>

Sind die Kartenhaie dadurch geschützt ?

#
Gude,

Ich sehe bei fast allen Derbykarten im  Ebay

dass die Verkäufer die Karten verschenken wenn man in der Auktion  

eine(n) Eintrachtschal , Briefumschlag , Büroklammer ersteigert ect.


Können die damit das Verbot umgehen ?

Das wäre aber einfach  
#
würd mich auch ma intressieren ...

so gesehen wären dann die büroklammern in der falschen kategorie  :neutral-face
#
kelsteradler schrieb:
Gude,

Ich sehe bei fast allen Derbykarten im  Ebay

dass die Verkäufer die Karten verschenken wenn man in der Auktion  

eine(n) Eintrachtschal , Briefumschlag , Büroklammer ersteigert ect.


Können die damit das Verbot umgehen ?

Das wäre aber einfach    




Nein, können sie nicht!

Ist auch in anderen Threads schon mehrmals erklärt worden.
#
Danke

wollt ich auch gehofft ham

#
Es würde wahrscheinlich nur gehen, wenn die Karten den geringfügigen Wert darstellen würden.

Zu Beispiel: Versteigere neuen Porsche Chayenne und im Handschuhfach liegen 2 Derbykarten.
#
Aufsteiger2005 schrieb:
Es würde wahrscheinlich nur gehen, wenn die Karten den geringfügigen Wert darstellen würden.

Zu Beispiel: Versteigere neuen Porsche Chayenne und im Handschuhfach liegen 2 Derbykarten.


sehr unwahrscheinlich  
#
Habe es zwar gerade in einem anderen Thread geschrieben, sehe aber, dass sich mein Posting in diesem Thread wunderbar recyclen lässt:

"Mit dieser Bauernfängerei kann man die AGB-Klausel nicht umgehen! Ein Vertrag ist nach §§ 133, 157 BGB durch den Richter auszulegen. Ein ebay-Angebot, das in der Kategorie "Tickets" eingestellt ist, und einen faktisch wertlosen Gegenstand (Kugelschreiber, Briefumschlag etc.) mit der Eintrittskarte als Geschenk zum Gegenstand hat, wird regelmäßig ein Kaufvertrag über das Ticket sein. Desweiteren stellt es einen Verstoß gegen die ebay-AGBs dar, einen Gegenstand als "Bonus" zu einem Artikel hinzuzugeben, wenn er den Wert des eigentlichen Artikels übersteigt. Hier drohen die Konsequenzen gleich aus zwei Richtungen..."

@aufsteiger:
Gutes Gegenbeispiel. Es gibt in der Tat keine schematische Lösung, weil die Vertragsauslegung immer im kompletten Kontext vollzogen werden muss. Im aktuellen Fall kann es gleichwohl keine zwei Meinungen geben. Finde es nur immer wieder beachtlich, wie viele tatsächlich denken, diese dummdreiste Vorgehensweise sei "juristisch wasserdicht"!! Was für eine Vorstellung haben diese Menschen von der Juristerei? Als ob Juristen stets am Wortlaut klebten...  Die würden sich wundern, was in Wissenschaft und Rechtsprechung z.T. für Meinungen vertreten werden (Beispiele gefällig? Körperteil=gefährliches Werkzeug; Röntgen=eine das Leben gefährdende Behandlung; Unfall im Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB=auch Zusammenprall zweier Menschen usw. usf.).
#
In den eDoof AGB steht drin, dass der Wert des Geschenks unter dem des Hauptartikels liegen muss. Und da kann man sicher nicht den Endpreis heranzeihen, sondern den wenn man den Hauptartikel irgendwo kaufen würde.

Ne Büroklammer kostet sicher net ma nen cent.
Und warum der Preis am Ende in die Höhe geht, wenn 2 Karten dazugelegt werden ist ja wohl klar; sicher net wegen dem Stückchen Metall.

Ist halt nur schade, dass dieser Betrügeranzeihungsladen gg die ganzen Leut enet vorgeht.


Teilen