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Bratwurst Walter gibt es nicht mehr...

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@Zolo

Ich habe verstanden  !

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niemiec schrieb:
@Zolo

Ich habe verstanden  !




Ich nicht. *dummstell*

Dann gib mal deine PayStupid-Kadd ab niemiec!
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mein vadder war mit m bruder mal wieder zum 1. mal in dieser saison wieder im waldstadion, und hat sich promt von so einem gelben ******** ne paydingsbums kadd andrehen lassen...
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@VA

Wenn du denkst ich trete hier ins nächste Fettnäpfchen............


JA, ich schaffe 90.min ohne Schobbe net !!!

zufrieden?

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niemiec schrieb:
zufrieden?




Nö.

Ich schaffe 105 (!) Minuten ohne Schobbe
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VilbelAdler schrieb:
Nö.

Ich schaffe 105 (!) Minuten ohne Schobbe


da wirds aber auch kritisch und du musst hilflosen gärtnern und fröschen ca. 0,5 liter bier überschütten
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Wusste gar nicht, dass dies hier ein SLT ist?
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ZoLo schrieb:
...Wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer, ein Unternehmen boykottieren oder eben keine Waren von diesem kaufen möchte, dem ist dies natürlich selbst überlassen, bzw. ist dies seine Privatsache, einen Boykottaufruf zu starten ist jedoch nicht ganz so einfach, denn dieser kann strafrechtlich verfolgt werden, wg. geschäftsschädigendem Verhaltens (oder so ähnlich)!...



Lieber Zolo, das Gegenteil ist richtig, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner legendären Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198 - Lüth -  muss jeder Jurastudent im 1. Semester lernen) festgestellt hat. Wir sollten uns wirklich mal bei einem Schobbe darüber unterhalten, was für ein umfassendes Grundrecht das Recht auf freie Meinungsäußerung ist. Ich glaube ehrlich, du machst dir da ganz falsche Vorstellungen.
Stefan  
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Wenn ihr einen neuen Treffpunkt sucht:

Zwischen Haupt und West am Aramark Stand Nr3 treffen wir uns immer.
Kommt doch einfach auch dahin!
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NicheHo schrieb:
Wenn ihr einen neuen Treffpunkt sucht:

Zwischen Haupt und West am Aramark Stand Nr3 treffen wir uns immer.
Kommt doch einfach auch dahin!

lol
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NicheHo schrieb:
Wenn ihr einen neuen Treffpunkt sucht:

Zwischen Haupt und West am Aramark Stand Nr3 treffen wir uns immer.
Kommt doch einfach auch dahin!

Hier ist einer von denen, von denen ich oben geschrieben habe. Wir reden davon nicht an die Stände zu gehen und du schlägst diesen Mist als Treffpunkt vor.
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stefank schrieb:


Lieber Zolo, das Gegenteil ist richtig, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner legendären Lüth-Entscheidung .........


 

Auf die Antwort bin ich gespannt.
Vielleicht kommt ja Rechtsverdreher Zeus zur hilfe ?*ggg*
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Wollte die Diskussion nur mal auflockern.

Kenne den Walter zwar nicht, aber meine Unterschrift bekommt ihr trotzdem.
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@propain
Resch Disch net uff, er hat ja nur von TREFFEN gesprochen, nicht von ESSEN UND TRINKEN
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RippschemitKraut schrieb:
@propain
Resch Disch net uff, er hat ja nur von TREFFEN gesprochen, nicht von ESSEN UND TRINKEN


Eine Protestchoreo vor einem Stand wär doch auch was
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stefank schrieb:

ZoLo schrieb:
...Wenn jemand, aus welchen Gründen auch immer, ein Unternehmen boykottieren oder eben keine Waren von diesem kaufen möchte, dem ist dies natürlich selbst überlassen, bzw. ist dies seine Privatsache, einen Boykottaufruf zu starten ist jedoch nicht ganz so einfach, denn dieser kann strafrechtlich verfolgt werden, wg. geschäftsschädigendem Verhaltens (oder so ähnlich)!...



