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Freispuch für Hoyzer wahrscheinlich!

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Paprika schrieb:
Aber er hat ja "nur" seinen Tippschein abgegeben, mehr hat er nicht gemacht.



Achsooo, Herr Hoyzer hat nur so zum spass Spiele manipuliert.
Und Ante.S wusste zufällig davon.........................

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Ja das tut ja aber in dem Moment nichts zur Sache. Damit ein Betrug vorliegt, muss im Zeitpunkt des Vertragschlusses zwischen Wettbüro und Ante S. ein Täuschen seitens Ante S. vorgelegen haben. Was er davor gemacht, ist erstmal egal. Und da er nur einen Wettschein abgegeben hat, ist ein Vorliegen einer Täuschung nicht ganz so einfach anzunehmen.

Das er davor sich mit Hoyzer abgesprochen und somit Spiele bewusst manipuliert hat, steht außer Frage, die Frage ist allein, ob in der Abgabe des Wettscheins eine Täuschung des Wettbüros gesehen werden kann.
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Paprika schrieb:
Ja das tut ja aber in dem Moment nichts zur Sache.  


Ja die rein juristische Erbsenzählerei bzw. details der Rechtsprechung mögen so sein.......

ABER

Paprika schrieb:


Das er davor sich mit Hoyzer abgesprochen und somit Spiele bewusst manipuliert hat, steht außer Frage,  


Hierum gehts!!!  Und das ist Betrug !!!
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Eben nicht, hier kommt es nämlich genau auf diese - wie du sie nennst - juristische Erbsenzählerei an.

Im Absprechen mit Hoyzer liegt noch überhaupt kein Betrug vor. Er hat in dem Moment noch niemanden getäuscht und ein nötiger Vermögensschaden liegt auch nicht vor.

Ein Betrug kann erst dann vorliegen, als Ante S. zum Wettbüro marschiert und den Wettvertrag abschließt. Und jetzt nochmal: Und bei Abschluss dieses Vertrages müsste ein Täuschen vorgelegen haben. Da Ante S. nur einen Tippschein abgegeben hat, ist ein Täuschen nicht ganz einfach zu bejahen, sondern muss erst, wie es der BGH macht, konstruiert werden.

Das die ganze Sache zum Himmel stinkt ist klar, aber wenn man ein Verhalten nicht unter ein Straftatbestand subsumieren kann, hat man halt "Pech gehabt".
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Paprika schrieb:


Im Absprechen mit Hoyzer liegt noch überhaupt kein Betrug vor. Er hat in dem Moment noch niemanden getäuscht und ein nötiger Vermögensschaden liegt auch nicht vor.



Ach? Dem betrogenen Verein liegt kein Vermögenschaden vor?

Und das kein betrug vorliegt erklär mal einem laien.

Ist es nicht egal was zu welchem zeitpunkt wer gemacht hat?
Diese Schurken haben sich abgesprochen und den zahlenden zuschauer betrogen, die betroffenen Vereine (indirekt die ganze liga) und vorsätzlich das Wettbüro samt deren Kundschaft schaden zugefügt!  

Und nur weil irgendwelche gesetzbücher schlupflöcher haben oder es gummiparagraphen gibt soll diese Bande nicht bestraft werden???

Im Namen des Volkes - OCH NÖ

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niemiec schrieb:
Und nur weil irgendwelche gesetzbücher schlupflöcher haben oder es gummiparagraphen gibt soll diese Bande nicht bestraft werden???


Ich gebe dir ja recht: Wenn ich den Jurist in mir unterdrücke und als Laie an die Sache rangehe, sage ich mir auch: Das war eine große Gaunerei. Genauso hat es ja auch der Staatsanwalt gesehen. Nur er sah es ähnlich wie ich: Als Jurist muss man sein "Bauchgefühl" unterdrücken und sachlich vorgehen. Und jeder Straftatbestand stellt halt bestimmte Vorraussetzungen auf, wenn diese nicht erfüllt sind, kann der Angeschuldigte nicht bestraft werden.
Salopp gesagt: Ohne einen Toten kann ich auch niemanden wegen Mord oder Totschlag bestrafen. Genauso ist es beim Betrug: Ohne Täuschung kein Betrug.

Die ganze Sache ist heftigst umstritten und ich freue mich schon auf die Anmerkungen verschiedener Professoren zu dem Urteil in juristischen Fachzeitschriften.
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Paprika schrieb:
[ Und jeder Straftatbestand stellt halt bestimmte Vorraussetzungen auf, wenn diese nicht erfüllt sind, kann der Angeschuldigte nicht bestraft werden.




