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Sei(T) Ihr Halunken..?

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Achso, eins habe ich vergessen, das heisst nicht "klauen" sondern "organisieren".
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propain schrieb:
Tube schrieb:
Gibt es irgendwen der in seinem ganzen Leben noch gaaarnix geklaut hat?

Ich glaube nicht das es so eine Person gibt und wenn es nur die Kirschen aus Nachbars Garten sind.

propain=1


Richtig interessant wird's erst, wenn man dazu schreibt, was man geklaut hat. Zum Beispiel die Freundin des besten Freundes..aehhhhh, die Kirschen aus Nachbars Garten

Oder 3 Punkte aus Mainz    
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3 Punkte aus Mainz? Das fällt eher unter Notwehr, allenfalls Mundraub. Nein, nochmal anners: damit schützen wir die Pappnasen am effektivsten vor sich selber  
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1 .....musste jetzt mal beichten
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adlerkadabra schrieb:

allenfalls Mundraub.  

Das gibt es seit Jahren nicht mehr, das ist jetzt Diebstahl und deswegen strafbar.
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ZoLo schrieb:
HeinzGründel schrieb:
2


...und ausgerechnet einem Anwalt soll man das glauben? Im Leeeebe net!  



Ich leihe mir Sachen nur aus. Manchmal halt für länger.
Also Leihe bedeutet folgendes.
Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit.
Es kann natürlich schon mal vorgekommen sein das aufgrund irgendwelcher Umstände der  Leihgeber gerade nicht gefragt werden konnte.

Aber Diebstahl niemals.
Diebstahl wird wie folgt definiert.
Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB.

Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht .
Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht.
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache.

Gebrochen  wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder jedenfalls ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird.
Zueignungsabsicht muss darüber hinaus als subjektives Tatbestandsmerkmal vorliegen. Sie wird als überschießende Innentendenz bezeichnet, da sie ein subjektives Merkmal ist, dem kein objektives Tatbestandsmerkmal entspricht. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will.

Alles Klar?

Mir ist des zu kompliziert. Dann leih ich mir die Sachen eben aus
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Ich bin genau so anständig wie mein Anwalt Heinz Gründel,also 2
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adlerkadabra schrieb:

.... allenfalls Mundraub.




Ein Pferd,während der Verlegung von Frankreich zur Ostfront.
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Der Don ein gemeiner Pferdedieb man glaubt es nicht.
Kurze Frage ,war das dieser Feldzug ?

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Schnelle ehrliche Antwort: Nein -> 2

Nach Diskussion mit einem Kollegen:

- Raubkopie mindestens einer DVD mit Jenna Jameson
- Softwareklau in großen Stil
- Kiste Bier gut getarnt unterschlagen
- Anfertigung mindestens einer Kopie und anschließender Diebstahl des Din A4 Blattes
- Versehentliche Mitnahme einer Pallette Katzenfutter im Kinderwagen

Fazit:

Ich bin ein Schwerverbrecher!



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1. Zur Hauptfrage: 1, aber Pipifax und verjährt

2. @propain:
§ 248a StGB
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Kleine Anmerkung: Derzeit lieg die Obergrenze für Geringfügigkeit bei ca. 50 Euro, hängt aber viel vom Einzelfall ab.

3.@Heinz: Denen hast du aber schön was erzählt. Diebstahl ist ja auch wirklich zu popelig. Die Bank, von der du mir erzählt hast, habe ich mir angeschaut. Tatsächlich, keine Sicherheitsvorkehrungen! Bringst du wieder die Masken mit? Denk bitte dran, von der letzten Sore schuldest du mir noch die Hälfte!
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propain: ich habe lediglich Sachen organisiert
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Wie war das nochmal? 2 = 2x1, gelle? *allmählichälterwerd*



@ Propain:

Bin da nicht so auf dem Laufenden. Wenns stimmt, wärs schad, allein schon um den schönen Begriff.
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stefank schrieb:
2. @propain:
§ 248a StGB
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Kleine Anmerkung: Derzeit lieg die Obergrenze für Geringfügigkeit bei ca. 50 Euro, hängt aber viel vom Einzelfall ab.

Wenn ich also die Kirschen in Nachbars Garten klaue und das vielleicht noch regelmäsig, kann ich bestraft werden wenn er mich anzeigt und und das gab es meines Wissens früher so nicht. Das keiner automatisch (oder wie es so schön heisst "von Staats wegen" ) einschreitet wenn mal einer eine Kirsche mopst war mir klar.
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Dazu sag ich nur :

LIEB, BRAV, EXTREM SCHÜCHTERN, KLEIN, ENGEL, HARMLOS UND TOTAL UNSCHULDIG  


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