Friendly_Fire schrieb: Insgesamt 21 Einheiten a 8.60 EUR für das Ein- und Ausbauen + Instandsetzung des Schadens.
Hmm... das kann's also auch nicht sein. Bleibt eigentlich nur ein pauschaler Abzug an den Materialkosten. Da die Werkstatt im Kostenvoranschlag bei den Materialkosten Gewinn und etwaige Frachtkosten einfließen lässt, könnte die DEVK hier evtl. den Rotstift angesetzt haben, da die Frachtkosten z.B. ja effektiv nicht anfallen, sondern erst bei einer Reparatur.
Wenn es also von der DEVK nicht begründet wurde, einfach schriftlich nochmal nachfragen. Frist von 14 Tagen setzen. Falls die Begründung unzureichend bzw. nicht nachvollziehbar ist, oder gar nicht kommt... Anwalt nehmen!
Friendly_Fire schrieb: Insgesamt 21 Einheiten a 8.60 EUR für das Ein- und Ausbauen + Instandsetzung des Schadens.
Hmm... das kann's also auch nicht sein. Bleibt eigentlich nur ein pauschaler Abzug an den Materialkosten. Da die Werkstatt im Kostenvoranschlag bei den Materialkosten Gewinn und etwaige Frachtkosten einfließen lässt, könnte die DEVK hier evtl. den Rotstift angesetzt haben, da die Frachtkosten z.B. ja effektiv nicht anfallen, sondern erst bei einer Reparatur.
Wenn es also von der DEVK nicht begründet wurde, einfach schriftlich nochmal nachfragen. Frist von 14 Tagen setzen. Falls die Begründung unzureichend bzw. nicht nachvollziehbar ist, oder gar nicht kommt... Anwalt nehmen!
Ja, aber die Verbringung beträgt 86,00 EUR und nicht 200 EUR und welche Materialkosten bleiben da noch über?
Kleinmaterial für 5.00 EUR und die Lackierung als solche für netto 600 EUR, die ich aber auf jeden Fall in Anspruch nehmen muss, da ich die Lackierarbeiten ja definitiv nicht alleine durchführen kann.
... sie Sache mit dem Gutachten bzw. SV würde wohl auch bei allen anderen Versicherern ähnlich ablaufen.
Betreffs der Web-Site... nette Sache, ist doch immer wieder nett, mitzubekommen welchen Scheiß sein Arbeitgeber verzapft. Obwohl ist doch bei jeder Versicherung so - die werden zusammen mit den Banken doch sicherlich nicht umsonst die Börsen höchstnotierten Betriebe sein, irgendwoher muss das Geld ja kommen.
Olsen-alp schrieb: Obwohl ist doch bei jeder Versicherung so...
Wem sagst Du das...
Aber die Masche mit den aufgepumpten Ankauf-Geboten in den Restwertbörsen ist schon ne dolle Sache. Die Anspruchsteller sind bestimmt erstaunt darüber, dass es wirklich Leute gibt, die für einen Haufen Schrott soviel Geld ausgeben wollen.
Man hat keine Schuld, ist aber am Ende immer der "Gearschte"; der Rennereien, Ärger und finanzielle Einbußen hat.
Och... ich sehe das nicht so, im Gegenteil. Bei einem neuen Auto ist das sicher ärgerlich, aber man kann es ja reparieren lassen. Bei einem älteren Karren macht doch eine Schramme mehr oder weniger nix mehr aus. Schnell einen KoVo über 1.000 Netto eingereicht und kassiert. Danach das Ding inkl. 5 Liter Kanister Äppler zum Lackierer gestellt und die Sache ist erledigt. Ist ja "nur" ein Auto!
Man hat keine Schuld, ist aber am Ende immer der "Gearschte"; der Rennereien, Ärger und finanzielle Einbußen hat.
Och... ich sehe das nicht so, im Gegenteil. Bei einem neuen Auto ist das sicher ärgerlich, aber man kann es ja reparieren lassen. Bei einem älteren Karren macht doch eine Schramme mehr oder weniger nix mehr aus. Schnell einen KoVo über 1.000 Netto eingereicht und kassiert. Danach das Ding inkl. 5 Liter Kanister Äppler zum Lackierer gestellt und die Sache ist erledigt. Ist ja "nur" ein Auto!
