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Frage zur Befristung in Arbeitsverträgen

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Gude,

ich werde ab dem 5.2. bei einem Lebensmittelhändler eures täglichen Einkaufs, im Distributionszentrum eine neue Stelle antreten.
Mündlich ist alles vereinbart, Lohn verhandelt, ein Jahr Befristung vereinbart und das übliche Theater.
Unterlagen alle abgegeben, Personalbögen ausgefüllt und vom Betriebsrat und Regionalleiter abgesegnet.
Aber, da der Regionalleiter keine Zeit hat im Lager vorbeizukommen, wird es wahrscheinlich so kommen, dass ich den entgültigen Vertrag dann erst nach dem 5.2. unterschreiben kann.

Wie ist das dann mit der Befristung? Ist das nicht so, dass ich dann direkt ein unbefristetes Verhältnis mit dem Arbeitgeber eingehe, wenn der Vertrag bis dahin noch nicht unterzeichnet ist?
Wie verhält sich das dann mit der Probezeit, bleibt die bestehen?

Gruß
Geyer
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Gude,

ich werde ab dem 5.2. bei einem Lebensmittelhändler eures täglichen Einkaufs, im Distributionszentrum eine neue Stelle antreten.
Mündlich ist alles vereinbart, Lohn verhandelt, ein Jahr Befristung vereinbart und das übliche Theater.
Unterlagen alle abgegeben, Personalbögen ausgefüllt und vom Betriebsrat und Regionalleiter abgesegnet.
Aber, da der Regionalleiter keine Zeit hat im Lager vorbeizukommen, wird es wahrscheinlich so kommen, dass ich den entgültigen Vertrag dann erst nach dem 5.2. unterschreiben kann.

Wie ist das dann mit der Befristung? Ist das nicht so, dass ich dann direkt ein unbefristetes Verhältnis mit dem Arbeitgeber eingehe, wenn der Vertrag bis dahin noch nicht unterzeichnet ist?
Wie verhält sich das dann mit der Probezeit, bleibt die bestehen?

Gruß
Geyer
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Wie es rechtlich ist, kann ich Dir nicht sagen. Es ist aber keine Basis für ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis, wenn Du durch die juristische Hintertür mit Spitzfindigkeiten Probezeit und Befristung umgehen willst.Ich gehe mal davon aus, dass das Arbeitsverhältnis nicht lange bestehen bleiben würde, wenn Du diese Dinge, sofern sie rechtlich zutreffen, tatsächlich durchsetzen würdest.
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Das ist ja mein Problem wie du es beschreibst.
Ich möchte nämlich genau das vermeiden.
Ich habe keine Lust, dann auf eine Änderung des Vertrages zu bestehen, falls ich dann wirklich wegen dieser Sache direkt unbefristet einsteigen sollte.
Auch habe ich keine Lust nach Ablaufs des ersten Jahres groß rumzudiskutieren, falls das Verhältnis aus welchen Gründen auch enden sollte. Eine Befristung gilt ja dann nicht mehr im nachhinein, da sie wohl vor Arbeitsbeginn schriftlich festgehalten werden muss.
Ich habe auch gelesen, dass das wohl ein Problem solcher Großbetriebe ist, wenn die Bewerbung und Verträge durch XX Abteilungen gehen, die dann noch an anderen Standorten sind. Ich bin eigentlich schon ziemlich genervt darüber.
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Das ist ja mein Problem wie du es beschreibst.
Ich möchte nämlich genau das vermeiden.
Ich habe keine Lust, dann auf eine Änderung des Vertrages zu bestehen, falls ich dann wirklich wegen dieser Sache direkt unbefristet einsteigen sollte.
Auch habe ich keine Lust nach Ablaufs des ersten Jahres groß rumzudiskutieren, falls das Verhältnis aus welchen Gründen auch enden sollte. Eine Befristung gilt ja dann nicht mehr im nachhinein, da sie wohl vor Arbeitsbeginn schriftlich festgehalten werden muss.
Ich habe auch gelesen, dass das wohl ein Problem solcher Großbetriebe ist, wenn die Bewerbung und Verträge durch XX Abteilungen gehen, die dann noch an anderen Standorten sind. Ich bin eigentlich schon ziemlich genervt darüber.
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Ich denke, der Vertrag wird von vor dem 5.2. datieren, auch wenn er Dir erst danach vorgelegt wird. Aber da Deine Absichten dahinter ja für den Arbeitgeber nicht schlecht sind, kannst Du das ansonsten ja bei der Unterzeichnung noch ansprechen.
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Achr bloß darauf das dein 1.Jahresvertrag bis einschließlich 05.02.2019 läuft!
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Weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Hinsicht bietet dieser Fall irgendwelchen Raum für die oben geschilderten Bedenken. Dies gilt sowohl für die des Threaderöffners, noch für die von BK und anderen.
Die Situation stellt sich nämlich so dar, dass alle Vorteile auf Seiten des Arbeitnehmers liegen. Durch die Arbeitsaufnahme und die vorherigen Absprachen steht ohne Zweifel fest, dass ein Arbeitsverhältnis wie geschildert, einschließlich der Probezeit etc., begründet wird. Lediglich die Beurkundung soll einige Tage nach Arbeitsaufnahme erfolgen.
Dies führt zu der rechtlichen Lage, dass die Befristung, und nur diese, rechtlich unwirksam sein dürfte. Eine sachgrundlose Befristung eines AVs muss nämlich vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart werden. Nachträglich ist die Befristung nur mit einem Sachgrund rechtswirksam.
Dies führt für den AN zur komfortablen Lage, dass er bis zum Ablauf der Befristung ganz normal arbeiten kann. Wird nach Ablauf der Befristung das AV fortgesetzt, ist alles in Butter. Wenn der AG es nach Ablauf der Befristung nicht fortsetzen will, kann der AN sich entscheiden, ob er hiergegen mit einer, voraussichtlich erfolgreichen, Befristungskontrollklage vorgehen will. Alle Trümpfe sind hier also beim Arbeitnehmer, ohne dass das AV vorher hiervon negativ beeinträchtigt wird.
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Nochmal kurz dort gewesen, weil ich noch mein Führungszeugnis abgeben musste.
Hab das mal kurz und knapp angesprochen, wie sich das dann im Zweifelsfalle verhält.
Der Vertrag wird auf dem 5.2. datieren und mit mehreren Augen und im Vorfeld schriftlich festgehalten.
Aber mir ist trotzdem noch nicht klar, ob das dann rechtsgültig mit der Befristung ist.
Ich habe bisher immer gesagt bekommen, dass eine Befristung auf jedenfall vor dem Arbeitsbeginn unterschrieben sein muss.

