Polizei Bremen schrieb: m e i n v e r f ü g u n g Gem. der §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Br emischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltun gsverfahrensgesetzes ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicher- heit. 1. Anlässlich des Fußballbundesligaspiels Werder Br emen gegen Eintracht Frankfurt am 11.05.2013 wird Besucher/innen dieses Spiels, die sich vom Hauptbahnhof Bremen (Nordausgang) aus gesammelt zum Weser Stadion be- geben wollen, untersagt, dies in Form eines sog. Fa nmarsches zu tun. Insoweit wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den im anliegenden Plan ge- kennzeichneten Bereich ausgesprochen. Den Besuchern des Fußballspiels wird stattdessen ein kostenloser Transfer mit öffentlich en Verkehrsmitteln zum Stadion ermöglicht. Auf dem Rückweg kann der Bustransfer optional genut zt werden. Stadtam t Br em en Seite 2 2. Zudem wird den Besuchern dieses Bundesligaspiels untersagt, Glasflaschen und Getränkedosen sowie andere Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurf- geschosse (auch pyrotechnischer Art) dienen können, mit sich zu führen. 3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffe r 1 dieser Allgemeinverfü- gung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dergestalt angedr oht, als dass die Besu- cher, die einen Fanmarsch zum Stadion antreten woll en, zwangsweise daran gehindert werden. 4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs du rch Wegnahme und Si- cherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen od er anderer Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt we rden können, gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an gedroht. 5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfüg ung wird angeordnet. Begründung Gem. § 10 Bremisches Polizeigesetz in Verbindung mi t § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungs- verfahrensgesetzes kann die Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen. Polizei im Sinne des bremischen Polizeigesetzes sind u.a. auch die Verwaltungsbehörden, denen Aufgaben zur Ge fahrenabwehr übertragen worden sind. Hier zuständige Behörde ist das Stadtamt Bremen. Eine Al lgemeinverfügung ist immer dann auszuspre- chen, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der sich an einen nach allgemeinen Merkma- len bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis rich tet. Eine Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sachl age bei der im Einzelfalle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit ein- tritt. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Ver- anstaltungen des Staates und der sonstigen Träger d er Hoheitsgewalt. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausible n polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen di eser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bun- desligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften, Stadtam t Br em en Seite 3 von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Poli zei bestätigen diese Prognose. Dabei haben in der Vergangenheit die jeweils Betroffenen sich a uf dem Weg zum Stadion zusammengeschlos- sen und sich dabei Auseinandersetzungen mit Bremer Fans sowie der Polizei geliefert und dabei insbesondere auch mit Glasflaschen und Getränkedose n und anderen Gegenständen geworfen und/ oder geschlagen und dabei beabsichtigt oder bi lligend in Kauf genommen, Anhänger des an- deren Fanlagers, unbeteiligte Besucher dieser Fußba llspiele und insbesondere auch die zum Schutz eingesetzten Polizeibeamten zu verletzen. Es ist deshalb zur Vermeidung von Sachbeschädigunge n, Körperverletzungen und sonstiger Straf- taten erforderlich, den Fanmarsch zum Stadion zu un tersagen und das Mitführen zur Gefährdung geeigneter und dafür wiederholt genutzter Gegenstän de zu verbieten. Dazu zählen Glasflaschen, Getränkedosen oder andere Gegenstände, die zu Hiebw affen oder Wurfgeschossen umfunktioniert werden können. Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Ge fahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von Personen, - den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang anhaltend behindern, - in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sin d, - gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unte r skandieren von Schlachtrufen / Beleidi- gungen versuchen werden, diese zu provozieren, - das Begehen von Straftatbeständen der Körperverle tzung billigend in Kauf nimmt, - mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen P rovokationen unter dem Schutz der Gesamt- menge und innerlich unerreichbar für polizeiliche A nsprachen teilnimmt, - aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, so- bald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will, - bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeam te und auf Personen, die für gegnerische An- hänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Kna llkörperwürfen u.