Im Jahr 2012 bin ich mit meiner Mutter in die jetzige Wohnung gezogen. Der Mietvertrag lief über meine Mutter; ich habe den Mietvertrag nicht mit unterschrieben!
Nun ist meine Mutter leider am 24. Januar 2015 verstorben.
Daraufhin habe ich mir eine neue Wohnung gesucht und die Wohnung mit Zusendung der Sterbeurkunde am 14.02.15 zum 31.03.2015 beenden wollen, da ich meine neue Wohnung zum 01.04.15 erhalten habe.
Nun teilt mit die Wohnungsgesellschaft mit, dass reguläre Kündigungsfristen gelten würden und, dass es beim Ableben des Mieters kein Sonderkündigungsrecht gebe.
Ich frage mich, ist das so rechtens?!
Ich habe kein Interesse, doppelt Miete zu zahlen.
Zusätzlicher Hinweis: Sobald die Mitteilung vom Nachlassgericht kommt, werde ich ein Erbe ausschlagen, sodass ich auch alleine durch ein Erbe nicht in den Mietvertrag einsteigen würde.
Kurzum: Ich habe keinen Mietvertrag mit unterschrieben und nehme kein Erbe an!
Kann die Wohnungsgesellschaft irgendwelche weiteren Forderungen an mich stellen?
Du wirst anwaltliche Hilfe brauchen. Als Sohn der am 24.1. verstorbenen Mieterin gehörst du zum Kreis der Personen, die als Mitbewohner (auch wenn du nicht Mitmieter warst) gem. § 563 BGB binnen einen Monats erklären müssen, dass Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Diese Frist ist am 24.2. also gestern, um Mitternacht abgelaufen. Danach kannst du auch als Nichterbe, wenn du das Erbe ausgeschlagen hast, zur Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist gezwungen werden. Es kommt nun darauf an, dass dein Schreiben mit der Kündigung zum 31.3. als konkludente Erklärung gem. § 563 anerkannt wird. Anscheinend ist die Vermieterseite hierzu nicht bereit, so dass du schnell zum Anwalt gehen solltest.
* OT: Ob Flugverspätung, Miete oder Kündigung - hier wird von den Anwalts-Mitadlern regelmäßig so kompetent und großzügig geholfen, dass man sich nur freuen kann. *
adlerkadabra schrieb: * OT: Ob Flugverspätung, Miete oder Kündigung - hier wird von den Anwalts-Mitadlern regelmäßig so kompetent und großzügig geholfen, dass man sich nur freuen kann. *
In der Tat! Mal ein ganz fettes DaZke auch von mir!
Ohne jetzt die Hilfestellung schlecht reden zu wollen
Erstmal: Mein Beileid an den Beitragseröffner - tut mir wirklich leid.
Da verliert ein junger Mensch seine Mutter und wird auf Grund von rechtlichen Hürden gezwungen, etwas weiter zu zahlen. In einer solchen Situation darauf zu bestehen, dass das Mietverhätnis fortgfeführt wird, ist einfach ekelhaft, unmenschlich und zeig wieder die hässliche "System-Fratze".
haobeY schrieb: Da verliert ein junger Mensch seine Mutter und wird auf Grund von rechtlichen Hürden gezwungen, etwas weiter zu zahlen. In einer solchen Situation darauf zu bestehen, dass das Mietverhätnis fortgfeführt wird, ist einfach ekelhaft, unmenschlich und zeig wieder die hässliche "System-Fratze".
Blödsinn. Wie stefank ausgeführt hat, hatte er 1 Monat Zeit zur Stellungnahme. Das sollte ausreichend sein, um sich a) zu informieren und b) tätig zu werden, trotz des Ablebens.