Die Vorraussetzung ist doch aber gegeben. Herr Hoyzer hat vorsätzlich einen (oder mehrere) Vereine vorsätzlich verpfiffen und ihnen , und dem Wettbewerb, schaden zugefügt.

Betrug? Er hats ja auch für Geld gemacht.

Und Herr A.S hat das Spiel mit manipuliert und somit das Wettbüro und die Kunden betrogen und ihnen schaden zugefügt. Völlig wurscht WANN er den Schein abgegeben hat.Zumindest stand sein plan zum betrug zu diesem zeitpunkt schon fest sonst hätte er ja nicht gewettet............

Betrug? Aber hallo
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niemiec schrieb:
Paprika schrieb:
[ Und jeder Straftatbestand stellt halt bestimmte Vorraussetzungen auf, wenn diese nicht erfüllt sind, kann der Angeschuldigte nicht bestraft werden.




Die Vorraussetzung ist doch aber gegeben. Herr Hoyzer hat vorsätzlich einen (oder mehrere) Vereine vorsätzlich verpfiffen und ihnen , und dem Wettbewerb, schaden zugefügt.

Betrug? Er hats ja auch für Geld gemacht.

Und Herr A.S hat das Spiel mit manipuliert und somit das Wettbüro und die Kunden betrogen und ihnen schaden zugefügt. Völlig wurscht WANN er den Schein abgegeben hat.Zumindest stand sein plan zum betrug zu diesem zeitpunkt schon fest sonst hätte er ja nicht gewettet............

Betrug? Aber hallo





Sorry, aber juristisch ist das von dir Geschriebene einfach falsch. Verhandelt wurde ein Betrug zu Lasten des Wettbüros im besonderen Falle eines Eingehungsbetruges. Ein Eingehungsbetrug ist dann gegeben, wenn das Opfer  beim Vertragsschluss getäuscht wurde. Das ist juritisch gesehen der einzig wichtige Zeitpunkt: Der Vertragsschluss, so sieht das richtigerweise auch der BGH.
Achso ein Betrug zu Lasten der Zuschauer liegt nicht vor, da kein Vermögensschaden.
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Paprika schrieb:

Achso ein Betrug zu Lasten der Zuschauer liegt nicht vor, da kein Vermögensschaden.


Das sehe ich anders. Ich habe mit meiner Eintrittskarte was anderes erworben als das was ich bekommen habe.

Jetzt zähle ich mal ''Vermögens'' Erbsen.

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Du bist aber hartnäckig!

Also, ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes liegt nur dann vor, wenn die Vermögensverfügung nur auf Grund der Täuschung gemacht wurde.
Heisst: Das Geld für die Karte müsste der Zuschauer nur deswegen ausgegeben haben, weil er von Hoyzer getäuscht worden wäre. Und das ist ja nicht der Fall.
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Ok, ein Vermögenschaden ist es nicht. Aber betrogen wurden die Zuschauer und Vereine schon.
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Ja, gefühlsmäßig werden sie betrogen, aber juristisch nicht, da ja eine Tatbestandsvorraussetzung fehlt! ("Ohne Leiche kein Mord")

Wie gesagt, ohne juristische Ausbildung würde ich auch sofort sagen: Betrug!
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Paprika schrieb:
("Ohne Leiche kein Mord")



Den benachteiligten Vereinen entstand doch ein nicht unerheblicher Finanzieler schaden. Indirekt sogar der ganzen Liga. Und das mit vorsatz zum betrug um sich daran illegal zu bereichern.

Euch juristen soll ein Mensch verstehen.

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hehe...bezüglich der Vereine bin ich aber auch noch am überlegen, warum kein Betrug vorliegt. Denn der Verein muss ja an seine Spieler auch gewissen Prämien auszahlen, die durch den Spielausgang bedingt sind.

Meine bisher einzige Begründung: Die Auszahlungen der Spielstände sind nicht nur allein durch die Schiebung von Hoyzer bestimmt.
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Gute Nacht, ich bin satt von eurer Rechtsauslegung (verdrehung) ihr Leichen ohne Mord.



''Der Betrug ist ebenso offensichtlich wie der Schaden''
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niemiec schrieb:
Gute Nacht, ich bin satt von eurer Rechtsauslegung (verdrehung) ihr Leichen ohne Mord.



''Der Betrug ist ebenso offensichtlich wie der Schaden''


Das Problem, das alle Nichtjuristen hier haben, ist, dass der Begriff "Betrug" umgangssprachlich eine viel umfassendere Bedeutung hat als der entsprechende Straftatbestand im StGB.

