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Am achten Tag schuf Gott den Rechtsanwalt

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als ich diesen Programmtitel las wusste ich, da musst du hingehen

Ich wollte immer schon wissen wie die so ticken  


Die nachfolgende Einleitung hat mich neugierig gemacht und ich hab mir sofort zwei Tickets bestellt.


Die Käs, Kabarett in der City e.V.
Waldschmidtstr. 19
60316 Frankfurt


Werner Koczwara Freitag 02.05.2008 20.00Uhr

Am achten Tag schuf Gott den Rechtsanwalt  

Wissenschaftler haben festgestellt: in 2 Millionen Jahren gibt es auf der Erde nur noch zwei Lebensformen: Termiten und Rechtsanwälte. Beides enorm nimmersatte Kaliber! Egal, welche der beiden Spezies Sie befällt, anschließend ist immer das halbe Haus weg.

Deutsche Paragrafen.. . z. B. jene, welche regeln, dass Sie mit 18 Bundeskanzler werden können, strafrechtlich aber erst ab 21 Jahren als Erwachsener gelten. Tja, da wird dann der Angriffskrieg noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet. So geht es wacker durch den Paragrafendschungel bis hin zum schwarzhumorigen Finale, dem straffreien Kannibalismus.

Freuen Sie sich auf einen Abend mit 100 Prozent Koczwara-Humor: Schnell, intelligent, frech und rabenschwarz.

Gruß
Finsterling

PS: Kleiner Tipp für Kabarett Fans, es ist noch nicht ausverkauft.
Ich werde selbstverständlich berichten  
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Finsterling schrieb:
..... Egal, welche der beiden Spezies Sie befällt, anschließend ist immer das halbe Haus weg.[/b]




... und ich kenn noch eine Spezies: Frauen      

Liebe Grüße
und ein schönes Wochenende
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Der Mann ist brilliant.

Hier eines seiner besprochenen Urteile.


Amtsgericht Mönchengladbach

Az.: 5 a C 106/91

Verkündet am 25.04.1991


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In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1991 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel La C, für die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,— DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.


Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.


Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1990 zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie meint, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwieset.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.


Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit, aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen.


Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.


Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Das Ding ist auch sehr hübsch. Wohlgemerkt ein BGH Urteil.


Urteil des BGH vom 27. Juni 1961
Aktz.: I ZR 135/59 (OLG Stuttgart)

UWG § 3; ZPO § 286. - "Hühnergegacker".

Nicht-amtliche Leitsätze

1. Verstoß gegen § 3 UWG durch Werbung im Rundfunk mit Hühnergegacker für Eierteigwaren, die nur unter Verwendung von Trockenei statt von Frischei hergestellt werden.

2. Zur Zulässigkeit der richterlichen Beurteilung der Verkehrsauffassung im Sinne des § 3 UWG ohne Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Meinungsumfrage)

Entscheidungsgründe
(...)
a) Das BerG. prüft zunächst, ob die Verwendung von Hühnergegacker schlechthin, d. h. in jeder möglichen lautlichen Gestaltung bei Hörern der Werbesendungen der Kl. die Verstellung auslöst, es seien bei der Herstellung der Teigwaren Frischeier verwendet worden. Das BerG. bejaht diese Frage. Seine Auffassung begründet es im wesentlichen wie folgt: Da erfahrungsgemäß die Hühner, insbesondere nach dem Legen eines Eies, gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien, mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil dieser Hörer. Bei den dem Landleben ferner stehenden Hörern möge zwar, so führt das BerG. weiter aus, angesichts der kurzen Zeitdauer des Gegackers von zwei bis drei Sekunden nicht schon beim ersten Hören der Sendung mehr als der Eindruck entstehen, dass für die angepriesene Ware Eier vom Huhn verwendet würden. Nach öfterem Hören der Sendung werde sich aber auch bei solchen Hörern die Gedankenverbindung zum ebengelegten Ei einstellen. Der Meinung des LG, der Hörer sage sich nur ganz allgemein, das Gegacker sei vom Huhn wie das Schnattern von Gänsen oder Enten sei, könne nicht beigepflichtet werden. Bei einem erheblichen Teil der Teigwaren kaufenden Rundfunkhörer bringe vielmehr, so stellt das BerG. insoweit abschließend fest, das Gegacker der Henne die Gedankenverbindung zum soeben gelegten Ei, d.h. zum Frischei mit sich. Die Verbindung der Frischeivorstellung mit den angepriesenen Teigwaren führe nun aber, so ist in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, den Hörer zur Annahme, dass in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Hörer auch an die Möglichkeit dächten, dass das Frischei aufbewahrt und evtl. auch einem Fabrikationsprozess unterworfen und dann in der Form des so gewonnenen Eierzeugnisses in den Teigwaren verwendet werde. Diese Möglichkeit sei jedoch, jedenfalls beim flüchtigen Hörer, fernliegend. Mit ihr sei daher, so meint das BerG., im allgemeinen nicht zu rechnen.

