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Juristisches Highlight

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Das ist auch ganz hübsch. Ein deutscher Jurist kann alles begründen, wenn man ihn nur läßt



Urteil des BGH vom 27. Juni 1961
Aktz.: I ZR 135/59 (OLG Stuttgart)

UWG § 3; ZPO § 286. - "Hühnergegacker".

Nicht-amtliche Leitsätze

1. Verstoß gegen § 3 UWG durch Werbung im Rundfunk mit Hühnergegacker für Eierteigwaren, die nur unter Verwendung von Trockenei statt von Frischei hergestellt werden.

2. Zur Zulässigkeit der richterlichen Beurteilung der Verkehrsauffassung im Sinne des § 3 UWG ohne Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Meinungsumfrage)

Entscheidungsgründe
(...)
a) Das BerG. prüft zunächst, ob die Verwendung von Hühnergegacker schlechthin, d. h. in jeder möglichen lautlichen Gestaltung bei Hörern der Werbesendungen der Kl. die Verstellung auslöst, es seien bei der Herstellung der Teigwaren Frischeier verwendet worden. Das BerG. bejaht diese Frage. Seine Auffassung begründet es im wesentlichen wie folgt: Da erfahrungsgemäß die Hühner, insbesondere nach dem Legen eines Eies, gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien, mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil dieser Hörer. Bei den dem Landleben ferner stehenden Hörern möge zwar, so führt das BerG. weiter aus, angesichts der kurzen Zeitdauer des Gegackers von zwei bis drei Sekunden nicht schon beim ersten Hören der Sendung mehr als der Eindruck entstehen, dass für die angepriesene Ware Eier vom Huhn verwendet würden. Nach öfterem Hören der Sendung werde sich aber auch bei solchen Hörern die Gedankenverbindung zum ebengelegten Ei einstellen. Der Meinung des LG, der Hörer sage sich nur ganz allgemein, das Gegacker sei vom Huhn wie das Schnattern von Gänsen oder Enten sei, könne nicht beigepflichtet werden. Bei einem erheblichen Teil der Teigwaren kaufenden Rundfunkhörer bringe vielmehr, so stellt das BerG. insoweit abschließend fest, das Gegacker der Henne die Gedankenverbindung zum soeben gelegten Ei, d.h. zum Frischei mit sich. Die Verbindung der Frischeivorstellung mit den angepriesenen Teigwaren führe nun aber, so ist in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, den Hörer zur Annahme, dass in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Hörer auch an die Möglichkeit dächten, dass das Frischei aufbewahrt und evtl. auch einem Fabrikationsprozess unterworfen und dann in der Form des so gewonnenen Eierzeugnisses in den Teigwaren verwendet werde. Diese Möglichkeit sei jedoch, jedenfalls beim flüchtigen Hörer, fernliegend. Mit ihr sei daher, so meint das BerG., im allgemeinen nicht zu rechnen.

Die Zuziehung von Sachverständigen hielt das BerG. nicht für veranlasst. Die Richter des Senats seien, so führt das BerG. aus, in der Lage, sich aus eigener Kenntnis ein Urteil zu bilden, zumal sie selbst zugleich auch zum Abnehmerkreis für Eierteigwaren gehörten, solche auch schon wiederholt eingekauft hätten. Auch seien alle Richter des Senats mit ländlich?kleinstädtischen Verhältnissen vertraut.

b) In einer anschließenden Hilfsbegründung geht das BerG. auf die vom LG aufgeworfene Frage ein, ob die besondere lautliche Gestaltung des in den Rundfunksendungen der Kl. wiedergegebenen Gegackers eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das BerG. unterscheidet dabei mit dem LG zwischen "Konversationsgegacker" und "Legegegacker". Es sei, so führt das BerG. hierzu aus, gerichtsbekannt, dass nach der Überzeugung zahlreicher ländlicher und kleinstädtischer mit Hühnern vertrauter Personen die Hühner nach dem ,Legen eines Eies in einer besonders charakteristischen Weise gackerten ("Legegegacker"). Ein solches Gegacker komme vor allem im betonten Hervorheben eines der ersten Gackertöne zum Ausdruck. Wenn aber, so legt das BerG. dar, dieser besondere Tonfall in dem Werbegegacker der Sendungen der Kl. aufklinge, werde bei dem geschilderten Personenkreis die Vorstellung des typischen Legegegackers erweckt, die ihrerseits wieder die Vorstellung des Frischeies hervorrufe.