Lieber Zolo, das Gegenteil ist richtig, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner legendären Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198 - Lüth -  muss jeder Jurastudent im 1. Semester lernen) festgestellt hat. Wir sollten uns wirklich mal bei einem Schobbe darüber unterhalten, was für ein umfassendes Grundrecht das Recht auf freie Meinungsäußerung ist. Ich glaube ehrlich, du machst dir da ganz falsche Vorstellungen.
Stefan  



Was der Jurastudent aber spätestens im 3. Semester lernt, ist das ein Boykott sehr wohl den Schutz des Gewerbebetriebs verletzen kann. Und zwar dann, wenn die stets vorzunehmende Güterabwägung zu Ungunsten der Meinungsfreiheit ausfällt. Nicht jeder Boykott ist automatisch durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Und da es eben doch nicht ganz so einfach ist, ist es doch nur verständlich, wenn Eintracht Frankfurt sich von vornherein keinem Risiko aussetzen will. Zumal es ja auch geschäftliche Verbindungen (zumindest mittelbar) zu Aramak gibt.
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stefank schrieb:
Lieber Zolo, das Gegenteil ist richtig,....


[big]Geschäftsschädigung[/big]


Der Begriff Geschäftsschädigung (Eingriff in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB ) ist im Grunde kein juristischer Begriff, sondern entstammt der Alltagssprache. Dennoch bringt er einen rechtlichen Sachverhalt sehr griffig auf Punkt: Die Rechtsordnung schützt die Bürger auch in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.

Die allgemeine Rechtsnorm steht im Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 Abs. 1: Dadurch geschützt ist unter anderem das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Diese Bestimmung ist aber subsidiär zu anderen Schadensersatznormen, die bestimmte Ausprägungen des Gewerbebetriebs schützen.

Ziel des Schutzes ist es, die Fortsetzung einer einmal angefangenen unternehmerischen Tätigkeit zu gewährleisten. Daher wird grundsätzlich alles geschützt, was den Wert des Betriebs ausmacht, wie z. B. der Bestand des Unternehmens, seine Erscheinungsform, sein Tätigkeitsbereich, sein Kundenstamm, die Außenstände. Allgemeiner gefasst schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb alles, was in seiner Gesamtheit zum Bestand, zur Ausübung und zur wirtschaftlichen Entfaltung des Gewerbebetriebs gehört. Es muss sich dabei aber um Komponenten des Gewerbebetriebs handeln, die dem Gewerbebetrieb wesensmäßig anhaften.

Hinsichtlich des Verletzungstatbestands gilt hier wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die widerstreitenden Interessen des Angegriffenen und des Angreifers abzuwägen sind. Die wichtigsten speziellen Ansprüche:

   * § 824 BGB (Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen)
   * Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
   * die Regelungen zum Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Namensrechtsschutz

Der Schutzbereichs des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht ganz leicht abzugrenzen.
Der Eingriff muss unmittelbar und betriebsbezogen sein, beispielsweise:

   * Physischer Eingriff in Sachen des Betriebs (Grundstück, Waren etc.)
   * unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
   * Verwässerung berühmter Marken

   * Boykottaufruf
   * Kritik an Waren und Dienstleistungen
   * rechtswidriger Streik.
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ZoLo schrieb:


   * Physischer Eingriff in Sachen des Betriebs (Grundstück, Waren etc.)
   * unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
   * Verwässerung berühmter Marken

   * Boykottaufruf
   * Kritik an Waren und Dienstleistungen
   * rechtswidriger Streik.


* Kritik an Waren und Dienstleistungen
   


Wäre aber in diesem Fall gerechtfertigt

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So, Pei-Mei, dann wollen wir mal.
Ich zitiere mal den Kernsatz aus der o.g. Lüth-Entscheidung:

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo).  33
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt."

Im Lichte dieses Satzes (der selbstverständlich ein Fragment ist) kann man wohl nicht ernstlich vertreten, dass bei einem Boykottaufruf hier im Forum die natürlich immer vorzunehmende Abwägung zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und dem "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" zu Gunsten des Letzteren ausfällt, oder? Wenn man aber aus Vorsicht auf die Ausübung eines Grundrechts verzichtet resp. diese Ausübung unterbinden möchte, ist m.E. ein weiterer Zentimeter auf dem Weg in die Unfreiheit getan.

Stefan (dessen 3. Semester auch schon vor 100 Jahren war)      
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Das hat ja gerade gepasst, ZoLo! Auch für dich also die obigen Ausführungen, die genau auf den von dir zitierten Fall eingehen.


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