Knueller schrieb: Klingt verlockend mit der Englandreise, zumal ich die Insel mit seinen bweohner (und dem Fußball dort) absolut klasse finde! Finanziell wirds allerdings eng werden, deswegen bin ich wohl eher nicht dabei.
Aber: Die deutsche Mannschaft spielt wahrscheinlich im August/September im Wembley um das neue Stadion zu eröffnen. DAS wär mal eine Überlegung wert!
Da scheint es noch einiges zwischen den Verbänden zu klären zu geben,es geht anscheinend wie immer ums liebe Geld.Und Urlaub bekomme ich in diesem Zeitraum auch eher unwahrscheinlich.
Ich wäre allerdings lieber für ein paar Ligaspiele als ein Länderspiel.
1.Icarus kann wahrscheinlich nicht in den letzten beiden März-Wochen so wie im April und Mai.Wenigstens haben wir mal einen Anhaltspunkt ,-)
2.Ich bin ziemlich flexibel,nur im Sommer würde es bei mir eher weniger klappen.
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
Also interpretiere ich jetzt einfach mal ein "Nein" in deine Aussage Nee,ich wollte schon immer mal die Stimmung und das Land live erleben,am liebsten zudem mit ein paar mir vertrauten Adlern.Dich zwingt ja keiner ,-)
Wie WSK schon gesagt hat, bin ich immer für Reisen jeglicher Art zu haben . Habe ab Ende Februar bis Mitte April Semesterferien also viiiiiiiiiiiiiiiiiel Zeit. In London gibts noch einiges mehr:
Millwall FC West Ham United Charlton Athletic FC Watford
Ein Spiel der First Division wäre sicher nicht verkehrt, weil die Premiere League sowohl mit den Kartenpreisen als auch mit der Kartenverfügbarkeit nicht so einfach sein dürfte, Fulham und Charlton (spielen die überhaupt noch ganz oben?) mal ausgenommen.
Eben erhielt ich von unserem Fansprechergremium folgende Emails,die ich euch natürlich nicht vorenthalten möchte.
Fansprechergremium:Hallo EFC`ler, in den vergangenen Wochen haben sich Vertreter der Frankfurter Fanszene, der Ultras `97, der Fan- und Förderabteilung und des Fansprechergremiums, zusammengesetzt um an einem Runden Tisch Lösungsvorschläge zum Thema Stadionverbotsrichtlinien zu erarbeiten. Das Ergebniss bekommt Ihr im Anhang von uns zugeschickt. Zum einen bekommt ihr eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Gruppen und zum anderen das Positionspapier mit konkreten Änderungsvorschlägen zur geltenden Stadionverbotspraxis. Wenn ihr die Möglichkeit habt, diese Texte auf eurer Homepage zum Download bereitzustellen, möchte wir euch bitten, dies zu tun. Es geht uns darum, die Vorschläge einem möglichst großem Teil der Fanszene zur Verfügung zu stellen. Danke für eure Unterstützung. Gruß Fansprechergremium
Erklärung der Fanszene:Liebe Fans der Frankfurter Eintracht, am 22. November 2006 haben sich die wichtigsten Gruppierungen, Institutionen und Organisationen von Eintrachtfans zu einem „Runden Tisch Stadionverbote“ versammelt, um über den weiteren Umgang mit der Thematik der gegenwärtigen Vergabepraxis von Stadionverboten zu diskutieren. Alle Gruppen und Anwesenden stimmten darin überein, dass die Stadionverbots-Richtlinien des DFB dringend überarbeitet und geändert werden müssen. Es wurde eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die konkrete Lösungs- und Änderungsvorschläge erarbeiten soll. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind Juristen, die sich auch beruflich mit dem Thema Stadionverbote beschäftigen, Sozialarbeiter, aktive Fans und auch Betroffene. In dieser Arbeitsgruppe sind sowohl der emotionale Bezug als Fußballfans als auch die fachliche Kompetenz aus der beruflichen Tätigkeit vorhanden. Wir wissen, wovon wir reden! Das Ergebnis liegt nun in Form eines Positionspapiers mit konkreten Vorschlägen zur Änderung der Stadionsverbotspraxis vor. Der „Runde Tisch“ hat dieses Papier ausdrücklich als gemeinsame Position der Fankfurter-Fanszene verabschiedet. Die wesentlichen Forderungen sind: Deutliche Herabsetzung der Höchst- und Regeldauer von Stadionverboten, insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden („Flexibilisierung nach unten“); die Möglichkeit, Stadionverbote von Anfang an zur Bewährung auszusetzen („gelbe Karte“); stärkere Einbindung des Bezugsvereins bei der Vergabe und Aufrechterhaltung eines Stadionverbotes; Möglichkeit der Gewährung eines Heimspielbesuchsrechts; automatische und sofortige Aufhebung von Stadionverboten bei jeder Einstellung des Strafverfahrens (zumindest bei angeblichen Straftaten außerhalb des Stadions) Die Begründung und die detaillierte Ausarbeitung der Änderungsvorschläge sind im Positionspapier nachzulesen. Was die Frage unserer weiteren Schritte zur Umsetzung des Papiers betrifft, ist es zunächst wichtig zu wissen, dass die Stadionverbots-Richtlinien nicht von den Vereinen erlassen werden. Vielmehr ist nach den Statuten des DFB hierfür der sog. „DFB-Ausschuss für Sicherheitsfragen“ zuständig, dem übrigens im wesentlichen (leitende) Polizeibeamte und Security-Chefs angehören. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit wissen wir, dass eine reine Faninitiative zur Änderung der Stadionverbots-Richtlinien es – sagen wir mal: - recht schwer hat, bei den zuständigen Mitgliedern dieses Gremiums Gehör zu finden. Wir wollen daher in einem ersten Schritt versuchen, eine möglichst große Anzahl von Vereinen dazu zu bewegen, innerhalb des DFB Handlungsbedarf in Sachen Stadionverbots-Richtlinien anzumelden und unser Papier in diesem Zusammenhang inhaltlich zu unterstützen. Über die vorhandenen Kontakte zu anderen Fanszenen und insbesondere die verschiedenen bundesweiten Zusammenschlüsse von Fangruppen haben wir damit begonnen, das Papier bundesweit zu verbreiten. Als Rückmeldung haben wir bereits große Zustimmung erhalten und wissen, dass demnächst in vielen Vereinen die Fans mit ihrem jeweiligen Vorstand in den Dialog über unser Papier treten wollen. Wir hoffen, dass auf diesem Weg eine Allianz verschiedener Vereine zustande kommt, die sich innerhalb des DFB für eine Überarbeitung der Richtlinien im Sinne unseres Papiers stark macht. Deshalb sind auch wir an die Eintracht Frankfurt Fußball AG herangetreten und wollen im Fanbeirat mit unserem Vorstand erörtern, ob und inwieweit sich die AG in der Lage sieht, unsere Vorschläge innerhalb des DFB ins Gespräch zu bringen und dort eine Beschäftigung mit unserem Papier anzuregen. Darüber hinaus wollen wir – wiederum mit möglichst großer Unterstützung durch andere Fanszenen – natürlich auch im Rahmen unserer Möglichkeiten beim DFB aktiv vorstellig werden. Unser Papier soll und wird aller Voraussicht nach auch bei dem seitens des DFB geplanten Fankongress im Juni 2007 eine Rolle spielen und Diskussionsgegenstand sein. Diese „strategischen“ Vorüberlegungen dienen auch dem Verständnis unseres Positionspapiers: Eben weil wir wollen, dass möglichst viele Vereine unserem Konzept zustimmen können, haben wir bewusst keine Zusammenstellung denkbarer Maximalforderungen vorgelegt, sondern uns um seriöse, realisierbare Vorschläge nebst sorgfältiger Begründung bemüht. Wir haben versucht, die Interessen sowohl der Fans als auch der Vereine und der Sicherheitsverantwortlichen zu berücksichtigen, und haben uns jeweils in unterschiedliche Blickwinkel versetzt. Aus unserer Sicht stellt unser Papier einen tragfähigen Kompromiss zwischen Fan- und Sicherheitsinteressen dar. Wir halten unsere Vorschläge für angemessen, realistisch, pragmatisch, umsetzbar; ihre Verwirklichung trüge zu der notwendigen erheblichen Verbesserung der unbefriedigenden Situation bei. Wir denken, damit unsere Fähigkeit und unseren Willen zu einer konstruktiven Mitarbeit an einer Verbesserung der Situation hinreichend dokumentiert zu haben. Nun liegt es zunächst bei den Vereinen, ob und inwieweit sie ihre Fans in diesen Fragen unterstützen können und wollen. Und letztlich muss und wird sich dann beim Ausschuss für Sicherheitsfragen des Deutschen Fußball-Bunds erweisen, ob man unsere Positionen mit Ernsthaftigkeit zu prüfen bereit ist und die „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ bis zum Beginn des Lizenzierungsverfahrens der Saison 2007/2008 reformiert – oder weiter allein auf Repression und Konfrontation setzt und auf einer unveränderten Fortsetzung der fragwürdigen und immer wieder zu Konflikten führenden Praxis der Stadionverbote beharrt.
Frankfurt am Main, den 22. Januar 2007.
- Fan- und Förderabteilung des Eintracht Frankfurt e.V. - Fansprechergremium der offiziellen Fanclubs von Eintracht Frankfurt - Ultras Frankfurt ´97
Konkrete Vorschläge Dauer der Stadionverbote („Flexibilisierung nach unten“) .............. 4 Stadionverbote auf Bewährung („gelbe Karte“) ............................... 6 Einbindung des Bezugsvereins ......................................................... 9 Aufhebung des SV bei Drittortauseinandersetzungen nach jeder Einstellung des Strafverfahrens ........................................................ 11
Die vom Ausschuss für Sicherheitsfragen des Deutschen Fußball-Bunds erlassenen „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ gehen in ihren wesentlichen Grundzügen – sieht man von einigen kleineren Korrekturen in Randbereichen ab – nach wie vor auf das von der Arbeitsgruppe Nationales Konzept Sicherheit und Sport (NKSS) im Jahre 1992 vorgelegte Regelungskonzept zurück.
Das NKSS hatte seinerzeit die Gefährdungslage und Bedrohungsszenarien der Achtziger und frühen Neunziger Jahre reflektiert. Diese waren insbesondere gekennzeichnet durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen, die sich regelmäßig innerhalb des Stadionbereichs zutrugen (der tragische Höhepunkt dieser Entwicklungen war die Katastrophe im Brüsseler Heyselstadion im Mai 1985 mit 39 Toten und 454 Verletzten anlässlich des Europapokalendspiels zwischen Juventus Turin und dem FC Liverpool). Das NKSS stützte sich zur Bekämpfung derartiger Hooligan-Phänomene im wesentlichen auf zwei Säulen; nämlich einerseits die Errichtung und Unterhaltung von Fanprojekten (sozialarbeiterischer Ansatz) und andererseits die Koordinierung und Vereinheitlichung – und insbesondere bundesweite Gültigkeit – von Stadionverboten (repressiver Ansatz), um Gewalttäter langfristig aus den Stadien fernzuhalten.
Nach nunmehr fast anderthalb Jahrzehnten ist festzustellen, dass sich die heutigen Gefährdungslagen und Bedrohungsszenarien gegenüber den Zeiten der NKSS grundlegend gewandelt haben. Gewalttätige Auseinandersetzungen finden – jedenfalls in den oberen Ligen – innerhalb des Bereiches der jeweiligen Stadionanlagen praktisch nicht mehr statt. Diese Entwicklung lässt sich zum einen auf die durch Modernisierung bzw. Neubau der meisten großen Stadien und Arenen herbeigeführten baulichen Gegebenheiten zurückzuführen (Fantrennung, Videoüberwachung etc.), ist andererseits aber auch einem Wandel des Fanverhaltens geschuldet. Die „Hooliganszene“ hat sich im Vergleich zu den 80er und 90er Jahren schon quantitativ erheblich verringert und im übrigen ihre Aktivitäten auf Gebiete außerhalb der Stadien und sogar außerhalb der Städte verlagert („Wald und Wiese“). In den Stadien selbst dominieren Fangruppen, die sich mit viel Engagement dem jeweiligen Verein zugehörig fühlen und in erster Linie eine stimmungsvolle Atmosphäre (Choreographien etc.) schaffen wollen.
Angesichts des unbestreitbaren Rückgangs der Gewalt in den Stadien der Lizenzligen wäre eigentlich zu erwarten, dass auch die Zahl der verhängten Stadionverbote rückläufig sei. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Während bspw. im Februar 2004 noch 1.661 bundesweite Stadionverbote in Kraft waren, sind es heute – November 2006 – bereits rund 2.800!
Wir sind der Überzeugung, dass sich hieran eine ausufernde Praxis der Vergabe von Stadionverboten zeigt, die nicht im Interesse der Vereine liegt und letztlich auch der Sicherheit nicht förderlich ist. In den betroffenen Fangruppen werden Stadionverbote zunehmend als ungerecht, überzogen und Ausdruck von Willkür empfunden. Bei den betroffenen Fangruppen wächst das Gefühl des Ausgegrenzt-Werdens, des Nicht-Erwünscht-Seins. Hinzu kommt ein Gefühl der Ohnmacht, da es vor Erteilung eines Stadionverbots keine Anhörung und danach praktisch nicht die geringste Aussicht gibt, gegen ein für unberechtigt empfundenes oder unverhältnismäßig langes Stadionverbot vorzugehen. Dies alles schürt Aggressionen und Unzufriedenheit bei den Fans und belastet ihr Verhältnis zu den Sicherheitsorganen spürbar. Auch das Verhältnis der Anhänger zu den Vereinen selbst, den Fanbetreuern etc. leidet erheblich unter diesen Spannungen. Vielfältige Formen des Protestes sind die Folge, was sowohl der Stimmung bei den Spielen als auch der allgemeinen Identifikation der Fans mit ihrem Verein sehr abträglich ist. Schon 2004 räumte Herr Dr. h.c. Alfred Sengle eine zunehmende Entfremdung bzw. ein „zerrüttetes Verhältnis“ großer Teile der Fanszenen zum DFB und den Vereinen ein.
Schon aus diesen Gründen sollten auch und gerade die Vereine selbst ein Interesse daran haben, die Vergabe bundesweiter Stadionverbote transparent und im Sinne größtmöglicher Einzelfallgerechtigkeit zu regeln.
Gerade daran fehlt es jedoch derzeit. Dem Verein, der das Stadionverbot ausspricht, sind in aller Regel die näheren Umstände des konkreten Einzelfalls unbekannt. Gerade wenn es sich um Vorfälle außerhalb des Stadions handelt, hat der Verein bzw. der vereinseigene Sicherheitsdienst keinerlei eigene Wahrnehmung dessen, was vorgefallen ist. Von dem Betroffenen, dem er Stadionverbot erteilt, weiß er nichts außer seinen Personalien (insbesondere wenn es sich um einen Gästefan handelt).