Natürlich hat Hoyzer - umgangssprachlich - betrogen: Er hat den HSV um das Weiterkommen im Pokal "betrogen", er hat die Zuschauer, die einen fairen sportlichen Wettkampf erwarteten, "betrogen" usw.

Der Straftatbestand des Betruges ist aber nun mal sehr viel enger - und das ist auch gut so. Man kann nicht jede Lüge oder Täuschungshandlung mit der Keule des StGB unter Strafe stellen - auch dann nicht, wenn das irgendwo bei irgendwem einen Vermögensnachteil auslöst. Sonst wären wir bald ein Volk von Vorbestraften und müssten zum Zwecke der Strafverfolgung noch Unmengen Polizisten und Staatsanwälte einstellen.

Der strafrechtliche Betrug setzt sowohl voraus, dass der Täter einen Vermögensvorteil erlangt bzw. erstrebt, als auch dass das Betrugsopfer (=derjenige, der vom Täter getäuscht wurde) einen Vermögensnachteli erleidet. So weit, so gut, könnte man meinen, Hoyzer wollte das Geld (Bestechungszahlung von Sapina) und der HSV hatte den Schaden. Nein, sagt da aber der mit dem StGB vertraute Jurist, so geht das nicht. Vermögensnachteil und Vermögensvorteil müssen unmittelbar durch dieselbe Verfügung  hervorgerufen sein (und zwar durch eine Verfügung, die der Getäuschte vorgenommen hat). Vereinfachend gesagt: Der Getäuschte muss direkt an den Täter zahlen.

Einen strafrechtlichen Betrug kann man daher nicht im Verhältnis Hoyzer zu den Vereinen oder den Zuschauern annehmen.  Denn "sein" Geld hat Hoyzer von Sapina bekommen, und der wurde nicht getäuscht. Die Gelder, die Paderborn für Siegprämien ausgegeben oder der HSV für die nächste Runde nicht eingenommen oder ein Zuschauer für die Eintrittskarte hingelegt hat, sind nicht in die Taschen der Täter (Hoyzer, Sapina) gewandert.

Allerdings hat Sapina - und das war ja das Hauptziel der Übung - Geld von oddset bekommen. Und deshalb stellt sich die Frage, ob oddset von Sapina getäuscht worden ist. Diese kann man eben nur bejahen, wenn man in der Abgabe des Wettscheins zugleich die stillschweigende Erklärung sieht, man habe keinen Einfluss auf das Ergebnis (und insbesondere keine beteiligten Schiris oder Spieler bestochen).

Im Gegensatz zu manch anderem - auch juristisch vorbelasteten - user halte ich das Ergebnis des BGH allerdings nicht für "gewagt" oder "zweifelhaft", sondern fand eher das Plädoyer der Bundesanwaltschaft seltsam und befremdlich. Wenn ich Waren oder Dienstleistungen bestelle, obwohl ich weiß, dass ich sie nicht bezahlen kann, werde ich seit jeher von der Rechtsprechung wegen Betruges verurteilt. Ich habe nämlich, so die Argumentation, meinen jeweiligen Vertragspartner über meine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Auch da ist nicht Voraussetzung, dass ich ausdrücklich erkläre, zahlungsfähig zu sein.

Und genauso, wie ich bei der Bestellung teurer Waren gegen Rechnung nicht ausdrücklich erkläre, zahlungsfähig zu sein, so erkläre ich eben bei der Wettabgabe auch nicht ausdrücklich, keinen Schiri bestochen zu haben. Trotzdem werden sowohl der Lieferant der teuren Waren als auch die Wettannahmestelle genau davon ausgehen...

Kurzum: In meinen Augen hat nur die Bundesanwaltschaft den Fall unnötig kompliziert gemacht, der aber ansonsten von LG Berlin und BGH durchaus "richtig" gelöst wurde.

aquila
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So ist es aquila.
Es ist ja auch nicht das erste mal , daß der BGH rechtsfortbildend tätig wird und von früheren Entscheidungen abweicht.
Die Damen und Heren werden es schon ordentlich begründen( a.A. StefanK)

Ich bin gleichfalls der Ansicht das sich der Herr Bundesanwalt vergalloppiert hat.
Jedenfalls hat sich dieser profilierungssüchtige Mensch vor seinen Studenten schön blamiert.
Ich darf nochmal aus dem Plädöyer zitieren.