Vorweg auch von mir herzliches Beileid. Schade, wenn solche dramatischen Ereignisse auch noch mit rechtlichen Problemen einhergehen.
stefank schrieb: Du wirst anwaltliche Hilfe brauchen. Als Sohn der am 24.1. verstorbenen Mieterin gehörst du zum Kreis der Personen, die als Mitbewohner (auch wenn du nicht Mitmieter warst) gem. § 563 BGB binnen einen Monats erklären müssen, dass Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Diese Frist ist am 24.2. also gestern, um Mitternacht abgelaufen. Danach kannst du auch als Nichterbe, wenn du das Erbe ausgeschlagen hast, zur Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist gezwungen werden. Es kommt nun darauf an, dass dein Schreiben mit der Kündigung zum 31.3. als konkludente Erklärung gem. § 563 anerkannt wird. Anscheinend ist die Vermieterseite hierzu nicht bereit, so dass du schnell zum Anwalt gehen solltest.
Ich sehe nicht, dass der Inhalt des Schreibens vom 14.02.2015 - auch nicht konkludent - als Erklärung über den Nichteintritt zu lesen sein kann. Denn dieses ist für mich zwar etwas widersprüchlich, aber dennoch recht einfach auszulegen: "Ich möchte für den Zeitraum 25.01.2015 bis 31.03.2015 in das Mietverhältnis eintreten". Da es einen nur zeitweisen Eintritt nicht gibt, sondern eben nur schwarz oder weiß, stellt sich demnach nur die Frage, ob oder ob nicht das Mietverhältnis fortgesetzt werden sollte.
Es handelte sich aber ersichtlich nicht um die binnen eines Monats einzureichende Erklärung: "Ich möchte den Mietvertrag nicht fortführen". Für mich liest sich die Erklärung vielmehr als Fortführungswille. Das zu späterem Zeitpunkt Beendigung erfolgen soll, ist dafür ja erstmal unerheblich.
Problematisch ist daher bei zugrundegelegtem Eintritt in den Vertrag ab dem 25.01.2015 nur noch, ob es möglich war, die Kündigung gleichzeitig bereits zum 31.03.2015 zu erklären. Und das ging eben leider wegen der gesetzlichen Dreimonatsfrist des § 573c BGB nicht ("Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."). Nächstmöglicher Kündigungstermin war somit bei Kündigung am 14.02.2015 der 31.05.2015.
Du kannst natürlich nicht einerseits erklären, nicht ins Mietverhältnis eintreten zu wollen - und gleichzeitig das Gegenteil, nämlich da bis 31.3. wohnen bleiben zu wollen.
Das Erbe hat damit aber mMn nichts zu tun, Du "erbst" das Mietverhältnis ja nicht, es kommt wie stefan bereits sagt aus 563 BGB.
Misanthrop schrieb: Vorweg auch von mir herzliches Beileid. Schade, wenn solche dramatischen Ereignisse auch noch mit rechtlichen Problemen einhergehen.
stefank schrieb: Du wirst anwaltliche Hilfe brauchen. Als Sohn der am 24.1. verstorbenen Mieterin gehörst du zum Kreis der Personen, die als Mitbewohner (auch wenn du nicht Mitmieter warst) gem. § 563 BGB binnen einen Monats erklären müssen, dass Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Diese Frist ist am 24.2. also gestern, um Mitternacht abgelaufen. Danach kannst du auch als Nichterbe, wenn du das Erbe ausgeschlagen hast, zur Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist gezwungen werden. Es kommt nun darauf an, dass dein Schreiben mit der Kündigung zum 31.3. als konkludente Erklärung gem. § 563 anerkannt wird. Anscheinend ist die Vermieterseite hierzu nicht bereit, so dass du schnell zum Anwalt gehen solltest.
Ich sehe nicht, dass der Inhalt des Schreibens vom 14.02.2015 - auch nicht konkludent - als Erklärung über den Nichteintritt zu lesen sein kann. Denn dieses ist für mich zwar etwas widersprüchlich, aber dennoch recht einfach auszulegen: "Ich möchte für den Zeitraum 25.01.2015 bis 31.03.2015 in das Mietverhältnis eintreten". Da es einen nur zeitweisen Eintritt nicht gibt, sondern eben nur schwarz oder weiß, stellt sich demnach nur die Frage, ob oder ob nicht das Mietverhältnis fortgesetzt werden sollte.
