ich zeige Ihnen hiermit an, dass ich die Freibiergesichter des Forums der Eintracht Frankfurt Fußball AG vertrete.
Am 20.7.2006 verkündeten Sie in eben diesem oben bezeichneten Forum "Freibier gibts morgen".
Beweis: Augenschein des Postings des Anspurchsgegners vom 20.7.2006, wie oben dargestellt
Dies stellt rechtlich gesehen eine sog. Auslobung gem. § § 657 BGB dar. Die Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer einseitigen Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Abgabe, nicht jedoch des Zugangs oder der Annahme bedarf. Dabei kommt es bei der Auslobung darauf an, dass das Versprechen der Öffentlichkeit, etwa durch Anschlag, bekannt gemacht wird.
Gerade diese Bekanntmachung an die Öffentlichkeit ist i.v.F. erfolgt. Höchst vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Sie sich keineswegs auf eine sog. Scherzerklärung gem. § 118 BGB berufen können. Der scherzhafte Charakter der Erklärung liegt nämlich nur vor, wenn die besagte Erklärung ohne Datumszusatz abgegeben wird, da dann immer "morgen" der Tag der Vornahme der Erklärungshandlung, hier der Ausgabe von Freibier, ist. Dies ist durch die Verbindung der Erklärung mit dem Datum 20.7.2006 aber nicht gegeben. Selbst wenn man eine solche Scherzerklärung annehmen würde, so wären sie als Anfechtender gem. § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
Da heute zweifellos der 21.7.2006 und somit "morgen" bezüglich einer am 20.7.2006 abgegebenen Erklärung ist, habe ich Sie namens und im Auftrag meiner Mandantschaft aufzufordern, einen Termin und Ort zur Freibierausgabe am heutigen Tage zu bestimmen.
Sollten Sie bis spätestens 18:00 Uhr des heutigen Tages keine entsprechenden Termin bestimmt haben, so werde ich meiner Mandantschaft anraten, unverzüglich gerichtliche Hilfe, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspuch zu nehmen.
Sehr geehrter Herr Dr. Ball,
ich zeige Ihnen hiermit an, dass ich die Freibiergesichter des Forums der Eintracht Frankfurt Fußball AG vertrete.
Am 20.7.2006 verkündeten Sie in eben diesem oben bezeichneten Forum "Freibier gibts morgen".
Beweis: Augenschein des Postings des Anspurchsgegners vom 20.7.2006, wie oben dargestellt
Dies stellt rechtlich gesehen eine sog. Auslobung gem. § § 657 BGB dar. Die Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form einer einseitigen Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Abgabe, nicht jedoch des Zugangs oder der Annahme bedarf. Dabei kommt es bei der Auslobung darauf an, dass das Versprechen der Öffentlichkeit, etwa durch Anschlag, bekannt gemacht wird.
Gerade diese Bekanntmachung an die Öffentlichkeit ist i.v.F. erfolgt. Höchst vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Sie sich keineswegs auf eine sog. Scherzerklärung gem. § 118 BGB berufen können. Der scherzhafte Charakter der Erklärung liegt nämlich nur vor, wenn die besagte Erklärung ohne Datumszusatz abgegeben wird, da dann immer "morgen" der Tag der Vornahme der Erklärungshandlung, hier der Ausgabe von Freibier, ist. Dies ist durch die Verbindung der Erklärung mit dem Datum 20.7.2006 aber nicht gegeben. Selbst wenn man eine solche Scherzerklärung annehmen würde, so wären sie als Anfechtender gem. § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.
Da heute zweifellos der 21.7.2006 und somit "morgen" bezüglich einer am 20.7.2006 abgegebenen Erklärung ist, habe ich Sie namens und im Auftrag meiner Mandantschaft aufzufordern, einen Termin und Ort zur Freibierausgabe am heutigen Tage zu bestimmen.
Sollten Sie bis spätestens 18:00 Uhr des heutigen Tages keine entsprechenden Termin bestimmt haben, so werde ich meiner Mandantschaft anraten, unverzüglich gerichtliche Hilfe, auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspuch zu nehmen.
Mit freundlichem Prosten
Stefan K.
Exta für dich lackiert
Das hatte ich vorhin auch schon gedacht.