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Wenn richter Gerichte schützen

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Hi,

ich habe seit gestern einen Rechtsstreit hinter mir der mir den glauben in deutsche Gerichte genommen hat. Ich möchte diesen gerne auch hier wiedergeben vielleicht hat ja jemand ähnliche Probleme gehabt oder hat diese Aktuell:


Es geht um eine Forderung welche durch die Firma Kohl KG (Forderungsmanagement) eingetrieben werden sollte. Direkt nach dem wir den ersten Brief der Firma Kohl erhielten, wandten wir uns an unseren Anwalt. Wir beschlossen mit unserem Anwalt, erst zu reagieren wenn ein Mahnbescheid kommt. Es folgten weiter Briefe der Firma Kohl welche wir zur ohne Reaktion zur Kenntnis nahmen.

Im Juni 2011 bekam wir das erste Mal Post in einem gelben Umschlag. Während wir damit rechneten das es sich dabei um den Mahnbescheid handelte, mussten wir feststellen das der Inhalt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ausgestellt durch das AG Mayen, war.
Auf Nachfrage bei unserer Bank wurde uns mitgeteilt, dass bereits ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde. Dies war das erste Mal, dass wir davon hörten, dass es hier ein Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid geben sollte.
Zusammen mit unserem Anwalt beantragten wir umgehend die Wiedereinsetzung in den Stand vor Mahnbescheid und Akteneinsicht sowie eine erneute Zustellung der Bescheide.
In der Akte befand sich ein Aktenauszug, welcher die Postzustellurkunde beinhaltete. Ein Mahnbescheid oder Volsltreckungsbescheid lag weder im Original noch in Kopie bei.

Auf den ersten Blick fiel auf das sich auf dem Kopf dieses Aktenauszuges, eine Inter-/Intranet-adresse  mit dem kürzel*.pl befand. Nach der Recherche unseres Rechtsanwaltes, stellt sich zudem heraus, dass dieses Dokument  nicht dem Amtlichen Vordruck für die PZU entsprach da wichtige Punkte fehlten.
Um diese Fehler zu korrigieren, wurden die Original PZU’s zur Einsicht beantragt.

Kurz darauf erging das Urteil des AG Meinigen mit Ablehnung der Wiedereinsetzung. Man sah all die oben genannten Argumente nicht als ausreichend für eine Wiedereinsetzung in alten Stand an.
Zudem fand sich in dem Urteil die Aussage, dass die original PZU’s nicht als Beweis herangezogen werden können da der originale Akteninhalt  im Laufe eines automatisierten Mahn Verfahrens bereits vernichtet wurde.

Nach Erhalt dieses Urteils legten wir umgehend Berufung am LG  ein. Die Berufung stützte sich in diesem Fall auf den oben bereits angeführten Fakten. Dazu kam nun das es keine Originale gab und somit eine Zustellung ohne Urkunde nicht bewiesen werden könne. Nochmals wurde zudem ausdrücklich auf die fehlenden Punkte im Aktenauszug hingewiesen.
Im Berufungsverfahren machte der Richter gleich zu Beginn klar das die Berufung seiner Ansicht nach keine Aussichten auf Erfolg hat.

Vielmehr bekam man den Eindruck, dass eine mündliche Verhandlung lediglich zur Maßregelung angesetzt wurde.

Während des ganzen Verfahrens gingen die Richter kaum oder gar nicht auf die vorgetragenen Argumente ein. Vielmehr stellte der Richter fest dass es seiner Auffassung nach garkeiner Postzustellurkunde bedarf.  

Nach etwa 30 Minütiger Verhandlung gestatte der Richter erstmalig den anwesenden Anwalt die Mängel in der PZU aufzuzeigen.
Jedoch stellt man schon vorher fest, dass Abweichungen in einem Maschinellen Mahnverfahren zulässig sind.
Nach dem Prozess stellte sich heraus das diese Abweichung laut Gesetzt tatsächlich zulässig sind. (ZustVV §2 Abs. 2,3)

Diese Abweichungen sind aber laut Gesetzt nur dann zulässig sofern sich keinerlei Inhaltliche Änderungen daraus ergeben. Da in diesem Fall mehrere Punkte fehlen, ist durchaus von einer Inhaltlichen Änderung auszugehen.
Durch diese völlig falsche Interpretation bzw. Auslegung des Gesetztes wurden wir zur Rücknahme der Berufung bewegt.
Wie schon angedeutet bekam ich den Eindruck, dass es dem Richter niemals um Fakten ging sondern einzig und alleine um die Maßregelung des Klägers über seine juristischen Vertretung.  Leider hat sich in diesem Verfahren wieder einmal der Spruch bewahrheitet „ Eine Henne hackt der anderen kein Auge aus“.  Da es sich jedoch um einen Rechtsstreit handelt sollte den Gerichten vielmehr an der korrekten Bewertung der Tatsachen liegen als an dem Schutz anderer Gerichte.


