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Hauskauf - Vorbesitzer wohnt noch drinne

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Hallo,

ich hoffe mal wieder auf einen guten Rat.
Folgendes Szenario:
Ich trage mich mit dem Gedanken ein Haus zu kaufen. Aktuell ist es jedoch so das der Lebensgefährte der Besitzerin noch im Haus lebt (steht mit im Grundbuch). Da ich den "netten" Herren kenne, besteht für mich durchaus das Risiko das dieser sich weigert auszuziehen. Es gibt zwar eine mündliche zusage aber wie gesagt ich kenne den Herren und weiss auch was solche Zusagen von ihm wert sind.

Gibt es eine Möglichkeit das ganze bei Kauf schon so abzusichern das ich mir für den Fall das er sich weigert raus zu gehen  ein Gang vor Gericht sparen kann und ihn trotzdem umgehend raus bekomme?

Zudem habe ich druchaus bedenken ob der Herr wenn er gehen muss alles in dem Zustand lässt wie es aktuell ist.

Kann mir jemand einen Rat geben wir man in einem solchen Fall am besten vorgeht um sich abzusichern?

Gruß crasher
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Meiner Meinung nach müsste das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht werden. Dazu muss jedoch der Berechtigte zustimmen. Das kann vor dem Kauf geschehen., oder auch danach. Dann solltest du aber vorher einen Vertrag abschließen, der darauf gerichtet ist, einer Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch, zuzustimmen. Möglicherweise wirst du einen finaniellen Ausgleich leisten müssen. Warum sollte der "nette Herr" auch einfach so auf sein Wohnrecht verzichten?
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Dir Frage ist, ob ein Wohnrecht im Grundbuch steht, oder ob der TE meinte, dass der Kerl mit als Eigentümer im Grundbuch steht.
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Matzel schrieb:
Dir Frage ist, ob ein Wohnrecht im Grundbuch steht, oder ob der TE meinte, dass der Kerl mit als Eigentümer im Grundbuch steht.


Wohl Letzteres.
Ein Wohnrecht wird ja z.B. bei einem Nießbrauch (gewöhnlich für Oma und Opa) für den Nichteigentümer ins GB eingetragen, nicht für den Eigentümer.

Den Gang zu Gericht, falls nicht geräumt werden sollte, vermeidet man mit einer Unterwerfung des Verkäufers (normalerweise beider Parteien) unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde.
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Viel wichtiger ist die Frage, ob er einen Mietvertrag hat oder nicht. Kauf bricht nicht Miete. Da müsste er ihn dann wohl wegen Eigenbedarf kündigen....
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Brady schrieb:
Viel wichtiger ist die Frage, ob er einen Mietvertrag hat oder nicht. Kauf bricht nicht Miete. Da müsste er ihn dann wohl wegen Eigenbedarf kündigen....


wer hat denn einen Mietvertrag für seine eigene ("steht mit im Grundbuch") Immobilie ??
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Eine Frist zum Auszug sollte vorher festgelegt und auch im Kaufvertrag verankert werden. Ist zwar keine Garantie, dürfte es aber leichter machen, den Typ aus der Hütte raus zu bekommen, wenn der Probleme macht.
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Basaltkopp schrieb:
Eine Frist zum Auszug sollte vorher festgelegt  


Wenn diese Frist von ein paar Fingerbrechern mit russischem Dialekt persönlich übermittelt wird, kann man sich meist darauf verlassen, dass diese auch eingehalten wird.
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Alternative ist eine gute Feuerversicherung...
Erstens zieht er danach schnell aus und zweitens kann man das Haus dann nach eigenem Geschmack renovieren.
Vorsicht - nicht erwischen lassen.
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Misanthrop schrieb:
Matzel schrieb:
Dir Frage ist, ob ein Wohnrecht im Grundbuch steht, oder ob der TE meinte, dass der Kerl mit als Eigentümer im Grundbuch steht.


Wohl Letzteres.
Ein Wohnrecht wird ja z.B. bei einem Nießbrauch (gewöhnlich für Oma und Opa) für den Nichteigentümer ins GB eingetragen, nicht für den Eigentümer.

Den Gang zu Gericht, falls nicht geräumt werden sollte, vermeidet man mit einer Unterwerfung des Verkäufers (normalerweise beider Parteien) unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde.


Völlig richtig. Vorsichtshalber sollte eine Frist zur Räumung und Herausgabe in der Urkunde vorgesehen werden und in der Vollstreckungsklausel sollte sicherheitshalber ausdrücklich reingeschrieben werden, dass sie auch für verspätete Räumung gilt.

Aber dass wird Dir dann alles der Notar erklären und der haftet dann auch, wenn es schief geht.
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concordia-eagle schrieb:
Misanthrop schrieb:
Matzel schrieb:
Dir Frage ist, ob ein Wohnrecht im Grundbuch steht, oder ob der TE meinte, dass der Kerl mit als Eigentümer im Grundbuch steht.


Wohl Letzteres.
Ein Wohnrecht wird ja z.B. bei einem Nießbrauch (gewöhnlich für Oma und Opa) für den Nichteigentümer ins GB eingetragen, nicht für den Eigentümer.

Den Gang zu Gericht, falls nicht geräumt werden sollte, vermeidet man mit einer Unterwerfung des Verkäufers (normalerweise beider Parteien) unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde.


Völlig richtig. Vorsichtshalber sollte eine Frist zur Räumung und Herausgabe in der Urkunde vorgesehen werden und in der Vollstreckungsklausel sollte sicherheitshalber ausdrücklich reingeschrieben werden, dass sie auch für verspätete Räumung gilt.

