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Frage zur Nebenkostenabrechnung

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Gude,

Bin hier Januar 2011 eingezogen. Jetzt kam die doch ziemlich hohe Nebenkostenabrechnung von 2011 mit Draufzahlungen. Würde gerne wissen, was denn da so viel teurer geworden ist. Kann ich vom Vermieter die NKA vom Vorjahr einfordern, um zu vergleichen?
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Nein, dazu ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Ich würde aber anraten, die Abrechnungsbelege 2011 einzusehen. Das Recht hast Du, falls sie nicht beigefügt waren. Dann sollte sich ein etwaiger Fehler erschließen.
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Danke.
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Wenn ich auch mal "kurz" etwas nachfragen darf...

Ich hatte für das Jahr 2009 eine NK-Nachzahlung von circa 200€...2010 betrug diese dann schon 500€, alleine hervorgerufen durch höhere Heizkosten. Mein Vermieter sagte mir, dass sich mein Verbrauch in Messeinheiten erhöht hat und ich höchstens auf alleinige Kosten die Messgeräte kontrollieren lassen kann. Aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten habe ich darauf verzichtet.

Gegen Ende 2011 ist die Heizung dann für mehrere Wochen aufgrund von Defekten nur schwach warm geworden und ich hatte von Mitte Oktober bis einschließlich Dezember dauernd nur Temperaturen von 16-17 Grad in der Wohnung, wenn ich mit Elektrolheizer nicht nachgeholfen habe (dumm wie ich war, habe ich trotzdem jeweils die volle Kaltmiete bezahlt). Die Nachzahlung für 2011 betrug trotzdem wieder über 500€. Da bei meinen elektronischen Messgeräten die Verbräuche alle 2 Wochen ermittelt werden, konnte ich nachvollziehen, dass meine Verbrauch in den 2,5 Monaten, in denen die Heizung defekt war, trotzdem höher gewesen sein soll als im kompletten Jahr 2010. Ich habe mich daraufhin kundig gemacht und in einem Urteil nachgelesen, dass bei plötzlich unerklärlich hohen Anstiegen im Verbrauch (was für mich in diesem Fall gegeben ist), der Vermieter auf eigene Kosten nachweisen muss, dass die Erfassung korrekt ist. Daraufhin habe ich meinen Vermeiter aufgefordert die Messgeräte kontrollieren zu lassen. Dieser kontrollierte dann zwar die Korrektheit der hausinternen Abrechnung, die Messgeräte ließ er aber nicht kontrollieren und damit auch nicht die erfassten Einheiten. Als ich mich weigerte zu zahlen, drohte er mit einem Anwalt. Jetzt habe ich unter Vorbehalt die NK nachbezahlt und würde gerne wissen, ob ich ihn dazu verpflichten kann die Messgeräte überprüfen zu lassen.

Sry, wenn der Text ein bisschen lang geworden ist...wäre trotzdem sehr dankbar, wenn mir jemand einen fundierten Rat geben kann.
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@MrMoe,

auf Deine klare Frage, kann ich mit einer deutlichen Antwort kontern.

Es kommt darauf an.  ,-)  

Grundsätzlich gehen wohl die meisten Gerichte erstmal davon aus, dass die Messungen korrekt sind. Aber in der Tat können ganz unerklärliche Anstiege dazu führen, dass die Beweislast auf den Vermieter entfällt.

Hier mal eine Liste mit Urteilen:

http://www.brunata-hamburg.de/mieter/infothek/rechtliche-infos/wichtige-urteile.html#anchor14

Ich persönlich würde davon ausgehen,dass in Deiner Situation die Beweislast auf den Vermieter kippt, jedenfalls wenn Du Zeugen dafür hast, dass bei sehr niedrigen Raumtemperaturen der Verbrauch überproportional ansteigt.

Es ist aber zu bedenken, dass es hierzu überwiegend nur untere Rechtsprechung gibt und da mag jeder Amtsrichter seine eigene Sicht haben.
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concordia-eagle schrieb:
@MrMoe,

auf Deine klare Frage, kann ich mit einer deutlichen Antwort kontern.

Es kommt darauf an.  ,-)  

Grundsätzlich gehen wohl die meisten Gerichte erstmal davon aus, dass die Messungen korrekt sind. Aber in der Tat können ganz unerklärliche Anstiege dazu führen, dass die Beweislast auf den Vermieter entfällt.

Hier mal eine Liste mit Urteilen:

http://www.brunata-hamburg.de/mieter/infothek/rechtliche-infos/wichtige-urteile.html#anchor14

Ich persönlich würde davon ausgehen,dass in Deiner Situation die Beweislast auf den Vermieter kippt, jedenfalls wenn Du Zeugen dafür hast, dass bei sehr niedrigen Raumtemperaturen der Verbrauch überproportional ansteigt.