Im Nachgang des Verfahrens passierte nun heute folgendes:

Heute Morgen versuchte der Richter vom gestrigen Prozess meinen Anwalt zu erreichen. Nachdem er ihn erreicht hatte , entschuldigte er sich erst einmal dafür das er ihm gestern Worte in den Mund gelegt hat, welche er nie gesagt hat.. soweit so gut.

Danach kam das übliche was ich nun sage ist inoffiziell … Er erzählte das er das ganze nochmal geprüft hat und uns recht geben muss. Er hätte daraufhin am AG Mayen angerufen wo man ihm natürlich auch nur unter der Hand gesagt hat, dass das AG Mayen über 1 Millionen solcher nachweislich falschen Urkunden erstellt hätte.

Alleine deshalb musste Berufung abgelehnt werden da es um Imense Summen gehe.
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crasher1985 schrieb:
Hi,

ich habe seit gestern einen Rechtsstreit hinter mir der mir den glauben in deutsche Gerichte genommen hat. Ich möchte diesen gerne auch hier wiedergeben vielleicht hat ja jemand ähnliche Probleme gehabt oder hat diese Aktuell:


Es geht um eine Forderung welche durch die Firma Kohl KG (Forderungsmanagement) eingetrieben werden sollte. Direkt nach dem wir den ersten Brief der Firma Kohl erhielten, wandten wir uns an unseren Anwalt. Wir beschlossen mit unserem Anwalt, erst zu reagieren wenn ein Mahnbescheid kommt. Es folgten weiter Briefe der Firma Kohl welche wir zur ohne Reaktion zur Kenntnis nahmen.

Im Juni 2011 bekam wir das erste Mal Post in einem gelben Umschlag. Während wir damit rechneten das es sich dabei um den Mahnbescheid handelte, mussten wir feststellen das der Inhalt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ausgestellt durch das AG Mayen, war.
Auf Nachfrage bei unserer Bank wurde uns mitgeteilt, dass bereits ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde. Dies war das erste Mal, dass wir davon hörten, dass es hier ein Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid geben sollte.
Zusammen mit unserem Anwalt beantragten wir umgehend die Wiedereinsetzung in den Stand vor Mahnbescheid und Akteneinsicht sowie eine erneute Zustellung der Bescheide.
In der Akte befand sich ein Aktenauszug, welcher die Postzustellurkunde beinhaltete. Ein Mahnbescheid oder Volsltreckungsbescheid lag weder im Original noch in Kopie bei.

Auf den ersten Blick fiel auf das sich auf dem Kopf dieses Aktenauszuges, eine Inter-/Intranet-adresse  mit dem kürzel*.pl befand. Nach der Recherche unseres Rechtsanwaltes, stellt sich zudem heraus, dass dieses Dokument  nicht dem Amtlichen Vordruck für die PZU entsprach da wichtige Punkte fehlten.
Um diese Fehler zu korrigieren, wurden die Original PZU’s zur Einsicht beantragt.

Kurz darauf erging das Urteil des AG Meinigen mit Ablehnung der Wiedereinsetzung. Man sah all die oben genannten Argumente nicht als ausreichend für eine Wiedereinsetzung in alten Stand an.
Zudem fand sich in dem Urteil die Aussage, dass die original PZU’s nicht als Beweis herangezogen werden können da der originale Akteninhalt  im Laufe eines automatisierten Mahn Verfahrens bereits vernichtet wurde.

Nach Erhalt dieses Urteils legten wir umgehend Berufung am LG  ein. Die Berufung stützte sich in diesem Fall auf den oben bereits angeführten Fakten. Dazu kam nun das es keine Originale gab und somit eine Zustellung ohne Urkunde nicht bewiesen werden könne. Nochmals wurde zudem ausdrücklich auf die fehlenden Punkte im Aktenauszug hingewiesen.
Im Berufungsverfahren machte der Richter gleich zu Beginn klar das die Berufung seiner Ansicht nach keine Aussichten auf Erfolg hat.

Vielmehr bekam man den Eindruck, dass eine mündliche Verhandlung lediglich zur Maßregelung angesetzt wurde.

Während des ganzen Verfahrens gingen die Richter kaum oder gar nicht auf die vorgetragenen Argumente ein. Vielmehr stellte der Richter fest dass es seiner Auffassung nach garkeiner Postzustellurkunde bedarf.  

