SeltenerGast schrieb: Das ist ja schon fast ein Jura Forum hier Finde ich auch klasse, welch hohes Niveau die Recht betreffenden Threads hier haben.
Ich versuche daher auch gerne mal mein Glück.
Hausnummer 1-3 teilen sich die Mülltonnen. In Haus drei ist ein Restaurant/Wirtschaft. Mehrmals im Jahr kommt es vor, dass die Container rappelvoll sind und Muell einfach vor den Tonnen, unter den Tonnen, auf den Tonnen und drum herum abgestellt wird. Dies machen alle Mieter, nicht nur die Wirtschaft. Container sind aber nun mal so voll aufgrund des vielen Mülls der Gaststätte. Außerdem wurde schon mehrfach der Müll nicht mitgenommen, weil die Tonnen falsch befüllt wurden. Dies führt dann natürlich zu noch mehr Müll. Mich stört es einfach, dass es hier phasenweise aussieht wie S.. und zudem gerade im Sommer bzw. bei wärmeren Temperaturen der Gestank zunehmend unerträglich wird. Die Hausverwaltung hoert sich zwar alles immer an - unternimmt aber nicht wirklich was. Jetzt sollen die Sonderleerungen auch noch auf alle Mieter umgelegt werden.
Meine konkreten Frage, kann man wegen dem Müllgestank und der Müll"optik" in irgend einer weise Mitminderung geltend machen? Das geht nun schon seit gut 2 Jahren so. Will damit sagen, dies ist keine Momentaufnahme. Außerdem interessiert es mich, ob wirklich die Sonderleerung auf alle Mieter umgewälzt werden kann? Ich sortiere meinen Muell immer ordentlich.
Danke schon mal vorab.
Gruesse seltenerGast
Bei Gebäuden, in denen sowohl Miet- als auch Gewerberäume vorhanden sind, ist bei der Berechnung der Umlage der verbrauchsintensiven Kosten, bei einer Gaststätte also etwa Müll und Wasser, ein Vorwegabzug vorzunehmen, d.h. die Müllkosten der Gaststätte sind nicht auf die Wohnungsmieter umzulegen. Bei ständig überfüllten Mülltonnen wird allgemein eine Mietminderung von 5 Prozent für angemessen gehalten.
Bei Gebäuden, in denen sowohl Miet- als auch Gewerberäume vorhanden sind, ist bei der Berechnung der Umlage der verbrauchsintensiven Kosten, bei einer Gaststätte also etwa Müll und Wasser, ein Vorwegabzug vorzunehmen, d.h. die Müllkosten der Gaststätte sind nicht auf die Wohnungsmieter umzulegen.
Bei ständig überfüllten Mülltonnen wird allgemein eine Mietminderung von 5 Prozent für angemessen gehalten.