Im folgenden werden einige Änderungs- bzw. Reformvorschläge unterbreitet und vorgestellt. Wir halten den Reformbedarf an den angesprochenen Punkten für unabweisbar und die vorgeschlagenen Neuregelungen inhaltlich für mehrheitsfähig. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Regelungen, deren Verabschiedung das System der Stadionverbote insgesamt weder wirkungslos machen noch unterlaufen würde. Es werden lediglich die Punkte angesprochen, die an der bisherigen Regelung und Praxis als besonders problematisch empfunden werden. Im Falle der Realisierung dieses „Reformpakets“ würden die Richtlinien zu den Stadionverboten und die darauf basierende Praxis zukünftig in den allergrößten Teilen der Fanszenen deutlich mehr Akzeptanz finden, was perspektivisch das Verhältnis zu den Vereinen einerseits und den Sicherheitskräften (Polizei, Ordnungsdienst) andererseits spürbar verbessern und entkrampfen würde.
Mit der vorliegenden Präsentation ist die Hoffnung verbunden, dass sich die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zumindest überwiegend den hier gemachten Ausführungen und Vorschlägen anschließen können und die hier vertretenen Positionen von sich aus an den nach § 55 DFB-Satzung i.V.m. § 31 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen zuständigen „Ausschuss für Sicherheitsfragen“ herantragen.
Dauer eines bundesweiten Stadionverbots
Nach derzeitiger Praxis werden bundesweite Stadionverbote in aller Regel für die Dauer von drei Jahren („bis zum 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt“) oder fünf Jahren („bis zum 30. Juni des fünften Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt“) erteilt, § 5 Abs. 1 SV-RiLi (wobei es sich, durch die Hinzurechnung der „laufenden Spielzeit“, in Extremfällen wie der Erteilung eines Stadionverbots zu Saisonbeginn tatsächlich um annähernd vier- bzw. sechsjährige Verbote handeln kann).
Zwar handelt es sich nach dem Wortlaut der Richtlinien insoweit um die Zeiträume, für die das Stadionverbot „höchstens“ zu erteilen ist, so dass theoretisch auch kürzere Stadionverbote möglich wären. In der Praxis aber werden als Regeldauer fast ausschließlich die genannten Höchstzeiträume verhängt. Eine Bemessung der Dauer nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles oder gar nach der Persönlichkeit des Betroffenen (Alter, Einsicht, Reue etc.) findet aus naheliegenden Gründen praktisch nicht statt. Der das Stadionverbot aussprechende Verein verfügt in aller Regel über keinerlei eigene Kenntnisse des Geschehens (insbesondere bei anlassbezogenen Straftaten außerhalb des Stadiongeländes – und damit auch außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten des Vereins bzw. des vereinseigenen Sicherheitsdienstes) und keinerlei Erkenntnisse zur Person des Betroffenen (insbesondere wenn es sich dabei um einen „Gästefan“ handelt), zumal ja eine vorherige Anhörung des Betroffenen unterbleibt.
Diese rein schematische Handhabung – auf die bloße Mitteilung der Polizei von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt unverzüglich die Verhängung eines Stadionverbots mit höchstzulässiger Dauer – ist untragbar und nicht akzeptabel.
Fußballfans empfinden die Verhängung eines Stadionverbotes als die denkbar härteste Strafe. Für den Betroffenen hat sie oft den Verlust der Zugehörigkeit zu seiner Gruppe zur Folge; er ist aus seinem Freundeskreis bzw. sozialen Umfeld, mit dem er bisher das Stadion besuchte, ausgeschlossen. Dem muss in der Dauer der Fristen Rechnung getragen werden, die als viel zu lange und zu unflexibel angesehen werden. Daher wird für eine deutliche Öffnung nach unten („ein paar Spiele“) und eine wesentlich flexiblere Handhabung plädiert, insbesondere bei bundesweiten Stadionverboten der Kategorien B und C (§ 5 Abs. 1).
Im Zuge der zeitlichen Flexibilisierung nach unten müssten die Richtlinien so gestaltet werden, dass die Vereine zu einer einzelfallbezogenen Bemessung der Dauer eines Stadionverbotes angehalten werden. Die Verhängung der Höchstdauer darf nicht länger die Regel sein, sondern sollte den überdurchschnittlich gravierenden Fällen vorbehalten bleiben.
Im übrigen erscheinen die höchst zulässigen Zeiträume gerade für besonders junge Menschen als zu lange. Hier trifft das Stadionverbot Menschen in einer Lebensphase, in der die Persönlichkeitsbildung noch nicht abgeschlossen ist. Die Negativprognose, ein Jugendlicher werde auch in drei bis vier oder gar fünf bis sechs Jahren noch ein „Sicherheitsrisiko“ darstellen, ist aus pädagogischer Sicht gar nicht möglich. Insofern sollten die Höchstgrenzen zumindest für den Personenkreis, für den der Gesetzgeber aus genau dem Grund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung die Anwendung des JGG vorschreibt (Jugendliche und Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr), deutlich reduziert werden.
Es ist bekannt, dass die hier vorgeschlagene deutliche Reduzierung und Flexibilisierung der Stadionverbotsdauer auch Bedenken begegnet. Die Befürworter der derzeitigen relativ starren Handhabung der Dauer verweisen darauf, dass diese zwar in Einzelfällen Ungerechtigkeiten mit sich bringen mag, aber wenigstens für eine bundesweit weitgehend einheitliche Reaktion aller Vereine auf sicherheitsrelevantes Fehlverhalten sorge. Je größer der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Vereine bezüglich der Länge eines Stadionverbotes sei, umso eher realisiere sich die Gefahr regionaler Unterschiede; d.h. dass dasselbe Vergehen bei einem Verein „härter“ sanktioniert werde und bei einem anderen weniger.
Hierauf ist zu entgegnen: Natürlich führt eine Flexibilisierung zu größeren Unterschieden. Die Gefahr, dass künftig „gleichartige“ Sachverhalte von verschiedenen Vereinen ungleich behandelt werden, erscheint jedoch weit geringer und hinnehmbarer als die Konsequenz der heutigen Praxis, die ungleiches stets gleich behandelt. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der „Einheitlichkeit“ des Handelns aller Vereine kein Primat der Gerechtigkeit, dem nach wechselseitigen Provokationen in eine harmlose Rangelei verwickelten 16-Jährigen ein gleich langes Stadionverbot zu erteilen wie dem erwachsenen Teilnehmer einer vorher verabredeten Kneipenschlägerei – bloß weil gegen beide ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet wurde und alle sonstigen Begleitumstände von der das Stadionverbot festsetzenden Stelle – unter insoweit zutreffendem Hinweis auf die Richtlinien – für irrelevant gehalten werden.
Es wird daher dringend eine Neufassung des § 5 der Richtlinien („Dauer des Stadionverbots“) angeregt. Ein konkreter Formulierungsvorschlag befindet sich im Anhang.
Einführung eines Stadionverbots auf Bewährung („gelbe Karte“)
§ 1 Abs. 2 der SV-RiLi definiert den Zweck der Regelungen wie folgt:
„Zweck des Stadionverbotes ist es, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten“.
Wir sind der festen Überzeugung, dass sich dieses Ziel – nämlich die Einwirkung auf den Betroffenen, auf dass sich dieser künftig nicht mehr sicherheitsbeeinträchtigend verhalte – in einer großen Zahl von Fällen viel effektiver und nachhaltiger durch ein „Bewährungsmodell“ erreichen lässt.
Es wurde bereits angemerkt, dass Fußballfans die Verhängung eines Stadionverbotes als die denkbar härteste Strafe empfinden. Es liegt auf der Hand, dass eine Person, der aufgrund eines früheren Fehlverhaltens nur noch „auf Bewährung“ der Besuch von Fußballveranstaltungen gestattet ist, künftig bemüht sein wird, jegliche Auseinandersetzungen oder sicherheitsbeeinträchtigende Handlungen zu vermeiden. Dies mag in Einzelfällen sogar über den unmittelbar Betroffenen hinaus einen heilsamen Einfluss auf die jeweilige Fangruppierung haben, welcher der Betroffene angehört – z.B. dann, wenn er in „kritischen“ Situationen auf andere einwirkt, sich nicht provozieren zu lassen oder sich von einem Ort zu entfernen, bevor es dort zu Auseinandersetzungen kommt.
Gerade solchen Fans, die erstmals auffällig wurden oder sich nur in einer besonderen (Ausnahme-)Situation fehlverhalten haben, könnte ein „Stadionverbot auf Bewährung“ die Notwendigkeit einer Überprüfung eigener Verhaltensmuster deutlich vor Augen führen. Die Bereitschaft, das eigene Verhalten zu überdenken und zu ändern, wird in den Fällen eines Stadionverbots auf Bewährung (wenn der Betroffene also noch „etwas zu verlieren“ hat, woran sein Herz hängt, nämlich das Besuchsrecht in den Stadien) ungleich größer sein als dann, wenn aus Sicht des Fans das Kind ohnehin schon in den Brunnen gefallen ist, er also auf jeden Fall für die nächsten Jahre aus allen Stadien verbannt und ausgeschlossen wird.
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die erzieherische Wirkung eines Stadionverbots auf Bewährung – insbesondere bei Jugendlichen – auch durch „Bewährungsauflagen“ und deren geeignete Auswahl verstärkt werden könnte. Zu denken wäre hierbei insbesondere an die Ableistung gemeinnütziger Arbeit in den örtlichen Fanprojekten, wodurch eine Verzahnung der beiden tragenden Säulen des NKSS erreicht werden könnte und ein Kontakt des Betroffenen zu den sozialpädagogischen Angeboten der Fanprojekte sichergestellt würde. Da eine solche Auflage nicht in allen Fällen sinnvoll oder geeignet erscheint (z.B. Bagatelldelikte von älteren und voll erwerbstätigen Personen; oder wenn das Fanprojekt des Bezugsvereins nicht über die erforderlichen Strukturen und Ressourcen verfügt), sollte die Erteilung von Auflagen nicht zwingend zur Bewährungsaussetzung gehören müssen.
Ohne Not und ohne erkennbaren Grund verzichten die bislang geltenden Richtlinien fast vollständig auf die Chance, mit dem Instrumentarium des Stadionverbots auf Bewährung gezielt und nachhaltig auf eine einmalig sicherheitsrelevant in Erscheinung getretene Person einzuwirken. Es ist in den Richtlinien angelegt und beabsichtigt, dass praktisch jedes von der Polizei eingeleitete Strafverfahren – ohne Rücksicht auf den konkreten Geschehensablauf, auf die Person des Täters, auf die Intensität des Fehlverhaltens und die Schwere des ihn treffenden Verdachtsgrades – automatisch zu einem mehrjährigen Stadionverbot führt. Damit verzichten die SV-Richtlinien von vorneherein auf jegliche Maßnahmen zur Re-Integration des Betroffenen und setzen allein auf Ausgrenzung und Aussperrung.
Anzumerken ist allerdings, dass insoweit in der jüngeren Vergangenheit zumindest in Ansätzen ein Umdenken eingesetzt zu haben scheint. So sehen mittlerweile die Richtlinien in dem neugefassten § 7 die Möglichkeit einer späteren Aussetzung des Stadionverbots gegen Auflagen vor (allerdings frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer). Außerdem war in der Saison 2005/06 versuchsweise eine Sonderregelung für Jugendliche bis 16 Jahren in Kraft, denen der Bezugsverein (mit Zustimmung der Stelle, die das Stadionverbot ausgesprochen hat) gegen Auflagen ein Heimspielbesuchsrecht gewähren konnte.
Diese Ansätze gehen und gingen zweifelsfrei in die richtige Richtung, sind bislang aber noch an zu viele restriktive Voraussetzungen geknüpft (Alter bis 16 Jahre bzw. das Erfordernis, dass die Hälfte der Stadionverbotsdauer abgelaufen sein muss, bevor die Aussetzung beantragt werden kann; Auflagenerteilung ist in jedem Fall zwingend). Praktische Relevanz haben diese Änderungen deswegen noch nicht erlangt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass nach einer Neufassung der Stadionverbots-Richtlinien die Möglichkeit geschaffen wird, ein bundesweites Stadionverbot von Anfang an (mit oder ohne Erteilung von Auflagen) zur Bewährung auszusetzen. Diese Möglichkeit sollte insbesondere unter jenen Voraussetzungen bestehen und regelmäßig wahrgenommen werden, die schon bisher in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 der Richtlinien normiert sind (dort als Voraussetzungen für eine nachträgliche Aussetzung gegen Auflagen nach – so die bisherige Regelung – Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer).
Ein konkreter Formulierungsvorschlag befindet sich im Anhang.
Daneben besteht noch eine weitere sinnvolle Möglichkeit, durch ein „Bewährungsmodell“ nachhaltig auf den Betroffenen einzuwirken. Selbst wenn die das Stadionverbot festsetzende Stelle zunächst keine generelle Aussetzung zur Bewährung angeordnet (sondern das Stadionverbot, wie bisher, unbedingt erteilt) hat, sollte es dem Bezugsverein gestattet werden, den Betroffenen zu seinen Heimspielen ins Stadion zu lassen (allgemein zur wünschenswerten Stärkung der Stellung des Bezugsvereins vgl. den nächsten Abschnitt).
Das Risiko, dass ein Fan durch sicherheitsrelevantes Verhalten auffällig wird, ist bei Auswärtsspielen seines Vereins deutlich höher als bei Heimspielen. Diese Tatsache ist empirisch belegbar (die ganz überwiegende Mehrzahl der verhängten bundesweiten Stadionverbote wird wegen Vorkommnissen bei Auswärtsspielen oder –fahrten der betroffenen Anhänger festgesetzt) und aus sportsoziologischer Sicht bestätigt. So hat bspw. Professor Gunter Pilz in seiner vom DFB in Auftrag gegebenen Studie „Wandlungen des Zuschauerverhaltens im Profifußball“ (erschienen im Okt.2006) zur Frage, wie die Fans (bei Pilz an dieser Stelle kontextgemäß: die „Ultras“) das Verhalten der Sicherheitsorgane einschätzen, ausgeführt:
„Ordnungsdienste und Polizei werden bei Heimspielen erheblich positiver bewertet. Dies hat zwei Ursachen: Zum einen hängt es damit zusammen, dass bei Auswärtsspielen Ordner und Polizisten die anreisenden Ultras kaum oder gar nicht kennen und deshalb auch deren Verhalten weniger gut ein- und zuordnen, bzw. sie nicht in der gleichen Weise bei problematischen Situationen ansprechen können, wie dies im Falle von Heimspielen möglich ist. Zum zweiten – und dieser Punkt wird von den Ultras oft verniedlicht oder einfach negiert – verhalten sich die Ultras bei Auswärtsspielen häufig weniger angepasst und zurückhaltend aufgrund gruppendynamischer Prozesse (man putscht sich z.B. in der Gruppe auf, die geschlossen am Spielort ankommt und Schmährufe skandiert) und übermäßigem Alkoholkonsum während der langen Anreise. Entsprechend emotionalisiert verhalten sich die Ultras dann und erfordern auch eher polizeiliches Einschreiten“ (zitiert aus: Managerfassung/Zusammenfassung der Studie von Pilz u.a., Wandlungen des Zuschauerverhaltens im Profifußball, S. 4 f.).