Aber dass wird Dir dann alles der Notar erklären und der haftet dann auch, wenn es schief geht.  


Super danke für die Antworten damit kann ich vermutlich leben. Bleibt nur zu hoffen das der Depp nicht der Meinung ist das Inventar kaputt zu schlagen^^
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Diese Möglichkeit solltest Du bei der Festlegung des Kaufpreises dann eben als sog. Deppenabschlag mitberücksichtigen.
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jazon123 schrieb:
Brady schrieb:
Viel wichtiger ist die Frage, ob er einen Mietvertrag hat oder nicht. Kauf bricht nicht Miete. Da müsste er ihn dann wohl wegen Eigenbedarf kündigen....


wer hat denn einen Mietvertrag für seine eigene ("steht mit im Grundbuch") Immobilie ??

Hast auch wieder recht...
Obwohl ja auch viel im Grundbuch stehen kann.
Vielleicht mal einen Auszug besorgen und schauen, was genau alles im Grundbuch steht
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Misanthrop schrieb:
Diese Möglichkeit solltest Du bei der Festlegung des Kaufpreises dann eben als sog. Deppenabschlag mitberücksichtigen.


und jetzt sperrste dich selbst

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crasher1985 schrieb:
concordia-eagle schrieb:
Misanthrop schrieb:
Matzel schrieb:
Dir Frage ist, ob ein Wohnrecht im Grundbuch steht, oder ob der TE meinte, dass der Kerl mit als Eigentümer im Grundbuch steht.


Wohl Letzteres.
Ein Wohnrecht wird ja z.B. bei einem Nießbrauch (gewöhnlich für Oma und Opa) für den Nichteigentümer ins GB eingetragen, nicht für den Eigentümer.

Den Gang zu Gericht, falls nicht geräumt werden sollte, vermeidet man mit einer Unterwerfung des Verkäufers (normalerweise beider Parteien) unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verpflichtungen aus der notariellen Urkunde.


Völlig richtig. Vorsichtshalber sollte eine Frist zur Räumung und Herausgabe in der Urkunde vorgesehen werden und in der Vollstreckungsklausel sollte sicherheitshalber ausdrücklich reingeschrieben werden, dass sie auch für verspätete Räumung gilt.

Aber dass wird Dir dann alles der Notar erklären und der haftet dann auch, wenn es schief geht.  


Super danke für die Antworten damit kann ich vermutlich leben. Bleibt nur zu hoffen das der Depp nicht der Meinung ist das Inventar kaputt zu schlagen^^


Warst du denn vorher im Haus drinnen und hast dir alle angeschaut? Oder ist es aus einer Zwangsversteigerung wo man manchmal vorher nicht rein kommt.
Bei Hausübergabe gibt es doch auch ein Übergabeprotokoll wo festgehalten wird was noch nachgebessert werden muß falls er meint noch "Mist" anzustellen. Natürlich auch schwierig wenn er sich im Allgemeinen weigern sollte.
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Wo ich dies so lese, am besten die Schlösser austauschen wenn er raus ist, nur so vorsichtshalber.
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Ich empfehle, in den Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen mit dem Inhalt, "die geräumte Übergabe des Hauses ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages". D. h. nämlich Rückabwicklung, wenn da keiner ausziehen will.

Ferner empfehle ich - obwohl das heutzutage "unmodern" geworden ist - die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abzuwickeln. So habt ihr die Möglichkeit, einen Betrag X auf dem Anderkonto so lange stehen zu lassen, bis die Erklärung erfolgt, dass tatsächlich die "Bude" geräumt ist - erst dann fließt dieser Restbetrag den Käufern zu. dadurch kommen die schneller ins Laufen.

Notaranderkonto kostet zwar "Hebegebühren" an den Notar, doch in Anbetracht des komplizierten Menschen als Vertragspartner lohnt sich diese Ausgabe.

Meine vorgenannten Vorschläge sollten natürlich mit dem Notar erörtert werden - und die Gegenpartei muss auch so mitmachen wollen. Wenn nicht: Finger vom kauf lassen!
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sotirios005 schrieb:
Ich empfehle, in den Kaufvertrag eine Klausel aufzunehmen mit dem Inhalt, "die geräumte Übergabe des Hauses ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages". D. h. nämlich Rückabwicklung, wenn da keiner ausziehen will.

Ferner empfehle ich - obwohl das heutzutage "unmodern" geworden ist - die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abzuwickeln. So habt ihr die Möglichkeit, einen Betrag X auf dem Anderkonto so lange stehen zu lassen, bis die Erklärung erfolgt, dass tatsächlich die "Bude" geräumt ist - erst dann fließt dieser Restbetrag den Käufern zu. dadurch kommen die schneller ins Laufen.

Notaranderkonto kostet zwar "Hebegebühren" an den Notar, doch in Anbetracht des komplizierten Menschen als Vertragspartner lohnt sich diese Ausgabe.

Meine vorgenannten Vorschläge sollten natürlich mit dem Notar erörtert werden - und die Gegenpartei muss auch so mitmachen wollen. Wenn nicht: Finger vom kauf lassen!


Da merke ich, wie lange ich mich nicht mehr mit Immobilienfinanzierungen beschäftigt habe - ich dachte, das Notaranderkonto sei noch immer der übliche Weg der Bezahlung.
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Eine Notarbestätigung reicht natürlich auch, dem Notar ist das aber oft zu günstig.  
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Mainhattener schrieb:
Wo ich dies so lese, am besten die Schlösser austauschen wenn er raus ist, nur so vorsichtshalber.


Das sollte man grundsätzlich machen, egal wer da vorher drinnen war.


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