Mag sein, nur der feine Unterschied ist der, dass mein Auto keine fünf Jahre alt ist, stets liebevoll gehegt und gepflegt wurde/wird. Der einzige Grund ihn jetzt nicht sofort reparieren zu lassen basiert rein auf terminlichen/zeitlichen Problemen.
Mir ist vor 2 Wochen eine Frau in mein parkendes Auto gefahren! Ich bin zur Autowerkstatt und habe mir einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.
Dieser wurde von der gegnerischen Versicherung akzeptiert und ich habe die Abrechnungsart "fiktiv nach Kostenvoranschlag" gewählt.
Meines Wissens nach wird bei "fiktiv nach Kostenvoranschlag" der Nettobetrag des KV als Regulierungsbetrag erstattet.
Jetzt habe ich bei der Überweisung jedoch festgestellt, dass die Versicherung ca 200 Euro weniger als den KV-Nettobetrag überwiesen hat.
Kann mir jemand von Euch fachliche Auskunft geben, was genau mir für ein Betrag zusteht?
Danke.
F_F
Also ich hatte auch einen Tankstellenunfall, meine Gegnerin war schuld.
Ich zum Opel Händler.
Händler: KV kostet 10 % und wird von der Versicherung nur im Reperaturfall bezahlt.
Ich: ok. bezahl die 10 % von 625 €, also 62,50 €
Ich bring den KV direkt zur Alianz hier in Frankfurt, mit Bildern von Schaden.
nach 3 Wochen bekam ich dann 526 € überwiesen, denn vom brutto wurden noch 19 % Mwst. abgezogen. Man muß sagen das ich auf Geld auswahr, ohne Reperatur.
Also hab ich eigentlich einen Verlust von knapp 161,50 €.
--
Vielleicht war das ja in deinem Fall so, das die Werkstatt die Kosten des KV mitreingerechnet hat
Die Versicherung kann von sich aus ein Gutachten einholen, sprich anhand der Fotos sich von einer Werkstatt einen KV einholen.
die Versicherung kann die Rechnung kürzen, weil das Autohaus xvz in xyz die Reperatur statt z.b 1500 € ( KV ) die selbe für 1200 € anbietet.
Das muß die Versicherung aber auch begründen und Dir schriftlich mitteilen.
Wenn Du dein Auto reparieren lässt kann Dir ja egal sein ob es VW oder Mazda repariert, zahlen tut eh die Versicherung.
Bei einer fiktiven Abrechnung hast natürlich Du den Verlust, denn dann ist die Kürzung scheisse.
Das die Versicherung den Betrag bei einer fiktiven Abrechnung kürzen darf, ist gerichtlich abgesegnet. Gibts ein Urteil darüber, kanns aber in google net mehr finden.
Aber ich würde auf jedenfall mir eine schriftliche begründung holen von der Versicherung.
Aber die Masche mit den aufgepumpten Ankauf-Geboten in den Restwertbörsen ist schon ne dolle Sache. Die Anspruchsteller sind bestimmt erstaunt darüber, dass es wirklich Leute gibt, die für einen Haufen Schrott soviel Geld ausgeben wollen.
Kannst Du das erläutern? Hatte gerade so einen unbegreiflichen Fall. Reparaturkosten von 13.000, Restwert 10.500, also Totalschaden - und der Aufkäufer zahlt 4.200. Warum?
Dortelweil-Adler schrieb: Kannst Du das erläutern?
Hallo DA,
zunächst muss man die Werte unterscheiden... - Wiederbeschaffungswert (quasi Zeitwert des KFZ vor dem Unfall) - Restwert (Wert des KFZ im unreparierten Zustand) - Reparaturkosten
Sofern die Reparaturkosten (laut Gutachten) den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. So viel erst mal zum "Totalschaden".
Zu den Restwertbörsen...
Nehmen wir mal folgenden Fall an: Ein beschädigter PKW hat laut Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 15.000,-- EUR und einen Restwert nach dem Unfall von 3.000,-- EUR. Der Gutachter stellt einen wirtschaftlichen Totalschaden fest. Die Versicherung müsste nun also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (Daten aus dem Gutachten) an den Geschädigten zahlen.