Es handelte sich aber ersichtlich nicht um die binnen eines Monats einzureichende Erklärung: "Ich möchte den Mietvertrag nicht fortführen". Für mich liest sich die Erklärung vielmehr als Fortführungswille. Das zu späterem Zeitpunkt Beendigung erfolgen soll, ist dafür ja erstmal unerheblich.
Problematisch ist daher bei zugrundegelegtem Eintritt in den Vertrag ab dem 25.01.2015 nur noch, ob es möglich war, die Kündigung gleichzeitig bereits zum 31.03.2015 zu erklären. Und das ging eben leider wegen der gesetzlichen Dreimonatsfrist des § 573c BGB nicht ("Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."). Nächstmöglicher Kündigungstermin war somit bei Kündigung am 14.02.2015 der 31.05.2015.
Grundsätzlich sehe ich das zwar auch so. Trotzdem rate ich zur anwaltlichen Beratung. Zum einen sollte man sich den Wortlaut des Schreibens mal anschauen, und dann stellen sich ja ggf. noch Fragen nach der Kaution etc.
stefank schrieb: Trotzdem rate ich zur anwaltlichen Beratung.
Keine Frage. Nur wer die richtigen Fragen stellen kann, bekommt die richtigen Antworten. Und um die zu stellen, sollte man stets den gesamten Sachverhalt kennen. Auch das, was vielleicht nicht jedem auf den ersten Blick als wichtig erscheint. Darauf kann man hier nicht oft genug hinweisen.
Habe auch eine Frage zum Thema Mietrecht. Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert. Stimmt das?
TomHengst schrieb: Habe auch eine Frage zum Thema Mietrecht. Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert. Stimmt das?
Nein.
Wenn sie feucht wäre, wäre das ein Mangel mit all den daraus erwachsenden Konsquenzen, ob neu oder alt.
TomHengst schrieb: Habe auch eine Frage zum Thema Mietrecht. Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert. Stimmt das?
Nein.
Wenn sie feucht wäre, wäre das ein Mangel mit all den daraus erwachsenden Konsquenzen, ob neu oder alt.
TomHengst schrieb: Habe auch eine Frage zum Thema Mietrecht. Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert. Stimmt das?
Nein.
Wenn sie feucht wäre, wäre das ein Mangel mit all den daraus erwachsenden Konsquenzen, ob neu oder alt.
TomHengst schrieb: Habe auch eine Frage zum Thema Mietrecht. Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert. Stimmt das?
Nein.
Wenn sie feucht wäre, wäre das ein Mangel mit all den daraus erwachsenden Konsquenzen, ob neu oder alt.
TomHengst schrieb: Habe auch eine Frage zum Thema Mietrecht. Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert. Stimmt das?
Nein.
Wenn sie feucht wäre, wäre das ein Mangel mit all den daraus erwachsenden Konsquenzen, ob neu oder alt.
ich brauche euren rechtlichen Rat:
Folgende Situation:
Im Jahr 2012 bin ich mit meiner Mutter in die jetzige Wohnung gezogen.
Der Mietvertrag lief über meine Mutter; ich habe den Mietvertrag nicht mit unterschrieben!
Nun ist meine Mutter leider am 24. Januar 2015 verstorben.
Daraufhin habe ich mir eine neue Wohnung gesucht und die Wohnung mit Zusendung der Sterbeurkunde am 14.02.15 zum 31.03.2015 beenden wollen, da ich meine neue Wohnung zum 01.04.15 erhalten habe.
Nun teilt mit die Wohnungsgesellschaft mit, dass reguläre Kündigungsfristen gelten würden und, dass es beim Ableben des Mieters kein Sonderkündigungsrecht gebe.
Ich frage mich, ist das so rechtens?!
Ich habe kein Interesse, doppelt Miete zu zahlen.
Zusätzlicher Hinweis:
Sobald die Mitteilung vom Nachlassgericht kommt, werde ich ein Erbe ausschlagen, sodass ich auch alleine durch ein Erbe nicht in den Mietvertrag einsteigen würde.
Kurzum: Ich habe keinen Mietvertrag mit unterschrieben und nehme kein Erbe an!
