"Nach § 291 Absatz 2 müssen die neuen elektronischen Gesundheitskarten über ein Lichtbild des Versicherten verfügen. Stellt der Versicherte seiner Krankenkasse kein Lichtbild zur Verfügung, darf die Krankenkasse laut Gesetz keine eGK ausstellen. Allerdings kann der Arzt die Behandlung verweigern bzw. eine Privatrechnung ausstellen, wenn man keine gültige Versichertenkarte vorweisen kann. Solange man über eine gültige Karte verfügt, gibt es aber keinen Grund, der Krankenkasse ein Foto zur Verfügung zu stellen. Wer dringend eine neue Karte benötigt, kann probieren, beim Foto seiner Kreativität freien Lauf zu lassen. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie das Foto ausgestaltet sein muß – auch wenn die Krankenkassen das gern behaupten."
"Nach § 291 Absatz 2 müssen die neuen elektronischen Gesundheitskarten über ein Lichtbild des Versicherten verfügen. Stellt der Versicherte seiner Krankenkasse kein Lichtbild zur Verfügung, darf die Krankenkasse laut Gesetz keine eGK ausstellen.
Allerdings kann der Arzt die Behandlung verweigern bzw. eine Privatrechnung ausstellen, wenn man keine gültige Versichertenkarte vorweisen kann. Solange man über eine gültige Karte verfügt, gibt es aber keinen Grund, der Krankenkasse ein Foto zur Verfügung zu stellen.
Wer dringend eine neue Karte benötigt, kann probieren, beim Foto seiner Kreativität freien Lauf zu lassen. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie das Foto ausgestaltet sein muß – auch wenn die Krankenkassen das gern behaupten."
http://www.eintracht.de/meine_eintracht/forum/17/11191128,246749/goto/