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Unfallschaden - wie vorgehen?

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Hallo,

mir hat ja neulich jemand die hintere Stoßstange zerdeppert. Hatte ein Gutachten anfertigen lassen und an die gegnerische Versicherung geschickt. Diese hat das Gutachten herunter gerechnet und eine Summe angegeben, zu der der Schaden bei einer angegebenen Werkstatt repariert werden könnte.

Muss ich nun zu dieser Werkstatt oder darf ich zur (wohl teureren) Fachwerkstatt?
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Sorry, Benni, ich hatte deine Frage ganz vergessen. Da es ja auch für andere interessant ist:


"Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung – also auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags - die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Allerdings kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten auf eine freie (kostengünstigere) Werkstatt für den Fall verweisen, in dem das: Fahrzeug mehr als drei Jahren alt oder nicht scheckheftgepflegt ist. Voraussetzung ist, dass die freie Werkstatt vom Qualitätsstandard eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Zudem muss sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein.

Im „BMW“- Urteil vom 23.03.2010 führt der BGH die Merkmale einer „gleichwertigen Reparaturmöglichkeit“ auf:

- Zertifizierter Meisterbetrieb
- Verbandmitglied
- Qualitätskontrolle durch TÜV oder DEKRA
- Verwendung von Originalersatzteilen
- 3 Jahre Garantie.

Eine Werkstatt ist zudem „ohne Weiteres zugänglich“, wenn sie in 21 km Entfernung vom Wohnort des Geschädigten oder im unmittelbaren Einzugsbereich einer Großstadt – in der der geschädigte seinen Wohnort hat – liegt. Als Geschädigter müssen Sie sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Versicherers verweisen lassen. Diese Sonderkonditionen bekommt nämlich lediglich die Versicherung. Wenn Sie diese Sonderkonditionen als Privatperson nicht erhalten würden, müssen Sie sich deswegen auch nicht im Fall einer fiktiven Abrechnung darauf verweisen lassen.
"


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