Nun gibt es aber Versicherungen, welche sich mit dem vom Gutachter festgestellten Restwert nicht zufrieden geben und stellen "den Schrott" in sogannte Restwertbörsen. Dort können Firmen / Personen aus ganz Europa Gebote für den Schrott abgeben. Nun gibt z.B. die Firma X ein Gebot in Höhe von 6.000,-- EUR ab und ist (angeblich) am Kauf des Schrotts interessiert.
Nun macht die Versicherung folgendes... Im o.g. Beispiel müsste die Versicherung 12.000,-- EUR bezahlen 15.000,-- EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich 3.000,-- EUR Restwert) Durch das höhere Gebot auf der Restwertbörse (im Vergleich zum Gutachten) ergibt sich aber nur eine Schadenzahlung von 9.000,-- EUR, da die Versicherung natürlich den höheren Restwert für die Regulierung ansetzt.
Das man den Schrott dann auch bei seinem Händler für 6.000,-- EUR losbekommt ist so ziemlich ausgeschlossen. Der Händler gibt Dir die im Gutachten genannten 3.000,-- EUR und auf den 3.000,-- EUR Differenz bleibst Du sitzen, oder Du verklagst die Versicherung.
Zur Rechtssprechung...
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.3.2004 AZ: 30 C 2468/03) 1. Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt. 2. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des Auto-Online-Marktes in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen. 3. Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters, Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.
Und hier noch ein schöner Link, welcher sich damit befasst...
Mein Beileid! Ist nicht ganz ernst gemeint, aber dort wurde auch schon seriöser gearbeitet!
Olsen-alp schrieb: Auch als Anspruchsteller (sprich Geschädigter) bist du in der Pflicht die Kosten möglich gering zu halten; wenn du nun Teile in dein Fahrzeug einbauen lassen hast, die billiger zu erhalten gewesen wären. Kann der Versicherer die günstigste Variante abrechnen, z.B: 2 Fzg.-teile - Teil A u. Teil B; beide sind baugleich, d.h. können in dein Fzg. eingebaut werden. Teil A kostet 350 Euro, Teil B hingegen 450 Euro. Wenn nun deine Werkstatt nicht darauf geachtet hat, oder du dich vorher nicht darum gekümmert hast und Teil B eingebaut wurde, kann dir die gegnerische Versichrung unter Umständen nur den Preis von Teil A zahlen.
Das sind aber große Umstände - wenn Du mit einem z.B. zum Audi Händerl gehst, der dir eine beim Unfall beschädigte Rückleuchte ersetzt und die Versicherung dann sagt, die hätten Sie im Zubehörhandel aber billiger bekommen... Dein Anwalt wird sich in jedem Falle freuen. Den Prozeß gegen die Versicherung gewinnt nämlich sogar ein Blinder und die Kosten Deines Anwalt werden dann auch von der Versicherung getragen!
Mag sein, daß es Versicherer gibt, die sowas versuchen. Aber durchkommen werden Sie damit wohl kaum.
wedro27 schrieb: ...einen Kfz-Sachverständigen beauftragt habe. Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung.
Wobei man hier die Verhältnismäßigkeit zwischen Schadenhöhe und Kosten des Gutachters berücksichtigen muss.
Da hast Du völlig recht, das ist natürlich zu berücksichtigen.
wedro27 schrieb: Es gibt Versicherungen, die sich das Geld entweder beim Schädiger (durch Höherstufungen) zurückholen...
Willst Du damit sagen, dass die HUK den Vertrag des Schädigers nicht belastet, sofern man den Schadenaufwand reduziert und dem AS einige, etwas teure Positionen (Teile) in seinem Kostenvoranschlag im Preis reduziert?
Nein, da verstehst Du mich nicht richtig; ich meine damit: bei der Schadensregelung nimmt es manche Versicherung mit der Klärung der Verschuldensfrage (Schadensersatzpflicht) zu Lasten ihres Versicherungsnehmers (VN) nicht so genau - nach dem Motto: den Aufwand kriegen wir durch die Höcherstufung (vom VN) ja wieder herein. Habe selbst vor kurzem eine solche Erfahrung gemacht
wedro27 schrieb: ...aus der Auskunft sollte hervorgehen, wo die von Dir angesprochenen 200 EURO verblieben sind.
