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Hauskauf - Vorbesitzer wohnt noch drinne

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2 Eigentümer sind doch eine Bruchteils-Gemeinschaft und wird nach § 753 BGB geregelt oder  
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Erwerb nur Lastenfrei (Grundbuch)!

Ist der "nette" Bewohner als Miteigentümer eingetragen, muss er den Kaufvertrag mit unterschreiben und die im Notarvertrag gesetzte Frist zur Übergabe einhalten und Räumen.
Ist ein Wohnrecht eingetragen, kann ihn keine Macht der Welt zwingen, darauf zu verzichten, es sei denn die Eigentümerin "überzeugt" ihn (mit Geld) der Streichung des WR zuzustimmen und dies durch den Notar zu veranlassen.
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Stargazer64 schrieb:
Erwerb nur Lastenfrei (Grundbuch)!

Ist der "nette" Bewohner als Miteigentümer eingetragen, muss er den Kaufvertrag mit unterschreiben und die im Notarvertrag gesetzte Frist zur Übergabe einhalten und Räumen.
Ist ein Wohnrecht eingetragen, kann ihn keine Macht der Welt zwingen, darauf zu verzichten, es sei denn die Eigentümerin "überzeugt" ihn (mit Geld) der Streichung des WR zuzustimmen und dies durch den Notar zu veranlassen.


Die Ausgangsfrage war aber nicht "Wie wäre die Rechtslage", sondern "Wie vermeide ich einen Räumungsrechtsstreit?".
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propain schrieb:
Mainhattener schrieb:
Wo ich dies so lese, am besten die Schlösser austauschen wenn er raus ist, nur so vorsichtshalber.


Das sollte man grundsätzlich machen, egal wer da vorher drinnen war.


Sollte man wohl, ich bezweifel aber dass es wirklich viele machen.
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Misanthrop schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Erwerb nur Lastenfrei (Grundbuch)!

Ist der "nette" Bewohner als Miteigentümer eingetragen, muss er den Kaufvertrag mit unterschreiben und die im Notarvertrag gesetzte Frist zur Übergabe einhalten und Räumen.
Ist ein Wohnrecht eingetragen, kann ihn keine Macht der Welt zwingen, darauf zu verzichten, es sei denn die Eigentümerin "überzeugt" ihn (mit Geld) der Streichung des WR zuzustimmen und dies durch den Notar zu veranlassen.


Die Ausgangsfrage war aber nicht "Wie wäre die Rechtslage", sondern "Wie vermeide ich einen Räumungsrechtsstreit?".


Indem man so vorgeht, wie von mir beschrieben.

Ist er (Mit-) Verkäufer hat er zum Übergabeterminzu Räumen.
Hat er eingetragenes Wohnrecht und verweigert die Löschung, Finger weg!
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Stargazer64 schrieb:
Misanthrop schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Erwerb nur Lastenfrei (Grundbuch)!

Ist der "nette" Bewohner als Miteigentümer eingetragen, muss er den Kaufvertrag mit unterschreiben und die im Notarvertrag gesetzte Frist zur Übergabe einhalten und Räumen.
Ist ein Wohnrecht eingetragen, kann ihn keine Macht der Welt zwingen, darauf zu verzichten, es sei denn die Eigentümerin "überzeugt" ihn (mit Geld) der Streichung des WR zuzustimmen und dies durch den Notar zu veranlassen.


Die Ausgangsfrage war aber nicht "Wie wäre die Rechtslage", sondern "Wie vermeide ich einen Räumungsrechtsstreit?".


Indem man so vorgeht, wie von mir beschrieben.

Ist er (Mit-) Verkäufer hat er zum Übergabeterminzu Räumen.
Hat er eingetragenes Wohnrecht und verweigert die Löschung, Finger weg!

Da spricht der Profi...
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Stargazer64 schrieb:
Misanthrop schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Erwerb nur Lastenfrei (Grundbuch)!

Ist der "nette" Bewohner als Miteigentümer eingetragen, muss er den Kaufvertrag mit unterschreiben und die im Notarvertrag gesetzte Frist zur Übergabe einhalten und Räumen.
Ist ein Wohnrecht eingetragen, kann ihn keine Macht der Welt zwingen, darauf zu verzichten, es sei denn die Eigentümerin "überzeugt" ihn (mit Geld) der Streichung des WR zuzustimmen und dies durch den Notar zu veranlassen.