Es erscheint demnach durchaus sinnvoll und sachgerecht, auf die unterschiedliche Gefährdungslage auch unterschiedlich reagieren zu können („Stadionverbot für Auswärtsspiele, Besuchsrecht bei Heimspielen“). Der Vorteil einer solchen Regelung bestünde darin, dass sich der Betroffene in den weniger „gefährlichen“ Heimspielsituationen bewähren kann und muss. Ähnlich wie oben zur Erläuterung des vorgeschlagenen Bewährungsmodells beschrieben, wird man auch bei einer nur (dank des Vertrauensvorschusses des eigenen Vereins einschließlich der örtlichen Sicherheitsorgane) bei Heimspielen zugelassenen Person regelmäßig erwarten können, dass diese sicherheitsrelevante Situationen meidet und gegebenenfalls auf sein unmittelbares Umfeld deeskalierend einwirkt. Der Bereitschaft, das eigene Verhalten bei Auswärtsfahrten zu überdenken und eine größere Standhaftigkeit gegenüber den von Pilz beschriebenen gruppendynamischen Prozessen zu entwickeln, dürfte ein regelmäßiger Besuch der Heimspiele förderlicher sein als das Gefühl, infolge einer starren und subjektiv für ungerecht und unverhältnismäßig empfundenen Praxis der Vereine schlechthin überall unerwünscht und selbst vom eigenen Verein auf Jahre ausgegrenzt zu sein.
Vorbild einer solchen Regelung eines „Heimspielbesuchsrechts“ wäre die in der Saison 2005/06 erlassene (und vorerst als „Testphase“ ausdrücklich nur für jene Saison geltende) „Sonderregelung“ für Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren. Wir schlagen vor, eine derartige Regelung fest in die Stadionverbots-Richtlinien einzuarbeiten und den Anwendungsbereich ohne Altersbeschränkung zu definieren.
Auch insoweit befindet sich ein konkreter Formulierungsvorschlag im Anhang.
Einbindung des Bezugsvereins
Ein weiterer Punkt, an dem wir dringenden Handlungsbedarf sehen, ist die stärkere Einbindung des Bezugsvereins in möglichst viele Fragen, die Art, Dauer und Umfang des Stadionverbotes betreffen.
Es liegt auf der Hand, dass schon allein durch die regelmäßig gegebene räumliche Nähe und im übrigen infolge der emotionalen Bindungen es in erster Linie der Bezugsverein ist, der auf den Betroffenen einwirken kann. Auch wird in der Regel der Bezugsverein bzw. dessen Fanbetreuung und/oder Ordnungsdienst am besten einschätzen können, ob und welche sicherheitsrelevanten Gefahren in der Vergangenheit von dem Betroffenen und/oder der Fangruppierung, welcher er angehört, ausgegangen sind. Ergänzend und erforderlichenfalls kann der Bezugsverein unmittelbar Erkundigungen bei den für ihn zuständigen szenekundigen Beamten einholen, mit denen er ohnehin in ständigem Kontakt steht.
Es ist demnach unbestreitbar, dass der Bezugsverein „eigentlich“ die naheliegendste Stelle wäre, die mit Stadionverboten gegen die eigenen Anhänger befasst sein sollte.
Gleichwohl weisen die Richtlinien dem Bezugsverein – sofern er nicht selbst wegen eines Vorfalls bei einem Heimspiel das Stadionverbot erteilt hat – keinerlei Kompetenzen oder Mitspracherechte bezüglich Art, Dauer und Umfang des von einem anderen Verein gegen seinen Anhänger ausgesprochenen Stadionverbots zu.
Natürlich gibt es gewichtige Argumente, die gegen eine stärkere Einbindung des Bezugsvereins und/oder die Einräumung der Befugnis zur Aufhebung von Stadionverboten sprechen. Es besteht die Befürchtung, dass die Vereine durch ihre eigenen Fans unter Druck gesetzt werden könnten. Für viele Vereine könnte es schwer sein, gegen eigene Fans eine „harte Linie“ zu fahren und durchzuhalten. Auf jeden Fall kämen durch eine solche Regelung weitere Konfliktpotentiale hinzu, die das Verhältnis des Vereins zu den eigenen Anhängern belasten und im Extremfall zu einem richtigen Bruch zwischen Verein und Fans führen könnten.
Diese Gefahren sind sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Eine generelle und von Anfang an bestehende ausschließliche Zuständigkeit des Bezugsvereins für alle Stadionverbote gegen eigene Fans ist daher mit Sicherheit nicht im Interesse der Vereine und nicht durchsetzbar.
Gleichwohl erscheint es fragwürdig, allein wegen dieser Bedenken generell darauf zu verzichten, sich die Sachnähe des Bezugsvereins und dessen potentiell größten Möglichkeiten des Einwirkens auf den Betroffenen zunutze zu machen.
Es wird deshalb eine Regelung vorgeschlagen, nach der es zwar für die Festsetzung des Stadionverbotes sowie für die Anfangszeit bei der ausschließlichen Zuständigkeit wie nach den bisherigen Richtlinien bleibt. Erfahrungsgemäß werden Stadionverbote gerade in den ersten Wochen und Monaten nach ihrer Erteilung besonders hitzig und kontrovers diskutiert. Zum einen sitzt dann „der Schock“ bei den Betroffenen noch besonders tief, und zum anderen hat eine staatliche Aufklärung (im entsprechenden Strafverfahren) noch nicht stattgefunden. Es kursieren mehrere widersprüchliche Darstellungen des Geschehensablaufs, viele Betroffene beteuern ihre Unschuld. In dieser Phase erschiene eine Zuständigkeit des Bezugsvereins in der Tat problematisch.
Die hieraus resultierenden Bedenken verlieren jedoch an Gewicht, je mehr Zeit zurückliegt und sich ein ausgesprochenes Stadionverbot dem Zeitablauf nähert. Die Betroffenen sind durch den zeitlichen Abstand eher in der Lage, ihr damaliges Verhalten zu reflektieren. Auch wird das strafrechtliche Verfahren oftmals seinen Abschluss gefunden haben, so dass ein bestimmter Sachverhalt als erwiesen gelten kann.
Es erscheint dann nicht nur vertretbar, sondern wegen der oben aufgezeigten „Sachnähe“ sogar sinnvoll und wünschenswert, nunmehr den Bezugsverein in die Fragen der weiteren Aufrechterhaltung des Stadionverbots und/oder seiner Aussetzung – ggf. gegen Auflagen und/oder nur für Heimspiele – einzubeziehen.
Dies dürfte in vielen Fällen auch positive Auswirkungen auf den von einem Stadionverbot ausgehenden „Lerneffekt“ für das zukünftige Verhalten des Betroffenen haben. Wenn sich der Betroffene nach einer gewissen Zeit an seinen Bezugsverein wenden kann, und dabei sein damaliges Verhalten schildern und die mittlerweile gewonnene Einsichtsfähigkeit nachweisen muss, wenn er dann unter geeigneten Auflagen und „zur Bewährung“ wieder ins Stadion darf und dies letztlich einem „Vertrauensvorschuss“ seines Vereins und der örtlichen Sicherheitsorgane verdankt, dann mag dies der Gefahr eines „Rückfalls“ in sicherheitsgefährdendes Verhalten wesentlich mehr entgegenzuwirken als wenn der Betroffene bloß passiv den Ablauf des Zeitraums, für den das Stadionverbot gilt, abwartet und sodann wieder Fußballspiele besucht.
Es wird daher vorgeschlagen, dass nach einer gewissen Zeitspanne nach Wirksamwerden des Stadionverbots (z.B. ein Jahr) die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 7 der Richtlinien („Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung des Stadionverbots in anderen Fällen“) auf den Bezugsverein übergeht.
Ein entsprechender Formulierungsvorschlag befindet sich wiederum im Anhang.
Aufhebung der Stadionverbote bei „Drittortauseinandersetzungen“ nach Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO
Obgleich es sich bei den Stadionverboten um auf der Basis des Hausrechts getroffene, mithin zivilrechtliche Präventivmaßnahmen handelt, stehen sie nach den Richtlinien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen der Strafverfolgung. Anlass und Grund nahezu aller bundesweiten Stadionverbote ist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Gerade bei den zahlenmäßig besonders relevanten Fällen, in denen das Stadionverbot wegen einer außerhalb der eigenen Platzanlage begangenen Straftat ausgesprochen wird, erhalten die Vereine überhaupt erst durch die Zuarbeit der Polizei Kenntnis von einem Sachverhalt, der nach den Richtlinien zum Stadionverbot führt.
Dieser engen inhaltlichen und kausalen Verknüpfung zwischen staatlichem Strafverfahren und zivilrechtlicher Hausrechtsausübung entspricht die in den Richtlinien festgelegte Regelung, dass das Stadionverbot aufzuheben ist, wenn der Betroffene nachweist, dass er freigesprochen oder das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (§ 6 der SV-RiLi).
Die Beschränkung auf Freisprüche und Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist dabei allerdings inkonsequent und verkennt die Rechtswirklichkeit. Es ist ja nicht so, dass Strafverfahren zwangsläufig nur entweder mit einer Verurteilung oder einem Freispruch enden können, oder dass am Ende eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens stets nur Anklageerhebung oder Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO stünden. Vielmehr enden die Strafverfahren nicht selten auch mit Einstellungen nach anderen Vorschriften, insbesondere den §§ 153, 153a StPO (bzw. §§ 45, 47 JGG). Auch in diesen Fällen ist eine Aufhebung des Stadionverbots geboten.
Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“. Unter denselben Voraussetzungen kann auch das Gericht nach einer etwaigen Anklage einstellen. Nach § 153 a StPO können Strafverfahren eingestellt werden, wenn der Beschuldigte Auflagen erfüllt (in der Regel die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse) und die Strafverfolgungsbehörden dies als ausreichend ansehen, um „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“. Eine Verfahrensbeendigung nach § 153a ist keine Verurteilung, sie enthält keinen Schuldausspruch und wird auch nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Die Einstellungen nach §§ 153 oder 153a erfolgen demnach ausschließlich in Bagatellfällen und bei bloß geringem Verschulden.
Nachvollziehbare Bedenken gegen einen entsprechenden Automatismus – wonach auch Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO zur Aufhebung des Stadionverbots führen – können allerdings für die Fälle erhoben werden, in denen dem Stadionverbot ein Fehlverhalten innerhalb des Stadions bzw. der Platzanlage zugrunde liegt. Hier sind verschiedene Verhaltensweisen denkbar, die ein Verein und Hausrechtsinhaber im eigenen Interesse und im Interesse der anderen Vereine nicht dulden kann (z.B. mutwillige Sachbeschädigungen an Sitzen, Toiletten oder anderen Einrichtungsgegenständen; Mitführen pyrotechnischer Gegenstände, Werfen von Feuerzeugen, Münzen, Getränkebechern oder anderen Gegenständen auf Schiedsrichter, Spieler oder andere Personen etc.). Unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten wird es sich jedoch häufig – und zwar insbesondere dann, wenn niemand verletzt wurde und auch die finanziellen Folgen der Tat gering sind – eher um Bagatellfälle handeln, so dass ein Vorgehen der Strafverfolgungsorgane nach §§ 153, 153a StPO zumindest in einigen Fällen durchaus denkbar ist. Hier erschiene eine in den Richtlinien verankerte automatische Aufhebung des Stadionverbots in der Tat problematisch.
Anders verhält es sich jedoch bei Stadionverboten, die auf sog. „Drittortauseinandersetzungen“ beruhen, also auf einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten, das sich außerhalb der vom Hausrecht erfassten Platzanlage ereignet haben soll. Von diesen Vorgängen hat die ein Stadionverbot festsetzende Stelle regelmäßig keine eigene Kenntnis. Im Gegensatz zu den genannten sicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltensweisen im Stadion ist der betreffende Verein bei Drittortauseinandersetzungen weder Geschädigter noch qua Hausrecht für die Sicherheit etwaiger Geschädigter verantwortlich. In diesen Fällen reagieren die Vereine auf (mutmaßliche) Straftaten im öffentlichen Raum und stützen sich insoweit allein auf die anfängliche Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden (Bejahung eines Anfangsverdachts einer Straftat = Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) und die diesbezüglichen Informationen der Polizei. Dann erscheint es allerdings inkonsequent, den Verfahrensausgang völlig zu ignorieren und an dem einmal ausgesprochenen Stadionverbot unverändert festzuhalten, ganz gleich ob der Täter am Ende einer schweren Straftat überführt und zu einer empfindliche Strafe verurteilt wurde oder ob sein Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt wurde.
Die Inkonsequenz der Richtlinien besteht bei Drittortauseinandersetzungen also darin, dass man sich am Anfang des Verfahrens zur Begründung des Stadionverbotes allein auf die Beurteilung des in Rede stehenden Fanverhaltens durch eine Strafverfolgungsbehörde stützt (schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat außerhalb des Stadions indiziert nach der Sichtweise der Richtlinien ohne weiteres, dass von dem Betroffenen erhebliche Gefahren für die Sicherheit im Stadion ausgehen, und führt deshalb automatisch zum sofortigen mehrjährigen Stadionverbot). Demgegenüber messen die Richtlinien der am Ende des Strafverfahrens, nach Durchführung aller Ermittlungen, durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden getroffenen abschließenden Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten keinerlei Relevanz mehr zu.
Dabei läge doch gerade der umgekehrte Schluss nahe: Wenn Staatsanwaltschaft und Gericht am Ende des Verfahrens in Kenntnis aller ermittelten Tatsachen „die Schuld des Täters als gering ansehen“ und gerade „kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ erkennen können, so wird es sich schwerlich um einen Täter handeln, der noch auf Jahre hinaus ein Sicherheitsrisiko bei Fußballspielen darstellt. Entsprechendes gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen unter den Voraussetzungen der §§ 45, 47 JGG von der Verfolgung abgesehen wird.
So nachvollziehbar einerseits die Bedenken gegen eine automatische Aufhebung des Stadionverbots bei Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO bzw. §§ 45, 47 JGG im Falle eines sicherheitsrelevanten Auftretens im Stadionbereich ist, so wenig überzeugend sind andererseits die Argumente, die bei Drittortauseinandersetzungen für eine Aufrechterhaltung des Stadionverbots trotz Einstellung nach den genannten Vorschriften angeführt werden können. Entsprechende Vorbehalte resultieren oft aus dem Vorurteil, dass die Justiz in derartigen Fällen oftmals zu ineffektiv bzw. „zu weich“ sei und aus Bequemlichkeit, Arbeitsüberlastung o.ä. auch verurteilungswürdige Vergehen nicht konsequent bestrafe und statt einem Urteil lieber zur schnellen Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO greife. Wer allerdings so argumentiert, der sollte zunächst sein Justizverständnis überprüfen und sich dann die Frage stellen, warum trotz dieses grundsätzlichen Misstrauens in die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden es andererseits gerechtfertigt sein soll, allein schon an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens so einschneidende Rechtsfolgen wie ein mehrjähriges Stadionverbot zu knüpfen.
