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Wie würden Sie entscheiden.?kein SLT)

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Aus gegebenen Anlaß möchte ich hier auf ein kleines arbeitrechtliches Problem aufmerksam machen.
Es geht um das private surfen am Arbeitsplatz.
Auch wenn ich mir kaum vorstellen kann ,das dieses Problemchen in dieser Gemeinschaft überhaupt eine Rolle spielt,soll es doch Arbeitgeber geben die daauf etwas ungehalten reagieren.
Mich inteessiert zunächst die juristische Wertung in der Laiensphäre.Also freunde was meint ihr, könnte passieren.? Die Lösung kommt später.
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So lange es der Arbeitgeber nicht ausdrücklich und schriftlich verbietet, kann man in seinen Pausenzeiten!! im Internet surfen, ohne das was passiert.

Das sag ich mal so als Laie.
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Was soll da passieren? Abmahnung und Kündigung kann ich mir vorstellen. Während der bezahlten Arbeitszeit privat zu surfen ist mit Sicherheit Anlass dafür. Hätte ja auch eine gewisse Logik. Ob die in der Rechtsprechung allerdings auch immer zu finden ist?

Heinz, Du machst uns ja nachher schlauer.
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Also eine Arbeitskollegin von mir wurde von meinem Chef während der Arbeitszeit beim privaten Surfen erwischt. Er war ziemlich sauer auf sie, und das ganze auch noch während der Probezeit.
Ich vermute mal, er hat ihr unter 4 Augen deutlich die Meinung gesagt, und nochmal sollte sie es nicht so weit kommen lassen.

Da es in vielen deutschen Büros aber ohnehin Gang und Gebe zu sein scheint, die Hälfte der Arbeitszeit nur im Netz zu hängen, würde ich als Chef es ausdrücklich nur in der Pause gestatten.
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grundsärtzlich würd ich sagen, ist das private surfen ohne erlaubnis des arbeitgebers verboten. duldet er allerdings die private nutzung über einen längeren zeitraum, kommt das im grunde einer erlaubnis gleich. von daher denke ich, dass es keine probleme geben würde, solange man sich nicht auf z. b. sexseiten rumtreibt. in dem fall wird es wohl zur abmahnung oder sofortigen kündigung kommen.

 
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Meine Einschätzung:
Ich denke mal, das kann man nicht pauschal beantworten.
Wenn der Arbeitgeber ein generelles privates Internetverbot ausgesprochen hat, reicht vermutlich schon eine geringe private Internetnutzung für Abmahnung und/oder Kündigung.
Wenn keine Regelungen getrofen sind, dürfte eine Internetnutzung im Rahmen unschädlich sein, wenn es entsprechende Vereinbarungen zur privaten Nutzung gibt ist die Sache ohnehin klar.

Aber Heinz löst ja bald auf
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jurisisch wohl verboten.
die praxis sieht anders aus.z.zt haben wir ca.900 user im forum online.
10 % arbeitslos,3 % rentner,3% hartz IV,1 % kranke.
bleiben ca.750 user die z.zt am arbeitsplatz online sind.

"Die Amerikaner machen immer das Richtige,nachdem sie erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben."

(W.S.Churchill)
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Meine Laien-Auffassung der Rechtslage: Wenn ein Unternehmen einen Internetzugang bereitstellt, tritt es als TK-Dienstleister auf und ist damit dem Fernmeldgeheinmis verpflichtet. Damit darf es sich - vorausgesetzt es hat mit den Mitarbeitern keine expliziten Regelungen zur Nutzung von Mail und Internet getroffen - keine Kennisse über die Inhalte der Kommunikation beschaffen, die über den Schutz der Unternehmensdaten etwa vor Viren oder Hackern hinausgehen. Gibt es keine Regelung, heißt es auch: Finger weg von privaten Mails; denn 'Sachbeschädigung begeht, wer unabhängig der Tatsache, ob private Mails erlaubt sind oder nicht Daten rechtswidrig löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder dies auch nur versucht.'

fnf
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HeinzGründel schrieb:
[...]
Es geht um das private surfen am Arbeitsplatz.
[...]