Die Zuziehung von Sachverständigen hielt das BerG. nicht für veranlasst. Die Richter des Senats seien, so führt das BerG. aus, in der Lage, sich aus eigener Kenntnis ein Urteil zu bilden, zumal sie selbst zugleich auch zum Abnehmerkreis für Eierteigwaren gehörten, solche auch schon wiederholt eingekauft hätten. Auch seien alle Richter des Senats mit ländlich?kleinstädtischen Verhältnissen vertraut.

b) In einer anschließenden Hilfsbegründung geht das BerG. auf die vom LG aufgeworfene Frage ein, ob die besondere lautliche Gestaltung des in den Rundfunksendungen der Kl. wiedergegebenen Gegackers eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das BerG. unterscheidet dabei mit dem LG zwischen "Konversationsgegacker" und "Legegegacker". Es sei, so führt das BerG. hierzu aus, gerichtsbekannt, dass nach der Überzeugung zahlreicher ländlicher und kleinstädtischer mit Hühnern vertrauter Personen die Hühner nach dem ,Legen eines Eies in einer besonders charakteristischen Weise gackerten ("Legegegacker"). Ein solches Gegacker komme vor allem im betonten Hervorheben eines der ersten Gackertöne zum Ausdruck. Wenn aber, so legt das BerG. dar, dieser besondere Tonfall in dem Werbegegacker der Sendungen der Kl. aufklinge, werde bei dem geschilderten Personenkreis die Vorstellung des typischen Legegegackers erweckt, die ihrerseits wieder die Vorstellung des Frischeies hervorrufe.

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten und von ihm auf Tonband aufgenommenen Sendungen stellt das BerG. fest, dass der für ein "Legegegacker" typische Tonfall in den Werbesendungen der KI. aufgeklungen ist. Nach der Feststellung des BerG. ist dieser Tonfall schwächer in der von der Kl. zunächst vorgeführten Aufnahme, die mit dem LG als "sozusagen typisiertes Gegacker" bezeichnet werden könne; deutlicher und nicht mehr "typisiert" dagegen, auch um etwa eine Sekunde länger dauernd, in der letzten der von der Kl. vorgeführten Aufnahmen. Es sei jedoch anzunehmen, so wird in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass auch bei dem mehr typisierten Gegacker das Legegegacker wegen seiner charakteristischen ("triumphierenden ? verkündenden") Form, das die Aufmerksamkeit stark auf sich ziehe, mehr oder minder bewusst vom Hörer herausgehört werde. Es stehe dabei fest, dass es sich tatsächlich um ein "Legegegacker" handele. Entgegen der Annahme des LG hält es das BerG. dabei für unerheblich, ob das Gegacker von einem Tierstimmenimitator stammt. Auch ein Imitator sei in der Lage, den typischen Tonfall des Legegegackers nachzuahmen. (...)
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... setzte ihn auf der Konsti aus und sprach zu ihm: "Siehe, ich mache Dir untertan alles Erzeuger-Äpo." Der RA aber trank und war mürrisch und pöbelte vor sich hin. Da sah Gott, der HERR, dass es - noch - nicht gut war. Und er blickte dem meckernden RA direkt ins Herz und verstand. Daraufhin formte er weitere RAs, alle nach dem nämlichen Bilde. Und Gott segnete die RAs und sprach zu ihnen: "Seid fruchtbar und füllt euch und mehret die Knete"* Und Gott sah alles an, was er gemacht hatte; und siehe da, es war so gut, dass er sich gleich noch eine Rechtsschutzversicherung hinzuerschuf. Da ward aus Abend und Morgen der Donnerstag.

* [alternativ: interlinear aus dem Hebräischen von Gen. 1,28: "Seid fruchtbar und mehrt euch und füllt die Erde"]
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es ist unglaublich, mit welchem scheißdreck unsere justiz tagtäglich auseinandersetzen muß und was das uns steuerzahler letztendlich für geld kostet.... alles wird zur anzeige gebracht, vom frosch-gequake im nachbarlichen teich bis hin zum laub, das der wind von nachbars kastanie in den garten weht oder bis zum temporären verzicht auf gewohnte vögel-gewohnheiten....
wenn ich bedenke, was man mit diesen verschwendeten steuer-geldern alles hätte nutzbringend anfangen können
aber man kann es auch positiv sehen: viele menschen haben anscheinend noch nie kennen gelernt, was ein problem ist, d.h. es geht ihnen anscheinend sehr sehr gut....
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....und am 9. Tag hat er dem RA ein Rippchen entnommen und schuf...na,na,

den Richterstand.

Köstlich HG, hast du noch ein paar Beischlafklagen??


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