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Anwälte gefragt: Kann ein AG auf die Kündigungsfrist verzichten?

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Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?
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Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?
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Basaltkopp schrieb:

Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?


Ich glaube außer einer außerordenlichen oder fristlosen Kündigung, gibt es da keine Möglichkeit. Aber da es mich auch interessiert würde ich da auch gerne einen Eintrachtanwalt meines Vertrauens anhöre
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Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?
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Ich denke mal das geht nur wenn beide Seiten zustimmen. Er kann ihn freistellen und sagen er braucht nicht mehr kommen, aber muss ihn trotzdem die Zeit der Kündigungsfrist noch bezahlen.
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Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?
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Bin kein Jurist, aber das dient ja dem Schutz beider Seiten. Sofern kein grober Pflichtverstoß vorliegt, sehe ich da keine Chancen. Ein A*schloch zu sein reicht nicht für die fristlose Kündigung...
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Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?
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Gibt es nicht die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags? Wenn sich AN und AG einigen, den Vertrag früher als zum Ende der Kündigungsfrist beenden zu wollen, wäre es mit einem Aufhebungsvertrag möglich. Bin aber kein Jurist, habe mich auch nur mal schlau gemacht, als ich in so einer Situation war.
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Hallo liebe Juristen, ich hätte da mal eine Frage:

Wenn ein AN seinen Arbeitsvertrag kündigt, beispielsweise zum 31.8 - kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Ich denke mal ganz naiv, dass die Kündigungsfrist ein Schutz für den AG ist, damit er sich innerhalb dieser Frist nach einem Ersatz für diesen Angestellten umsehen kann. Da in dem Fall aber niemand mehr mit dem Mann zusammen arbeiten möchte, müsste der AG doch das Recht haben, den Termin für die Annahme der Kündigung selbst zu bestimmen. Beispiel Tag der Kündigung plus zu dem Zeitpunkt bestehender Anspruch auf Urlaub?
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Natürlich können AN und AG die Kündigungsfrist in beiderseitigem Einvernehmen auf einen früheren Termin festlegen.
Du schreibst ja:
Basaltkopp schrieb:

kann der AG auch auf die gesetztliche Kündigungsfrist verzichten und die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt akzeptieren?

Das hieße ja, der AN möchte nen früheren Termin, als die vereinbarte Kündigungsfrist und der AG möchte dem zustimmen? So lese ich das jedenfalls.
Das ist kein Problem.
Außerdem besteht immer auch die Möglichkeit des Auflösungsvertrags. Auch da greift beiderseitiges Einvernehmen. Oftmals durch ein Abfinde- (AG) oder Gehaltsverzichtsangebot (AN) untermauert.
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Nein, der AN möchte sein Arbeitsverhältnis nicht früher beendet, weil sein neues Arbeitsverhältnis erst am 1. September beginnt. Aber da eine Verkürzung der Kündigungsfrist nur möglich zu sein scheint, wenn der AN zustimmt, ist meine Frage beantwortet.

Es sei denn, es gäbt wirklich noch eine fundierte gegenteilige Aussage.
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Nein, der AN möchte sein Arbeitsverhältnis nicht früher beendet, weil sein neues Arbeitsverhältnis erst am 1. September beginnt. Aber da eine Verkürzung der Kündigungsfrist nur möglich zu sein scheint, wenn der AN zustimmt, ist meine Frage beantwortet.

Es sei denn, es gäbt wirklich noch eine fundierte gegenteilige Aussage.
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Basaltkopp schrieb:

Es sei denn, es gäbt wirklich noch eine fundierte gegenteilige Aussage.

Da wird nix mehr kommen. Die Sache ist klar.
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Basaltkopp schrieb:

Es sei denn, es gäbt wirklich noch eine fundierte gegenteilige Aussage.

Da wird nix mehr kommen. Die Sache ist klar.
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Das ist in der Tat ein simpler Aufhebungsvertrag. Die Kündigung braucht's gar nicht. Die Parteien vereinbaren einfach schriftlich das Ende des Arbeitsverhältnisses und regeln am besten alle noch zu klärenden Fragen (Zeugnis, Urlaub,  etc.).
Wenn vom 1.1.20 bis nach dem 30.6.20 gearbeitet worden sollte, steht übrigens bereits der gesamte Jahresurlaub zu. Das wird gerne übersehen.


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