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Faninfo: Auswärts in Bremen

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Wurde schon im SAW Gebabbel erwähnt:

Xylophon App auf Handy laden
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Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.  

Haben die seit damals wirklich gar nix dazu gelernt?
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reggaetyp schrieb:

Haben die seit damals wirklich gar nix dazu gelernt?  


Eventuell wollen die nichts dazulernen...
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reggaetyp schrieb:
Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.    


Verfügung? Hab ich was verpasst?
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Kralle1988 schrieb:
reggaetyp schrieb:
Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.    


Verfügung? Hab ich was verpasst?


Kam per mail. Sorry, hatte ich nicht dran gedacht. Richtet sich an die Zugfahrer.
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Die Story mit dem Musikinstrument hat es bis zu sportal geschafft:

http://www.sportal.de/vier-fragen-an-den-33-spieltag-der-bundesliga-1-2013051026959600000
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reggaetyp schrieb:
Kralle1988 schrieb:
reggaetyp schrieb:
Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.    


Verfügung? Hab ich was verpasst?


Kam per mail. Sorry, hatte ich nicht dran gedacht. Richtet sich an die Zugfahrer.


Kannst du die Verfügung in Ausschnitten mal zitieren?
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prinz_otter schrieb:
reggaetyp schrieb:
Kralle1988 schrieb:
reggaetyp schrieb:
Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.    


Verfügung? Hab ich was verpasst?


Kam per mail. Sorry, hatte ich nicht dran gedacht. Richtet sich an die Zugfahrer.


Kannst du die Verfügung in Ausschnitten mal zitieren?  


Ich vermute mal das hier ist gemeint.
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SGE_Loddo schrieb:
prinz_otter schrieb:
reggaetyp schrieb:
Kralle1988 schrieb:
reggaetyp schrieb:
Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.    


Verfügung? Hab ich was verpasst?


Kam per mail. Sorry, hatte ich nicht dran gedacht. Richtet sich an die Zugfahrer.


Kannst du die Verfügung in Ausschnitten mal zitieren?  


Ich vermute mal das hier ist gemeint.


Da fühlt man sich doch sofort willkommen...  
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Dabei war das erste Lied nach dem Torjubel schon einstudiert....

http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=VdTtS786A8o#!
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SGE_Loddo schrieb:
prinz_otter schrieb:
reggaetyp schrieb:
Kralle1988 schrieb:
reggaetyp schrieb:
Die Verfügung der Polizei in Bremen ist ja wohl der absolute Hammer.    


Verfügung? Hab ich was verpasst?


Kam per mail. Sorry, hatte ich nicht dran gedacht. Richtet sich an die Zugfahrer.


Kannst du die Verfügung in Ausschnitten mal zitieren?  


Ich vermute mal das hier ist gemeint.



Nein. Das hier:

