meine Frage richtet sich an die hier (anscheinend zahlreich ) vertretenen RechtsanwÀlte.
Ich habe eine Rechnung der Deutschen Bahn AG nicht erhalten, sie folglich auch nicht bezahlt. Danach kam eine Mahnung, die ich wegen meinem Auslandssemester auch nicht erhalten habe. Darauf folgte ein Brief vom Inkasso Unternehmen, an das die Bahn ihre Forderung an mich abgetreten hatte.
Nun meine Frage, darf die DB-AG ihre Forderung bereits nach einer Mahnung an ein Inkasso Unternehmen abtreten ?
Nach meiner Meinung gehört zum ordentlichen Mahnverfahren die zweite Mahnung vor der Inkasso Forderung.
Wer kann mir dazu einen Ratschlag geben ? Das Inkasso Unternehmen verlangt die Zahlung des ausstehenden Betrages bis zum 28.05.2010, was schon recht knapp bemessen ist.
Hintergrund der ganzen Geschichte war die Umwandlung meiner Bahncard50 in eine Bahncard25, weil ich die BC wĂ€hrend meines Auslandssemesters so gut wie nie benutzt hĂ€tte und die KĂŒndigungsfrist bereits abgelaufen war. Die Forderung der Bahn AG geht also völlig i.O., mir geht es nur um das Mahnverfahren!
Vielen Dank fĂŒr alle hilfreichen Hinweise!
An die mods: Falls ich im falschen Unterforum sein sollte (neben Dies & Das kam mir nichts passend vor), bitte verschieben! Danke!
Bin zwar kein RA aber der Meinung, dass die Telekom wie auch jede andere Firma oder Privatperson eine Forderung jederzeit abtreten kann.
Abtretung
Ist die Ăbertragung einer Forderung. Im Gegensatz zu Sachen können Forderungen nicht verkauft, sondern nur ĂŒbertragen werden. Man nennt die Abtretung auch Zession. Eine Forderung kann durch Vertrag vom GlĂ€ubiger (Zedent) auf einen neuen GlĂ€ubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners ĂŒbertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und ĂŒbernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenĂŒber dem Schuldner der Forderung. Der Schuldner kann aber dem neuen GlĂ€ubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenĂŒber dem alten GlĂ€ubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten GlĂ€ubiger leisten.
meine Frage richtet sich an die hier (anscheinend zahlreich ) vertretenen RechtsanwÀlte.
Ich habe eine Rechnung der Deutschen Bahn AG nicht erhalten, sie folglich auch nicht bezahlt.
Danach kam eine Mahnung, die ich wegen meinem Auslandssemester auch nicht erhalten habe. Darauf folgte ein Brief vom Inkasso Unternehmen, an das die Bahn ihre Forderung an mich abgetreten hatte.
Nun meine Frage, darf die DB-AG ihre Forderung bereits nach einer Mahnung an ein Inkasso Unternehmen abtreten ?
Nach meiner Meinung gehört zum ordentlichen Mahnverfahren die zweite Mahnung vor der Inkasso Forderung.
Wer kann mir dazu einen Ratschlag geben ?
Das Inkasso Unternehmen verlangt die Zahlung des ausstehenden Betrages bis zum 28.05.2010, was schon recht knapp bemessen ist.
Hintergrund der ganzen Geschichte war die Umwandlung meiner Bahncard50 in eine Bahncard25, weil ich die BC wĂ€hrend meines Auslandssemesters so gut wie nie benutzt hĂ€tte und die KĂŒndigungsfrist bereits abgelaufen war.
Die Forderung der Bahn AG geht also völlig i.O., mir geht es nur um das Mahnverfahren!
Vielen Dank fĂŒr alle hilfreichen Hinweise!
An die mods: Falls ich im falschen Unterforum sein sollte (neben Dies & Das kam mir nichts passend vor), bitte verschieben! Danke!
Abtretung
Ist die Ăbertragung einer Forderung. Im Gegensatz zu Sachen können Forderungen nicht verkauft, sondern nur ĂŒbertragen werden. Man nennt die Abtretung auch Zession. Eine Forderung kann durch Vertrag vom GlĂ€ubiger (Zedent) auf einen neuen GlĂ€ubiger (Zessionar) ohne Mitwirkung des Schuldners ĂŒbertragen werden. Durch die Abtretung der Forderung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und ĂŒbernimmt dessen Rechte und Pflichten gegenĂŒber dem Schuldner der Forderung. Der Schuldner kann aber dem neuen GlĂ€ubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er zum Zeitpunkt der Abtretung gegenĂŒber dem alten GlĂ€ubiger hatte. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat, kann er leistungsbefreiend auch noch an den alten GlĂ€ubiger leisten.