Troubadix schrieb: Also nicht immer muß man sich ausweisen, bzw. einen Pass bei sich führen...
Meines Wissens stimmt das nicht, es besteht meines Wissens eine Pflicht seinen Ausweis mitzuführen. Es ist ja auch so, wenn man mal angehalten wird und hat den Ausweis nicht dabei, hat die Polizei das Recht einen auf die nächste Polizeiwache mitzunehmen und dort die Personalien festzustellen, wer Bock auf einen Polizeiwachenbesuch hat braucht natürlich keinen Ausweis mitzunehmen.
Du bist verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen, es gibt allerdings kein Gesetz das Dich dazu verpflichtet, diesen ständig mit Dir zu führen! Steht aber auch oben im Text!
propain schrieb: Meines Wissens stimmt das nicht, es besteht meines Wissens eine Pflicht seinen Ausweis mitzuführen. Es ist ja auch so, wenn man mal angehalten wird und hat den Ausweis nicht dabei, hat die Polizei das Recht einen auf die nächste Polizeiwache mitzunehmen und dort die Personalien festzustellen, wer Bock auf einen Polizeiwachenbesuch hat braucht natürlich keinen Ausweis mitzunehmen.
Das trifft die Sache auf den Punkt. Zwar gibt es keine unmittelbare Pflicht, aber mittelbar wird man doch gezwungen, seinen Ausweis dabei zu haben, denn die Polizeibehörden sind zur "Abwehr einer Gefahr" aufgrund der Landesgesetze befugt, die Identität einer Person festzustellen und dazu auch erforderliche Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet wiederum, dass Gegenstände durchsucht werden können oder die Person zur Dienstelle gebracht werden kann.
Ein Verdacht ist gerade nicht notwendig und "Abwehr einer Gefahr" ist ein ziemlich schwammiger Begriff. Was die Ausweiskontrolle angeht muss man selbst wissen, ob man das Risiko in Kauf nehmen will zur Polizei gebracht zu werden, mit alle den dazugehörigen Unanhemlichkeiten (evtl. Heimfahrt auf eigene Kosten etc.).
Wenn man meint, die Aufforderung der Polizei sei rechtswidrig gewesen, kann man auch seinen Ausweis -unter Protest- vorzeigen und nachträglich noch gerichtlich dagegen vorgehen. Allerdings muss man sich auch hier gut überlegen, ob sich der Aufwand lohnt. Jedenfalls sollte man in diesem Fall versuchen den polizeilichen Einsatz vorher so gut wie möglich zu dokumentieren.
Das kein Verdacht notwendig ist, ist aus dem Aufsatz gerade nicht zu entnehmen. Dort steht nur, dass das Verweigern der Personenauskunft eine ordnungswidrig darstellt und deswegen eine Überprüfung angeordnet werden kann.
Nur was machen wenn ein Bus mit 50 Leuten die Auskunft verweigert?
Troubadix schrieb: Das kein Verdacht notwendig ist, ist aus dem Aufsatz gerade nicht zu entnehmen. Dort steht nur, dass das Verweigern der Personenauskunft eine ordnungswidrig darstellt und deswegen eine Überprüfung angeordnet werden kann.
Nur was machen wenn ein Bus mit 50 Leuten die Auskunft verweigert?
Da wär ich mal gespannt.
Der Aufsatz geht, soweit ich das beurteilen kann, nur gerade nicht auf die polizeirechtlichen Befugnisse ein. Grds. hat die Polizei Befugnisse nach
-Polizeirecht (in Hessen die HSOG) (präventiv-Gefahrenabwehr-Anknüpfungsmerkmal: Gefahr) und
-StPO (repressiv-Aufklärung von Straftaten-Anknüpfungsmerkmal: Verdacht)
Im Zweifel wird sich die Polizei auf Gefahrenabwehr stützen, denn da braucht ja "nur" eine Gefahr vorzuliegen, weshalb dann auch die Frage nach dem Tatvorwurf ins Leere gehen wird.
Troubadix schrieb: Tja da steht "Abwehr einer konkreten Gefahr". Ein Bus mit Fans stellt für mich noch keine konkrete Gefahr dar.
Für mich auch nicht so ohne weiteres, aber zunächst ist da nun mal die Sicht der Polizeikräfte und wenn es dazu kommen sollte, die der Gerichte maßgeblich. Und die sind je nach Bundesland doch recht Polizeifreundlich, was besonders im Jahr der WM gelten könnte (wobei du andererseits sowieso mit mind. einjähriger Verfahrensdauer rechnen musst).
Troubadix schrieb: @Pei_Mei
Wenn Du willst kann ich Dir den kompletten Aufsatz faxen. EInfach die Nummer per PN an mich. Gleich morgen früh kann ich dann faxen...
Das ist wirklich sehr nett von dir, doch habe ich zu diesem Thema eigentlich genug Literatur und wüsste gar nicht wohin damit.
