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Sprendlingen

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Sorry, nehme alles zurück. Scheint so, dass die Sittenwidrigkeitsschranke beim Hausverkauf keine Rolle spielt, sondern lediglich bei reinen Umfinanzierungswünschen. Grundsätzlich muss die Bank ja keiner vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zustimmen. Macht sie es doch, kann sie den Preis der Entschädigung selbst bestimmen, wobei einfach ausgedrückt mehr als das doppelte einer (ansonsten gerechtfertigten) Vorfälligkeitsentschädigung nicht überschritten werden darf (wäre sittenwidrig -> daher Sittenwidrigkeitsschranke). Beim Hausverkauf scheint das nicht zuzutreffen (ich hatte den Text überflogen und den entsprechenden Absatz mit der Sittenwidrigkeit auf sämtliche Sachverhalte bezogen).

Stimmt aber, keine leichte Kost.

Das entsprechende Urteil bzgl.: Vorfälligkeitsentschädigung bei Hausverkauf
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jazon123 schrieb:
naja aber sie werden es mir auch ausrechnen müssen, ich habe dazu einen rechner gefunden bei finanztest, da bin ich am ende mal eben bei 8000 euro rausgekommen .... nicht toll, aber wenigstens keine 15 Teur


Lies mal den Artikel aus dem Link von mir, anscheinend spielt die Sittenwidrigkeitsschranke in diesem Fall eine Rolle.
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Sirius schrieb:
Matzel schrieb:

So ist es. Es gab vor ein paar Jahren mal ein Urteil dazu. Wenn das Haus verkauft wird, darf die Bank keine VfE mehr in Rechnung stellen. Und das ist Fakt!


Das ist nicht Fakt sondern kompletter Blödsinn. Der Verkauf des Hauses fällt ganz allein in den Willensbereich des Kreditnehmers und begründet kein Kündigungsrecht und schon gar keins, bei dem die Bank die Zeche bezahlt.

Das steht auch haargenau so in dem Urteil das in dem verlinkten Artikel genannt wird.


Der Verkauf des Hauses kann anscheinend sehr wohl zur Ablösung des Darlehens berechtigen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt trotzdem an. Grundsätzlich muss eine Bank einem vorzeitigen Ablösungswunsch nicht zustimmen (Verträge sind einzuhalten), allerdings gibt es auch Ausnahmen und der Hausverkauf scheint davon betroffen. So entnehme ich das dem Artikel von "Mr. Vorfälligkeit" (auf Artikel von ihm wird auch im Paland verwiesen) zu dem Thema Vorfälligkeitsentschädigung von ihm.

Wichtig ist auch, dass die von der Bank gemachten Angaben keine endgültigen sind, da es auf die Wiederanlage-/Wiederausleihezinssätze am Rückzahlungstag ankommt (bis dahin zahlt man schließlich auch die Zinsen). Und daher darauf achten, dass die Bank nicht die Entschädigung parallel mit Zinsen einkassiert.