Auch die Einstellung des zum Stadionverbot führenden Ermittlungsverfahrens nach §§ 153, 153a StPO (oder §§ 45, 47 JGG) sollte und muss daher zumindest bei Drittortauseinandersetzungen die Aufhebung des Stadionverbots zur Folge haben. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass zwischen Einleitung des Ermittlungsverfahrens (und mithin Verhängung des Stadionverbots) und seiner späteren Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO regelmäßig eine erhebliche Zeitspanne von vielen Monaten liegt, während derer ja das Stadionverbot in Kraft bleibt. Gänzlich folgenlos ist daher der zum Ermittlungsverfahren führende Vorfall für den betroffenen Fan selbst dann nicht geblieben, wenn sein Verfahren später nach den genannten Vorschriften eingestellt wird.
Auch zu diesem Punkt befindet sich ein Formulierungsvorschlag für die erforderliche Neufassung des § 6 der Richtlinien im Anhang.
Anhang
Konkrete Formulierungsvorschläge
Die oben dargelegten Änderungsvorschläge werden hiermit durch konkrete Formulierungsvorschläge ergänzt. Hierdurch soll aufgezeigt werden, wie die einzelnen Punkte bei einer Neufassung berücksichtigt und regelungstechnisch umgesetzt werden könnten. Dabei ist stets der bisherige Text der Richtlinien, so weit es ging, übernommen worden und unverändert geblieben.
1. Änderung des § 5 der Richtlinien („Dauer des Stadionverbots“)
Es wird vorgeschlagen, die ersten beiden Absätze des § 5 der Richtlinien („Dauer des Stadionverbots“) neu zu fassen. Im ersten Absatz sollte zur Klarstellung der angestrebten „Flexibilisierung nach unten“ eine Mindestdauer von einem Monat festgeschrieben werden und im übrigen die Kriterien genannt sein, nach denen innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Dauer zu bemessen ist:
§ 5 Dauer des Stadionverbotes ( 1 ) Die Dauer des Stadionverbotes beträgt mindestens 1 Monat und höchstens die in Absatz 2 genannten Zeiträume. Bei der Bemessung des Zeitraumes innerhalb dieser Spanne hat die festsetzende Stelle insbesondere zu berücksichtigen:
die Schwere des Falles (d.h. die Intensität, mit der der Betroffene sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist), das Alter des Betroffenen, die Folgen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlung (insb. Personen- oder Sachschäden etc.), etwaige Erkenntnisse über die Einsicht des Betroffenen und seine Reue
Für die in Absatz 2 festgeschriebenen Höchstgrenzen wird einerseits eine Reduzierung um ein Jahr (Kategorie B) bzw. zwei Jahre (Kategorie C) vorgeschlagen und im übrigen, wie oben ausgeführt, eine nochmalige Reduzierung der Höchstgrenzen bei Tätern, die dem JGG unterliegen:
( 2 ) Die Dauer des Stadionverbotes darf folgende Zeiträume nicht übersteigen:
- Kategorie A 1 – minderschwerer Fall (§ 4 Abs. 2) in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember der laufenden Spielzeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres
- Kategorie A 2 – minderschwerer Fall (§ 4 Abs. 2) in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni der laufenden Spielzeit bis zum 30. Juni des nächsten Jahres
- Kategorie B – schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5) bis 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
- Kategorie C – besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5) bis 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die bei dem zum Stadionverbot führenden Vorfall das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, reduziert sich die Höchstdauer in der
- Kategorie B – schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5) bis 30. Juni des Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
- Kategorie C – besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5) bis 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
2. Einführung eines Bewährungsmodells
Die Möglichkeit, ein Stadionverbot von vorneherein mit oder ohne Auflagen auszusetzen (es also von Anfang an „zur Bewährung“ zu erteilen), ist gänzlich neu und in den bisherigen Richtlinien nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit könnte entweder in den geltenden § 7 der Richtlinien eingearbeitet werden, der zur Zeit die nachträgliche Aussetzung (gegen Auflagen) regelt, oder – und das ist die hier favorisierte Lösung (weil sie verdeutlicht, dass die Entscheidung, ob eine Aussetzung erfolgen kann, schon bei der Erteilung des Stadionverbots zu treffen ist) – in § 5.
Es wird demnach vorgeschlagen, § 5 der Richtlinien um folgenden Absatz 4 zu ergänzen:
( 4 ) Die das Stadionverbot festsetzende Stelle kann zugleich mit dem Ausspruch des Stadionverbots festlegen, dass dieses vorerst zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn - nach Art und Umständen der Tat, - aufgrund der Einsicht des vom Stadionverbot Betroffenen, - des jugendlichen Alters oder - aus anderen vergleichbaren Gründen Grund zur Annahme besteht, der Betroffene werde sich schon die Erteilung des Stadionverbots zur Warnung dienen lassen und sich zukünftig sicherheitskonform verhalten.
Die Aussetzung kann, insbesondere bei jugendlichen Tätern, mit Auflagen (z.B. Ableistung von Arbeitsstunden für das Fanprojekt des Bezugsvereins, Mitwirkung an sozialen Aufgaben) verbunden werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Betroffenen geboten erscheint, um ihn wieder zu integrieren und in seiner Motivation zu künftigem friedfertigem Verhalten zu bestärken. Bei älteren oder voll erwerbstätigen Betroffenen kann in der Regel von Auflagen abgesehen werden. Die Einhaltung etwaiger Auflagen ist zu überwachen.
Kommt der Betroffene den ihm erteilten Auflagen nicht nach oder wird er erneut sicherheitsrelevant auffällig, ist die erteilte Aussetzung zu widerrufen. Für die Meldung der Aussetzung und nachträglicher Änderungen (z.B. Widerruf der Aussetzung) gilt § 8 entsprechend.
Das „Heimspielbesuchsrecht“ könnte durch die Ergänzung des bisherigen § 7 der Richtlinien um einen neuen Absatz 6 geregelt werden. Hierfür schlagen wir folgenden Wortlaut vor (der sich weitestgehend an die in 2005/06 geltende Sonderregelung für Jugendliche bis 16 Jahren anlehnt, ohne allerdings diese Altersbegrenzung zu übernehmen):
( 6 ) Personen, gegen die erstmals ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wurde, können während der Laufzeit dieses Stadionverbots das Heimstadion ihres Bezugsvereins besuchen, wenn
dem Stadionverbot eine verhältnismäßig leichte Tat und kein gravierender Vorwurf zugrunde liegen Art, Umstände und Beweggründe der Tat auf eine einmalige Verfehlung hindeuten, der Betroffene Einsicht in sein fehlerhaftes Verhalten zeigt, und die Zulassung zu Heimspielen des Bezugsvereins geeignet ist, auf den Betroffenen einzuwirken und ihn zu friedfertigem Verhalten zu motivieren.
Die Aussetzung des Stadionverbots für Heimspiele soll mit Auflagen verbunden werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Sie muss widerrufen werden, wenn der Betroffene erneut sicherheitsgefährdend in Erscheinung tritt. Die Entscheidung über die Aussetzung trifft der Bezugsverein. Er hat die Stelle, die das Stadionverbot erlassen hat, vorher schriftlich anzuhören. Im übrigen soll ein Heimspielbesuchsrecht nur nach mündlicher Anhörung des Betroffenen gewährt werden. Die übrigen Regelungen für die Aussetzung des Stadionverbotes gelten entsprechend; insbesondere die Meldung der Aussetzung und nachträglicher Änderungen (z.B. Widerruf).
3. Einbindung des Bezugsvereins
Um die hier vorgeschlagene Zuständigkeit des Bezugsvereins nach Ablauf eines Jahres zu erreichen, müssen zunächst die bisherigen Zuständigkeitsregelungen in § 3 um eine neue Vorschrift ergänzt werden. Systematisch richtiger Standort einer solchen Regelung wäre zwischen den bisherigen Absätzen 2 und 3. Es wird demnach die Ergänzung des § 3 um folgenden neuen Absatz 2a vorgeschlagen:
( 2a ) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Stadionverbotes geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über dessen Reduzierung, Aufhebung oder Aussetzung nach §§ 6 und 7 auf den Bezugsverein über. Bezugsverein ist der Verein, dessen Anhänger der vom Stadionverbot Betroffene ist.
Eine dadurch redaktionell zwingend werdende Folgeänderung beträfe § 3 Absatz 5. Hier wäre der Satzteil „§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2“ zu ändern in: „§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 2a“. Absatz 5 würde sodann lauten:
( 5 ) Ansprechpartner in Fragen der Festsetzung, Reduzierung, Aussetzung und Aufhebung eines Stadionverbotes ist grundsätzlich der nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 2a festgelegte Verantwortliche.
4. Aufhebung des Stadionverbots für „Drittortauseinandersetzungen“ nach jeder Einstellung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere in den Fällen der §§ 153, 153a StPO und §§ 45, 47 JGG
Zunächst sollte aus dem ersten Spiegelstrich des § 6 Abs. 1 der Richtlinien (in welchem die Aufhebung des Stadionverbots bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geregelt ist) der Nachsatz „es sei denn, es sei aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten“ gestrichen werden. Wenn dem Stadionverbot allein ein Ermittlungsverfahren „zugrunde liegt“, dann muss die dort getroffene staatsanwaltliche Feststellung, dass die Unschuld bewiesen ist oder jedenfalls kein Tatverdacht mehr besteht, zur Aufhebung des Stadionverbots führen. Wenn es „andere Gründe“ für ein Stadionverbot gibt, dann liegt diesem Verbot offenkundig nicht mehr das (eingestellte) Ermittlungsverfahren „zugrunde“, sondern etwas anderes. Ob diese „anderen Gründe“ ein Stadionverbot rechtfertigen, kann nicht in § 6 Abs. 1 der Richtlinien geregelt werden. Insofern ist dieser Nachsatz nicht nur missverständlich, sondern im systematischen Kontext falsch und überflüssig.
Im übrigen ist es für die angestrebte Aufhebung des Stadionverbots bei Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO und §§ 45, 47 JGG – ebenso wie für die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser neuen Regelung auf Fälle von „Drittortauseinandersetzungen“ –ausreichend, nach dem bisherigen Text des § 6 Abs. 1 der Richtlinien einen neuen Satz 2 anzufügen. § 6 Abs. 1 der Richtlinien sollte also folgenden Wortlaut erhalten:
§ 6 Aufhebung des Stadionverbotes bei Änderung der Tatsachengrundlage
Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des JGG eingestellt worden ist; er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist; sonst die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind.
Beruht das Stadionverbot auf einem sicherheitsbeeinträchtigenden Ereignis außerhalb der Platz- oder Hallenanlage, auf die sich das Hausrecht der festsetzenden Stelle erstreckt, so ist es auch dann aufzuheben, wenn das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153a StPO oder einer entsprechenden Regelung des JGG (insbes. §§ 45, 47 JGG) eingestellt worden ist.
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
Was machst du eig genau in England?
Au Pair
Achso, also wieder nix gescheites
PS: Hab gute Aussichten auf einen Praktikumsplatz in Frankfurt. Das wäre natürlich Sahne
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
Was machst du eig genau in England?
Au Pair
Achso, also wieder nix gescheites
PS: Hab gute Aussichten auf einen Praktikumsplatz in Frankfurt. Das wäre natürlich Sahne
Sag mal nichts. :-p
Frankfurt ist ja toll aber leben wollte ich dort nicht. Was denn fuern Praktikum wo?
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
Was machst du eig genau in England?
Au Pair
Achso, also wieder nix gescheites
PS: Hab gute Aussichten auf einen Praktikumsplatz in Frankfurt. Das wäre natürlich Sahne
Sag mal nichts. :-p
Frankfurt ist ja toll aber leben wollte ich dort nicht. Was denn fuern Praktikum wo?
getränkewart schrieb: Was wollt ihr bei den Inselaf..?Scheiß Essen,alles teuer und immer blödes Wetter. Zum Länderspiel ok,aber einfach so! War schon 2 mal dort.
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-) teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
Was machst du eig genau in England?
Au Pair
Achso, also wieder nix gescheites
PS: Hab gute Aussichten auf einen Praktikumsplatz in Frankfurt. Das wäre natürlich Sahne
Sag mal nichts. :-p
Frankfurt ist ja toll aber leben wollte ich dort nicht. Was denn fuern Praktikum wo?
Das Praktikum wäre dann in Frankfurt
Ach ich meine wo in Frankfurt, bei welcher Firma oder whatever?
1.Icarus kann wahrscheinlich nicht in den letzten beiden März-Wochen so wie im April und Mai.Wenigstens haben wir mal einen Anhaltspunkt ,-)
2.Ich bin ziemlich flexibel,nur im Sommer würde es bei mir eher weniger klappen.
3.KraichgauAdlerhätte von Ende Februar bis Mitte April Zeit.
4.Mein Kumpel könnte die ersten 2 März-Wochen. [/quote]
Es würde also auf die ersten 2 Wochen im März(2-4 oder 9-11)hinauslaufen,das sich hier nicht überschneidet.
Millwall FC - Saisonende FC Watford - Charlton Athletic 3.März FC Arsenal - FC Reading 3.März FC Chelsea - Auswärts in Portsmouth Tottenham Hotspur - Auswärts bei West Ham United Crystal Palace - Burnley 3.März 15 Uhr Preis 18 Pfund. AFC Wimbledon -Margate 15 Uhr Preis 11 Pfund FC Fulham - Aston Villa 3.März
Worschtsuppekönich schrieb: 1.Icarus kann wahrscheinlich nicht in den letzten beiden März-Wochen so wie im April und Mai.Wenigstens haben wir mal einen Anhaltspunkt ,-)
2.Ich bin ziemlich flexibel,nur im Sommer würde es bei mir eher weniger klappen.
3.KraichgauAdlerhätte von Ende Februar bis Mitte April Zeit.
4.Mein Kumpel könnte die ersten 2 März-Wochen.
Es würde also auf die ersten 2 Wochen im März(2-4 oder 9-11)hinauslaufen,das sich hier nicht überschneidet.
Millwall FC - Saisonende FC Watford - Charlton Athletic 3.März FC Arsenal - FC Reading 3.März FC Chelsea - Auswärts in Portsmouth Tottenham Hotspur - Auswärts bei West Ham United Crystal Palace - Burnley 3.März 15 Uhr Preis 18 Pfund. AFC Wimbledon -Margate 15 Uhr Preis 11 Pfund FC Fulham - Aston Villa 3.März
Irgendwie spielen alle Londoner Clubs am 3.3 [/quote]
Könnt ihr mal den Inselaff...reck sein lasen Wir müssen erst mal schauen hier auf den Boden zu kommen!!!!! Wsk habe gesagt ich bleibe im Hintergrund aber jetzt greife ich ein!!! Bin gespannt wer Sonntag da ist?Am Samstag fahre ich alleine gegen M-Hallau!! Ok ein kleiner teil fährt mit Auswärts.Aber was wollt ihr mit Insel....! Seht lieber zu das ihr zu Heimspielen kommt!!! Bin sehr angefressen!!WIR SIND BADISCHE EINTRACHT FANS!!!!!!!!!!!!! Reißt euch an Riehmen sonst ist Getränkewart wegh. Denkt inmmer dran EFC GRIESHEIM ist die 1111. Wollte hier was aufbauen so nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Da scheint es noch einiges zwischen den Verbänden zu klären zu geben,es geht anscheinend wie immer ums liebe Geld.Und Urlaub bekomme ich in diesem Zeitraum auch eher unwahrscheinlich.