Ich zitiere mal Dragoslach Stepanowitz: "Gäb ich ma simbel Beispiel!"

Garniere den Fred doch mal mit ein paar Sachverhalten. "privates Surfen am Arb." beinhaltet ob der uferlosen Weite alles vom eMule-Leechen über pr0n-Konsum bis hin zum Surfen in der Pause oder auch nach Feierabend im ganz geringen Umfang.

Aber halb-laienhaft betrachtet ("Recht als Mittel der Interessenswahrung"): will man jemandem etwas, sucht man nach Gründen. Diese kann man im Surfen sehen. Wenn zwei das Gleiche machen, ist es noch lange nicht dasselbe.
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Ich als Arbeitgeber würde, wenn auch mit einem gewissen Bedauern, privates surfen im www während der Arbeitszeit strikt untersagen.
Ich bezahle Leute nicht für ihr Privatvergnügen, sondern dafür, das sie für die Firma arbeiten, was sie faktisch betrachtet in diesem Augenblick nicht tun.
Es ist im übertragenen Sinne genauso, als wenn man während der Arbeitszeit einen Einkaufsbummel macht oder Eis essen geht.
In einer kleineren Firma kann man die Dinge vielleicht flexibler handhaben, wenn der Arbeitnehmer ansonsten seinerseits nicht dauernd genauestens auf seine Arbeitszeit achtet und sich auch sonst gut einsetzt.

Interessant wird die Situation, wenn nicht der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet unterwegs ist, sondern der Chef.
Mit dem Effekt, daß er regelmässig nicht ansprechbar ist, weil ihn das Eintracht-Forum nicht loslässt und seine Angestellten dauernd seinen Krempel miterledigen müssen...
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Das ist alles gar nicht schlecht was hier kommt.
Euch ist aber schon klar das ich euren Arbeitgebern jetzt Meldung machen muß.Ja ich weiß,das ist nicht fair aber ich kann einfach nicht anders:P



@Zeus
Hast recht war ein bischen allgemein gehalten die Frage.Aber es geht auch mehr darum, mal das Problembewußtsein zu schärfen. 11.Gebot und so.


Ich sehe mal zu das ich gegn 12Uhr 30 ein bischen was schreibe zu diesem Thema.
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@Miep
Den von Dir zuletzt angesprochenen Fall kann Ich mir überhaupt nicht vorstellen.
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miep0202 schrieb:

Interessant wird die Situation, wenn nicht der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit privat im Internet unterwegs ist, sondern der Chef.
Mit dem Effekt, daß er regelmässig nicht ansprechbar ist, weil ihn das Eintracht-Forum nicht loslässt und seine Angestellten dauernd seinen Krempel miterledigen müssen...

Das ist ja wohl sowas von weltfremd...
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HeinzGründel schrieb:
Das ist alles gar nicht schlecht was hier kommt.
Euch ist aber schon klar das ich euren Arbeitgebern jetzt Meldung machen muß.Ja ich weiß,das ist nicht fair aber ich kann einfach nicht anders:P



Bitte bitte, sag nix der Agentur für Arbeit, dass ich neben der Jobsuche auch noch im Eintrachtforum bin!!! Nicht, dass ich mein Geld gestrichen bekomme!  
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diese aufforderung zur stellungnahme, höchstwahrscheinlich abzielend auf eine hochbezahlte studie zum nämlichen thema, ist eine schamlose form der ausbeutung gerade der DOPPELT arbeitenden bevölkerung. mir fehlen die worte.
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Es kommt auch auf den Inhalt der Seiten an, die Du besuchst. Wichtige Informationsseiten von allgemeinem zeitgeschichtlichen Interesse wie diese hier, oder Porno und so Kram. Letzteres rechtfertigt die sofortige Kündigung ohne Abmahnung.

