[gibt's das hier schon? hab nix gefunden... - wenn : bitte löschen ]
§ 9 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
1. Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 Nr. 4 macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.
2. Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten, und eine Geldstrafe von € 12.000,00 bis zu € 100.000,00 verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe € 18.000,00.
3. Wenn Anhänger einer Mannschaft vor, während und nach einem Spiel im Stadion Transparente mit rassistischen Aufschriften entrollen oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhalten, werden gegen den entsprechenden Verein bzw. die Kapitalgesellschaft oder den Mitgliedsverband des DFB als Strafe einer Geldstrafe von € 18.000,00 bis zu € 150.000,00 sowie die Verpflichtung, das nächste Pflichtspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen, verhängt.
4. Verhalten sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form rassistisch oder menschenverachtend gemäß Nrn. 2. und/oder 3. dieser Bestimmung, werden der betreffenden Mannschaft, sofern zuordenbar, beim ersten Vergehen drei Punkte und beim zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt die Versetzung in eine tiefere Spielklasse.
5. In Spielen ohne Punktvergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, von dem Wettbewerb ausgeschlossen.
6. Eine Strafe aufgrund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies rechtfertigen. Eine Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu erwirken.
wie weit geht denn menschenverachtend? zick zack bauernpack...?! eure eltern sind geschwister...? etc. oder ist damit nur gemeint "ausländer raus etc"?
Dr.Ball schrieb: das möchte ich sehen, dass pro spieltag alle außer mainz 05 punktabzug bekommen, weil ein "scheiss "name des gegners" " durchs stadion hallt....
Falsch! Die diskrminieren sich selber ("Steht auf, wenn ihr Mainzer (Fans) seid!", oder "Wir sind nur ein Karnevalsverein").
2. Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten, und eine Geldstrafe von € 12.000,00 bis zu € 100.000,00 verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe € 18.000,00.
Gilt das auch für die Polizei im Umgang mit Fußball-Fans?
§ 9 Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
1. Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 Nr. 4 macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält.
2. Wer öffentlich die Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten, und eine Geldstrafe von € 12.000,00 bis zu € 100.000,00 verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe € 18.000,00.
3. Wenn Anhänger einer Mannschaft vor, während und nach einem Spiel im Stadion Transparente mit rassistischen Aufschriften entrollen oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhalten, werden gegen den entsprechenden Verein bzw. die Kapitalgesellschaft oder den Mitgliedsverband des DFB als Strafe einer Geldstrafe von € 18.000,00 bis zu € 150.000,00 sowie die Verpflichtung, das nächste Pflichtspiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen, verhängt.
4. Verhalten sich Spieler, Offizielle oder Zuschauer in irgendeiner Form rassistisch oder menschenverachtend gemäß Nrn. 2. und/oder 3. dieser Bestimmung, werden der betreffenden Mannschaft, sofern zuordenbar, beim ersten Vergehen drei Punkte und beim zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen. Bei einem weiteren Vergehen erfolgt die Versetzung in eine tiefere Spielklasse.
5. In Spielen ohne Punktvergabe wird die entsprechende Mannschaft, sofern zuordenbar, von dem Wettbewerb ausgeschlossen.
6. Eine Strafe aufgrund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies rechtfertigen. Eine Strafmilderung oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind, um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu erwirken.
link: http://www.rot-weiss-essen.de/main.php?lang=DE&content=161&print=false&depth=1&thread=1020
[punktabzug ?? gilt das auch wg. der rufe gegen olli kahn die ab und an durch's stadion hall(t)en? ]
Falsch! Die diskrminieren sich selber ("Steht auf, wenn ihr Mainzer (Fans) seid!", oder "Wir sind nur ein Karnevalsverein").
Gilt das auch für die Polizei im Umgang mit Fußball-Fans?