Es ist aber zu bedenken, dass es hierzu überwiegend nur untere Rechtsprechung gibt und da mag jeder Amtsrichter seine eigene Sicht haben.


Danke erstmal! Die Urteile/ähnliche Urteile hatte ich auch schon gelesen...und bin als unkundiger Student, der sich keinen Anwalt leisten kann, nicht wirklich schlau daraus geworden. Mein Vermieter erzählt mir nur die ganze Zeit, dass meine Heizkosten durch meinen steigenden Verbrauch entstanden sind. Das habe ich in 2010 dann auch so hingenommen. Wenn ich ihm aber mit Verweis auf 2011 darlege, dass ich ja gar nicht viel verbrauchen konnte, weil die Heizung nicht richtig funktioniert hat (können Zeugen wie zB. der Hausmeister und Schreiben von meinem Vermieter selbst belegen), geht er darauf überhaupt nicht ein.

Seiner Ansicht nach ist er mit der Überprüfung der NK-Abrechnung des gesamten Hauses seiner Pflicht nachgekommen. Nur dass ich deren Korrektheit ja gar nicht anzweifele...sondern die von den Messgeräten erfassten Daten.  
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Hast PN
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... wenn der Verbrauch bzw. die Verteilung auf Wohneinheiten einzig und alleine über Verdampferröhrchen passiert, ist im Prinzip derjenige der Dumme, der bei defekter Heizung elektrisch zuheizt.
Höhere Raumptemperatur (durch Elektroheizer) bedeutet auch eine höhere Verdunstung.
Wenn die anderen Mietparteien einfachn nur gefroren und nicht zugeheizt haben, die Gesamtheizkosten jedoch gleich geblieben sind (niedrigere Heizölmenge, höherer Liter-Preis), zahlt der Zuheizer drauf.
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Beim Mieterbund wird dir auch geholfen - die erledigen übrigens auch den Schriftverkehr
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Wehrheimer_Adler schrieb:
... wenn der Verbrauch bzw. die Verteilung auf Wohneinheiten einzig und alleine über Verdampferröhrchen passiert, ist im Prinzip derjenige der Dumme, der bei defekter Heizung elektrisch zuheizt.
Höhere Raumptemperatur (durch Elektroheizer) bedeutet auch eine höhere Verdunstung.
Wenn die anderen Mietparteien einfachn nur gefroren und nicht zugeheizt haben, die Gesamtheizkosten jedoch gleich geblieben sind (niedrigere Heizölmenge, höherer Liter-Preis), zahlt der Zuheizer drauf.  


Nein, sind/waren elektronische Messgeräte an der Heizung, die den Verbrauch über die Differenz von Raum- und Heizkörpertemperatur ermitteln (oder so ähnlich). Und in den meisten anderen Wohnungen hat die Heizung tendenziell besser bzw. sogar normal funktioniert...die saßen nicht im Kalten. Also daran hat's nicht gelegen...
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Mehr eine Frage an die Hausbesitzer.

Bei wem wurde die Festsetzung der Wassergebühren "geändert" d.h. jetzt kommt die Abgabe "Niederschlagswassergebühr" hinzu?

Wie wurde bei Euch die Niederschlagswassergebühr ermittelt?

Hat sich an Eurer Jahresgebühr etwas geändert, wenn ja ist es mehr oder weniger geworden?
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DougH schrieb:
Mehr eine Frage an die Hausbesitzer.

Bei wem wurde die Festsetzung der Wassergebühren "geändert" d.h. jetzt kommt die Abgabe "Niederschlagswassergebühr" hinzu?

Wie wurde bei Euch die Niederschlagswassergebühr ermittelt?

Hat sich an Eurer Jahresgebühr etwas geändert, wenn ja ist es mehr oder weniger geworden?  


In meiner Gemeinde wurde das Ermittlungsverfahren für die Niederschlagswassergebühr vor ein paar Jahren der eigentlichen Festsetzung vorgeschaltet. Da wurden Quadratmeter erhoben (d. h., ich musste die denen melden) für "versiegelte Grundstücksfläche", die in den Kanal entwässert, für Regenwasserleitungen, die z. B. ins Blumenbeet entwässern u. ä.
Dafür wurde die Gebühr für das Abwasser - ermittelt aus dem Frischwasserverbrauch - billiger. Per Saldo hatte sich nicht viel geändert in der Gesamtsumme des Entwässerungsentgelts, das war politisch auch so gewollt.

Es lohnt sich, einen Blick in die aktuelle "Abwassergebührensatzung" Deiner Gemeinde zu werfen, da stehen die Preise u. ä. drin. Erhältlich oft auch aus dem Internetauftritt der Gemeinde oder dort persönlich einsehen.
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Danke für Antwort  
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Nein Tosh, Du kannst ihm eine Nase drehen:

http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/fristen-bei-nebenkostenabrechnungen.html

"Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (...) Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. (...) Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. (...)"

DA


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