Ich wäre allerdings lieber für ein paar Ligaspiele als ein Länderspiel.
1.Icarus kann wahrscheinlich nicht in den letzten beiden März-Wochen so wie im April und Mai.Wenigstens haben wir mal einen Anhaltspunkt ,-)
2.Ich bin ziemlich flexibel,nur im Sommer würde es bei mir eher weniger klappen.
Zum Länderspiel ok,aber einfach so!
War schon 2 mal dort.
Also interpretiere ich jetzt einfach mal ein "Nein" in deine Aussage
Nee,ich wollte schon immer mal die Stimmung und das Land live erleben,am liebsten zudem mit ein paar mir vertrauten Adlern.Dich zwingt ja keiner ,-)
In London gibts noch einiges mehr:
Millwall FC
West Ham United
Charlton Athletic
FC Watford
Ein Spiel der First Division wäre sicher nicht verkehrt, weil die Premiere League sowohl mit den Kartenpreisen als auch mit der Kartenverfügbarkeit nicht so einfach sein dürfte, Fulham und Charlton (spielen die überhaupt noch ganz oben?) mal ausgenommen.
Fansprechergremium:Hallo EFC`ler,
in den vergangenen Wochen haben sich Vertreter der Frankfurter Fanszene, der Ultras `97, der Fan- und Förderabteilung und des Fansprechergremiums, zusammengesetzt um an einem Runden Tisch Lösungsvorschläge zum Thema Stadionverbotsrichtlinien zu erarbeiten.
Das Ergebniss bekommt Ihr im Anhang von uns zugeschickt.
Zum einen bekommt ihr eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Gruppen und zum anderen das Positionspapier mit konkreten Änderungsvorschlägen zur geltenden Stadionverbotspraxis.
Wenn ihr die Möglichkeit habt, diese Texte auf eurer Homepage zum Download bereitzustellen, möchte wir euch bitten, dies zu tun. Es geht uns darum, die Vorschläge einem möglichst großem Teil der Fanszene zur Verfügung zu stellen. Danke für eure Unterstützung.
Gruß
Fansprechergremium
Erklärung der Fanszene:Liebe Fans der Frankfurter Eintracht,
am 22. November 2006 haben sich die wichtigsten Gruppierungen, Institutionen und Organisationen von Eintrachtfans zu einem „Runden Tisch Stadionverbote“ versammelt, um über den weiteren Umgang mit der Thematik der gegenwärtigen Vergabepraxis von Stadionverboten zu diskutieren. Alle Gruppen und Anwesenden stimmten darin überein, dass die Stadionverbots-Richtlinien des DFB dringend überarbeitet und geändert werden müssen.
Es wurde eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die konkrete Lösungs- und Änderungsvorschläge erarbeiten soll. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind Juristen, die sich auch beruflich mit dem Thema Stadionverbote beschäftigen, Sozialarbeiter, aktive Fans und auch Betroffene. In dieser Arbeitsgruppe sind sowohl der emotionale Bezug als Fußballfans als auch die fachliche Kompetenz aus der beruflichen Tätigkeit vorhanden. Wir wissen, wovon wir reden!
Das Ergebnis liegt nun in Form eines Positionspapiers mit konkreten Vorschlägen zur Änderung der Stadionsverbotspraxis vor. Der „Runde Tisch“ hat dieses Papier ausdrücklich als gemeinsame Position der Fankfurter-Fanszene verabschiedet.
Die wesentlichen Forderungen sind:
Deutliche Herabsetzung der Höchst- und Regeldauer von Stadionverboten, insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden („Flexibilisierung nach unten“);
die Möglichkeit, Stadionverbote von Anfang an zur Bewährung auszusetzen („gelbe Karte“);
stärkere Einbindung des Bezugsvereins bei der Vergabe und Aufrechterhaltung eines Stadionverbotes; Möglichkeit der Gewährung eines Heimspielbesuchsrechts;
automatische und sofortige Aufhebung von Stadionverboten bei jeder Einstellung des Strafverfahrens (zumindest bei angeblichen Straftaten außerhalb des Stadions)
Die Begründung und die detaillierte Ausarbeitung der Änderungsvorschläge sind im Positionspapier nachzulesen.
Was die Frage unserer weiteren Schritte zur Umsetzung des Papiers betrifft, ist es zunächst wichtig zu wissen, dass die Stadionverbots-Richtlinien nicht von den Vereinen erlassen werden. Vielmehr ist nach den Statuten des DFB hierfür der sog. „DFB-Ausschuss für Sicherheitsfragen“ zuständig, dem übrigens im wesentlichen (leitende) Polizeibeamte und Security-Chefs angehören. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit wissen wir, dass eine reine Faninitiative zur Änderung der Stadionverbots-Richtlinien es – sagen wir mal: - recht schwer hat, bei den zuständigen Mitgliedern dieses Gremiums Gehör zu finden.
Wir wollen daher in einem ersten Schritt versuchen, eine möglichst große Anzahl von Vereinen dazu zu bewegen, innerhalb des DFB Handlungsbedarf in Sachen Stadionverbots-Richtlinien anzumelden und unser Papier in diesem Zusammenhang inhaltlich zu unterstützen. Über die vorhandenen Kontakte zu anderen Fanszenen und insbesondere die verschiedenen bundesweiten Zusammenschlüsse von Fangruppen haben wir damit begonnen, das Papier bundesweit zu verbreiten. Als Rückmeldung haben wir bereits große Zustimmung erhalten und wissen, dass demnächst in vielen Vereinen die Fans mit ihrem jeweiligen Vorstand in den Dialog über unser Papier treten wollen. Wir hoffen, dass auf diesem Weg eine Allianz verschiedener Vereine zustande kommt, die sich innerhalb des DFB für eine Überarbeitung der Richtlinien im Sinne unseres Papiers stark macht.
Deshalb sind auch wir an die Eintracht Frankfurt Fußball AG herangetreten und wollen im Fanbeirat mit unserem Vorstand erörtern, ob und inwieweit sich die AG in der Lage sieht, unsere Vorschläge innerhalb des DFB ins Gespräch zu bringen und dort eine Beschäftigung mit unserem Papier anzuregen.
Darüber hinaus wollen wir – wiederum mit möglichst großer Unterstützung durch andere Fanszenen – natürlich auch im Rahmen unserer Möglichkeiten beim DFB aktiv vorstellig werden. Unser Papier soll und wird aller Voraussicht nach auch bei dem seitens des DFB geplanten Fankongress im Juni 2007 eine Rolle spielen und Diskussionsgegenstand sein.
Diese „strategischen“ Vorüberlegungen dienen auch dem Verständnis unseres Positionspapiers: Eben weil wir wollen, dass möglichst viele Vereine unserem Konzept zustimmen können, haben wir bewusst keine Zusammenstellung denkbarer Maximalforderungen vorgelegt, sondern uns um seriöse, realisierbare Vorschläge nebst sorgfältiger Begründung bemüht. Wir haben versucht, die Interessen sowohl der Fans als auch der Vereine und der Sicherheitsverantwortlichen zu berücksichtigen, und haben uns jeweils in unterschiedliche Blickwinkel versetzt. Aus unserer Sicht stellt unser Papier einen tragfähigen Kompromiss zwischen Fan- und Sicherheitsinteressen dar. Wir halten unsere Vorschläge für angemessen, realistisch, pragmatisch, umsetzbar; ihre Verwirklichung trüge zu der notwendigen erheblichen Verbesserung der unbefriedigenden Situation bei.
Wir denken, damit unsere Fähigkeit und unseren Willen zu einer konstruktiven Mitarbeit an einer Verbesserung der Situation hinreichend dokumentiert zu haben. Nun liegt es zunächst bei den Vereinen, ob und inwieweit sie ihre Fans in diesen Fragen unterstützen können und wollen. Und letztlich muss und wird sich dann beim Ausschuss für Sicherheitsfragen des Deutschen Fußball-Bunds erweisen, ob man unsere Positionen mit Ernsthaftigkeit zu prüfen bereit ist und die „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ bis zum Beginn des Lizenzierungsverfahrens der Saison 2007/2008 reformiert – oder weiter allein auf Repression und Konfrontation setzt und auf einer unveränderten Fortsetzung der fragwürdigen und immer wieder zu Konflikten führenden Praxis der Stadionverbote beharrt.
Frankfurt am Main, den 22. Januar 2007.
- Fan- und Förderabteilung des Eintracht Frankfurt e.V.
- Fansprechergremium der offiziellen Fanclubs von Eintracht Frankfurt
- Ultras Frankfurt ´97
Ausgearbeitete Stadionverbotsrichtlinien:Positionspapier
zur notwendigen Überarbeitung der Stadionverbots-Richtlinien
(ausgearbeitet im Dezember 2006)
Vorbemerkung ....................................................................................... 2
Konkrete Vorschläge
Dauer der Stadionverbote („Flexibilisierung nach unten“) .............. 4
Stadionverbote auf Bewährung („gelbe Karte“) ............................... 6
Einbindung des Bezugsvereins ......................................................... 9
Aufhebung des SV bei Drittortauseinandersetzungen nach jeder
Einstellung des Strafverfahrens ........................................................ 11
Anhang: Formulierungsvorschläge ........................................................ 14
Vorbemerkung
Die vom Ausschuss für Sicherheitsfragen des Deutschen Fußball-Bunds erlassenen „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ gehen in ihren wesentlichen Grundzügen – sieht man von einigen kleineren Korrekturen in Randbereichen ab – nach wie vor auf das von der Arbeitsgruppe Nationales Konzept Sicherheit und Sport (NKSS) im Jahre 1992 vorgelegte Regelungskonzept zurück.
Das NKSS hatte seinerzeit die Gefährdungslage und Bedrohungsszenarien der Achtziger und frühen Neunziger Jahre reflektiert. Diese waren insbesondere gekennzeichnet durch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen, die sich regelmäßig innerhalb des Stadionbereichs zutrugen (der tragische Höhepunkt dieser Entwicklungen war die Katastrophe im Brüsseler Heyselstadion im Mai 1985 mit 39 Toten und 454 Verletzten anlässlich des Europapokalendspiels zwischen Juventus Turin und dem FC Liverpool). Das NKSS stützte sich zur Bekämpfung derartiger Hooligan-Phänomene im wesentlichen auf zwei Säulen; nämlich einerseits die Errichtung und Unterhaltung von Fanprojekten (sozialarbeiterischer Ansatz) und andererseits die Koordinierung und Vereinheitlichung – und insbesondere bundesweite Gültigkeit – von Stadionverboten (repressiver Ansatz), um Gewalttäter langfristig aus den Stadien fernzuhalten.
Nach nunmehr fast anderthalb Jahrzehnten ist festzustellen, dass sich die heutigen Gefährdungslagen und Bedrohungsszenarien gegenüber den Zeiten der NKSS grundlegend gewandelt haben. Gewalttätige Auseinandersetzungen finden – jedenfalls in den oberen Ligen – innerhalb des Bereiches der jeweiligen Stadionanlagen praktisch nicht mehr statt. Diese Entwicklung lässt sich zum einen auf die durch Modernisierung bzw. Neubau der meisten großen Stadien und Arenen herbeigeführten baulichen Gegebenheiten zurückzuführen (Fantrennung, Videoüberwachung etc.), ist andererseits aber auch einem Wandel des Fanverhaltens geschuldet. Die „Hooliganszene“ hat sich im Vergleich zu den 80er und 90er Jahren schon quantitativ erheblich verringert und im übrigen ihre Aktivitäten auf Gebiete außerhalb der Stadien und sogar außerhalb der Städte verlagert („Wald und Wiese“). In den Stadien selbst dominieren Fangruppen, die sich mit viel Engagement dem jeweiligen Verein zugehörig fühlen und in erster Linie eine stimmungsvolle Atmosphäre (Choreographien etc.) schaffen wollen.
Angesichts des unbestreitbaren Rückgangs der Gewalt in den Stadien der Lizenzligen wäre eigentlich zu erwarten, dass auch die Zahl der verhängten Stadionverbote rückläufig sei. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Während bspw. im Februar 2004 noch 1.661 bundesweite Stadionverbote in Kraft waren, sind es heute – November 2006 – bereits rund 2.800!
Wir sind der Überzeugung, dass sich hieran eine ausufernde Praxis der Vergabe von Stadionverboten zeigt, die nicht im Interesse der Vereine liegt und letztlich auch der Sicherheit nicht förderlich ist. In den betroffenen Fangruppen werden Stadionverbote zunehmend als ungerecht, überzogen und Ausdruck von Willkür empfunden. Bei den betroffenen Fangruppen wächst das Gefühl des Ausgegrenzt-Werdens, des Nicht-Erwünscht-Seins. Hinzu kommt ein Gefühl der Ohnmacht, da es vor Erteilung eines Stadionverbots keine Anhörung und danach praktisch nicht die geringste Aussicht gibt, gegen ein für unberechtigt empfundenes oder unverhältnismäßig langes Stadionverbot vorzugehen. Dies alles schürt Aggressionen und Unzufriedenheit bei den Fans und belastet ihr Verhältnis zu den Sicherheitsorganen spürbar. Auch das Verhältnis der Anhänger zu den Vereinen selbst, den Fanbetreuern etc. leidet erheblich unter diesen Spannungen. Vielfältige Formen des Protestes sind die Folge, was sowohl der Stimmung bei den Spielen als auch der allgemeinen Identifikation der Fans mit ihrem Verein sehr abträglich ist. Schon 2004 räumte Herr Dr. h.c. Alfred Sengle eine zunehmende Entfremdung bzw. ein „zerrüttetes Verhältnis“ großer Teile der Fanszenen zum DFB und den Vereinen ein.
Schon aus diesen Gründen sollten auch und gerade die Vereine selbst ein Interesse daran haben, die Vergabe bundesweiter Stadionverbote transparent und im Sinne größtmöglicher Einzelfallgerechtigkeit zu regeln.
Gerade daran fehlt es jedoch derzeit. Dem Verein, der das Stadionverbot ausspricht, sind in aller Regel die näheren Umstände des konkreten Einzelfalls unbekannt. Gerade wenn es sich um Vorfälle außerhalb des Stadions handelt, hat der Verein bzw. der vereinseigene Sicherheitsdienst keinerlei eigene Wahrnehmung dessen, was vorgefallen ist. Von dem Betroffenen, dem er Stadionverbot erteilt, weiß er nichts außer seinen Personalien (insbesondere wenn es sich um einen Gästefan handelt).
