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Beschränkt geschäftsfähig wenn.. ?

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Wenn man einen Vertrag unterschreibt und unter alkoholeinfluss stand bzw Drogeneinfluss dann kann man zb ne stunde nach dem unterschreiben zur polizei gehen und sich das beglaubigen lassen soweit ich weiß...

So nun zu meiner frage : Wenn ich zb beim Zahnarzt ne Narkose bekomme und danach nen vertrag unterschreibe sollte der ja auch nichtig sein weil ich nicht wirklich Zurechnungsfähig bin.

Allerdings finde ich keinen anständigen Gesetzestext der mir das bestätigt , hilfe wo sind die Zahnärzte oder Rechtskundige personen die mir helfen
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Am besten wäre es, wenn du dein konkretes Anliegen darstellst. Vorlesungen zur
Anfechtungslehre können hier nicht gehalten werden.
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unter alkoholeinfluss o. geistesabwesendheit sind verträge nichtig!
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''Beschränkt geschäftsfähig '' ,
Frag mal den Brady , der hat das auch im Ausweis stehen soweit ich weiss.
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madd1n` schrieb:
Wenn man einen Vertrag unterschreibt und unter alkoholeinfluss stand bzw Drogeneinfluss dann kann man zb ne stunde nach dem unterschreiben zur polizei gehen und sich das beglaubigen lassen soweit ich weiß...

So nun zu meiner frage : Wenn ich zb beim Zahnarzt ne Narkose bekomme und danach nen vertrag unterschreibe sollte der ja auch nichtig sein weil ich nicht wirklich Zurechnungsfähig bin.

Allerdings finde ich keinen anständigen Gesetzestext der mir das bestätigt , hilfe wo sind die Zahnärzte oder Rechtskundige personen die mir helfen  


http://bundesrecht.juris.de/bgb/__105.html

Soweit so gut! § 195 (2) BGB greift aber nur, bei einem nachgewiesenen Blutalkoholgehalt von minid. 3 %o. Das dürfte schwer nachzuweisen sein....

Eine örtliche Betäubung einer Zahnartzbehandlung fällt ganz sicher nicht darunter!
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Nachtrag:

Mit beschränkt geschäftsfähig hat das aber nichts zu tun!
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Pedrogranata schrieb:
Am besten wäre es, wenn du dein konkretes Anliegen darstellst. Vorlesungen zur
Anfechtungslehre können hier nicht gehalten werden.


Hm das konkrete anliegen ist einfach mit welchem gesetzestext ich das belegen kann.

§ 105 im Bgb ?
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madd1n` schrieb:
Pedrogranata schrieb:
Am besten wäre es, wenn du dein konkretes Anliegen darstellst. Vorlesungen zur
Anfechtungslehre können hier nicht gehalten werden.


Hm das konkrete anliegen ist einfach mit welchem gesetzestext ich das belegen kann.

§ 105 im Bgb ?



Ja, Absatz 2, hatte mich vertippt! Dieser Paragraph zielt auf Deine Frage ab!
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madd1n` schrieb:
Pedrogranata schrieb:
Am besten wäre es, wenn du dein konkretes Anliegen darstellst. Vorlesungen zur
Anfechtungslehre können hier nicht gehalten werden.


Hm das konkrete anliegen ist einfach mit welchem gesetzestext ich das belegen kann.

§ 105 im Bgb ?



Was Pedro dir damit sagen will: § 105 Abs.2 BGB hilft dir allein für sich gar nicht weiter. Hast mir ja schon eine PN geschrieben, brav, jetzt erzähl dem Onkel per PN den Sachverhalt und dann kann ich dir vermutlich was dazu sagen.



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