Nach etwa 30 Minütiger Verhandlung gestatte der Richter erstmalig den anwesenden Anwalt die Mängel in der PZU aufzuzeigen.
Jedoch stellt man schon vorher fest, dass Abweichungen in einem Maschinellen Mahnverfahren zulässig sind.
Nach dem Prozess stellte sich heraus das diese Abweichung laut Gesetzt tatsächlich zulässig sind. (ZustVV §2 Abs. 2,3)

Diese Abweichungen sind aber laut Gesetzt nur dann zulässig sofern sich keinerlei Inhaltliche Änderungen daraus ergeben. Da in diesem Fall mehrere Punkte fehlen, ist durchaus von einer Inhaltlichen Änderung auszugehen.
Durch diese völlig falsche Interpretation bzw. Auslegung des Gesetztes wurden wir zur Rücknahme der Berufung bewegt.
Wie schon angedeutet bekam ich den Eindruck, dass es dem Richter niemals um Fakten ging sondern einzig und alleine um die Maßregelung des Klägers über seine juristischen Vertretung.  Leider hat sich in diesem Verfahren wieder einmal der Spruch bewahrheitet „ Eine Henne hackt der anderen kein Auge aus“.  Da es sich jedoch um einen Rechtsstreit handelt sollte den Gerichten vielmehr an der korrekten Bewertung der Tatsachen liegen als an dem Schutz anderer Gerichte.


Im Nachgang des Verfahrens passierte nun heute folgendes:

Heute Morgen versuchte der Richter vom gestrigen Prozess meinen Anwalt zu erreichen. Nachdem er ihn erreicht hatte , entschuldigte er sich erst einmal dafür das er ihm gestern Worte in den Mund gelegt hat, welche er nie gesagt hat.. soweit so gut.

Danach kam das übliche was ich nun sage ist inoffiziell … Er erzählte das er das ganze nochmal geprüft hat und uns recht geben muss. Er hätte daraufhin am AG Mayen angerufen wo man ihm natürlich auch nur unter der Hand gesagt hat, dass das AG Mayen über 1 Millionen solcher nachweislich falschen Urkunden erstellt hätte.

Alleine deshalb musste Berufung abgelehnt werden da es um Imense Summen gehe.


Die Kohl KG ist für üble Methoden bekannt.
Ansonsten verstehe ich, obwohl Jurist, von dem von dir vorgetragenen Prozessverlauf kein Wort.
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crasher1985 schrieb:

Alleine deshalb musste Berufung abgelehnt werden da es um Imense Summen gehe.


Erm.... wie bitte? Wäre ja ein ungeheuerlicher Vorgang, wenn ich das ganze richtig verstanden habe.
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miraculix250 schrieb:
crasher1985 schrieb:

Alleine deshalb musste Berufung abgelehnt werden da es um Imense Summen gehe.


Erm.... wie bitte? Wäre ja ein ungeheuerlicher Vorgang, wenn ich das ganze richtig verstanden habe.


Du hast wirklich irgendwas verstanden???
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Wenn das zutrifft, was inoffiziell gesagt wurde, wäre das doch ein Fall für die Presse!?
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stefank schrieb:
crasher1985 schrieb:
Hi,

ich habe seit gestern einen Rechtsstreit hinter mir der mir den glauben in deutsche Gerichte genommen hat. Ich möchte diesen gerne auch hier wiedergeben vielleicht hat ja jemand ähnliche Probleme gehabt oder hat diese Aktuell:


Es geht um eine Forderung welche durch die Firma Kohl KG (Forderungsmanagement) eingetrieben werden sollte. Direkt nach dem wir den ersten Brief der Firma Kohl erhielten, wandten wir uns an unseren Anwalt. Wir beschlossen mit unserem Anwalt, erst zu reagieren wenn ein Mahnbescheid kommt. Es folgten weiter Briefe der Firma Kohl welche wir zur ohne Reaktion zur Kenntnis nahmen.

Im Juni 2011 bekam wir das erste Mal Post in einem gelben Umschlag. Während wir damit rechneten das es sich dabei um den Mahnbescheid handelte, mussten wir feststellen das der Inhalt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ausgestellt durch das AG Mayen, war.
Auf Nachfrage bei unserer Bank wurde uns mitgeteilt, dass bereits ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde. Dies war das erste Mal, dass wir davon hörten, dass es hier ein Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid geben sollte.
Zusammen mit unserem Anwalt beantragten wir umgehend die Wiedereinsetzung in den Stand vor Mahnbescheid und Akteneinsicht sowie eine erneute Zustellung der Bescheide.
In der Akte befand sich ein Aktenauszug, welcher die Postzustellurkunde beinhaltete. Ein Mahnbescheid oder Volsltreckungsbescheid lag weder im Original noch in Kopie bei.