Im folgenden werden einige Änderungs- bzw. Reformvorschläge unterbreitet und vorgestellt. Wir halten den Reformbedarf an den angesprochenen Punkten für unabweisbar und die vorgeschlagenen Neuregelungen inhaltlich für mehrheitsfähig. Es handelt sich dabei ausnahmslos um Regelungen, deren Verabschiedung das System der Stadionverbote insgesamt weder wirkungslos machen noch unterlaufen würde. Es werden lediglich die Punkte angesprochen, die an der bisherigen Regelung und Praxis als besonders problematisch empfunden werden. Im Falle der Realisierung dieses „Reformpakets“ würden die Richtlinien zu den Stadionverboten und die darauf basierende Praxis zukünftig in den allergrößten Teilen der Fanszenen deutlich mehr Akzeptanz finden, was perspektivisch das Verhältnis zu den Vereinen einerseits und den Sicherheitskräften (Polizei, Ordnungsdienst) andererseits spürbar verbessern und entkrampfen würde.
Mit der vorliegenden Präsentation ist die Hoffnung verbunden, dass sich die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zumindest überwiegend den hier gemachten Ausführungen und Vorschlägen anschließen können und die hier vertretenen Positionen von sich aus an den nach § 55 DFB-Satzung i.V.m. § 31 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen zuständigen „Ausschuss für Sicherheitsfragen“ herantragen.
Dauer eines bundesweiten Stadionverbots
Nach derzeitiger Praxis werden bundesweite Stadionverbote in aller Regel für die Dauer von drei Jahren („bis zum 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt“) oder fünf Jahren („bis zum 30. Juni des fünften Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt“) erteilt, § 5 Abs. 1 SV-RiLi (wobei es sich, durch die Hinzurechnung der „laufenden Spielzeit“, in Extremfällen wie der Erteilung eines Stadionverbots zu Saisonbeginn tatsächlich um annähernd vier- bzw. sechsjährige Verbote handeln kann).
Zwar handelt es sich nach dem Wortlaut der Richtlinien insoweit um die Zeiträume, für die das Stadionverbot „höchstens“ zu erteilen ist, so dass theoretisch auch kürzere Stadionverbote möglich wären. In der Praxis aber werden als Regeldauer fast ausschließlich die genannten Höchstzeiträume verhängt. Eine Bemessung der Dauer nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles oder gar nach der Persönlichkeit des Betroffenen (Alter, Einsicht, Reue etc.) findet aus naheliegenden Gründen praktisch nicht statt. Der das Stadionverbot aussprechende Verein verfügt in aller Regel über keinerlei eigene Kenntnisse des Geschehens (insbesondere bei anlassbezogenen Straftaten außerhalb des Stadiongeländes – und damit auch außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten des Vereins bzw. des vereinseigenen Sicherheitsdienstes) und keinerlei Erkenntnisse zur Person des Betroffenen (insbesondere wenn es sich dabei um einen „Gästefan“ handelt), zumal ja eine vorherige Anhörung des Betroffenen unterbleibt.
Diese rein schematische Handhabung – auf die bloße Mitteilung der Polizei von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt unverzüglich die Verhängung eines Stadionverbots mit höchstzulässiger Dauer – ist untragbar und nicht akzeptabel.
Fußballfans empfinden die Verhängung eines Stadionverbotes als die denkbar härteste Strafe. Für den Betroffenen hat sie oft den Verlust der Zugehörigkeit zu seiner Gruppe zur Folge; er ist aus seinem Freundeskreis bzw. sozialen Umfeld, mit dem er bisher das Stadion besuchte, ausgeschlossen. Dem muss in der Dauer der Fristen Rechnung getragen werden, die als viel zu lange und zu unflexibel angesehen werden. Daher wird für eine deutliche Öffnung nach unten („ein paar Spiele“) und eine wesentlich flexiblere Handhabung plädiert, insbesondere bei bundesweiten Stadionverboten der Kategorien B und C (§ 5 Abs. 1).
Im Zuge der zeitlichen Flexibilisierung nach unten müssten die Richtlinien so gestaltet werden, dass die Vereine zu einer einzelfallbezogenen Bemessung der Dauer eines Stadionverbotes angehalten werden. Die Verhängung der Höchstdauer darf nicht länger die Regel sein, sondern sollte den überdurchschnittlich gravierenden Fällen vorbehalten bleiben.
Im übrigen erscheinen die höchst zulässigen Zeiträume gerade für besonders junge Menschen als zu lange. Hier trifft das Stadionverbot Menschen in einer Lebensphase, in der die Persönlichkeitsbildung noch nicht abgeschlossen ist. Die Negativprognose, ein Jugendlicher werde auch in drei bis vier oder gar fünf bis sechs Jahren noch ein „Sicherheitsrisiko“ darstellen, ist aus pädagogischer Sicht gar nicht möglich. Insofern sollten die Höchstgrenzen zumindest für den Personenkreis, für den der Gesetzgeber aus genau dem Grund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung die Anwendung des JGG vorschreibt (Jugendliche und Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr), deutlich reduziert werden.
Es ist bekannt, dass die hier vorgeschlagene deutliche Reduzierung und Flexibilisierung der Stadionverbotsdauer auch Bedenken begegnet. Die Befürworter der derzeitigen relativ starren Handhabung der Dauer verweisen darauf, dass diese zwar in Einzelfällen Ungerechtigkeiten mit sich bringen mag, aber wenigstens für eine bundesweit weitgehend einheitliche Reaktion aller Vereine auf sicherheitsrelevantes Fehlverhalten sorge. Je größer der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Vereine bezüglich der Länge eines Stadionverbotes sei, umso eher realisiere sich die Gefahr regionaler Unterschiede; d.h. dass dasselbe Vergehen bei einem Verein „härter“ sanktioniert werde und bei einem anderen weniger.
Hierauf ist zu entgegnen: Natürlich führt eine Flexibilisierung zu größeren Unterschieden. Die Gefahr, dass künftig „gleichartige“ Sachverhalte von verschiedenen Vereinen ungleich behandelt werden, erscheint jedoch weit geringer und hinnehmbarer als die Konsequenz der heutigen Praxis, die ungleiches stets gleich behandelt. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der „Einheitlichkeit“ des Handelns aller Vereine kein Primat der Gerechtigkeit, dem nach wechselseitigen Provokationen in eine harmlose Rangelei verwickelten 16-Jährigen ein gleich langes Stadionverbot zu erteilen wie dem erwachsenen Teilnehmer einer vorher verabredeten Kneipenschlägerei – bloß weil gegen beide ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet wurde und alle sonstigen Begleitumstände von der das Stadionverbot festsetzenden Stelle – unter insoweit zutreffendem Hinweis auf die Richtlinien – für irrelevant gehalten werden.
Es wird daher dringend eine Neufassung des § 5 der Richtlinien („Dauer des Stadionverbots“) angeregt. Ein konkreter Formulierungsvorschlag befindet sich im Anhang.
Einführung eines Stadionverbots auf Bewährung („gelbe Karte“)
§ 1 Abs. 2 der SV-RiLi definiert den Zweck der Regelungen wie folgt:
„Zweck des Stadionverbotes ist es, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes
Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zu Friedfertigkeit anzuhalten,
um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten“.
Wir sind der festen Überzeugung, dass sich dieses Ziel – nämlich die Einwirkung auf den Betroffenen, auf dass sich dieser künftig nicht mehr sicherheitsbeeinträchtigend verhalte – in einer großen Zahl von Fällen viel effektiver und nachhaltiger durch ein „Bewährungsmodell“ erreichen lässt.
Es wurde bereits angemerkt, dass Fußballfans die Verhängung eines Stadionverbotes als die denkbar härteste Strafe empfinden. Es liegt auf der Hand, dass eine Person, der aufgrund eines früheren Fehlverhaltens nur noch „auf Bewährung“ der Besuch von Fußballveranstaltungen gestattet ist, künftig bemüht sein wird, jegliche Auseinandersetzungen oder sicherheitsbeeinträchtigende Handlungen zu vermeiden. Dies mag in Einzelfällen sogar über den unmittelbar Betroffenen hinaus einen heilsamen Einfluss auf die jeweilige Fangruppierung haben, welcher der Betroffene angehört – z.B. dann, wenn er in „kritischen“ Situationen auf andere einwirkt, sich nicht provozieren zu lassen oder sich von einem Ort zu entfernen, bevor es dort zu Auseinandersetzungen kommt.
Gerade solchen Fans, die erstmals auffällig wurden oder sich nur in einer besonderen (Ausnahme-)Situation fehlverhalten haben, könnte ein „Stadionverbot auf Bewährung“ die Notwendigkeit einer Überprüfung eigener Verhaltensmuster deutlich vor Augen führen. Die Bereitschaft, das eigene Verhalten zu überdenken und zu ändern, wird in den Fällen eines Stadionverbots auf Bewährung (wenn der Betroffene also noch „etwas zu verlieren“ hat, woran sein Herz hängt, nämlich das Besuchsrecht in den Stadien) ungleich größer sein als dann, wenn aus Sicht des Fans das Kind ohnehin schon in den Brunnen gefallen ist, er also auf jeden Fall für die nächsten Jahre aus allen Stadien verbannt und ausgeschlossen wird.
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die erzieherische Wirkung eines Stadionverbots auf Bewährung – insbesondere bei Jugendlichen – auch durch „Bewährungsauflagen“ und deren geeignete Auswahl verstärkt werden könnte. Zu denken wäre hierbei insbesondere an die Ableistung gemeinnütziger Arbeit in den örtlichen Fanprojekten, wodurch eine Verzahnung der beiden tragenden Säulen des NKSS erreicht werden könnte und ein Kontakt des Betroffenen zu den sozialpädagogischen Angeboten der Fanprojekte sichergestellt würde. Da eine solche Auflage nicht in allen Fällen sinnvoll oder geeignet erscheint (z.B. Bagatelldelikte von älteren und voll erwerbstätigen Personen; oder wenn das Fanprojekt des Bezugsvereins nicht über die erforderlichen Strukturen und Ressourcen verfügt), sollte die Erteilung von Auflagen nicht zwingend zur Bewährungsaussetzung gehören müssen.
Ohne Not und ohne erkennbaren Grund verzichten die bislang geltenden Richtlinien fast vollständig auf die Chance, mit dem Instrumentarium des Stadionverbots auf Bewährung gezielt und nachhaltig auf eine einmalig sicherheitsrelevant in Erscheinung getretene Person einzuwirken. Es ist in den Richtlinien angelegt und beabsichtigt, dass praktisch jedes von der Polizei eingeleitete Strafverfahren – ohne Rücksicht auf den konkreten Geschehensablauf, auf die Person des Täters, auf die Intensität des Fehlverhaltens und die Schwere des ihn treffenden Verdachtsgrades – automatisch zu einem mehrjährigen Stadionverbot führt. Damit verzichten die SV-Richtlinien von vorneherein auf jegliche Maßnahmen zur Re-Integration des Betroffenen und setzen allein auf Ausgrenzung und Aussperrung.
Anzumerken ist allerdings, dass insoweit in der jüngeren Vergangenheit zumindest in Ansätzen ein Umdenken eingesetzt zu haben scheint. So sehen mittlerweile die Richtlinien in dem neugefassten § 7 die Möglichkeit einer späteren Aussetzung des Stadionverbots gegen Auflagen vor (allerdings frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer). Außerdem war in der Saison 2005/06 versuchsweise eine Sonderregelung für Jugendliche bis 16 Jahren in Kraft, denen der Bezugsverein (mit Zustimmung der Stelle, die das Stadionverbot ausgesprochen hat) gegen Auflagen ein Heimspielbesuchsrecht gewähren konnte.
Diese Ansätze gehen und gingen zweifelsfrei in die richtige Richtung, sind bislang aber noch an zu viele restriktive Voraussetzungen geknüpft (Alter bis 16 Jahre bzw. das Erfordernis, dass die Hälfte der Stadionverbotsdauer abgelaufen sein muss, bevor die Aussetzung beantragt werden kann; Auflagenerteilung ist in jedem Fall zwingend). Praktische Relevanz haben diese Änderungen deswegen noch nicht erlangt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass nach einer Neufassung der Stadionverbots-Richtlinien die Möglichkeit geschaffen wird, ein bundesweites Stadionverbot von Anfang an (mit oder ohne Erteilung von Auflagen) zur Bewährung auszusetzen. Diese Möglichkeit sollte insbesondere unter jenen Voraussetzungen bestehen und regelmäßig wahrgenommen werden, die schon bisher in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 der Richtlinien normiert sind (dort als Voraussetzungen für eine nachträgliche Aussetzung gegen Auflagen nach – so die bisherige Regelung – Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer).
Ein konkreter Formulierungsvorschlag befindet sich im Anhang.
Daneben besteht noch eine weitere sinnvolle Möglichkeit, durch ein „Bewährungsmodell“ nachhaltig auf den Betroffenen einzuwirken. Selbst wenn die das Stadionverbot festsetzende Stelle zunächst keine generelle Aussetzung zur Bewährung angeordnet (sondern das Stadionverbot, wie bisher, unbedingt erteilt) hat, sollte es dem Bezugsverein gestattet werden, den Betroffenen zu seinen Heimspielen ins Stadion zu lassen (allgemein zur wünschenswerten Stärkung der Stellung des Bezugsvereins vgl. den nächsten Abschnitt).
Das Risiko, dass ein Fan durch sicherheitsrelevantes Verhalten auffällig wird, ist bei Auswärtsspielen seines Vereins deutlich höher als bei Heimspielen. Diese Tatsache ist empirisch belegbar (die ganz überwiegende Mehrzahl der verhängten bundesweiten Stadionverbote wird wegen Vorkommnissen bei Auswärtsspielen oder –fahrten der betroffenen Anhänger festgesetzt) und aus sportsoziologischer Sicht bestätigt. So hat bspw. Professor Gunter Pilz in seiner vom DFB in Auftrag gegebenen Studie „Wandlungen des Zuschauerverhaltens im Profifußball“ (erschienen im Okt.2006) zur Frage, wie die Fans (bei Pilz an dieser Stelle kontextgemäß: die „Ultras“) das Verhalten der Sicherheitsorgane einschätzen, ausgeführt:
„Ordnungsdienste und Polizei werden bei Heimspielen erheblich positiver bewertet. Dies hat zwei Ursachen: Zum einen hängt es damit zusammen, dass bei Auswärtsspielen Ordner und Polizisten die anreisenden Ultras kaum oder gar nicht kennen und deshalb auch deren Verhalten weniger gut ein- und zuordnen, bzw. sie nicht in der gleichen Weise bei problematischen Situationen ansprechen können, wie dies im Falle von Heimspielen möglich ist. Zum zweiten – und dieser Punkt wird von den Ultras oft verniedlicht oder einfach negiert – verhalten sich die Ultras bei Auswärtsspielen häufig weniger angepasst und zurückhaltend aufgrund gruppendynamischer Prozesse (man putscht sich z.B. in der Gruppe auf, die geschlossen am Spielort ankommt und Schmährufe skandiert) und übermäßigem Alkoholkonsum während der langen Anreise. Entsprechend emotionalisiert verhalten sich die Ultras dann und erfordern auch eher polizeiliches Einschreiten“ (zitiert aus: Managerfassung/Zusammenfassung der Studie von Pilz u.a., Wandlungen des Zuschauerverhaltens im Profifußball, S. 4 f.).
