"Euer Gnaden..., wenn ich eine Münze in einen Getränkeautomaten
hineinwerfe und eine Getränkedose kommt unten heraus;
wem gehört dann dieses Getränk.... dem Getränkeautomaten oder mir?"
Die dargelegte Rechtsauffassung ist nicht vertretbar. Es gilt vielmehr:
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
"Euer Gnaden..., wenn ich eine Münze in einen Getränkeautomaten
hineinwerfe und eine Getränkedose kommt unten heraus;
wem gehört dann dieses Getränk.... dem Getränkeautomaten oder mir?"
Die dargelegte Rechtsauffassung ist nicht vertretbar. Es gilt vielmehr:
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Du siehst das zu pragmatisch. Die Laus löst derartige Fälle üblicherweise mit einem Fuchsschwanz, den er Juristen an den nassen ***** hängt, um dann im Kreuzrittertrikot mit geschlossenen Augen seine kräftigen zum Siegerzeichen gespreizten Finger in den Himmel zu recken. Da kann man aber immerhin froh sein, daß er die Lösung des Falles in Anlehnung an Salomon nicht darin sieht, den betreffenden ***** eben mal aufzureißen.
Das Problem: Wer soll das Sorgerecht für das Kind bekommen?
Die Frau sprang auf und sagte:
"Euer Gnaden. Ich brachte das Kind zur Welt mit all den Schmerzen
als ich in den Wehen lag.
Ich sollte das Sorgerecht für das Kind bekommen."
Der Richter drehte sich zum Mann und fragte: "Was haben Sie zu Ihrer
Verteidigung zu sagen?"
Der Mann blieb eine Weile nachdenklich sitzen...
dann erhob er sich langsam.
"Euer Gnaden..., wenn ich eine Münze in einen Getränkeautomaten
hineinwerfe und eine Getränkedose kommt unten heraus;
wem gehört dann dieses Getränk.... dem Getränkeautomaten oder mir?"
un du bist annersrum
Die dargelegte Rechtsauffassung ist nicht vertretbar. Es gilt vielmehr:
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Du siehst das zu pragmatisch. Die Laus löst derartige Fälle üblicherweise mit einem Fuchsschwanz, den er Juristen an den nassen ***** hängt, um dann im Kreuzrittertrikot mit geschlossenen Augen seine kräftigen zum Siegerzeichen gespreizten Finger in den Himmel zu recken.
Da kann man aber immerhin froh sein, daß er die Lösung des Falles in Anlehnung an Salomon nicht darin sieht, den betreffenden ***** eben mal aufzureißen.
geh boot fahren.
wieso sollte man etwas machen, an das sich jemand selbst nicht hält der den spruch von amtswegen immer anbringt? Das ist die reinste ignoranz.
Oder eben eine wunderbare Parodie
Geh' und heirate die Steinschlag.
Geh doch wieder zu deiner Gebabbelmaffia.
...striking terror into the hearts of everyone...
Oder die Hose nass wird... ,-)
Logisch:
Weil es Scheiße aussieht!
,-)