Mich würde mal interessieren, wo wir User online sind. Die Eintracht kann das ja nachverfolgen. Vor einer Weile hat die Titanic das mal für ihre Seite analysiert, mit dem Ergebnis, daß die Deutsche Bank knapp vor den Unis Berlin und Oxford (!) lag.
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Wirklich gute uns sachbezogene Antworten,bis auf eine:P

Der Teufel steckt wie immer im Detail.

Zunächst ist auf das Grundsatzurteil des BAG
hinzuweisen.

http://212.18.201.36/cgi-bin/entwicklung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005-7-7&nr=10497&linked=pm

Festzuhalten ist falso folgendes:
in Verstoß gegen das Verbot des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Internetanschlusses, privaten E-Mail-Verkehrs oder des dienstlichen Telefonanschlusses rechtfertigt grundsätzlich erst nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Dies gilt auch, wenn – wie beim E-Mail-Verkehr – das Verbot dem Virenschutz dienen soll. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung verboten, erstreckt sich dieses auch auf Pausen. – Fehlt  es an einem ausdrücklichen Verbot, bedeutet dies noch nicht, dass die Privatnutzung ohne weiteres gestattet ist. So hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf private Mitbenutzung von E-Mail, Internet und Telefon. Eine Kündigung kommt dennoch regelmäßig erst nach erfolgloser Abmahnung in Betracht. Bei erlaubter Privatnutzung (aufgrund ausdrücklicher Regelung oder betrieblicher Übung) sind die vom Arbeitgeber gesetzten Regeln einzuhalten. Unabhängig davon darf der Arbeitnehmer nicht in beliebigem Umfang davon Gebrauch machen. Wird dadurch in erheblichem Um-

fang Arbeitszeit gebunden oder sogar die Arbeitsleistung beeinträchtigt, kann dies nach einschlägiger erfolgloser Abmahnung die Kündigung rechtfertigen. Ebenso ist es wenn dem Arbeitgeber Kosten entstehen.Steht die Nutzung im Zusammenhang mit Straftatbeständen, Abruf von Pornografie sexueller Belästigung von Arbeitskollegen oder der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ist der Verlust des Arbeitsplatzes vorprogrammiert.

Zu beachten ist auch folgendes:

Überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen zulässiger Kontrolle der Nutzung, sind die Ergebnisse im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar. Bei erlaubter Privatnutzung ist der Arbeitgeber gem. § 88 Abs. 2 TKG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Sodann darf der Arbeitgeber keine Kenntnis vom Inhalt und von den Beteiligten einer privaten Kommunikation erhalten, es sei denn, der Arbeitnehmer hat eingewilligt. Nach überwiegender Ansicht darf der Arbeitgeber zur Missbrauchskontrolle zeitliche Verbindungsdaten erheben und anonyme Kontrollen durchführen.

Also aufgepasst Kameraden .


Der Arbeitgeber kann die Gestattung der privaten Nutzung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer in Kontrollmaßnahmen einwilligt. Bei unerlaubter Privatnutzung findet das TKG keine Anwendung. Auch dann sind die Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Datenschutzes zu beachten. Die Zulässigkeit unterliegt daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip; der Arbeitgeber muss also mit der Überwachung einen billigenswerten Zweck verfolgen und hierfür das mildeste Mittel einsetzen

Wir halten also fest das eine verhaltensbedingte Kündigung  grundsätzlich möglich ist.
Im Regelfall muß eine Abmahnung vorausgehen.Das bedeutet, ein gleichartiger Verstoß gegen die arbeitrechtlichen Pflichten muß vorliegen und dem AN muß die Kündigung für den Fall der Wiederholung angedroht werden.


Betriebsratsanhörung und Berücksichtigung des Sonderkündigungsschutzes spare ích mir.
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Also basiert die Rechtsprechung alsmal doch auf einer gewissen Logik! Beruhigend!
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Dazke Heinz,
bei "betrieblicher Übung" (betreffs privater Nutzung) habe ich noch dunkel eine Fünfjahresfrist im Hinterkopf ? Konkret, wann liegt denn bei der privaten Computernutzung eine betiebliche Übung vor?
Gruß
concordia-eagle


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