Kann die Wohnungsgesellschaft irgendwelche weiteren Forderungen an mich stellen?
DANKE für Euren Rat
Es kommt nun darauf an, dass dein Schreiben mit der Kündigung zum 31.3. als konkludente Erklärung gem. § 563 anerkannt wird. Anscheinend ist die Vermieterseite hierzu nicht bereit, so dass du schnell zum Anwalt gehen solltest.
In der Tat! Mal ein ganz fettes DaZke auch von mir!
Erstmal: Mein Beileid an den Beitragseröffner - tut mir wirklich leid.
Da verliert ein junger Mensch seine Mutter und wird auf Grund von rechtlichen Hürden gezwungen, etwas weiter zu zahlen. In einer solchen Situation darauf zu bestehen, dass das Mietverhätnis fortgfeführt wird, ist einfach ekelhaft, unmenschlich und zeig wieder die hässliche "System-Fratze".
Alles Gute für Dich SoFa2009
Blödsinn. Wie stefank ausgeführt hat, hatte er 1 Monat Zeit zur Stellungnahme. Das sollte ausreichend sein, um sich a) zu informieren und b) tätig zu werden, trotz des Ablebens.
Ich sehe nicht, dass der Inhalt des Schreibens vom 14.02.2015 - auch nicht konkludent - als Erklärung über den Nichteintritt zu lesen sein kann. Denn dieses ist für mich zwar etwas widersprüchlich, aber dennoch recht einfach auszulegen: "Ich möchte für den Zeitraum 25.01.2015 bis 31.03.2015 in das Mietverhältnis eintreten".
Da es einen nur zeitweisen Eintritt nicht gibt, sondern eben nur schwarz oder weiß, stellt sich demnach nur die Frage, ob oder ob nicht das Mietverhältnis fortgesetzt werden sollte.
Es handelte sich aber ersichtlich nicht um die binnen eines Monats einzureichende Erklärung: "Ich möchte den Mietvertrag nicht fortführen". Für mich liest sich die Erklärung vielmehr als Fortführungswille. Das zu späterem Zeitpunkt Beendigung erfolgen soll, ist dafür ja erstmal unerheblich.
Problematisch ist daher bei zugrundegelegtem Eintritt in den Vertrag ab dem 25.01.2015 nur noch, ob es möglich war, die Kündigung gleichzeitig bereits zum 31.03.2015 zu erklären. Und das ging eben leider wegen der gesetzlichen Dreimonatsfrist des § 573c BGB nicht ("Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."). Nächstmöglicher Kündigungstermin war somit bei Kündigung am 14.02.2015 der 31.05.2015.
Das Erbe hat damit aber mMn nichts zu tun, Du "erbst" das Mietverhältnis ja nicht, es kommt wie stefan bereits sagt aus 563 BGB.
DA
Grundsätzlich sehe ich das zwar auch so. Trotzdem rate ich zur anwaltlichen Beratung. Zum einen sollte man sich den Wortlaut des Schreibens mal anschauen, und dann stellen sich ja ggf. noch Fragen nach der Kaution etc.
Keine Frage.
Nur wer die richtigen Fragen stellen kann, bekommt die richtigen Antworten. Und um die zu stellen, sollte man stets den gesamten Sachverhalt kennen. Auch das, was vielleicht nicht jedem auf den ersten Blick als wichtig erscheint. Darauf kann man hier nicht oft genug hinweisen.
Darf eine Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung vermietet werden? Habe mal gehört, dass eine gewisse Zeit vergehen muss bis jemand einziehen darf, damit die Wohnung an Feuchtigkeit verliert.
Stimmt das?
Nein.
Wenn sie feucht wäre, wäre das ein Mangel mit all den daraus erwachsenden Konsquenzen, ob neu oder alt.
So ist es. Das früher übliche "Trockenwohnen" gibt es nicht mehr, da kein Kalkmörtel mehr verwandt wird: http://de.m.wikipedia.org/wiki/Trockenwohner
Was Du alles ausgräbst.
Warst damals auch schon Jurist, gell?
Wohnrecht nach dem Codex neandertaliensis
wenn sich einer damit auskennt....