Auf den ersten Blick fiel auf das sich auf dem Kopf dieses Aktenauszuges, eine Inter-/Intranet-adresse  mit dem kürzel*.pl befand. Nach der Recherche unseres Rechtsanwaltes, stellt sich zudem heraus, dass dieses Dokument  nicht dem Amtlichen Vordruck für die PZU entsprach da wichtige Punkte fehlten.
Um diese Fehler zu korrigieren, wurden die Original PZU’s zur Einsicht beantragt.

Kurz darauf erging das Urteil des AG Meinigen mit Ablehnung der Wiedereinsetzung. Man sah all die oben genannten Argumente nicht als ausreichend für eine Wiedereinsetzung in alten Stand an.
Zudem fand sich in dem Urteil die Aussage, dass die original PZU’s nicht als Beweis herangezogen werden können da der originale Akteninhalt  im Laufe eines automatisierten Mahn Verfahrens bereits vernichtet wurde.

Nach Erhalt dieses Urteils legten wir umgehend Berufung am LG  ein. Die Berufung stützte sich in diesem Fall auf den oben bereits angeführten Fakten. Dazu kam nun das es keine Originale gab und somit eine Zustellung ohne Urkunde nicht bewiesen werden könne. Nochmals wurde zudem ausdrücklich auf die fehlenden Punkte im Aktenauszug hingewiesen.
Im Berufungsverfahren machte der Richter gleich zu Beginn klar das die Berufung seiner Ansicht nach keine Aussichten auf Erfolg hat.

Vielmehr bekam man den Eindruck, dass eine mündliche Verhandlung lediglich zur Maßregelung angesetzt wurde.

Während des ganzen Verfahrens gingen die Richter kaum oder gar nicht auf die vorgetragenen Argumente ein. Vielmehr stellte der Richter fest dass es seiner Auffassung nach garkeiner Postzustellurkunde bedarf.  

Nach etwa 30 Minütiger Verhandlung gestatte der Richter erstmalig den anwesenden Anwalt die Mängel in der PZU aufzuzeigen.
Jedoch stellt man schon vorher fest, dass Abweichungen in einem Maschinellen Mahnverfahren zulässig sind.
Nach dem Prozess stellte sich heraus das diese Abweichung laut Gesetzt tatsächlich zulässig sind. (ZustVV §2 Abs. 2,3)

Diese Abweichungen sind aber laut Gesetzt nur dann zulässig sofern sich keinerlei Inhaltliche Änderungen daraus ergeben. Da in diesem Fall mehrere Punkte fehlen, ist durchaus von einer Inhaltlichen Änderung auszugehen.
Durch diese völlig falsche Interpretation bzw. Auslegung des Gesetztes wurden wir zur Rücknahme der Berufung bewegt.
Wie schon angedeutet bekam ich den Eindruck, dass es dem Richter niemals um Fakten ging sondern einzig und alleine um die Maßregelung des Klägers über seine juristischen Vertretung.  Leider hat sich in diesem Verfahren wieder einmal der Spruch bewahrheitet „ Eine Henne hackt der anderen kein Auge aus“.  Da es sich jedoch um einen Rechtsstreit handelt sollte den Gerichten vielmehr an der korrekten Bewertung der Tatsachen liegen als an dem Schutz anderer Gerichte.


Im Nachgang des Verfahrens passierte nun heute folgendes:

Heute Morgen versuchte der Richter vom gestrigen Prozess meinen Anwalt zu erreichen. Nachdem er ihn erreicht hatte , entschuldigte er sich erst einmal dafür das er ihm gestern Worte in den Mund gelegt hat, welche er nie gesagt hat.. soweit so gut.

Danach kam das übliche was ich nun sage ist inoffiziell … Er erzählte das er das ganze nochmal geprüft hat und uns recht geben muss. Er hätte daraufhin am AG Mayen angerufen wo man ihm natürlich auch nur unter der Hand gesagt hat, dass das AG Mayen über 1 Millionen solcher nachweislich falschen Urkunden erstellt hätte.

Alleine deshalb musste Berufung abgelehnt werden da es um Imense Summen gehe.


Die Kohl KG ist für üble Methoden bekannt.
Ansonsten verstehe ich, obwohl Jurist, von dem von dir vorgetragenen Prozessverlauf kein Wort.  


Ok bis wohin kannst du es nachvollziehen?^^


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