Guden Ich habe letzten Donnerstag in Niederrad in der Hahnstraße auf einem - für mich - öffentlichen Parkplatz geparkt. Als ich zurückkam, war mein Auto abgeschleppt worden. Das wurde wohl privat von der Wohnungsgesellschaft veranlasst, die angeblich einen Vertrag mit dem Abschleppdienst hat. Weder Polizei noch Ordnungsamt waren hier involviert. Ich finde es einigermaßen erstaunlich, dass man das einfach so privat veranlassen kann. Hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht?
Kommt wohl öfters vor. Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Guden Ich habe letzten Donnerstag in Niederrad in der Hahnstraße auf einem - für mich - öffentlichen Parkplatz geparkt. Als ich zurückkam, war mein Auto abgeschleppt worden. Das wurde wohl privat von der Wohnungsgesellschaft veranlasst, die angeblich einen Vertrag mit dem Abschleppdienst hat. Weder Polizei noch Ordnungsamt waren hier involviert. Ich finde es einigermaßen erstaunlich, dass man das einfach so privat veranlassen kann. Hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht?
Kommt wohl öfters vor. Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Erstmal vielen Dank. Die Parkplätze sind nicht als privat gekennzeichnet und sehen auch wie öffentliche aus. Eine Abschleppung hätte lt anwaltlicher Beratung nur mit Involvierung von Polizei bzw Ordnungsamt erfolgen dürfen. Wird spannend.
Und da soll noch mal einer sagen, dass Juristendeutsch nicht zu verstehen sei. So wie der Text geschrieben ist, wünsche ich mir mal die Handspielregel beschrieben. Dann müssten wir nicht Woche für Woche diskutieren.
Rheinadler schrieb:
Die Parkplätze sind nicht als privat gekennzeichnet und sehen auch wie öffentliche aus. Eine Abschleppung hätte lt anwaltlicher Beratung nur mit Involvierung von Polizei bzw Ordnungsamt erfolgen dürfen.
In der Hahnstr. gibt es am Ende einen öffentlichen, kostenlosen Parkplatz. Wenn es woanders war, wäre es ganz nett, wenn du es mal genau beschreibst, wo es war. Ansonsten denke ich, dass das verlinkte Urteil alles zu dem Thema sagt.
Kommt wohl öfters vor. Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Erstmal vielen Dank. Die Parkplätze sind nicht als privat gekennzeichnet und sehen auch wie öffentliche aus. Eine Abschleppung hätte lt anwaltlicher Beratung nur mit Involvierung von Polizei bzw Ordnungsamt erfolgen dürfen. Wird spannend.
Die werden sich vermutlich auf § 859 BGB (Selbsthilferecht) berufen, dem aber vielleicht lokale Vorschriften, Ordnungsamt/Verkehrspolizei/Polizei einzuschalten widersprechen könnten.
Kommt wohl öfters vor. Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Und da soll noch mal einer sagen, dass Juristendeutsch nicht zu verstehen sei. So wie der Text geschrieben ist, wünsche ich mir mal die Handspielregel beschrieben. Dann müssten wir nicht Woche für Woche diskutieren.
Rheinadler schrieb:
Die Parkplätze sind nicht als privat gekennzeichnet und sehen auch wie öffentliche aus. Eine Abschleppung hätte lt anwaltlicher Beratung nur mit Involvierung von Polizei bzw Ordnungsamt erfolgen dürfen.
In der Hahnstr. gibt es am Ende einen öffentlichen, kostenlosen Parkplatz. Wenn es woanders war, wäre es ganz nett, wenn du es mal genau beschreibst, wo es war. Ansonsten denke ich, dass das verlinkte Urteil alles zu dem Thema sagt.
Ich habe letzten Donnerstag in Niederrad in der Hahnstraße auf einem - für mich - öffentlichen Parkplatz geparkt. Als ich zurückkam, war mein Auto abgeschleppt worden. Das wurde wohl privat von der Wohnungsgesellschaft veranlasst, die angeblich einen Vertrag mit dem Abschleppdienst hat. Weder Polizei noch Ordnungsamt waren hier involviert. Ich finde es einigermaßen erstaunlich, dass man das einfach so privat veranlassen kann. Hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht?
Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Von BGH gibt's da ein Urteil, das sich auf die unberechtigte Parkplatzbelegung und dem genannten Paragraphen bezieht
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=48213&linked=pm&Blank=1
Ich habe letzten Donnerstag in Niederrad in der Hahnstraße auf einem - für mich - öffentlichen Parkplatz geparkt. Als ich zurückkam, war mein Auto abgeschleppt worden. Das wurde wohl privat von der Wohnungsgesellschaft veranlasst, die angeblich einen Vertrag mit dem Abschleppdienst hat. Weder Polizei noch Ordnungsamt waren hier involviert. Ich finde es einigermaßen erstaunlich, dass man das einfach so privat veranlassen kann. Hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht?
Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Von BGH gibt's da ein Urteil, das sich auf die unberechtigte Parkplatzbelegung und dem genannten Paragraphen bezieht
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=48213&linked=pm&Blank=1
In der Hahnstr. gibt es am Ende einen öffentlichen, kostenlosen Parkplatz. Wenn es woanders war, wäre es ganz nett, wenn du es mal genau beschreibst, wo es war.
Ansonsten denke ich, dass das verlinkte Urteil alles zu dem Thema sagt.
Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Von BGH gibt's da ein Urteil, das sich auf die unberechtigte Parkplatzbelegung und dem genannten Paragraphen bezieht
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=48213&linked=pm&Blank=1
Ohne die genauen Umstände Deines Falles zu kennen, findest Du die gesetzliche Regelung meines Erachtens im BGB.
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Von BGH gibt's da ein Urteil, das sich auf die unberechtigte Parkplatzbelegung und dem genannten Paragraphen bezieht
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=48213&linked=pm&Blank=1
In der Hahnstr. gibt es am Ende einen öffentlichen, kostenlosen Parkplatz. Wenn es woanders war, wäre es ganz nett, wenn du es mal genau beschreibst, wo es war.
Ansonsten denke ich, dass das verlinkte Urteil alles zu dem Thema sagt.