>

[Hilfe] Schadensregulierung Autounfall

#
Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Mir ist vor 2 Wochen eine Frau in mein parkendes Auto gefahren!
Ich bin zur Autowerkstatt und habe mir einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.

Dieser wurde von der gegnerischen Versicherung akzeptiert und ich habe die Abrechnungsart "fiktiv nach Kostenvoranschlag" gewählt.

Meines Wissens nach wird bei "fiktiv nach Kostenvoranschlag" der Nettobetrag des KV als Regulierungsbetrag erstattet.

Jetzt habe ich bei der Überweisung jedoch festgestellt, dass die Versicherung ca 200 Euro weniger als den KV-Nettobetrag überwiesen hat.

Kann mir jemand von Euch fachliche Auskunft geben, was genau mir für ein Betrag zusteht?

Danke.

F_F
#
kann es sein, dass der schaden bei knapp 1.000 lag? dann wäre die märchensteuer nicht ersetzt worden und daran würde ich bei "fiktiv" denken. k.a. ob's wirklich so ist.
#
Darauf deutet auch das Wort "netto" hin.

DA
#
Ich glaube es war so, dass die Mehrwertsteuer nur bei der tatsächlichen Reperatur ersetzt wird, weil sie ja auch nur dann anfällt.

Also Reperaturnachweis and die Ver(un)sicherung schicken (z.b. Bild des reparierten Autos mit aktueller Tageszeitung (am besten Bild, wegen der guten Lesbarkeit des Datums)).

Probiere es mal oder rufe bei ner anderen Versicherung an (Mein Name ist Schmidt, ich hätte mal ne Frage).
#
Hallo,

es geht darum, dass der Nettobetrag nochmals um 200 Euro gekürzt wurde, nicht der Bruttobetrag!

Gruß
F_F
#
kann auch sein, daß irgendein Posten auf dem KV der Versicherung nicht gepasst hat, weil er nach deren Meinung nicht durch den Unfall passiert ist.
#
Hei,

ich arbeite seit März für die Huk-Coburg und kann dir daher dazu was sagen wie es dort mit der Schadenregulierung bei Autounfällen gehalten wird.

Unter anderem können neben der MwSt, auch Verbringungskosten (falls dein Fzg. von deiner Werkstatt zu einem Lackierbetrieb oder ähnliches transportiert wurde) oder UPE-Zuschläge abgezogen werden. Bei UPE-Zuschlägen handelt es sich um die Preise die als `Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers´ bezeichnet werden. Auch als Anspruchsteller (sprich Geschädigter) bist du in der Pflicht die Kosten möglich gering zu halten; wenn du nun Teile in dein Fahrzeug einbauen lassen hast, die billiger zu erhalten gewesen wären. Kann der Versicherer die günstigste Variante abrechnen, z.B:
2 Fzg.-teile - Teil A u. Teil B; beide sind baugleich, d.h. können in dein Fzg. eingebaut werden. Teil A kostet 350 Euro, Teil B hingegen 450 Euro. Wenn nun deine Werkstatt nicht darauf geachtet hat, oder du dich vorher nicht darum gekümmert hast und Teil B eingebaut wurde, kann dir die gegnerische Versichrung unter Umständen nur den Preis von Teil A zahlen.

Diese Aussagen beziehen sich aber nur auf die Huk-Coburg.
Ich würde dir dazu raten sich einfach nochmals bei der gegnerischen Versicherung zu melden und dort nachzufragen. Der Ratschlag unter anderem Namen bei einer gegnerischen Vers. anzurufen ist murks, da jede Vers. ihre eigenen Routinen hat.
Sollte es sich lohnen, nicht vor klagen zurückschrecken - aber eventuell vorher informieren (Rechtsberatung) ob es Sinn macht.

Hoffe ich konnte helfen
Grüßen von Olsen-alp
#
die UPE-Abzüge werden von den Gesellschaften unterschiedlich gehandhabt.

Die sonstigen Kosten wie Verbringungskosten werden bei fiktiver Abrechnung inzwischen eigentlich branchenweit in Abzug gebracht (mir ist zumindest keine Gesellschaft mehr bekannt, die dies nicht so handhabt).

Es gibt aber Gesellschaften, die bei Reperaturnachweis (z.B. durch Foto) die sonstigen Nebenkosten wie Nutzungsentgang und Kostenpauschale erstatten, wird allerdings auch höchst unterschiedlich gehandhabt.