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten und von ihm auf Tonband aufgenommenen Sendungen stellt das BerG. fest, dass der für ein "Legegegacker" typische Tonfall in den Werbesendungen der KI. aufgeklungen ist. Nach der Feststellung des BerG. ist dieser Tonfall schwächer in der von der Kl. zunächst vorgeführten Aufnahme, die mit dem LG als "sozusagen typisiertes Gegacker" bezeichnet werden könne; deutlicher und nicht mehr "typisiert" dagegen, auch um etwa eine Sekunde länger dauernd, in der letzten der von der Kl. vorgeführten Aufnahmen. Es sei jedoch anzunehmen, so wird in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass auch bei dem mehr typisierten Gegacker das Legegegacker wegen seiner charakteristischen ("triumphierenden ? verkündenden") Form, das die Aufmerksamkeit stark auf sich ziehe, mehr oder minder bewusst vom Hörer herausgehört werde. Es stehe dabei fest, dass es sich tatsächlich um ein "Legegegacker" handele. Entgegen der Annahme des LG hält es das BerG. dabei für unerheblich, ob das Gegacker von einem Tierstimmenimitator stammt. Auch ein Imitator sei in der Lage, den typischen Tonfall des Legegegackers nachzuahmen. (...)
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Kein Wunder, dass die Herren Anwaelte Aeppler-Juenger wurden ,-)

Gruss aus CFM
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HeinzGründel schrieb:
über Gegacker
Völlig entgangen ist dem Gericht die Frage nach der Haltungsart des Huhnes. Fröhliches Gegacker assoziere ich mit artgerechter Hühnerhaltung, also auch einem geregelten Sexualleben der betroffenen Hühner. Hinterher erweist sich nämlich noch, dass wackelige Käfigstangen  erfolgreichenm Vögeln entgegenstehen und auch keine Kabelbinder zur Hand ähh Flügel sind ...
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HeinzGründel schrieb:
Das ist auch ganz hübsch. Ein deutscher Jurist kann alles begründen, wenn man ihn nur läßt



Urteil des BGH vom 27. Juni 1961
Aktz.: I ZR 135/59 (OLG Stuttgart)

UWG § 3; ZPO § 286. - "Hühnergegacker".

Nicht-amtliche Leitsätze

1. Verstoß gegen § 3 UWG durch Werbung im Rundfunk mit Hühnergegacker für Eierteigwaren, die nur unter Verwendung von Trockenei statt von Frischei hergestellt werden.

2. Zur Zulässigkeit der richterlichen Beurteilung der Verkehrsauffassung im Sinne des § 3 UWG ohne Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Meinungsumfrage)

Entscheidungsgründe
(...)
a) Das BerG. prüft zunächst, ob die Verwendung von Hühnergegacker schlechthin, d. h. in jeder möglichen lautlichen Gestaltung bei Hörern der Werbesendungen der Kl. die Verstellung auslöst, es seien bei der Herstellung der Teigwaren Frischeier verwendet worden. Das BerG. bejaht diese Frage. Seine Auffassung begründet es im wesentlichen wie folgt: Da erfahrungsgemäß die Hühner, insbesondere nach dem Legen eines Eies, gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien, mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil dieser Hörer. Bei den dem Landleben ferner stehenden Hörern möge zwar, so führt das BerG. weiter aus, angesichts der kurzen Zeitdauer des Gegackers von zwei bis drei Sekunden nicht schon beim ersten Hören der Sendung mehr als der Eindruck entstehen, dass für die angepriesene Ware Eier vom Huhn verwendet würden. Nach öfterem Hören der Sendung werde sich aber auch bei solchen Hörern die Gedankenverbindung zum ebengelegten Ei einstellen. Der Meinung des LG, der Hörer sage sich nur ganz allgemein, das Gegacker sei vom Huhn wie das Schnattern von Gänsen oder Enten sei, könne nicht beigepflichtet werden. Bei einem erheblichen Teil der Teigwaren kaufenden Rundfunkhörer bringe vielmehr, so stellt das BerG. insoweit abschließend fest, das Gegacker der Henne die Gedankenverbindung zum soeben gelegten Ei, d.h. zum Frischei mit sich. Die Verbindung der Frischeivorstellung mit den angepriesenen Teigwaren führe nun aber, so ist in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, den Hörer zur Annahme, dass in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Hörer auch an die Möglichkeit dächten, dass das Frischei aufbewahrt und evtl. auch einem Fabrikationsprozess unterworfen und dann in der Form des so gewonnenen Eierzeugnisses in den Teigwaren verwendet werde. Diese Möglichkeit sei jedoch, jedenfalls beim flüchtigen Hörer, fernliegend. Mit ihr sei daher, so meint das BerG., im allgemeinen nicht zu rechnen.

Die Zuziehung von Sachverständigen hielt das BerG. nicht für veranlasst. Die Richter des Senats seien, so führt das BerG. aus, in der Lage, sich aus eigener Kenntnis ein Urteil zu bilden, zumal sie selbst zugleich auch zum Abnehmerkreis für Eierteigwaren gehörten, solche auch schon wiederholt eingekauft hätten. Auch seien alle Richter des Senats mit ländlich?kleinstädtischen Verhältnissen vertraut.

b) In einer anschließenden Hilfsbegründung geht das BerG. auf die vom LG aufgeworfene Frage ein, ob die besondere lautliche Gestaltung des in den Rundfunksendungen der Kl. wiedergegebenen Gegackers eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das BerG. unterscheidet dabei mit dem LG zwischen "Konversationsgegacker" und "Legegegacker". Es sei, so führt das BerG. hierzu aus, gerichtsbekannt, dass nach der Überzeugung zahlreicher ländlicher und kleinstädtischer mit Hühnern vertrauter Personen die Hühner nach dem ,Legen eines Eies in einer besonders charakteristischen Weise gackerten ("Legegegacker"). Ein solches Gegacker komme vor allem im betonten Hervorheben eines der ersten Gackertöne zum Ausdruck. Wenn aber, so legt das BerG. dar, dieser besondere Tonfall in dem Werbegegacker der Sendungen der Kl. aufklinge, werde bei dem geschilderten Personenkreis die Vorstellung des typischen Legegegackers erweckt, die ihrerseits wieder die Vorstellung des Frischeies hervorrufe.