Die Ausgangsfrage war aber nicht "Wie wäre die Rechtslage", sondern "Wie vermeide ich einen Räumungsrechtsstreit?".


Indem man so vorgeht, wie von mir beschrieben.

Ist er (Mit-) Verkäufer hat er zum Übergabeterminzu Räumen.

Und damit bist Du bei der Ausgangsfrage: "Was tun, wenn nicht geräumt wird?"

Dass ein Vertrag besteht, der zur Räumung am Tag X verpflichtet, war doch Voraussetzung für die Frage. Sonst stellte die sich ja logischerweise erst gar nicht.
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Nein, das ist nicht die Ausgangsfrage. Die ist in der Tat: "Gibt es eine Möglichkeit das ganze bei Kauf schon so abzusichern das ich mir für den Fall das er sich weigert raus zu gehen ein Gang vor Gericht sparen kann und ihn trotzdem umgehend raus bekomme?"

Und die Antwort ist,
nein, wenn es ein Wohnrecht gibt,
ja, wenn er Eigentümer ist (aber Vollstreckbarkeit im Kaufvertrag berücksichtigen),
nein, wenn er Mieter ist (dann muss gekündigt und anschließend geklagt werden),
nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA
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Dortelweil-Adler schrieb:
Nein, das ist nicht die Ausgangsfrage. Die ist in der Tat: "Gibt es eine Möglichkeit das ganze bei Kauf schon so abzusichern das ich mir für den Fall das er sich weigert raus zu gehen ein Gang vor Gericht sparen kann und ihn trotzdem umgehend raus bekomme?"


Ich sehe da keinen inhaltlichen Unterschied zu "Was tun, wenn nicht geräumt wird?"
Das war ja die Befürchtung. Und da hilft es ja recht wenig, wenn der TE oben gesagt bekommt, lass dir die Räumung vertraglich zusichern.

Das zu vertiefen dürfte den TE aber an dieser Stelle auch nicht mehr sehr viel weiterbringen. Er scheint sich ja ganz gut geholfen zu fühlen.
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Gleiche Lösung wie beim Haus vom D-A- Eine schöne massive betonierte Terrasse macht jedes Haus attraktiver.
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Dortelweil-Adler schrieb:

nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA


Weshalb, weil er auf Gewohnheitsrecht pochen könnte?
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Stargazer64 schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:

nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA


Weshalb, weil er auf Gewohnheitsrecht pochen könnte?



Gewohnheitsrecht?

Ich klinke mich jetzt mal aus. Das hat mit Jura rein gar nix mehr zu tun.
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concordia-eagle schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:

nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA


Weshalb, weil er auf Gewohnheitsrecht pochen könnte?



Gewohnheitsrecht?

Ich klinke mich jetzt mal aus. Das hat mit Jura rein gar nix mehr zu tun.


Natürlich nicht. Mir erschliesst sich nicht, weshalb er nach Erwerb rausgeklagt werden muss, wenn er weder Miteigentümer ist, ein Wohnrecht im GB geniesst oder einen Mietvertrag hat.
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Stargazer64 schrieb:
concordia-eagle schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:

nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA


Weshalb, weil er auf Gewohnheitsrecht pochen könnte?



Gewohnheitsrecht?

Ich klinke mich jetzt mal aus. Das hat mit Jura rein gar nix mehr zu tun.


Natürlich nicht. Mir erschliesst sich nicht, weshalb er nach Erwerb rausgeklagt werden muss, wenn er weder Miteigentümer ist, ein Wohnrecht im GB geniesst oder einen Mietvertrag hat.


1. Wird ein Wohnrecht meines Wissen nach nicht im GB eingetragen. (oder doch?)
2. Wieso sollte er als Miteigentümer einen Mietvertrag haben?
3. Wenn Du Dein Auto verkaufst, sagst Du ja dem Käufer auch nicht, dass Du noch gelegentlich damit fahren willst.

Und mit GeWohnheitsrecht hat das mal gar nichts zu tun....
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Basaltkopp schrieb:
Stargazer64 schrieb:
concordia-eagle schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:

nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA


Weshalb, weil er auf Gewohnheitsrecht pochen könnte?



Gewohnheitsrecht?

Ich klinke mich jetzt mal aus. Das hat mit Jura rein gar nix mehr zu tun.


Natürlich nicht. Mir erschliesst sich nicht, weshalb er nach Erwerb rausgeklagt werden muss, wenn er weder Miteigentümer ist, ein Wohnrecht im GB geniesst oder einen Mietvertrag hat.