ä. zu begehen, - verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selb stlaboraten) mit sich führt, - unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, u m so gefahrenabwehrende oder strafverfol- gende Maßnahmen zu erschweren, - mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatli- cher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Ei nschüchterungspotential in der Öffent- lichkeit wahrgenommen zu werden. Stadtam t Br em en Seite 4 Auch mit starken Polizeikräften und einschließender Begleitung (soweit überhaupt möglich), sind solche Personenmehrheiten polizeilich nicht beherrs chbar. 500, 1000 oder mehr Personen wie be- schrieben, sind in der Bewegung mit polizeilichen M itteln schwer bis gar nicht zu stoppen. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist bei dieser faktischen B eurteilung noch gar nicht berührt. Geeignete Ge- fahrenabwehr- oder Strafverfolgungsmaßnahmen sind i n solchen Gruppen mit angemessenen Mit- teln grundsätzlich ausgeschlossen. Das mit dieser Allgemeinverfügung verfolgte Ziel di ent allein dem vorgenannten Zweck der Gefah- renabwehr; die Entscheidung ist deshalb dringend er forderlich, geeignet und zudem angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kreis der von diesem Verbot Betroffenen Besuche r/innen und Fangruppen ist hinreichend be- stimmt und wird darüber hinaus bei der Überprüfung durch die Polizei zusätzlich in unmittelbarer Weise angesprochen. Dabei wird die Polizei mit Auge nmaß vorgehen und denjenigen Besuchern des Bundesligaspiels, die erkennbar nicht zum Begeh en von Gewalttätigkeiten neigen, die Möglich- keit einräumen, den Hinweg zum Stadion individuell zurückzulegen. Eine Selektion zwischen ‚Nor- malreisenden’ und ‚Fans von Eintracht Frankfurt’ wi rd bereits im Hauptbahnhof von der Bundespoli- zei vorgenommen. Ferner wird die Polizei Bremen Dur chlassstellen für Unbeteiligte einrichten. Sollte an diesen Stellen der Wunsch von Fans geäußert werd en, sich individuell zum Stadion oder in die Innenstadt bzw. andere örtliche Bereiche begeben zu wollen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Grund- sätzlich können Einzelpersonen oder Kleingruppen pa ssieren, wenn hierdurch eine Sicherheitsstö- rung nicht wahrscheinlich ist. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt, wegen der nicht mehr für öffentliche Bekanntmachungen möglichen Verkündung, deshalb direkt vor Ort über d ie Polizei Bremen. Dadurch, dass das Stadtamt als zuständige Behörde d iese Entscheidung nach pflichtgemäßen Er- messen trifft, erfolgt nur ein – unter den vorgenan nten Gründen gerechtfertigter- minimaler Eingriff in die persönlichen Rechte des Einzelnen, indem ihm allenfalls nicht gestattet ist, beim Besuch des Fußballspiels die Anreise vom Bahnhof aus zum Stadi on in eigener Regie durchzuführen und Ge- genstände der vorgenannten Art mit sich zu führen, er ansonsten aber am Besuch des Spiels nicht gehindert wird. Durch den Umstand, dass ihm ein kos tenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmit- teln ermöglicht wird, ist er in seiner Freiheit nur unwesentlich eingeschränkt. Das in diesem Zusammenhang von der Polizei Bremen e rstellte Beförderungskonzept sieht einen Transport mit Bussen vom Hauptbahnhof zum Osterdeic h, bis zur Höhe „Bürgerhaus Weserteras- sen“ an der Einmündung zur Lüneburger Straße vor. D urch die Aufspaltung der Großgruppe in Men- gen von je ca. 50 bis 80 Personen pro Bus wird dem zuvor beschriebenen Massenproblem entge- gengewirkt. In den Fahrzeugen befinden sich Polizei beamte zum Schutz der Fahrer. Ferner wird je- der Bus, sobald er gefüllt ist, unter Begleitung vo n Polizeifahrzeugen mit Sonderrechten zum Aussteigeort, der sich in Sichtweite des Stadions b efindet geführt. Hierdurch ist für die Fans die De- Stadtam t Br em en Seite 5 ckungsmenge und der ‚Schutz’ vor polizeilichen Zugr iffsmaßnahmen in der Masse der Teilnehmer nicht mehr gegeben. Ferner wird die reine Fahrtzeit nur ungefähr 10 Minuten dauern. Zudem be- steht in den Bussen nur eine erheblich geringere Mö glichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Am „Bürgerhaus Weserterrassen“ werden die auswärtig en Fans aus den Fahrzeugen gelassen, um sich zu sammeln und auf die nachfolgenden Busse zu warten. Die räumlichen Gegebenheiten las- sen hier unter Vermeidung einer Störung Unbeteiligt er das Sammeln der Fangruppe und den Lauf in Richtung Stadion ebenso zu, wie notfalls den Einsat z von Polizeikräften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. In diesem Bereich ist erfahrungsgemäß m it wenig anderweitigem Publikumsverkehr zu rechnen, sodass der ungestörte Weitergang zum Stadi on sichergestellt werden kann, welches sich zudem wenige hundert Meter entfernt in Sichtweite b efindet. Für den Rückweg ist den Fans freigestellt, die bere itgestellten Shuttle Busse zu benutzen. Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel dient al lein dem vorgenannten Zweck der Gefahrenab- wehr; sie ist deshalb zwingend erforderlich, geeign et und zudem angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Sie beeinträchtigt den Einzelnen nur minimal und beschränkt ihn in sei- nen Freiheitsrechten nur für einen kurzen und damit überschaubaren Zeitraum. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügu ng. Es ist daher nicht unverhältnismäßig zum Schutze de r Besucher und somit der Allgemeinheit diese Allgemeinverfügung zu erlassen. Deshalb muss hier i m Rahmen der Ausübung unseres pflichtge- mäßen Ermessens das jeweilige Privatinteresse an ei ner Veranstaltung teilzunehmen, die nicht durch behördliche Entscheidungen beschränkt wurde, klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sic herheit zurückstehen. Insoweit ist die hier getrof- fene Maßnahme erforderlich, geeignet und auch angem essen, die zuvor beschriebenen Gefahren- potentiale auszuschließen zumindest aber so zu mini mieren, dass mögliche Schadenseintritte allen- falls von geringer Natur sein würden. Begründung zur Androhung des unmittelbaren Zwanges Die Androhung des unmittelbaren Zwanges stützt sich auf die §§ 11,13, 17, 19 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) in der derzeit geltenden Fassung. Der erlassene Verwaltungsakt (Verfügung) kann mit d en Zwangsmitteln des § 13 BremVwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder der sofortige Vollzug angeordnet ist. Als Zwangsmittel im Sinne des § 13 BremVwVG kommen Zwan gsgeld, Ersatzvornahme und unmittel- barer Zwang in Betracht. § 17 Abs. 1 BremVwVG sieht vor, dass diese Zwangsmittel schriftlich an- gedroht werden müssen. Stadtam t Br em en Seite 6 Nach § 17 Abs. 2 BremVwVG kann diese Androhung auch mit dem Verwaltungsakt verbunden wer- den, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlass ung aufgegeben wird, insbesondere dann, wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist. Die Androhung der Anwendung des Zwangsmittels "unmi ttelbarer Zwang" gemäß §§ 11 ff BremVwVG ist die geeignete und erforderliche Maßnah me, um die hier in Rede stehende Allge- meinverfügung effektiv durchsetzen zu können. Wegen der besonderen Situation rund um ein Bun- desligaspiel und der damit insbesondere verbundenen kurzfristigen Anreise der Besucher muss die Polizei ein wirksames Mittel zur Hand haben, auch d emjenigen, der nicht freiwillig bereit ist, den kostenlosen Transfer zum Stadion zu nutzen bzw. Geg enstände der genannten Art abzugeben, zwangsweise an dem Fanmarsch zu hindern bzw. ihm de n gefährlichen Gegenstand auch zwangs- weise abnehmen zu können. Andere Zwangsmittel, insb esondere die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 14 BremVwVG, sind nach p flichtgemäßer Prüfung und Bewertung aufgrund ihrer Ungeeignetheit und des im öffentlich en Interesse gebotenen sofortigen Eingreifens zur Beendigung gefährdender Zustände hierfür weder geeignet noch zweckmäßig. Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine a ufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs.2 Nr. 4 de r Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da die Veranst altung bereits am 11.05.2013 stattfindet und eine Entscheidung in einem evtl. Hauptsacheverfahren bei dem erheblichen Sicherheitsbedürfnis der Veranstaltungsteilnehmer, nicht abgewartet werden k ann. Es kann insbesondere nicht hingenom- men werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus gesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte. Zudem ist bei einem Bundesligaspiel dieser Größenor dnung immer eine besondere Sicherheitslage gegeben. Die bekanntermaßen bestehenden Fan-Rivalit äten lassen einen ungestörten und gewalt- freien Ablauf des Spiels einschließlich der An- und Abreise der jeweiligen Fangruppen nicht erwar- ten. Aktuell kommt erschwerend hinzu, dass die Stim mung aufgrund der bisherigen Ergebnisse aus den vorangegangenen Bundesligapartien bereits erheb lich emotional aufgeladen ist. Davon zeugen auch die hier in Bremen festgestellten Sachverhalte , die polizeilich dokumentiert worden sind. Für alle Beteiligten muss deshalb dahingehend Klarheit herrschen, in welchem Rahmen an der Veran- staltung unter Sicherheitsgesichtspunkten teilgenom men werden kann. Insbesondere ist es auch er- forderlich, der Polizei durch diese Entscheidung di e Möglichkeit zu geben, ihr jeweiliges Einsatzkon- zept auf der Grundlage der hier ergangenen Entschei dung verlässlich ausrichten zu können. Es kann deshalb im öffentlichen Interesse nicht hingen ommen werden, dass Besucher eines Bundesli-
