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Ärger mit Unitymedia - weitere Vorgehensweise?

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Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe aktuell Ärger mit meinem Internetanschluss. Habe seit 19.02 einen Anschluss bei Unitymedia und aktuell geht gar nichts mehr. Für die technisch versierten: Die Ursache dürfte wohl Dual-Stack Lite sein, das UM einsetzt. Internetseiten über IPv6 erreiche ich noch, IPv4 Adressen nicht mehr.

Mir geht es jetzt an der Stelle nicht um eine technische Lösung sondern eher um das Rechtliche.
Störung wurde meinerseits am 12.05 aufgegeben und mir wurde eine Rückmeldung durch einen Techniker innerhalb von 48 Stunden zugesagt. Der Rückruf ist natürlich nicht geschehen und die Störung besteht weiterhin.
Also habe ich wieder angerufen, der Hotline Mitarbeiter hat mir ein „Komisch, da ist wohl was schief gelaufen.“ entgegengeworfen und innerhalb der nächsten 48 Stunden würde sich jemand mal melden, ist klar..  

Die Widerrufsfrist ist natürlich längst um. Aber was kann ich denn als Kunde tun um dem Ganzen ein bisschen Nachdruck zu geben? Wann greift denn ein Sonderkündigungsrecht wenn der Anbieter die zugesicherte Leistung nicht erbringen kann?
In den AGBs von Unitymedia findet man u.a. dies hier:
„Befindet sich der Kabelnetzbetreiber mit der Störungsbeseitigung in Verzug, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.“
Google wollte mir an der Stelle nicht richtig weiterhelfen, wer hat da Informationen für mich, im Besten Fall noch mit einer Quellenangabe?
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Eine Quelle habe ich zwar nicht, aber soweit ich weiß steht Dir ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Pferdefuß dabei ist natürlich, Du müsstest nachweisen wann Du die Störung gemeldet hast.
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http://www.internet-tarife.net/ratgeber/dsl-sonderkuendigungsrecht-bei-internet-vertraegen.html

internet-tarife.net schrieb:
Inlandsumzüge und Internet mit mangelhafter Leistung sind schwierigere Situationen für eine Sonderkündigung. Seit 2012 erlaubt der Gesetzgeber im TKG eine Sonderkündigung, wenn der Anbieter am neuen Wohnort kein Internet bzw. die entsprechende Dienstleistung nicht zur Verfügung stellen kann. Das bedeutet im einfachsten Fall keine DSL Abdeckung vom Anbieter, schließt aber auch Internet mit deutlich geringerer Bandbreite ein. Diese Regelung ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten verbunden und anderweitige AGBs der Unternehmen sind nicht rechtsgültig. Problematisch und langwierig gestaltet sich eine Kündigung, wenn der Internetanbieter nach Meinung des Verbrauchers die geschuldeten Leistungen nicht erbringt. Ein Anschluss, welcher die versprochene Bandbreite nicht erfüllt, gehört genauso in diese Kategorie wie regelmäßige Störungen. Die erste Hürde hierbei ist, dass Anbieter (außer der Deutschen Telekom) für ihr Internet keine Mindest-, sondern nur eine Maximalgeschwindigkeit angeben. Weiterhin muss der Kunde seinem Anbieter ausreichend Gelegenheit einräumen, Schäden zu beseitigen. Um als Verbraucher die DSL Verbindung als dauerhaft unterdurchschnittlich oder gestört nachzuweisen, ist ständiges Protokollieren über einen längeren Zeitraum nötig.


2 Tage sind noch kein "angemessener" Zeitraum. Ich arbeite selbst in der Branche als Techniker. Ausfallzeiten von 1 Woche und mehr sind leider keine Seltenheit, besonders wenn noch mehr als 1 Unternehmen für die Störungsbeseitigung notwendig ist.
Bleibt dir wohl nichts übrig als denen weiter auf den Nerv zu gehen, damit sie einen Techniker raus jagen bzw. das Ticket an die Technik weiter geben.


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