Polizei Bremen schrieb:
m e i n v e r f ü g u n g
Gem. der §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Br
emischen Polizeigesetzes in
Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltun
gsverfahrensgesetzes
ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze
der öffentlichen Sicher-
heit.
1. Anlässlich des Fußballbundesligaspiels Werder Br
emen gegen Eintracht
Frankfurt am 11.05.2013 wird Besucher/innen dieses
Spiels, die sich vom
Hauptbahnhof Bremen (Nordausgang) aus gesammelt zum
Weser Stadion be-
geben wollen, untersagt, dies in Form eines sog. Fa
nmarsches zu tun. Insoweit
wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den im
anliegenden Plan ge-
kennzeichneten Bereich ausgesprochen. Den Besuchern
des Fußballspiels wird
stattdessen ein kostenloser Transfer mit öffentlich
en Verkehrsmitteln zum
Stadion ermöglicht.
Auf dem Rückweg kann der Bustransfer optional genut
zt werden.
Stadtam t Br em en
Seite
2
2. Zudem wird den Besuchern dieses Bundesligaspiels
untersagt, Glasflaschen
und Getränkedosen sowie andere Gegenstände, die als
Hiebwaffen oder Wurf-
geschosse (auch pyrotechnischer Art) dienen können,
mit sich zu führen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffe
r 1 dieser Allgemeinverfü-
gung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. §
11 ff des Bremischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dergestalt angedr
oht, als dass die Besu-
cher, die einen Fanmarsch zum Stadion antreten woll
en, zwangsweise daran
gehindert werden.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2
dieser Allgemeinverfügung
wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs du
rch Wegnahme und Si-
cherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen od
er anderer Gegenstände,
die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt we
rden können, gem. § 11 ff
des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an
gedroht.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfüg
ung wird angeordnet.
Begründung
Gem. § 10 Bremisches Polizeigesetz in Verbindung mi
t § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes kann die Ortspolizeibehörde eine
Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit erlassen. Polizei im
Sinne des bremischen Polizeigesetzes sind u.a.
auch die Verwaltungsbehörden, denen Aufgaben zur Ge
fahrenabwehr übertragen worden sind. Hier
zuständige Behörde ist das Stadtamt Bremen. Eine Al
lgemeinverfügung ist immer dann auszuspre-
chen, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll,
der sich an einen nach allgemeinen Merkma-
len bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis rich
tet.
Eine Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sachl
age bei der im Einzelfalle die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit
ein Schaden für die öffentliche Sicherheit ein-
tritt.
Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr
ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des
Einzelnen sowie der Einrichtungen und Ver-
anstaltungen des Staates und der sonstigen Träger d
er Hoheitsgewalt.
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausible
n polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den
letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen di
eser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der
am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bun-
desligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen Anhängern beider Mannschaften,
Stadtam t Br em en
Seite
3
von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen
gegenüber den Einsatzkräften der Polizei
kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Poli
zei bestätigen diese Prognose. Dabei haben
in der Vergangenheit die jeweils Betroffenen sich a
uf dem Weg zum Stadion zusammengeschlos-
sen und sich dabei Auseinandersetzungen mit Bremer
Fans sowie der Polizei geliefert und dabei
insbesondere auch mit Glasflaschen und Getränkedose
n und anderen Gegenständen geworfen
und/ oder geschlagen und dabei beabsichtigt oder bi
lligend in Kauf genommen, Anhänger des an-
deren Fanlagers, unbeteiligte Besucher dieser Fußba
llspiele und insbesondere auch die zum Schutz
eingesetzten Polizeibeamten zu verletzen.
Es ist deshalb zur Vermeidung von Sachbeschädigunge
n, Körperverletzungen und sonstiger Straf-
taten erforderlich, den Fanmarsch zum Stadion zu un
tersagen und das Mitführen zur Gefährdung
geeigneter und dafür wiederholt genutzter Gegenstän
de zu verbieten. Dazu zählen Glasflaschen,
Getränkedosen oder andere Gegenstände, die zu Hiebw
affen oder Wurfgeschossen umfunktioniert
werden können.
Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Ge
fahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von
Personen,
- den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang
anhaltend behindern,
- in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sin
d,
- gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unte
r skandieren von Schlachtrufen / Beleidi-
gungen versuchen werden, diese zu provozieren,
- das Begehen von Straftatbeständen der Körperverle
tzung billigend in Kauf nimmt,
- mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen P
rovokationen unter dem Schutz der Gesamt-
menge und innerlich unerreichbar für polizeiliche A
nsprachen teilnimmt,
- aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz
zu unkontrollierten Handlungen neigt, so-
bald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o
der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen
will,
- bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeam
te und auf Personen, die für gegnerische An-
hänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Kna
llkörperwürfen u.ä. zu begehen,
- verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selb
stlaboraten) mit sich führt,
- unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, u
m so gefahrenabwehrende oder strafverfol-
gende Maßnahmen zu erschweren,
- mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe
mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatli-
cher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Ei
nschüchterungspotential in der Öffent-
lichkeit wahrgenommen zu werden.
Stadtam t Br em en
Seite
4
Auch mit starken Polizeikräften und einschließender
Begleitung (soweit überhaupt möglich), sind
solche Personenmehrheiten polizeilich nicht beherrs
chbar. 500, 1000 oder mehr Personen wie be-
schrieben, sind in der Bewegung mit polizeilichen M
itteln schwer bis gar nicht zu stoppen. Die Frage
der Verhältnismäßigkeit ist bei dieser faktischen B
eurteilung noch gar nicht berührt. Geeignete Ge-
fahrenabwehr- oder Strafverfolgungsmaßnahmen sind i
n solchen Gruppen mit angemessenen Mit-
teln grundsätzlich ausgeschlossen.
Das mit dieser Allgemeinverfügung verfolgte Ziel di
ent allein dem vorgenannten Zweck der Gefah-
renabwehr; die Entscheidung ist deshalb dringend er
forderlich, geeignet und zudem angemessen,
um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Der Kreis der von diesem Verbot Betroffenen Besuche
r/innen und Fangruppen ist hinreichend be-
stimmt und wird darüber hinaus bei der Überprüfung
durch die Polizei zusätzlich in unmittelbarer
Weise angesprochen. Dabei wird die Polizei mit Auge
nmaß vorgehen und denjenigen Besuchern
des Bundesligaspiels, die erkennbar nicht zum Begeh
en von Gewalttätigkeiten neigen, die Möglich-
keit einräumen, den Hinweg zum Stadion individuell
zurückzulegen. Eine Selektion zwischen ‚Nor-
malreisenden’ und ‚Fans von Eintracht Frankfurt’ wi
rd bereits im Hauptbahnhof von der Bundespoli-
zei vorgenommen. Ferner wird die Polizei Bremen Dur
chlassstellen für Unbeteiligte einrichten. Sollte
an diesen Stellen der Wunsch von Fans geäußert werd
en, sich individuell zum Stadion oder in die
Innenstadt bzw. andere örtliche Bereiche begeben zu
wollen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Grund-
sätzlich können Einzelpersonen oder Kleingruppen pa
ssieren, wenn hierdurch eine Sicherheitsstö-
rung nicht wahrscheinlich ist.
Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt, wegen der
nicht mehr für öffentliche Bekanntmachungen
möglichen Verkündung, deshalb direkt vor Ort über d
ie Polizei Bremen.
Dadurch, dass das Stadtamt als zuständige Behörde d
iese Entscheidung nach pflichtgemäßen Er-
messen trifft, erfolgt nur ein – unter den vorgenan
nten Gründen gerechtfertigter- minimaler Eingriff
in die persönlichen Rechte des Einzelnen, indem ihm
allenfalls nicht gestattet ist, beim Besuch des
Fußballspiels die Anreise vom Bahnhof aus zum Stadi
on in eigener Regie durchzuführen und Ge-
genstände der vorgenannten Art mit sich zu führen,
er ansonsten aber am Besuch des Spiels nicht
gehindert wird. Durch den Umstand, dass ihm ein kos
tenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmit-
teln ermöglicht wird, ist er in seiner Freiheit nur
unwesentlich eingeschränkt.
Das in diesem Zusammenhang von der Polizei Bremen e
rstellte Beförderungskonzept sieht einen
Transport mit Bussen vom Hauptbahnhof zum Osterdeic
h, bis zur Höhe „Bürgerhaus Weserteras-
sen“ an der Einmündung zur Lüneburger Straße vor. D
urch die Aufspaltung der Großgruppe in Men-
gen von je ca. 50 bis 80 Personen pro Bus wird dem
zuvor beschriebenen Massenproblem entge-
gengewirkt. In den Fahrzeugen befinden sich Polizei
beamte zum Schutz der Fahrer. Ferner wird je-
der Bus, sobald er gefüllt ist, unter Begleitung vo
n Polizeifahrzeugen mit Sonderrechten zum
Aussteigeort, der sich in Sichtweite des Stadions b
efindet geführt. Hierdurch ist für die Fans die De-
Stadtam t Br em en
Seite
5
ckungsmenge und der ‚Schutz’ vor polizeilichen Zugr
iffsmaßnahmen in der Masse der Teilnehmer
nicht mehr gegeben. Ferner wird die reine Fahrtzeit
nur ungefähr 10 Minuten dauern. Zudem be-
steht in den Bussen nur eine erheblich geringere Mö
glichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit.
Am „Bürgerhaus Weserterrassen“ werden die auswärtig
en Fans aus den Fahrzeugen gelassen, um
sich zu sammeln und auf die nachfolgenden Busse zu
warten. Die räumlichen Gegebenheiten las-
sen hier unter Vermeidung einer Störung Unbeteiligt
er das Sammeln der Fangruppe und den Lauf in
Richtung Stadion ebenso zu, wie notfalls den Einsat
z von Polizeikräften zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Bereich ist erfahrungsgemäß m
it wenig anderweitigem Publikumsverkehr zu
rechnen, sodass der ungestörte Weitergang zum Stadi
on sichergestellt werden kann, welches sich
zudem wenige hundert Meter entfernt in Sichtweite b
efindet.
Für den Rückweg ist den Fans freigestellt, die bere