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften, Stadtamt Bremen von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose
Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von Personen, - den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang anhaltend behindern, - in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind, - gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen versuchen werden, diese zu provozieren, - das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt, - mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt, - aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will, - bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen, - verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt, - unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Maßnahmen zu erschweren, - mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
"Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus gesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte."
Alle wollen da feiern und eine grandiose Saison krönen und die labern schon wieder Probleme herbei. Das is so lächerlich... Ich find das echt ne Frechheit. Was nehmen die sich für rechte raus Fans zu verbieten sich gemeinsam die Sehenswürdigkeiten Bremens ein bisschen anzuschauen.. Echt ätzend!
MrBoccia schrieb: Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften, Stadtamt Bremen von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose
Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von Personen, - den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang anhaltend behindern, - in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind, - gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen versuchen werden, diese zu provozieren, - das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt, - mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt, - aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will, - bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen, - verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt, - unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Maßnahmen zu erschweren, - mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
"Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus gesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte."
Xylophon App auf Handy laden
Haben die seit damals wirklich gar nix dazu gelernt?
Eventuell wollen die nichts dazulernen...
Verfügung? Hab ich was verpasst?
Kam per mail. Sorry, hatte ich nicht dran gedacht. Richtet sich an die Zugfahrer.
http://www.sportal.de/vier-fragen-an-den-33-spieltag-der-bundesliga-1-2013051026959600000
Kannst du die Verfügung in Ausschnitten mal zitieren?
Ich vermute mal das hier ist gemeint.
Da fühlt man sich doch sofort willkommen...
http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=VdTtS786A8o#!
Nein. Das hier:
wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften,
Stadtamt Bremen von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen
gegenüber den Einsatzkräften der Polizei kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose
Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von Personen,
- den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang
anhaltend behindern,
- in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind,
- gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen versuchen werden, diese zu provozieren,
- das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt,
- mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt,
- aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o
der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will,
- bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen,
- verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt,
- unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Maßnahmen zu erschweren,
- mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
"Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die
dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus gesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte."
erstaunlich, was da so alles drinnen steht.
Immer diese assis..das kann ja wieder was werden.
Ich find das echt ne Frechheit.
Was nehmen die sich für rechte raus Fans zu verbieten sich gemeinsam die Sehenswürdigkeiten Bremens ein bisschen anzuschauen.. Echt ätzend!
Bin gespannt, was für ne Scheiße uns da wieder erwartet.