Also, mal ganz lieb  beim Haftpflichtversicherers des Verursachers anfragen

Gruß Bernie (seit über 22 Jahren in der Branche  )
#
Olsen-alp schrieb:
2 Fzg.-teile - Teil A u. Teil B; beide sind baugleich, d.h. können in dein Fzg. eingebaut werden. Teil A kostet 350 Euro, Teil B hingegen 450 Euro. Wenn nun deine Werkstatt nicht darauf geachtet hat, oder du dich vorher nicht darum gekümmert hast und Teil B eingebaut wurde, kann dir die gegnerische Versichrung unter Umständen nur den Preis von Teil A zahlen.
Diese Aussagen beziehen sich aber nur auf die Huk-Coburg.

So so...
die HUK erwartet also nicht nur, dass sich der AS um die im KoVo berechneten bzw. verbauten Ersatzteile kümmert und den Teile-Einkauf der Werkstatt überwacht, sondern erwartet auch, dass der AS gleichzeitig KFZ-Sachverständiger ist und die Preisbildung der einzelnen Teile kennt und somit den Schadenaufwand der HUK mildert.
Dabei will er doch nur seinen Schaden bezahlt haben und keinen zweiten Bildungsweg einschlagen!
#
Als Geschädigter habe ich bisher eigentlich immer zufriedenstellende Erfahrungen gemacht, wenn ich zur Feststellung der Höhe des Schadens einen Kfz-Sachverständigen beauftragt habe. Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung. Dieser berücksichtigt die entsprechenden Gepflogenheiten der Versicherungen bei der Kürzung entsprechender Aufwendungen.

Es gibt Versicherungen, die sich das Geld entweder beim Schädiger (durch Höherstufungen) zurückholen -bei  problemloser Zahlungen an den Geschädigten- und solche, die  den Aufwand der Versicherungsleistungen im Auge haben, also beim Geschädigten versuchen, den Aufwand so weit wie möglich zu reduzieren. Zu letzterem Kreis gehört nach meiner Auffassung sowie auch meines Rechtsanwalts auch die HUK, die sich -durch Urteile- die Rechtsansichten der zuständigen Gerichte einholt und danach verfährt. Es kann also die Höhe der Leistung der HUK davon abhängig sein, welches zuständige Gericht in einem Rechtsstreit zuständig wäre.

@F_F: wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, lasse Dich rechtlich beraten. Ich würde aber durch ein Anschreiben an die gegnerische Versicherung erst versuchen, in Erfahrung zu bringen, wie sich der erstattete Betrag ermittelt, aus der Auskunft sollte hervorgehen, wo die von Dir angesprochenen 200 EURO verblieben sind.
#
Sladur schrieb:

So so...
die HUK erwartet also nicht nur, dass sich der AS um die im KoVo berechneten bzw. verbauten Ersatzteile kümmert und den Teile-Einkauf der Werkstatt überwacht, sondern erwartet auch, dass der AS gleichzeitig KFZ-Sachverständiger ist und die Preisbildung der einzelnen Teile kennt und somit den Schadenaufwand der HUK mildert.
Dabei will er doch nur seinen Schaden bezahlt haben und keinen zweiten Bildungsweg einschlagen!
 


Hei,

kommt immer ganz auf den Kostenvoranschlag an, den der Geschädigte einreicht. Bei `kleinen´ Schadenssummen zeigt sich die Huk, nach meinen bisherigen Erfahrungen sehr kolant. Um sich weitere Probleme, sprich Gerichtsverfahren (also weitere Kosten), Image-Schaden (durch Mund zu Mund-Propaganda) etc. zu sparen.
Ich nehme an, in diesem Fall hätten sie abgesehen von der MwSt keine weiteren Abzüge getätigt. Da aber keine Angabe zum Versicherer dastand, kann man doch nur allgemein aufführen welche Umstände zu Abzügen führen können.
Im Endeffekt wird man wohl nicht umhin kommen, beim gegnerischen Versicherer nachzufragen...
#
wedro27 schrieb:
...einen Kfz-Sachverständigen beauftragt habe. Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung.

Wobei man hier die Verhältnismäßigkeit zwischen Schadenhöhe und Kosten des Gutachters berücksichtigen muss.
wedro27 schrieb:
Es gibt Versicherungen, die sich das Geld entweder beim Schädiger (durch Höherstufungen) zurückholen...

Willst Du damit sagen, dass die HUK den Vertrag des Schädigers nicht belastet, sofern man den Schadenaufwand reduziert und dem AS einige, etwas teure Positionen (Teile) in seinem Kostenvoranschlag im Preis reduziert?
wedro27 schrieb:
...aus der Auskunft sollte hervorgehen, wo die von Dir angesprochenen 200 EURO verblieben sind.

Sowas sollte man auch bereits beim ersten Abrechnungsschreiben der Versicherung erwarten können. Abzüge an der Regulierung vorzunehmen ohne diese entsprechend dem AS zu begründen spricht nicht gerade für diese Gesellschaft.

