger sein. Wenn Dir die AGB nicht passen, musst Du Dir einen anderen suchen.
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So schlecht ist die Sache mit dem EInzugsverfahren gar nicht. Zumindest besteht nicht die Gefahr, dass eine Überweisung vergessen geht und es dann Ärger mit Telefonanbieter, Stromanbieter oder wem auch immer gibt. Wird mal nicht abgebucht ist es deren Verschulden
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Hier in CH sind Lastschriftverfahren eher die Ausnahme. Musste mich da ziemlich umgewöhnen, bin aber im Grunde sehr happy, da man wenigstens ein bis zweimal im Monat auf sein Konto schaut, ne gewisse übersicht hat usw. Dafür muss man eben immer dran denken (mit etwas mehr Aufwand), seine Rechnungen zu zahlen.
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stefank schrieb:
Nach BGH- Rechtsprechung ist der Zwang zum Einzugsverfahren bei regelmäßigen Beträgen rechtmäßig. Bei wechselnden Beträgen, wie etwa bei Telefonrechnungen, muss allerdings die Rechnung fünf Tage vorher beim Kunden sein.


Nun verfolge ich die deutsche Rechtsprechung nicht im Detail, halte aber diese pauschalisierte Auskunft für ungenügend. Grundsätzlich befand das BGH (nach meinem Kenntnisstand) eine formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Nur stellt diese höchstrichterliche Zustimmung einzig auf die Lastschriftart der Einzugsermächtigung ab. Demgegenüber bedeute die Einlösung der Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren, dass die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Sie ist daher grundsätzlich unangemessen und benachteiligt einseitig den Verbraucher.
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Prohaska schrieb:
stefank schrieb:
Nach BGH- Rechtsprechung ist der Zwang zum Einzugsverfahren bei regelmäßigen Beträgen rechtmäßig. Bei wechselnden Beträgen, wie etwa bei Telefonrechnungen, muss allerdings die Rechnung fünf Tage vorher beim Kunden sein.


Nun verfolge ich die deutsche Rechtsprechung nicht im Detail, halte aber diese pauschalisierte Auskunft für ungenügend. Grundsätzlich befand das BGH (nach meinem Kenntnisstand) eine formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Nur stellt diese höchstrichterliche Zustimmung einzig auf die Lastschriftart der Einzugsermächtigung ab. Demgegenüber bedeute die Einlösung der Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren, dass die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Sie ist daher grundsätzlich unangemessen und benachteiligt einseitig den Verbraucher.  


Das ist völlig richtig. Deshalb sprach ich auch vom Einzugsverfahren und nicht vom Abbuchungsverfahren.
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Außerdem sehe ich gerade, dass der Threaderöffner mit seiner Frage auf das WEG insistiert und  vermute deshalb, dass es sich bei der wiederkehrenden Forderung gar nicht um eine formularmäßige Vertragsverpflichtung handelt, sondern die Vertragsmodalitäten Individualvereinbarungen sind, die sich aus Beschlüssen und Vereinbarungen im Innenverhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben.
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Prohaska schrieb:
Außerdem sehe ich gerade, dass der Threaderöffner mit seiner Frage auf das WEG insistiert und  vermute deshalb, dass es sich bei der wiederkehrenden Forderung gar nicht um eine formularmäßige Vertragsverpflichtung handelt, sondern die Vertragsmodalitäten Individualvereinbarungen sind, die sich aus Beschlüssen und Vereinbarungen im Innenverhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben.


Der TE spricht klar erkennbar von zahlreichen Sachverhalten,erst später erwähnt er als "zumindest" das WEG. Deine Ausführungen zur Individualvereinbarung sind wieder richtig, allerdings ergebnisgleich: In beiden Fällen ist das erzwungene Einzugsverfahren zulässig.
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Um die WEG-Geschichte ging es auch aber nicht nur. Die Fragestellung war eher allgemeiner Art. Ich hatte irgendwie im Hinterkopf daß mal ein Mobilfunkanbieter gerichtlich mit seiner Verpflichtung zum Einzugsverfahren abgeschmiert ist.

Im Übrigen ist mir schon klar daß ich fast immer zwei Möglichkeiten hab : Entweder ich akzeptiere bestimmte Vertragsmodalitäten oder ich muß einen anderen Anbieter suchen. Dumm ist es halt nur wenn es wegen Monopolstellungen gar keine Alternativen gibt.

Und wer mal das Vergnügen hatte eine Lastschrift wegen ungerechtfertigter Teilforderungen zurückgehen zu lassen und die andere Seite es nicht gebacken bekommt das zu berichtigen schleift dann mitunter ewig lange irgendwelche Altforderungen in seinem Kundenkonto mit sich ( z.B. die Rücklastschriftgebühren). Wenn man großes Pech hat sorgt das dann irgendwann mal dazu daß die Versorgung gekappt wird.

Kurzum - ich will einfach niemand Fremdes über mein Konto verfügen lassen und deswegen kotzt mich die Rechtsprechung in dem Falle massiv an. Kann es halt leider nicht ändern.
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stefank schrieb:


Der TE spricht klar erkennbar von zahlreichen Sachverhalten,erst später erwähnt er als "zumindest" das WEG. ...



Lieber "stefank,"

ich wollte dir auch gar nicht widersprechen, nur ergänzend beispringen. In der Threadüberschrift spricht der TE vom Lastschriftverfahren, was beide Verfahren einschließt, Einzugsverfahren wie Abbuchungsverfahren. Die Rechtslage zur einer Verpflichtung ist dabei diverent.

Und mein Zusatz zum WEG ergibt sich aus aus dem Folgethread des Autors, den ich als Konkretisierung seiner Intention verstand.
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Liebe Moderatoren, fügts bitte in Beitrag #13 noch ein kleines g ein, sonst stehts man ja als Trottel da. Und das wolln ma doch net.  ,-)  
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Ein ausländer erklärt uns unsere gesetze... es wird immer absurder hier....
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Prohaska schrieb:
Liebe Moderatoren, fügts bitte in Beitrag #13 noch ein kleines g ein, sonst stehts man ja als Trottel da. Und das wolln ma doch net.  ,-)    


So lange du in diesem Dialekt schreibst, ändert auch ein fehlendes g nichts an dem Stempel "Trottel".    ,-)
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MrMagicStyle schrieb:
Prohaska schrieb:
Liebe Moderatoren, fügts bitte in Beitrag #13 noch ein kleines g ein, sonst stehts man ja als Trottel da. Und das wolln ma doch net.  ,-)    


So lange du in diesem Dialekt schreibst, ändert auch ein fehlendes g nichts an dem Stempel "Trottel".    ,-)  


Das Beste ist der Wiener Schmäh - unbedingt beibehalten.
Es gibt kein Menschenrecht auf Nation, jedoch eines auf Heimat. (Robert Menasse)  


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