"Schneider kritisierte vor knapp zweihundert Zuschauern, ein Großteil von ihnen offenbar Jurastudenten, die er unterrichtet, am Berliner Urteil die „bemerkenswert oberflächliche Begründung“. Er sagte spöttisch: „Das Publikum atmete hörbar durch, die WM konnte beginnen.“ Die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Beschuldigten sei eine Fiktion, die bestimmt gewesen sei von dem Wunsch, solches Verhalten zu bestrafen."


Tja, so kanns gehen
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Ist die Begründung noch so schlecht,
der BGH hat immer Recht.



Aquila's Ausführungen gefallen mir sehr gut, ich seh das eigentlich genauso.


aquila schrieb:

Im Gegensatz zu manch anderem - auch juristisch vorbelasteten - user halte ich das Ergebnis des BGH allerdings nicht für "gewagt" oder "zweifelhaft", sondern fand eher das Plädoyer der Bundesanwaltschaft seltsam und befremdlich. Wenn ich Waren oder Dienstleistungen bestelle, obwohl ich weiß, dass ich sie nicht bezahlen kann, werde ich seit jeher von der Rechtsprechung wegen Betruges verurteilt. Ich habe nämlich, so die Argumentation, meinen jeweiligen Vertragspartner über meine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Auch da ist nicht Voraussetzung, dass ich ausdrücklich erkläre, zahlungsfähig zu sein.

Und genauso, wie ich bei der Bestellung teurer Waren gegen Rechnung nicht ausdrücklich erkläre, zahlungsfähig zu sein, so erkläre ich eben bei der Wettabgabe auch nicht ausdrücklich, keinen Schiri bestochen zu haben. Trotzdem werden sowohl der Lieferant der teuren Waren als auch die Wettannahmestelle genau davon ausgehen...


Mit diesem Urteil hat der BGH lediglich den Begriff der "Täuschungshandlung" weiter gefasst als bisher. Und als grundsätzlicher Anhänger von Mindermeinungen seh ich persönlich das Urteil auch nicht als "gewagt" oder "zweifelhaft" an.  
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@Aquila

Also das Opfer des Betruges muss doch nicht direkt an den Täter zahlen, es reicht für den Betrug ja im subjektiven Tatbestand die Drittzueignungsabsicht. Vielmehr muss, wie du sagtest, die Vermögensverfügung durch die Täuschung bedingt sein, an wen gezahlt wird, ist doch erstmal egal.

Zum Vergleich mit einem Kaufvertrag: Nun ja, innerhalb des § 433 BGB ist es nunmal eine Käuferpflicht, die bestellte und gekaufte Ware zu bezahlen. Deswegen kann ich eine solche vom Gesetz aufgebürdete Pflicht auch ohne Bedenken als Grundlage einen Kaufvertrages sehen.
Eine ähnliche Situation sehe ich bei einem Wettvertrag halt nicht.
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Nein, nein, der BGH sieht das schon richtig.
Wer beim Wetten besch**ßt, ist ein Betrüger.

Und jetzt nochmal auf juristisch.
Der Wettvertrag richtet sich auf ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Wenn der Wettanbieter, wüßte, daß dieses für seinen Vertragspartner nicht ungewiß ist, würde er keinen Wettvertrag abschließen. Daß nun der Wettanbieter so denkt, ist auch dem Wettenden sicherlich klar. Und damit ist es als beiden Parteien bekannte Vertragsvoraussetzung Geschäftsgrundlage des Wettvertrages. Als eine derartige Selbstverständlichkeit muß dies imho auch nicht vertraglich geregelt sein. (Achtung jetzt typisches Rechtsfindungsargument Wo kämen wir den sonst auch hin, wenn das jeder machen würde.

Die Geschäftsgrundlage ist nun ein anerkannter Rechtsgrundsatz. Und wenn sie fehlt oder wegfällt, sieht das BGB auch Konsequenzen in Form von Anpassung des Vertrages oder Rücktritt vor. Insofern ist sie als Teil des Geschäftes auch mit den einzelnen rechtlichen Pflichten der Parteien zu vergleichen.
Wenn nun aber der Vertragspartner vom anderen über das Vorhandensein dieser Grundlage getäuscht wird, fällt mir beim besten Willen kein Grund ein, dies nicht auch strafrechtlich bewerten zu können.
(Hierzu und auch zur Frage des Betruges am Eintrittskartenkäufer Triffterer, Vermögensdelikte im Bundesligaskandal, NJW 75, S. 612ff)

Bis auf die von der Bundesanwaltschaft zur Grundlage ihrer Argumentation herangezogenen Ausreißerentscheidung wird dies auch schon seit Reichsgerichtzeiten (Schönke/Schröder, § 263, RN (in meiner alten Ausgabe) 16e) höchstrichterlich wohl so gesehen.


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