Wenn sich diese "Erbsenzählerei" bei den Versicherungen durchsetzt, können sich die Anwälte über eine Menge Arbeit freuen.
#
Also Verbringungskosten sind im KV mit 86 Euro veranschlagt.
Ansonsten sind dort nur noch die Lackierkosten, Ein- und Ausbau, Instandsetzung des Schadens (Ausbeulen) und Kleinmaterial aufgeführt.

Zieht man jetzt die Verbringung ab wäre immer noch eine Differenz von 114 Euro offen.

Es handelt sich im übrigen um die DEVK.


Gruß
F_F
#
Olsen-alp schrieb:

Bei `kleinen´ Schadenssummen zeigt sich die Huk, nach meinen bisherigen Erfahrungen sehr kolant. Um sich weitere Probleme, sprich Gerichtsverfahren (also weitere Kosten), Image-Schaden (durch Mund zu Mund-Propaganda) etc. zu sparen.

Hallo,
ist aber ein Widerspruch in sich...
Die HUK ist bei kleinen Schäden kulant, aber bei größeren nicht?
Bei größeren Schäden kann man wohl kaum diese Erbsenzählerei betreiben, denn was will man bei der HUK aus einem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen kürzen?
#
Du kannst aber noch ne noch ne Auslagen Pauschale bei der Versicherung geltend machen...meine die wäre 20 oder 40 Euro hoch?

Friendly_Fire schrieb:
Also Verbringungskosten sind im KV mit 86 Euro veranschlagt.
Ansonsten sind dort nur noch die Lackierkosten, Ein- und Ausbau, Instandsetzung des Schadens (Ausbeulen) und Kleinmaterial aufgeführt.

Zieht man jetzt die Verbringung ab wäre immer noch eine Differenz von 114 Euro offen.

Es handelt sich im übrigen um die DEVK.


Gruß
F_F
#
@Sladur

Zum einen wie F.-F. vorhin feststellte handelt es sich um die DEVK; zum anderen kann auch daß Gutachten eines Sachverständigen angzweifelt werden. Der Versicherer erstellt dann ganz einfach ein eigenes Gutachten und stellt dies dem des Geschädigten gegenüber. Da die Versicherung entscheidet welches es seiner Abrechnung zugrundelegt, ist der Geschädigte immer in der schlechteren Position. Er kann bei ungerechter Behandlung immer nur zum Richter laufen.
Dies fürchten wiederum viele... da sie meinen, gegen große Versicherer könne man nicht gewinnen (gut für die Versicherer). Daher mein Rat zu klagen - vorausgesetzt man hat sich vorher abgesichert (Rechtsberatung). Viele Versicherer werden dann wohl lieber drauflegen, um die Sache schnell vom Tisch zu haben.

Es ist kein logischer Wiederspruch. Schau dir Definiton von Wiederspruch im Duden an...
#
Uups 2 i´s in Wiederspruch,

das gibt böse Haue vom ehemaligen Deutschlehrer...  
#
Friendly_Fire schrieb:
Also Verbringungskosten sind im KV mit 86 Euro veranschlagt.
Ansonsten sind dort nur noch die Lackierkosten, Ein- und Ausbau, Instandsetzung des Schadens (Ausbeulen) und Kleinmaterial aufgeführt.

Zieht man jetzt die Verbringung ab wäre immer noch eine Differenz von 114 Euro offen.

Es handelt sich im übrigen um die DEVK.


Gruß
F_F


Hallo F_F,
wie hoch sind die Kosten an Arbeitsaufwand auf dem Kostenvoranschlag (Netto) ?
#
Sladur schrieb:
Friendly_Fire schrieb:
Also Verbringungskosten sind im KV mit 86 Euro veranschlagt.
Ansonsten sind dort nur noch die Lackierkosten, Ein- und Ausbau, Instandsetzung des Schadens (Ausbeulen) und Kleinmaterial aufgeführt.

Zieht man jetzt die Verbringung ab wäre immer noch eine Differenz von 114 Euro offen.

Es handelt sich im übrigen um die DEVK.


Gruß
F_F


Hallo F_F,
wie hoch sind die Kosten an Arbeitsaufwand auf dem Kostenvoranschlag (Netto) ?


Insgesamt 21 Einheiten a 8.60 EUR für das Ein- und Ausbauen + Instandsetzung des Schadens.
#
Olsen-alp schrieb:
...zum anderen kann auch daß Gutachten eines Sachverständigen angzweifelt werden. Der Versicherer erstellt dann ganz einfach ein eigenes Gutachten und stellt dies dem des Geschädigten gegenüber.

Das würde ich der HUK durchaus zutrauen, dass sie Gutachten von vereidigten KFZ-Sachverständigen in Frage stellt und sich den Schaden von einem eigenen Gutachter "schönrechnen" lässt.

Übrigens... eine nette Seite...

http://www.captain-huk.de/



Teilen