Es erscheint demnach durchaus sinnvoll und sachgerecht, auf die unterschiedliche Gefährdungslage auch unterschiedlich reagieren zu können („Stadionverbot für Auswärtsspiele, Besuchsrecht bei Heimspielen“). Der Vorteil einer solchen Regelung bestünde darin, dass sich der Betroffene in den weniger „gefährlichen“ Heimspielsituationen bewähren kann und muss. Ähnlich wie oben zur Erläuterung des vorgeschlagenen Bewährungsmodells beschrieben, wird man auch bei einer nur (dank des Vertrauensvorschusses des eigenen Vereins einschließlich der örtlichen Sicherheitsorgane) bei Heimspielen zugelassenen Person regelmäßig erwarten können, dass diese sicherheitsrelevante Situationen meidet und gegebenenfalls auf sein unmittelbares Umfeld deeskalierend einwirkt. Der Bereitschaft, das eigene Verhalten bei Auswärtsfahrten zu überdenken und eine größere Standhaftigkeit gegenüber den von Pilz beschriebenen gruppendynamischen Prozessen zu entwickeln, dürfte ein regelmäßiger Besuch der Heimspiele förderlicher sein als das Gefühl, infolge einer starren und subjektiv für ungerecht und unverhältnismäßig empfundenen Praxis der Vereine schlechthin überall unerwünscht und selbst vom eigenen Verein auf Jahre ausgegrenzt zu sein.
Vorbild einer solchen Regelung eines „Heimspielbesuchsrechts“ wäre die in der Saison 2005/06 erlassene (und vorerst als „Testphase“ ausdrücklich nur für jene Saison geltende) „Sonderregelung“ für Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren. Wir schlagen vor, eine derartige Regelung fest in die Stadionverbots-Richtlinien einzuarbeiten und den Anwendungsbereich ohne Altersbeschränkung zu definieren.
Auch insoweit befindet sich ein konkreter Formulierungsvorschlag im Anhang.
Einbindung des Bezugsvereins
Ein weiterer Punkt, an dem wir dringenden Handlungsbedarf sehen, ist die stärkere Einbindung des Bezugsvereins in möglichst viele Fragen, die Art, Dauer und Umfang des Stadionverbotes betreffen.
Es liegt auf der Hand, dass schon allein durch die regelmäßig gegebene räumliche Nähe und im übrigen infolge der emotionalen Bindungen es in erster Linie der Bezugsverein ist, der auf den Betroffenen einwirken kann. Auch wird in der Regel der Bezugsverein bzw. dessen Fanbetreuung und/oder Ordnungsdienst am besten einschätzen können, ob und welche sicherheitsrelevanten Gefahren in der Vergangenheit von dem Betroffenen und/oder der Fangruppierung, welcher er angehört, ausgegangen sind. Ergänzend und erforderlichenfalls kann der Bezugsverein unmittelbar Erkundigungen bei den für ihn zuständigen szenekundigen Beamten einholen, mit denen er ohnehin in ständigem Kontakt steht.
Es ist demnach unbestreitbar, dass der Bezugsverein „eigentlich“ die naheliegendste Stelle wäre, die mit Stadionverboten gegen die eigenen Anhänger befasst sein sollte.
Gleichwohl weisen die Richtlinien dem Bezugsverein – sofern er nicht selbst wegen eines Vorfalls bei einem Heimspiel das Stadionverbot erteilt hat – keinerlei Kompetenzen oder Mitspracherechte bezüglich Art, Dauer und Umfang des von einem anderen Verein gegen seinen Anhänger ausgesprochenen Stadionverbots zu.
Natürlich gibt es gewichtige Argumente, die gegen eine stärkere Einbindung des Bezugsvereins und/oder die Einräumung der Befugnis zur Aufhebung von Stadionverboten sprechen. Es besteht die Befürchtung, dass die Vereine durch ihre eigenen Fans unter Druck gesetzt werden könnten. Für viele Vereine könnte es schwer sein, gegen eigene Fans eine „harte Linie“ zu fahren und durchzuhalten. Auf jeden Fall kämen durch eine solche Regelung weitere Konfliktpotentiale hinzu, die das Verhältnis des Vereins zu den eigenen Anhängern belasten und im Extremfall zu einem richtigen Bruch zwischen Verein und Fans führen könnten.
Diese Gefahren sind sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Eine generelle und von Anfang an bestehende ausschließliche Zuständigkeit des Bezugsvereins für alle Stadionverbote gegen eigene Fans ist daher mit Sicherheit nicht im Interesse der Vereine und nicht durchsetzbar.
Gleichwohl erscheint es fragwürdig, allein wegen dieser Bedenken generell darauf zu verzichten, sich die Sachnähe des Bezugsvereins und dessen potentiell größten Möglichkeiten des Einwirkens auf den Betroffenen zunutze zu machen.
Es wird deshalb eine Regelung vorgeschlagen, nach der es zwar für die Festsetzung des Stadionverbotes sowie für die Anfangszeit bei der ausschließlichen Zuständigkeit wie nach den bisherigen Richtlinien bleibt. Erfahrungsgemäß werden Stadionverbote gerade in den ersten Wochen und Monaten nach ihrer Erteilung besonders hitzig und kontrovers diskutiert. Zum einen sitzt dann „der Schock“ bei den Betroffenen noch besonders tief, und zum anderen hat eine staatliche Aufklärung (im entsprechenden Strafverfahren) noch nicht stattgefunden. Es kursieren mehrere widersprüchliche Darstellungen des Geschehensablaufs, viele Betroffene beteuern ihre Unschuld. In dieser Phase erschiene eine Zuständigkeit des Bezugsvereins in der Tat problematisch.
Die hieraus resultierenden Bedenken verlieren jedoch an Gewicht, je mehr Zeit zurückliegt und sich ein ausgesprochenes Stadionverbot dem Zeitablauf nähert. Die Betroffenen sind durch den zeitlichen Abstand eher in der Lage, ihr damaliges Verhalten zu reflektieren. Auch wird das strafrechtliche Verfahren oftmals seinen Abschluss gefunden haben, so dass ein bestimmter Sachverhalt als erwiesen gelten kann.
Es erscheint dann nicht nur vertretbar, sondern wegen der oben aufgezeigten „Sachnähe“ sogar sinnvoll und wünschenswert, nunmehr den Bezugsverein in die Fragen der weiteren Aufrechterhaltung des Stadionverbots und/oder seiner Aussetzung – ggf. gegen Auflagen und/oder nur für Heimspiele – einzubeziehen.
Dies dürfte in vielen Fällen auch positive Auswirkungen auf den von einem Stadionverbot ausgehenden „Lerneffekt“ für das zukünftige Verhalten des Betroffenen haben. Wenn sich der Betroffene nach einer gewissen Zeit an seinen Bezugsverein wenden kann, und dabei sein damaliges Verhalten schildern und die mittlerweile gewonnene Einsichtsfähigkeit nachweisen muss, wenn er dann unter geeigneten Auflagen und „zur Bewährung“ wieder ins Stadion darf und dies letztlich einem „Vertrauensvorschuss“ seines Vereins und der örtlichen Sicherheitsorgane verdankt, dann mag dies der Gefahr eines „Rückfalls“ in sicherheitsgefährdendes Verhalten wesentlich mehr entgegenzuwirken als wenn der Betroffene bloß passiv den Ablauf des Zeitraums, für den das Stadionverbot gilt, abwartet und sodann wieder Fußballspiele besucht.
Es wird daher vorgeschlagen, dass nach einer gewissen Zeitspanne nach Wirksamwerden des Stadionverbots (z.B. ein Jahr) die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 7 der Richtlinien („Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung des Stadionverbots in anderen Fällen“) auf den Bezugsverein übergeht.
Ein entsprechender Formulierungsvorschlag befindet sich wiederum im Anhang.
Aufhebung der Stadionverbote bei „Drittortauseinandersetzungen“ nach Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO
Obgleich es sich bei den Stadionverboten um auf der Basis des Hausrechts getroffene, mithin zivilrechtliche Präventivmaßnahmen handelt, stehen sie nach den Richtlinien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen der Strafverfolgung. Anlass und Grund nahezu aller bundesweiten Stadionverbote ist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Gerade bei den zahlenmäßig besonders relevanten Fällen, in denen das Stadionverbot wegen einer außerhalb der eigenen Platzanlage begangenen Straftat ausgesprochen wird, erhalten die Vereine überhaupt erst durch die Zuarbeit der Polizei Kenntnis von einem Sachverhalt, der nach den Richtlinien zum Stadionverbot führt.
Dieser engen inhaltlichen und kausalen Verknüpfung zwischen staatlichem Strafverfahren und zivilrechtlicher Hausrechtsausübung entspricht die in den Richtlinien festgelegte Regelung, dass das Stadionverbot aufzuheben ist, wenn der Betroffene nachweist, dass er freigesprochen oder das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (§ 6 der SV-RiLi).
Die Beschränkung auf Freisprüche und Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist dabei allerdings inkonsequent und verkennt die Rechtswirklichkeit. Es ist ja nicht so, dass Strafverfahren zwangsläufig nur entweder mit einer Verurteilung oder einem Freispruch enden können, oder dass am Ende eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens stets nur Anklageerhebung oder Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO stünden. Vielmehr enden die Strafverfahren nicht selten auch mit Einstellungen nach anderen Vorschriften, insbesondere den §§ 153, 153a StPO (bzw. §§ 45, 47 JGG). Auch in diesen Fällen ist eine Aufhebung des Stadionverbots geboten.
Nach § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht“. Unter denselben Voraussetzungen kann auch das Gericht nach einer etwaigen Anklage einstellen. Nach § 153 a StPO können Strafverfahren eingestellt werden, wenn der Beschuldigte Auflagen erfüllt (in der Regel die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse) und die Strafverfolgungsbehörden dies als ausreichend ansehen, um „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“. Eine Verfahrensbeendigung nach § 153a ist keine Verurteilung, sie enthält keinen Schuldausspruch und wird auch nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Die Einstellungen nach §§ 153 oder 153a erfolgen demnach ausschließlich in Bagatellfällen und bei bloß geringem Verschulden.
Nachvollziehbare Bedenken gegen einen entsprechenden Automatismus – wonach auch Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO zur Aufhebung des Stadionverbots führen – können allerdings für die Fälle erhoben werden, in denen dem Stadionverbot ein Fehlverhalten innerhalb des Stadions bzw. der Platzanlage zugrunde liegt. Hier sind verschiedene Verhaltensweisen denkbar, die ein Verein und Hausrechtsinhaber im eigenen Interesse und im Interesse der anderen Vereine nicht dulden kann (z.B. mutwillige Sachbeschädigungen an Sitzen, Toiletten oder anderen Einrichtungsgegenständen; Mitführen pyrotechnischer Gegenstände, Werfen von Feuerzeugen, Münzen, Getränkebechern oder anderen Gegenständen auf Schiedsrichter, Spieler oder andere Personen etc.). Unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten wird es sich jedoch häufig – und zwar insbesondere dann, wenn niemand verletzt wurde und auch die finanziellen Folgen der Tat gering sind – eher um Bagatellfälle handeln, so dass ein Vorgehen der Strafverfolgungsorgane nach §§ 153, 153a StPO zumindest in einigen Fällen durchaus denkbar ist. Hier erschiene eine in den Richtlinien verankerte automatische Aufhebung des Stadionverbots in der Tat problematisch.
Anders verhält es sich jedoch bei Stadionverboten, die auf sog. „Drittortauseinandersetzungen“ beruhen, also auf einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten, das sich außerhalb der vom Hausrecht erfassten Platzanlage ereignet haben soll. Von diesen Vorgängen hat die ein Stadionverbot festsetzende Stelle regelmäßig keine eigene Kenntnis. Im Gegensatz zu den genannten sicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltensweisen im Stadion ist der betreffende Verein bei Drittortauseinandersetzungen weder Geschädigter noch qua Hausrecht für die Sicherheit etwaiger Geschädigter verantwortlich. In diesen Fällen reagieren die Vereine auf (mutmaßliche) Straftaten im öffentlichen Raum und stützen sich insoweit allein auf die anfängliche Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden (Bejahung eines Anfangsverdachts einer Straftat = Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) und die diesbezüglichen Informationen der Polizei. Dann erscheint es allerdings inkonsequent, den Verfahrensausgang völlig zu ignorieren und an dem einmal ausgesprochenen Stadionverbot unverändert festzuhalten, ganz gleich ob der Täter am Ende einer schweren Straftat überführt und zu einer empfindliche Strafe verurteilt wurde oder ob sein Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt wurde.
Die Inkonsequenz der Richtlinien besteht bei Drittortauseinandersetzungen also darin, dass man sich am Anfang des Verfahrens zur Begründung des Stadionverbotes allein auf die Beurteilung des in Rede stehenden Fanverhaltens durch eine Strafverfolgungsbehörde stützt (schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat außerhalb des Stadions indiziert nach der Sichtweise der Richtlinien ohne weiteres, dass von dem Betroffenen erhebliche Gefahren für die Sicherheit im Stadion ausgehen, und führt deshalb automatisch zum sofortigen mehrjährigen Stadionverbot). Demgegenüber messen die Richtlinien der am Ende des Strafverfahrens, nach Durchführung aller Ermittlungen, durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden getroffenen abschließenden Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten keinerlei Relevanz mehr zu.
Dabei läge doch gerade der umgekehrte Schluss nahe: Wenn Staatsanwaltschaft und Gericht am Ende des Verfahrens in Kenntnis aller ermittelten Tatsachen „die Schuld des Täters als gering ansehen“ und gerade „kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ erkennen können, so wird es sich schwerlich um einen Täter handeln, der noch auf Jahre hinaus ein Sicherheitsrisiko bei Fußballspielen darstellt. Entsprechendes gilt für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen unter den Voraussetzungen der §§ 45, 47 JGG von der Verfolgung abgesehen wird.
So nachvollziehbar einerseits die Bedenken gegen eine automatische Aufhebung des Stadionverbots bei Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO bzw. §§ 45, 47 JGG im Falle eines sicherheitsrelevanten Auftretens im Stadionbereich ist, so wenig überzeugend sind andererseits die Argumente, die bei Drittortauseinandersetzungen für eine Aufrechterhaltung des Stadionverbots trotz Einstellung nach den genannten Vorschriften angeführt werden können. Entsprechende Vorbehalte resultieren oft aus dem Vorurteil, dass die Justiz in derartigen Fällen oftmals zu ineffektiv bzw. „zu weich“ sei und aus Bequemlichkeit, Arbeitsüberlastung o.ä. auch verurteilungswürdige Vergehen nicht konsequent bestrafe und statt einem Urteil lieber zur schnellen Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO greife. Wer allerdings so argumentiert, der sollte zunächst sein Justizverständnis überprüfen und sich dann die Frage stellen, warum trotz dieses grundsätzlichen Misstrauens in die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden es andererseits gerechtfertigt sein soll, allein schon an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens so einschneidende Rechtsfolgen wie ein mehrjähriges Stadionverbot zu knüpfen.