Gibt es hier keinen Anwalt für Arbeitsrecht, der mir das beantworten könnte?
Ich will mir auch keine Vorteile daraus ziehen, ich will nur dann über meine Rechte verfügen, wenn es nach einem Jahr darauf ankommen sollte.
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Nochmal kurz dort gewesen, weil ich noch mein Führungszeugnis abgeben musste.
Hab das mal kurz und knapp angesprochen, wie sich das dann im Zweifelsfalle verhält.
Der Vertrag wird auf dem 5.2. datieren und mit mehreren Augen und im Vorfeld schriftlich festgehalten.
Aber mir ist trotzdem noch nicht klar, ob das dann rechtsgültig mit der Befristung ist.
Ich habe bisher immer gesagt bekommen, dass eine Befristung auf jedenfall vor dem Arbeitsbeginn unterschrieben sein muss.

Gibt es hier keinen Anwalt für Arbeitsrecht, der mir das beantworten könnte?
Ich will mir auch keine Vorteile daraus ziehen, ich will nur dann über meine Rechte verfügen, wenn es nach einem Jahr darauf ankommen sollte.
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DerGeyer schrieb:

Hab das mal kurz und knapp angesprochen, wie sich das dann im Zweifelsfalle verhält.
Der Vertrag wird auf dem 5.2. datieren und mit mehreren Augen und im Vorfeld schriftlich festgehalten.

Ich bin zwar Jurist, allerdings kein Fachmann für Arbeitsrecht, hatte mich aber selbstverständlich vor meinem obigen Post schlau gemacht. Deswegen auch meine Einschätzung, die Sache laufen zu lassen und die Vorteile auf seiner Seite zu haben.
Leider muss ich es einigermaßen deutlich sagen: Mit dieser Nachfrage hast du die Situation für dich verschlechtert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet die reine Arbeitsaufnahme dann kein Arbeitsverhältnis, wenn klar abgesprochen war, das dies erst einige Tage später durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages geschehen soll. Fallbeispiel ist z.B., dass der Arbeitgeber einen einseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag bei Arbeitsantritt übergibt. Aber auch andere Gründe, wie hier eine ausdrückliche Absprache, können zu diesem Ergebnis führen. Durch die neuen Absprachen beurteile ich die Situation nun so, dass erst durch die Unterzeichnung des Vertrages das AV begründet werden wird und die Befristung somit dann rechtsgültig sein wird.
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DerGeyer schrieb:

Hab das mal kurz und knapp angesprochen, wie sich das dann im Zweifelsfalle verhält.
Der Vertrag wird auf dem 5.2. datieren und mit mehreren Augen und im Vorfeld schriftlich festgehalten.

Ich bin zwar Jurist, allerdings kein Fachmann für Arbeitsrecht, hatte mich aber selbstverständlich vor meinem obigen Post schlau gemacht. Deswegen auch meine Einschätzung, die Sache laufen zu lassen und die Vorteile auf seiner Seite zu haben.
Leider muss ich es einigermaßen deutlich sagen: Mit dieser Nachfrage hast du die Situation für dich verschlechtert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet die reine Arbeitsaufnahme dann kein Arbeitsverhältnis, wenn klar abgesprochen war, das dies erst einige Tage später durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages geschehen soll. Fallbeispiel ist z.B., dass der Arbeitgeber einen einseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag bei Arbeitsantritt übergibt. Aber auch andere Gründe, wie hier eine ausdrückliche Absprache, können zu diesem Ergebnis führen. Durch die neuen Absprachen beurteile ich die Situation nun so, dass erst durch die Unterzeichnung des Vertrages das AV begründet werden wird und die Befristung somit dann rechtsgültig sein wird.
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Sofern es sich um eine sachgrundlose Befristung handeln sollte, hat stefank die Rechtslage nach meiner Einschätzung zutreffend skizziert.

Das letzte Gespräch kann - abhängig vom genauen Wortlaut und im Bestreitensfall von dessen Beweisbarkeit - die von stefank beschriebenen Folgen auslösen. Nichtsdestotrotz halte ich es für empfehlenswert, im Falle der Nichtverlängerung fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Schon alleine deshalb, weil die Rechtsprechung zum Befristungsrecht relativ dynamisch ist. Ohne ein Anwalt oder Spezialist im Arbeitsrecht zu sein, weiss ich von mindestens einem Verfahren zur schädlichen Vorbeschäftigung bei sachgrundlosen Befristungen, das noch beim BAG anhängig ist.

Bei einer Nichtverlängerung sollte unbedingt die knappe Klagefrist nach § 17 TzBfG bedacht werden.



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