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten und von ihm auf Tonband aufgenommenen Sendungen stellt das BerG. fest, dass der für ein "Legegegacker" typische Tonfall in den Werbesendungen der KI. aufgeklungen ist. Nach der Feststellung des BerG. ist dieser Tonfall schwächer in der von der Kl. zunächst vorgeführten Aufnahme, die mit dem LG als "sozusagen typisiertes Gegacker" bezeichnet werden könne; deutlicher und nicht mehr "typisiert" dagegen, auch um etwa eine Sekunde länger dauernd, in der letzten der von der Kl. vorgeführten Aufnahmen. Es sei jedoch anzunehmen, so wird in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass auch bei dem mehr typisierten Gegacker das Legegegacker wegen seiner charakteristischen ("triumphierenden ? verkündenden") Form, das die Aufmerksamkeit stark auf sich ziehe, mehr oder minder bewusst vom Hörer herausgehört werde. Es stehe dabei fest, dass es sich tatsächlich um ein "Legegegacker" handele. Entgegen der Annahme des LG hält es das BerG. dabei für unerheblich, ob das Gegacker von einem Tierstimmenimitator stammt. Auch ein Imitator sei in der Lage, den typischen Tonfall des Legegegackers nachzuahmen. (...)  


Konnte meinen Filius daraufhin gerade noch bewegen, auf "Antike Numismatik des Vorderen Orients vor Mohammed" umzusatteln  
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Mein Uniprof. für BGB hatte mal einen Fall vom Oberlandsgericht ( kann auch ein anderes gewesen sein) Frankfurt erzäht.

Es ging wohl um einen Rechsstreit zwischen 2 Nachbarn aus ländlicher Gegend. Streitpunkt war wohl ein Zaun. Am Gerichtstermin hatten sowohl Beklagter als auch der Richter Verspätung. Anwesend waren lediglich zwei angehende Richter, welche ein Pratikum, oder so was, in Frankfurt verbrachten. Diese haben sich dann dem Mann angenommen. Einer gab den Richter, der andere den Staatsanwalt. Nach einigen "Späßen" wurde der Kläger vom Richter zum Tode verurteilt.

Der Kläger hatte die Sache wohl geglaubt und war völlig aufgelöst und mit den Nerven am Ende, als der echte Richter eintraf und die Situations auflöste. Die beiden Spaßvögel wurden verklagt und konnten Ihre Karierre an den Nagel hängen.

Eventuell hat ja einer der Profies hier von diesem Fall gehört und findet die entsprechenden Unterlagen. Auch wenn der Prof gelogen hat, ich erinnere mich noch genau, das es die lustigste Vorlesung des ganzes Kurses wahr.
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NDA schrieb:
Mein Uniprof. für BGB hatte mal einen Fall vom Oberlandsgericht ( kann auch ein anderes gewesen sein) Frankfurt erzäht.

Es ging wohl um einen Rechsstreit zwischen 2 Nachbarn aus ländlicher Gegend. Streitpunkt war wohl ein Zaun. Am Gerichtstermin hatten sowohl Beklagter als auch der Richter Verspätung. Anwesend waren lediglich zwei angehende Richter, welche ein Pratikum, oder so was, in Frankfurt verbrachten. Diese haben sich dann dem Mann angenommen. Einer gab den Richter, der andere den Staatsanwalt. Nach einigen "Späßen" wurde der Kläger vom Richter zum Tode verurteilt.

Der Kläger hatte die Sache wohl geglaubt und war völlig aufgelöst und mit den Nerven am Ende, als der echte Richter eintraf und die Situations auflöste. Die beiden Spaßvögel wurden verklagt und konnten Ihre Karierre an den Nagel hängen.

Eventuell hat ja einer der Profies hier von diesem Fall gehört und findet die entsprechenden Unterlagen. Auch wenn der Prof gelogen hat, ich erinnere mich noch genau, das es die lustigste Vorlesung des ganzes Kurses wahr.


@NDA
Du wirst jetzt die naechsten Stunden verzweifelt auf eine Antwort warten, da unsere Juristen sich in der Bembel-Bahn ihrer Leidenschaft dem Aeppler hingeben!  

Gruss aus CFM
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Schlimm, das es Anwälte gibt, die mit so nem Scheiss ihren Reibach machen. Mein Anwalt hätte mir bei sowas gesagt "Junge du hast sie net mehr alle, vergiss es, aus der Klage wird nix".


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