Troubadix schrieb: Tja da steht "Abwehr einer konkreten Gefahr". Ein Bus mit Fans stellt für mich noch keine konkrete Gefahr dar.
@Pei_Mei
Wenn Du willst kann ich Dir den kompletten Aufsatz faxen. EInfach die Nummer per PN an mich. Gleich morgen früh kann ich dann faxen...
Mit Gefahr ist in dem Sinne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemeint. Der Gefahrenbegriff selbst spaltet sich ja in konkrete,abstrakte, Anscheins-, Schein-gegenwärtige/unmittelbare Gefahr, Gefahrenverdacht und Gefahr im Verzug auf. Irgendwo bekommt man das immer drunter Im Bus könnten sich ja Hools oder Stadionverbotler befinden und schon hast du deine Befugnis. Du musst, solange du dich in der Gefahrenabwehrschiene befindest nichtmal Störer (Auch da gibt es wie beim Gefahrenbegriff massig Varianten des Störerdaseins) sein, du kannst auch als Nicht-Störer in Anspruch genommen werden.
NWB Ausgabe 5/2006
Aufsatz von Prof.Dr.Jürgen Vahle (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Bielefeld)
Du bist verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen, es gibt allerdings kein Gesetz das Dich dazu verpflichtet, diesen ständig mit Dir zu führen!
Steht aber auch oben im Text!
Das trifft die Sache auf den Punkt.
Zwar gibt es keine unmittelbare Pflicht, aber mittelbar wird man doch gezwungen, seinen Ausweis dabei zu haben, denn die Polizeibehörden sind zur "Abwehr einer Gefahr" aufgrund der Landesgesetze befugt, die Identität einer Person festzustellen und dazu auch erforderliche Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet wiederum, dass Gegenstände durchsucht werden können oder die Person zur Dienstelle gebracht werden kann.
Ein Verdacht ist gerade nicht notwendig und "Abwehr einer Gefahr" ist ein ziemlich schwammiger Begriff. Was die Ausweiskontrolle angeht muss man selbst wissen, ob man das Risiko in Kauf nehmen will zur Polizei gebracht zu werden, mit alle den dazugehörigen Unanhemlichkeiten (evtl. Heimfahrt auf eigene Kosten etc.).
Wenn man meint, die Aufforderung der Polizei sei rechtswidrig gewesen, kann man auch seinen Ausweis -unter Protest- vorzeigen und nachträglich noch gerichtlich dagegen vorgehen. Allerdings muss man sich auch hier gut überlegen, ob sich der Aufwand lohnt. Jedenfalls sollte man in diesem Fall versuchen den polizeilichen Einsatz vorher so gut wie möglich zu dokumentieren.
Dort steht nur, dass das Verweigern der Personenauskunft eine ordnungswidrig darstellt und deswegen eine Überprüfung angeordnet werden kann.
Nur was machen wenn ein Bus mit 50 Leuten die Auskunft verweigert?
Da wär ich mal gespannt.
Der Aufsatz geht, soweit ich das beurteilen kann, nur gerade nicht auf die polizeirechtlichen Befugnisse ein.
Grds. hat die Polizei Befugnisse nach
-Polizeirecht (in Hessen die HSOG) (präventiv-Gefahrenabwehr-Anknüpfungsmerkmal: Gefahr) und
-StPO (repressiv-Aufklärung von Straftaten-Anknüpfungsmerkmal: Verdacht)
Im Zweifel wird sich die Polizei auf Gefahrenabwehr stützen, denn da braucht ja "nur" eine Gefahr vorzuliegen, weshalb dann auch die Frage nach dem Tatvorwurf ins Leere gehen wird.
@Pei_Mei
Wenn Du willst kann ich Dir den kompletten Aufsatz faxen. EInfach die Nummer per PN an mich. Gleich morgen früh kann ich dann faxen...
Für mich auch nicht so ohne weiteres, aber zunächst ist da nun mal die Sicht der Polizeikräfte und wenn es dazu kommen sollte, die der Gerichte maßgeblich. Und die sind je nach Bundesland doch recht Polizeifreundlich, was besonders im Jahr der WM gelten könnte (wobei du andererseits sowieso mit mind. einjähriger Verfahrensdauer rechnen musst).
Das ist wirklich sehr nett von dir, doch habe ich zu diesem Thema eigentlich genug Literatur und wüsste gar nicht wohin damit.
Mit Gefahr ist in dem Sinne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemeint. Der Gefahrenbegriff selbst spaltet sich ja in konkrete,abstrakte, Anscheins-, Schein-gegenwärtige/unmittelbare Gefahr, Gefahrenverdacht und Gefahr im Verzug auf. Irgendwo bekommt man das immer drunter
Im Bus könnten sich ja Hools oder Stadionverbotler befinden und schon hast du deine Befugnis.
Du musst, solange du dich in der Gefahrenabwehrschiene befindest nichtmal Störer (Auch da gibt es wie beim Gefahrenbegriff massig Varianten des Störerdaseins) sein, du kannst auch als Nicht-Störer in Anspruch genommen werden.