masterffm
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Na dann..
Weil das unklar zu sein scheint, ein paar Auszüge aus den Ticket-AGB:
(Ich verweise insbesondere auf Punkt 9.3 b)
##Zitat
9. Weitergabe
9.1 Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, sowie zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse von Eintracht Frankfurt und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
9.2 Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden;
jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein Eintracht Frankfurt vorbehalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei Ebay) und/oder bei nicht von Eintracht Frankfurt autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave etc.) zum Kauf anzubieten,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Eintracht Frankfurt kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs/Gastvereinen weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.
Auf Verlangen von Eintracht Frankfurt ist der Kunde im Falle einer Weitergabe der Eintrittskarte dazu verpflichtet, Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen.
9.3 Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 9.2 vorliegt und
a) die Weitergabe über die Eintracht Frankfurt Ticketbörse (offizielle Zweitmarktplattform von Eintracht Frankfurt) und in der hierfür auf der Eintracht Frankfurt Ticketbörse vorgegebenen Weise erfolgt, oder
b) der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB-TEK ausdrücklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser AGB-TEK zwischen ihm und Eintracht Frankfurt einverstanden ist und Eintracht Frankfurt unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird.
##Zitat Ende
..noch Fragen?
Weil das unklar zu sein scheint, ein paar Auszüge aus den Ticket-AGB:
(Ich verweise insbesondere auf Punkt 9.3 b)
##Zitat
9. Weitergabe
9.1 Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, sowie zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse von Eintracht Frankfurt und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
9.2 Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden;
jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein Eintracht Frankfurt vorbehalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei Ebay) und/oder bei nicht von Eintracht Frankfurt autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave etc.) zum Kauf anzubieten,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Eintracht Frankfurt kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs/Gastvereinen weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste.
Auf Verlangen von Eintracht Frankfurt ist der Kunde im Falle einer Weitergabe der Eintrittskarte dazu verpflichtet, Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen.
9.3 Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 9.2 vorliegt und
a) die Weitergabe über die Eintracht Frankfurt Ticketbörse (offizielle Zweitmarktplattform von Eintracht Frankfurt) und in der hierfür auf der Eintracht Frankfurt Ticketbörse vorgegebenen Weise erfolgt, oder
b) der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB-TEK ausdrücklich hinweist, der Zweiterwerber mit der Geltung dieser AGB-TEK zwischen ihm und Eintracht Frankfurt einverstanden ist und Eintracht Frankfurt unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird.
##Zitat Ende
..noch Fragen?
Sachliche Kommentare ? Ich würde es eher "sachliches" Geblubber nennen!
Die AGB´s der Eintracht sind sicher nicht von Feld- , Wald- und Wiesen-Anwälten geprüft worden!
Die AGB´s der Eintracht sind sicher nicht von Feld- , Wald- und Wiesen-Anwälten geprüft worden!
masterffm schrieb:
Ich habe keine Ahnung, warum sachliche Kommentare hier "gesperrt" werden, aber nein: Die AGB gelten eben nur zwischen Eintracht und dem tatsächlichen Käufer. Beispiel: A kauft bei der SGE Tickets und gibt sie zum Originalpreis an B. B wiederum verkauft die Tickets zum fünffachen Preis.
Ergebnis: Eintracht hat keinerlei Handhabe. Die AGB gelten nur gegenüber A und haben im Hinblick auf B keinerlei zivilrechtliche Wirkung. A hat gegen nichts verstoßen. B ist nach den AGB nicht abmahnfähig und begeht natürlich auch strafrechtlich kein Delikt.
Ein Schelm wer hier böses denkt
Bist Du A oder B ?
masterffm schrieb:
Ich habe keine Ahnung .....
Das merkt man!
Es hilft aber alle Aufregung nichts, da der Ticketverkauf nun mal schlichtweg nicht illegal ist. Und selbst die AGB gelten nur, wenn der Händler überhaupt SELBST die Tickets direkt vom Verein erworben hat, was quasi nie der Fall ist.
Natürlich kann man private Verkäufer unter Druck setzen und gewerbliche Händler vom Erwerb weiterer Tickets auf den EIGENEN Namen sperren, aber mehr eben auch nicht. Denn der Verkauf von Tickets, auch zu überhöhten Preisen, ist legal, die AGB obendrein in vielen Teilen unwirksam.
Natürlich kann man private Verkäufer unter Druck setzen und gewerbliche Händler vom Erwerb weiterer Tickets auf den EIGENEN Namen sperren, aber mehr eben auch nicht. Denn der Verkauf von Tickets, auch zu überhöhten Preisen, ist legal, die AGB obendrein in vielen Teilen unwirksam.
Ergebnis: Eintracht hat keinerlei Handhabe. Die AGB gelten nur gegenüber A und haben im Hinblick auf B keinerlei zivilrechtliche Wirkung. A hat gegen nichts verstoßen. B ist nach den AGB nicht abmahnfähig und begeht natürlich auch strafrechtlich kein Delikt.