1. Wird ein Wohnrecht meines Wissen nach nicht im GB eingetragen. (oder doch?)
2. Wieso sollte er als Miteigentümer einen Mietvertrag haben?
3. Wenn Du Dein Auto verkaufst, sagst Du ja dem Käufer auch nicht, dass Du noch gelegentlich damit fahren willst.

Und mit GeWohnheitsrecht hat das mal gar nichts zu tun....


Nochmal.....Natürlich kann er nicht auf ein Gewohnheitsrecht pochen. Ich möchte nur gerne wissen, weshalb man ein Gericht bemühen muss, wenn er nach Verkauf keinerlei juristische Rechte im Zusammenhang mit der Immobilie mehr hat!

Und ja, ein Wohnrecht muss als Last im GB eingetragen sein!
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Abgesehen davon, dass er behaupten kann, einen mündlichen Mietvetrag zu haben...
Wegen der physischen Komponente. Um ihn körperlich aus dem Haus zu bringen, musst Du wohl Zwang anwenden. Und das ist nicht so ohne Weiteres erlaubt. Dazu brauchst Du einen Räumungstitel. Und einen GV. Oder die Polizei.

DA
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So nochmal danke für die Antowrten. Es gibt kein eingetragenes Wohnrecht oder ähnliches.

Vorerst habe ich es so geregelt das ich der Verkäuferin gesagt habe wenn Sie an mich verkaufen möchte muss das Haus leer und alle Schlösser getauscht werden. Erst dann können wir über den Rest reden.

Somit ist das "Rausschmeissen" nicht mehr mein Problem hoffe ich.
Sollte sich der Herr weigern dann müssen sie halt nen anderen Käufer suchen.
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Die Schlösser musst Du natürlich selber tauschen  

Du kommst selbst drauf, warum?

DA
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crasher1985 schrieb:
So nochmal danke für die Antowrten. Es gibt kein eingetragenes Wohnrecht oder ähnliches.

Vorerst habe ich es so geregelt das ich der Verkäuferin gesagt habe wenn Sie an mich verkaufen möchte muss das Haus leer und alle Schlösser getauscht werden. Erst dann können wir über den Rest reden.

Somit ist das "Rausschmeissen" nicht mehr mein Problem hoffe ich.
Sollte sich der Herr weigern dann müssen sie halt nen anderen Käufer suchen.

Grundbuchauszug gesehn?
Rein interessehalber, was da sonst noch so drin steht....
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Stargazer64 schrieb:
Basaltkopp schrieb:
Stargazer64 schrieb:
concordia-eagle schrieb:
Stargazer64 schrieb:
Dortelweil-Adler schrieb:

nein, wenn er nichts davon ist (dann muss geklagt werden).

DA


Weshalb, weil er auf Gewohnheitsrecht pochen könnte?



Gewohnheitsrecht?

Ich klinke mich jetzt mal aus. Das hat mit Jura rein gar nix mehr zu tun.


Natürlich nicht. Mir erschliesst sich nicht, weshalb er nach Erwerb rausgeklagt werden muss, wenn er weder Miteigentümer ist, ein Wohnrecht im GB geniesst oder einen Mietvertrag hat.


1. Wird ein Wohnrecht meines Wissen nach nicht im GB eingetragen. (oder doch?)
2. Wieso sollte er als Miteigentümer einen Mietvertrag haben?
3. Wenn Du Dein Auto verkaufst, sagst Du ja dem Käufer auch nicht, dass Du noch gelegentlich damit fahren willst.

Und mit GeWohnheitsrecht hat das mal gar nichts zu tun....


Nochmal.....Natürlich kann er nicht auf ein Gewohnheitsrecht pochen. Ich möchte nur gerne wissen, weshalb man ein Gericht bemühen muss, wenn er nach Verkauf keinerlei juristische Rechte im Zusammenhang mit der Immobilie mehr hat!

Und ja, ein Wohnrecht muss als Last im GB eingetragen sein!


Was meinst Du eigentlich, warum es Räumungsklagen gibt? Allein die Tatsache, dass er kein Recht mehr hat dort zu wohnen, garantiert eben noch nicht seinen Auszug!

Den Vorbesitzer neue Schlösser einbauen lassen. Eine grandiose Idee!  
Ich schreib mir die PIN auch hinten auf meine EC-Karte!    


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