Kurz zum Thema , meine Tochter ist minderjährig (16 ) und macht gerade eine Ausbildung . Gestern hatte sie ein Fehlverhalten , das sie ihr Handy von der Hosentasche in die Jackentasche tun wollte und er legte es so aus das sie telefoniert hätte und das das verboten ist während der Arbeitszeit ( telefonieren ). Er sagte ihr darauf hin das sie eine Abmahnung bekommen würde wenn sie aus dem Urlaub wieder kommt ( Montag in einer Woche ) . Soweit habe ich Dank Google schon einiges heraus gefunden , die einzige Frage die ich nicht so ganz verstanden habe ist die Zustellung der Abmahnung bei minderjährigen . Ich habe das so interpretiert das sie ausschließlich den Eltern zugestellt werden muss , da sie ja noch minderjährig ist , nur wie ist das wenn der Chef ihr sie mitgibt , sie unterschreibt dafür gilt das auch an uns zugestellt , sie könnte sie ja weg schmeißen oder was auch immer ? Oder muss das ein an uns gerichteter Brief sein , in was für einer Form auch immer ( Einschreiben , Zeugen bei Einwurf in den Briefkasten ) ?
deddy32 schrieb: Kurz zum Thema , meine Tochter ist minderjährig (16 ) und macht gerade eine Ausbildung . Gestern hatte sie ein Fehlverhalten , das sie ihr Handy von der Hosentasche in die Jackentasche tun wollte und er legte es so aus das sie telefoniert hätte und das das verboten ist während der Arbeitszeit ( telefonieren ). Er sagte ihr darauf hin das sie eine Abmahnung bekommen würde wenn sie aus dem Urlaub wieder kommt ( Montag in einer Woche ) . Soweit habe ich Dank Google schon einiges heraus gefunden , die einzige Frage die ich nicht so ganz verstanden habe ist die Zustellung der Abmahnung bei minderjährigen . Ich habe das so interpretiert das sie ausschließlich den Eltern zugestellt werden muss , da sie ja noch minderjährig ist , nur wie ist das wenn der Chef ihr sie mitgibt , sie unterschreibt dafür gilt das auch an uns zugestellt , sie könnte sie ja weg schmeißen oder was auch immer ? Oder muss das ein an uns gerichteter Brief sein , in was für einer Form auch immer ( Einschreiben , Zeugen bei Einwurf in den Briefkasten ) ?
Muss an die Vertreter gerichtet sein, siehe § 131 Abs. 2 BGB.
Wenn die Darstellung stimmt, bezweifle ich, dass dies für eine Abmahnung reicht. Mal ganz abgesehen davon, dass ich mich fragen würde, ob das der richtige Ausbildungsbetrieb für meine Tochter ist.
sgevolker schrieb: Wenn die Darstellung stimmt, bezweifle ich, dass dies für eine Abmahnung reicht. Mal ganz abgesehen davon, dass ich mich fragen würde, ob das der richtige Ausbildungsbetrieb für meine Tochter ist.
sgevolker schrieb: Wenn die Darstellung stimmt, bezweifle ich, dass dies für eine Abmahnung reicht. Mal ganz abgesehen davon, dass ich mich fragen würde, ob das der richtige Ausbildungsbetrieb für meine Tochter ist.
deddy32 schrieb: Kurz zum Thema , meine Tochter ist minderjährig (16 ) und macht gerade eine Ausbildung . Gestern hatte sie ein Fehlverhalten , das sie ihr Handy von der Hosentasche in die Jackentasche tun wollte und er legte es so aus das sie telefoniert hätte und das das verboten ist während der Arbeitszeit ( telefonieren ). Er sagte ihr darauf hin das sie eine Abmahnung bekommen würde wenn sie aus dem Urlaub wieder kommt ( Montag in einer Woche ) . Soweit habe ich Dank Google schon einiges heraus gefunden , die einzige Frage die ich nicht so ganz verstanden habe ist die Zustellung der Abmahnung bei minderjährigen . Ich habe das so interpretiert das sie ausschließlich den Eltern zugestellt werden muss , da sie ja noch minderjährig ist , nur wie ist das wenn der Chef ihr sie mitgibt , sie unterschreibt dafür gilt das auch an uns zugestellt , sie könnte sie ja weg schmeißen oder was auch immer ? Oder muss das ein an uns gerichteter Brief sein , in was für einer Form auch immer ( Einschreiben , Zeugen bei Einwurf in den Briefkasten ) ?
Muss an die Vertreter gerichtet sein, siehe § 131 Abs. 2 BGB.
Das würde erfordern, dass keine Ermächtigung im Sinne des §113 BGB vorliegt. Ansonsten müsste eine Teilgeschäftsfähigkeit mit der Folge angenommen werden, dass der Zugang an die beschränkt geschäftsfähige Person genügt. Ob ein Ausbildungsverhältnis von § 113 BGB erfasst wird, ist umstritten. Die wohl h.M. in der Literatur lehnt die Anwendung des § 113 BGB auf Berufsausbildungsverhältnisse zwar ab. Das BAG hat das jedoch auch schon anders gesehen (BAG NJW 2008, 1833, Rn. 18; ausdrücklich offengelassen in BAG NZA 2012, 495, Rn. 18).
Danke erst mal , das ist die Aussage meiner Tochter , ich werde es sehen wenn es nächste Woche dazu kommen sollte und Sie die Anmahmumg bekommen sollte bzw wir.Es sind noch andere Dinge passier die nicht auf den Mist meiner Tochter gewachsen sind.
Muss an die Vertreter gerichtet sein, siehe § 131 Abs. 2 BGB.
Mal ganz abgesehen davon, dass ich mich fragen würde, ob das der richtige Ausbildungsbetrieb für meine Tochter ist.
Das würde ich ebenfalls so sehen
+1
(merkwürdige Geschichte)
Das würde erfordern, dass keine Ermächtigung im Sinne des §113 BGB vorliegt. Ansonsten müsste eine Teilgeschäftsfähigkeit mit der Folge angenommen werden, dass der Zugang an die beschränkt geschäftsfähige Person genügt. Ob ein Ausbildungsverhältnis von § 113 BGB erfasst wird, ist umstritten. Die wohl h.M. in der Literatur lehnt die Anwendung des § 113 BGB auf Berufsausbildungsverhältnisse zwar ab. Das BAG hat das jedoch auch schon anders gesehen (BAG NJW 2008, 1833, Rn. 18; ausdrücklich offengelassen in BAG NZA 2012, 495, Rn. 18).