itgestellten Shuttle Busse zu benutzen.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel dient al
lein dem vorgenannten Zweck der Gefahrenab-
wehr; sie ist deshalb zwingend erforderlich, geeign
et und zudem angemessen, um die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten. Sie beeinträchtigt den
Einzelnen nur minimal und beschränkt ihn in sei-
nen Freiheitsrechten nur für einen kurzen und damit
überschaubaren Zeitraum. Ein gleichermaßen
geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügu
ng.
Es ist daher nicht unverhältnismäßig zum Schutze de
r Besucher und somit der Allgemeinheit diese
Allgemeinverfügung zu erlassen. Deshalb muss hier i
m Rahmen der Ausübung unseres pflichtge-
mäßen Ermessens das jeweilige Privatinteresse an ei
ner Veranstaltung teilzunehmen, die nicht
durch behördliche Entscheidungen beschränkt wurde,
klar hinter dem öffentlichen Interesse am
Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sic
herheit zurückstehen. Insoweit ist die hier getrof-
fene Maßnahme erforderlich, geeignet und auch angem
essen, die zuvor beschriebenen Gefahren-
potentiale auszuschließen zumindest aber so zu mini
mieren, dass mögliche Schadenseintritte allen-
falls von geringer Natur sein würden.
Begründung zur Androhung des unmittelbaren Zwanges
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges stützt sich
auf die §§ 11,13, 17, 19 des Bremischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) in der
derzeit geltenden Fassung.
Der erlassene Verwaltungsakt (Verfügung) kann mit d
en Zwangsmitteln des § 13 BremVwVG
durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder
der sofortige Vollzug angeordnet ist. Als
Zwangsmittel im Sinne des § 13 BremVwVG kommen Zwan
gsgeld, Ersatzvornahme und unmittel-
barer Zwang in Betracht. § 17 Abs. 1 BremVwVG sieht
vor, dass diese Zwangsmittel schriftlich an-
gedroht werden müssen.
Stadtam t Br em en
Seite
6
Nach § 17 Abs. 2 BremVwVG kann diese Androhung auch
mit dem Verwaltungsakt verbunden wer-
den, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlass
ung aufgegeben wird, insbesondere dann,
wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist.
Die Androhung der Anwendung des Zwangsmittels "unmi
ttelbarer Zwang" gemäß §§ 11 ff
BremVwVG ist die geeignete und erforderliche Maßnah
me, um die hier in Rede stehende Allge-
meinverfügung effektiv durchsetzen zu können. Wegen
der besonderen Situation rund um ein Bun-
desligaspiel und der damit insbesondere verbundenen
kurzfristigen Anreise der Besucher muss die
Polizei ein wirksames Mittel zur Hand haben, auch d
emjenigen, der nicht freiwillig bereit ist, den
kostenlosen Transfer zum Stadion zu nutzen bzw. Geg
enstände der genannten Art abzugeben,
zwangsweise an dem Fanmarsch zu hindern bzw. ihm de
n gefährlichen Gegenstand auch zwangs-
weise abnehmen zu können. Andere Zwangsmittel, insb
esondere die Androhung und Festsetzung
eines Zwangsgeldes gemäß § 14 BremVwVG, sind nach p
flichtgemäßer Prüfung und Bewertung
aufgrund ihrer Ungeeignetheit und des im öffentlich
en Interesse gebotenen sofortigen Eingreifens
zur Beendigung gefährdender Zustände hierfür weder
geeignet noch zweckmäßig.
Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird
angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel
gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine a
ufschiebende Wirkung. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs.2 Nr. 4 de
r Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im
öffentlichen Interesse erforderlich, da die Veranst
altung bereits am 11.05.2013 stattfindet und eine
Entscheidung in einem evtl. Hauptsacheverfahren bei
dem erheblichen Sicherheitsbedürfnis der
Veranstaltungsteilnehmer, nicht abgewartet werden k
ann. Es kann insbesondere nicht hingenom-
men werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer
durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die
dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus
gesprochenen Beschränkungen ins Leere
laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot
dann nicht umgesetzt werden könnte.
Zudem ist bei einem Bundesligaspiel dieser Größenor
dnung immer eine besondere Sicherheitslage
gegeben. Die bekanntermaßen bestehenden Fan-Rivalit
äten lassen einen ungestörten und gewalt-
freien Ablauf des Spiels einschließlich der An- und
Abreise der jeweiligen Fangruppen nicht erwar-
ten. Aktuell kommt erschwerend hinzu, dass die Stim
mung aufgrund der bisherigen Ergebnisse aus
den vorangegangenen Bundesligapartien bereits erheb
lich emotional aufgeladen ist. Davon zeugen
auch die hier in Bremen festgestellten Sachverhalte
, die polizeilich dokumentiert worden sind. Für
alle Beteiligten muss deshalb dahingehend Klarheit
herrschen, in welchem Rahmen an der Veran-
staltung unter Sicherheitsgesichtspunkten teilgenom
men werden kann. Insbesondere ist es auch er-
forderlich, der Polizei durch diese Entscheidung di
e Möglichkeit zu geben, ihr jeweiliges Einsatzkon-
zept auf der Grundlage der hier ergangenen Entschei
dung verlässlich ausrichten zu können. Es
kann deshalb im öffentlichen Interesse nicht hingen
ommen werden, dass Besucher eines Bundesli-
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Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung
wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.


Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften,
Stadtamt Bremen von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen
gegenüber den Einsatzkräften der Polizei kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose


Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von Personen,
- den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang
anhaltend behindern,
- in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind,
- gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen versuchen werden, diese zu provozieren,
- das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt,
- mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt,
- aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o
der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will,
- bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen,
- verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt,
- unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Maßnahmen zu erschweren,
- mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.


"Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die
dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus gesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte."


erstaunlich, was da so alles drinnen steht.
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Ich muss Kotzen!!!
Immer diese assis..das kann ja wieder was werden.
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Alle wollen da feiern und eine grandiose Saison krönen und die labern schon wieder Probleme herbei. Das is so lächerlich...
Ich find das echt ne Frechheit.
Was nehmen die sich für rechte raus Fans zu verbieten sich gemeinsam die Sehenswürdigkeiten Bremens ein bisschen anzuschauen.. Echt ätzend!
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MrBoccia schrieb:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung
wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.


Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften,
Stadtamt Bremen von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen
gegenüber den Einsatzkräften der Polizei kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose


Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von Personen,
- den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang
anhaltend behindern,
- in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind,
- gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen versuchen werden, diese zu provozieren,
- das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt,
- mit offensichtlichem ‚Erlebnishunger’ an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt,
- aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald ‚gegnerische’ Anhänger in Sichtweite geraten o
der die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen will,
- bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen,
- verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt,
- unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Maßnahmen zu erschweren,
- mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.


"Es kann insbesondere nicht hingenommen werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die
dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der aus gesprochenen Beschränkungen ins Leere laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte."


erstaunlich, was da so alles drinnen steht.


   
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Deeskalation sieht anders aus.

Bin gespannt, was für ne Scheiße uns da wieder erwartet.
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Bin echt gespannt, wie die Herrschaften der Polizei mit dem Sonderzug umgehen...ich hoffe, da gibt es nicht schon Reibereien  
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Welch weltfremder Schreibtischtäter hat denn das nun wieder ausgeheckt?
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Pusch bestimmt oder wie der heisst
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Was für ein Papier....


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