Auch die Einstellung des zum Stadionverbot führenden Ermittlungsverfahrens nach §§ 153, 153a StPO (oder §§ 45, 47 JGG) sollte und muss daher zumindest bei Drittortauseinandersetzungen die Aufhebung des Stadionverbots zur Folge haben. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass zwischen Einleitung des Ermittlungsverfahrens (und mithin Verhängung des Stadionverbots) und seiner späteren Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO regelmäßig eine erhebliche Zeitspanne von vielen Monaten liegt, während derer ja das Stadionverbot in Kraft bleibt. Gänzlich folgenlos ist daher der zum Ermittlungsverfahren führende Vorfall für den betroffenen Fan selbst dann nicht geblieben, wenn sein Verfahren später nach den genannten Vorschriften eingestellt wird.
Auch zu diesem Punkt befindet sich ein Formulierungsvorschlag für die erforderliche Neufassung des § 6 der Richtlinien im Anhang.
Anhang
Konkrete Formulierungsvorschläge
Die oben dargelegten Änderungsvorschläge werden hiermit durch konkrete Formulierungsvorschläge ergänzt. Hierdurch soll aufgezeigt werden, wie die einzelnen Punkte bei einer Neufassung berücksichtigt und regelungstechnisch umgesetzt werden könnten. Dabei ist stets der bisherige Text der Richtlinien, so weit es ging, übernommen worden und unverändert geblieben.
1. Änderung des § 5 der Richtlinien („Dauer des Stadionverbots“)
Es wird vorgeschlagen, die ersten beiden Absätze des § 5 der Richtlinien („Dauer des Stadionverbots“) neu zu fassen. Im ersten Absatz sollte zur Klarstellung der angestrebten „Flexibilisierung nach unten“ eine Mindestdauer von einem Monat festgeschrieben werden und im übrigen die Kriterien genannt sein, nach denen innerhalb des vorgegebenen Rahmens die Dauer zu bemessen ist:
§ 5 Dauer des Stadionverbotes
( 1 ) Die Dauer des Stadionverbotes beträgt mindestens 1 Monat und höchstens die in Absatz 2 genannten Zeiträume. Bei der Bemessung des Zeitraumes innerhalb dieser Spanne hat die festsetzende Stelle insbesondere zu berücksichtigen:
die Schwere des Falles (d.h. die Intensität, mit der der Betroffene sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist),
das Alter des Betroffenen,
die Folgen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlung (insb. Personen- oder Sachschäden etc.),
etwaige Erkenntnisse über die Einsicht des Betroffenen und seine Reue
Für die in Absatz 2 festgeschriebenen Höchstgrenzen wird einerseits eine Reduzierung um ein Jahr (Kategorie B) bzw. zwei Jahre (Kategorie C) vorgeschlagen und im übrigen, wie oben ausgeführt, eine nochmalige Reduzierung der Höchstgrenzen bei Tätern, die dem JGG unterliegen:
( 2 ) Die Dauer des Stadionverbotes darf folgende Zeiträume nicht übersteigen:
- Kategorie A 1 – minderschwerer Fall (§ 4 Abs. 2) in der Zeit vom 01. Juli
bis 31. Dezember der laufenden Spielzeit
bis zum 30. Juni des folgenden Jahres
- Kategorie A 2 – minderschwerer Fall (§ 4 Abs. 2) in der Zeit vom
01. Januar bis 30. Juni der laufenden Spielzeit
bis zum 30. Juni des nächsten Jahres
- Kategorie B – schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5)
bis 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
- Kategorie C – besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5)
bis 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die bei dem zum Stadionverbot führenden Vorfall das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, reduziert sich die Höchstdauer in der
- Kategorie B – schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5)
bis 30. Juni des Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
- Kategorie C – besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 3, 4, 5)
bis 30. Juni des zweiten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt
2. Einführung eines Bewährungsmodells
Die Möglichkeit, ein Stadionverbot von vorneherein mit oder ohne Auflagen auszusetzen (es also von Anfang an „zur Bewährung“ zu erteilen), ist gänzlich neu und in den bisherigen Richtlinien nicht vorgesehen. Diese Möglichkeit könnte entweder in den geltenden § 7 der Richtlinien eingearbeitet werden, der zur Zeit die nachträgliche Aussetzung (gegen Auflagen) regelt, oder – und das ist die hier favorisierte Lösung (weil sie verdeutlicht, dass die Entscheidung, ob eine Aussetzung erfolgen kann, schon bei der Erteilung des Stadionverbots zu treffen ist) – in § 5.
Es wird demnach vorgeschlagen, § 5 der Richtlinien um folgenden Absatz 4 zu ergänzen:
( 4 ) Die das Stadionverbot festsetzende Stelle kann zugleich mit dem Ausspruch des Stadionverbots festlegen, dass dieses vorerst zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn
- nach Art und Umständen der Tat,
- aufgrund der Einsicht des vom Stadionverbot Betroffenen,
- des jugendlichen Alters oder
- aus anderen vergleichbaren Gründen
Grund zur Annahme besteht, der Betroffene werde sich schon die Erteilung des Stadionverbots zur Warnung dienen lassen und sich zukünftig sicherheitskonform verhalten.
Die Aussetzung kann, insbesondere bei jugendlichen Tätern, mit Auflagen (z.B. Ableistung von Arbeitsstunden für das Fanprojekt des Bezugsvereins, Mitwirkung an sozialen Aufgaben) verbunden werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Betroffenen geboten erscheint, um ihn wieder zu integrieren und in seiner Motivation zu künftigem friedfertigem Verhalten zu bestärken. Bei älteren oder voll erwerbstätigen Betroffenen kann in der Regel von Auflagen abgesehen werden. Die Einhaltung etwaiger Auflagen ist zu überwachen.
Kommt der Betroffene den ihm erteilten Auflagen nicht nach oder wird er erneut sicherheitsrelevant auffällig, ist die erteilte Aussetzung zu widerrufen. Für die Meldung der Aussetzung und nachträglicher Änderungen (z.B. Widerruf der Aussetzung) gilt § 8 entsprechend.
Das „Heimspielbesuchsrecht“ könnte durch die Ergänzung des bisherigen § 7 der Richtlinien um einen neuen Absatz 6 geregelt werden. Hierfür schlagen wir folgenden Wortlaut vor (der sich weitestgehend an die in 2005/06 geltende Sonderregelung für Jugendliche bis 16 Jahren anlehnt, ohne allerdings diese Altersbegrenzung zu übernehmen):
( 6 ) Personen, gegen die erstmals ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wurde, können während der Laufzeit dieses Stadionverbots das Heimstadion ihres Bezugsvereins besuchen, wenn
dem Stadionverbot eine verhältnismäßig leichte Tat und kein gravierender Vorwurf zugrunde liegen
Art, Umstände und Beweggründe der Tat auf eine einmalige Verfehlung hindeuten,
der Betroffene Einsicht in sein fehlerhaftes Verhalten zeigt, und
die Zulassung zu Heimspielen des Bezugsvereins geeignet ist, auf den Betroffenen einzuwirken und ihn zu friedfertigem Verhalten zu motivieren.
Die Aussetzung des Stadionverbots für Heimspiele soll mit Auflagen verbunden werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Sie muss widerrufen werden, wenn der Betroffene erneut sicherheitsgefährdend in Erscheinung tritt.
Die Entscheidung über die Aussetzung trifft der Bezugsverein. Er hat die Stelle, die das Stadionverbot erlassen hat, vorher schriftlich anzuhören. Im übrigen soll ein Heimspielbesuchsrecht nur nach mündlicher Anhörung des Betroffenen gewährt werden.
Die übrigen Regelungen für die Aussetzung des Stadionverbotes gelten entsprechend; insbesondere die Meldung der Aussetzung und nachträglicher Änderungen (z.B. Widerruf).
3. Einbindung des Bezugsvereins
Um die hier vorgeschlagene Zuständigkeit des Bezugsvereins nach Ablauf eines Jahres zu erreichen, müssen zunächst die bisherigen Zuständigkeitsregelungen in § 3 um eine neue Vorschrift ergänzt werden. Systematisch richtiger Standort einer solchen Regelung wäre zwischen den bisherigen Absätzen 2 und 3. Es wird demnach die Ergänzung des § 3 um folgenden neuen Absatz 2a vorgeschlagen:
( 2a ) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Stadionverbotes geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über dessen Reduzierung, Aufhebung oder Aussetzung nach §§ 6 und 7 auf den Bezugsverein über. Bezugsverein ist der Verein, dessen Anhänger der vom Stadionverbot Betroffene ist.
Eine dadurch redaktionell zwingend werdende Folgeänderung beträfe § 3 Absatz 5. Hier wäre der Satzteil „§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2“ zu ändern in: „§ 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 2a“. Absatz 5 würde sodann lauten:
( 5 ) Ansprechpartner in Fragen der Festsetzung, Reduzierung, Aussetzung und Aufhebung eines Stadionverbotes ist grundsätzlich der nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 2a festgelegte Verantwortliche.
4. Aufhebung des Stadionverbots für „Drittortauseinandersetzungen“ nach jeder Einstellung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere in den Fällen der §§ 153, 153a StPO und §§ 45, 47 JGG
Zunächst sollte aus dem ersten Spiegelstrich des § 6 Abs. 1 der Richtlinien (in welchem die Aufhebung des Stadionverbots bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geregelt ist) der Nachsatz „es sei denn, es sei aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten“ gestrichen werden. Wenn dem Stadionverbot allein ein Ermittlungsverfahren „zugrunde liegt“, dann muss die dort getroffene staatsanwaltliche Feststellung, dass die Unschuld bewiesen ist oder jedenfalls kein Tatverdacht mehr besteht, zur Aufhebung des Stadionverbots führen. Wenn es „andere Gründe“ für ein Stadionverbot gibt, dann liegt diesem Verbot offenkundig nicht mehr das (eingestellte) Ermittlungsverfahren „zugrunde“, sondern etwas anderes. Ob diese „anderen Gründe“ ein Stadionverbot rechtfertigen, kann nicht in § 6 Abs. 1 der Richtlinien geregelt werden. Insofern ist dieser Nachsatz nicht nur missverständlich, sondern im systematischen Kontext falsch und überflüssig.
Im übrigen ist es für die angestrebte Aufhebung des Stadionverbots bei Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO und §§ 45, 47 JGG – ebenso wie für die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser neuen Regelung auf Fälle von „Drittortauseinandersetzungen“ –ausreichend, nach dem bisherigen Text des § 6 Abs. 1 der Richtlinien einen neuen Satz 2 anzufügen. § 6 Abs. 1 der Richtlinien sollte also folgenden Wortlaut erhalten:
§ 6 Aufhebung des Stadionverbotes bei Änderung der Tatsachengrundlage
Das Stadionverbot ist von der festsetzenden Stelle aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass
das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des JGG eingestellt worden ist;
er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist;
sonst die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind.
Beruht das Stadionverbot auf einem sicherheitsbeeinträchtigenden Ereignis außerhalb der Platz- oder Hallenanlage, auf die sich das Hausrecht der festsetzenden Stelle erstreckt, so ist es auch dann aufzuheben, wenn das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach §§ 153, 153a StPO oder einer entsprechenden Regelung des JGG (insbes. §§ 45, 47 JGG) eingestellt worden ist.
ich werd mir die nächsten zwei Tage dann mal freinehmen
Typisch Studi
Bringste jetzt am Sonntag deine holde Maid mit?
Ja. Wenn ihr damit leben könnt...
Eigentlich haben Frauen im Stadion ja nichts zu suchen,aber wenn es dir so wichtig ist
*hust*
tz. das essen ist wunderbar, das wetter nicht einen deut schlechter als bei euch im moment.. im gegenteil, gestern war es hier sogar waermer. also bitte ,-)
teuer ist es leider, ja, da kann ich nicht widersprechen.
Was machst du eig genau in England?
Au Pair
Achso, also wieder nix gescheites
PS: Hab gute Aussichten auf einen Praktikumsplatz in Frankfurt. Das wäre natürlich Sahne
Sag mal nichts. :-p
Frankfurt ist ja toll aber leben wollte ich dort nicht. Was denn fuern Praktikum wo?
Das Praktikum wäre dann in Frankfurt
Ach ich meine wo in Frankfurt, bei welcher Firma oder whatever?
2.Ich bin ziemlich flexibel,nur im Sommer würde es bei mir eher weniger klappen.
3.KraichgauAdlerhätte von Ende Februar bis Mitte April Zeit.
4.Mein Kumpel könnte die ersten 2 März-Wochen.
[/quote]
Es würde also auf die ersten 2 Wochen im März(2-4 oder 9-11)hinauslaufen,das sich hier nicht überschneidet.
Millwall FC - Saisonende
FC Watford - Charlton Athletic 3.März
FC Arsenal - FC Reading 3.März
FC Chelsea - Auswärts in Portsmouth
Tottenham Hotspur - Auswärts bei West Ham United
Crystal Palace - Burnley 3.März 15 Uhr Preis 18 Pfund.
AFC Wimbledon -Margate 15 Uhr Preis 11 Pfund
FC Fulham - Aston Villa 3.März
Irgendwie spielen alle Londoner Clubs am 3.3
Es würde also auf die ersten 2 Wochen im März(2-4 oder 9-11)hinauslaufen,das sich hier nicht überschneidet.
Millwall FC - Saisonende
FC Watford - Charlton Athletic 3.März
FC Arsenal - FC Reading 3.März
FC Chelsea - Auswärts in Portsmouth
Tottenham Hotspur - Auswärts bei West Ham United
Crystal Palace - Burnley 3.März 15 Uhr Preis 18 Pfund.
AFC Wimbledon -Margate 15 Uhr Preis 11 Pfund
FC Fulham - Aston Villa 3.März
Irgendwie spielen alle Londoner Clubs am 3.3 [/quote]
Pfund??? ....was??? Kartoffel....?? Butter?? ....Zucker....???
Wir müssen erst mal schauen hier auf den Boden zu kommen!!!!!
Wsk habe gesagt ich bleibe im Hintergrund aber jetzt greife ich ein!!!
Bin gespannt wer Sonntag da ist?Am Samstag fahre ich alleine gegen M-Hallau!!
Ok ein kleiner teil fährt mit Auswärts.Aber was wollt ihr mit Insel....!
Seht lieber zu das ihr zu Heimspielen kommt!!!
Bin sehr angefressen!!WIR SIND BADISCHE EINTRACHT FANS!!!!!!!!!!!!!
Reißt euch an Riehmen sonst ist Getränkewart wegh.
Denkt inmmer dran EFC GRIESHEIM ist die 1111.
Wollte hier was aufbauen so nicht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Gru0 Jörg