Sowas sollte man auch bereits beim ersten Abrechnungsschreiben der Versicherung erwarten können. Abzüge an der Regulierung vorzunehmen ohne diese entsprechend dem AS zu begründen spricht nicht gerade für diese Gesellschaft.
Auch da hast Du recht.
Wenn sich diese "Erbsenzählerei" bei den Versicherungen durchsetzt, können sich die Anwälte über eine Menge Arbeit freuen.
Es gibt bereits solche Versicherung die diese "Erbsenzählerei" betreiben, eine davon die HUK, die mein Fahrzeug (Totalschaden) mit Gutachten ins Internet gesetzt hat und mir ein Unternehmen aus Litauen benennen wollte, das ca 500 EURO mehr zahlen wollte als den vom Gutachter festgestellen Restwert. Wir haben dann über den Anwalt einen Vergleich erzielt, wonach doch noch etwa 75 v.H. des strittigen Betrages von der HUK gezahlt wurde.
wedro27 schrieb: ...bei der Schadensregelung nimmt es manche Versicherung mit der Klärung der Verschuldensfrage (Schadensersatzpflicht) zu Lasten ihres Versicherungsnehmers (VN) nicht so genau - nach dem Motto: den Aufwand kriegen wir durch die Höcherstufung (vom VN) ja wieder herein.
Also... dieser Argumentation kann ich nicht folgen!
1. Hat die Versicherung eine interne Revision und vor der hat jeder Schadensachbearbeiter sehr großen Respekt, speziell dann, wenn bei der Versicherungsgesellschaft sowieso "umstrukturiert" wird. 2. Bei einem Schaden findet die Hochstufung zur nächsten Hauptfälligkeit statt. Da der Versicherungsnehmer zu diesem Termin die Gesellschaft jedoch wechseln könnte und seinen Schadenfreiheitsrabatt (Hochstufung) mitnimmt, geht die bisherige Gesellschaft leer aus und der Nachversicherer bekommt die Beitragseinnahmen (Mehreinnahmen).
wedro27 schrieb: Es gibt bereits solche Versicherung die diese "Erbsenzählerei" betreiben, eine davon die HUK, die mein Fahrzeug (Totalschaden) mit Gutachten ins Internet gesetzt hat und mir ein Unternehmen aus Litauen benennen wollte, das ca 500 EURO mehr zahlen wollte als den vom Gutachter festgestellen Restwert. Wir haben dann über den Anwalt einen Vergleich erzielt, wonach doch noch etwa 75 v.H. des strittigen Betrages von der HUK gezahlt wurde.
Ich hatte auch einige solcher Fälle von Kunden auf dem Tisch, deren Unfallgegner bei "billigen Erbsenzählern" versichert waren. In allen Fällen lief es auf einen Gang zum Rechtsanwalt hinaus. Ein Versicherungsnehmer möchte sein KFZ natürlich sehr günstig versichern (Geiz ist geil), was ja durchaus i.O. ist. Jedoch bekommt der Anspruchsteller die Bezeichnung "Geschädigter" bei einem Unfall dann nicht ganz zu unrecht, wie Du ja selbst hast erfahren müssen.
Leider läuft es aber darauf hinaus, dass die Gutachter zukünftig die Preisentwicklung auf den Restwertbörsen nicht ungeachtet lassen sollen. Sprich... wenn "Oleg's Cars & Parts" aus Dnepropetrovsk auf Restwertbörsen den Preis für den Schrott in astronomische Höhen treibt, muss dies in naher Zukunft von Gutachtern mit berücksichtigt werden. Ergo... der Geschädigte muss diese Differenz aus eigener Tasche ausgleichen, denn was interessiert den Händler vor Ort den angeblichen Restwert auf einer Restwertbörse?
Letztendlich Schuld an dieser Erbsenzählerei ist der Preiskampf unter den Versicherungen. Wenn vorne weniger einbezahlt wird, müssen wir halt hinten weniger ausgeben. Der Verbraucher zahlt im Endeffekt die Rechnung sowieso, er merkt es halt nur erst später.
Die Differenz zum KV-Netto zum Überweisungs-Netto von 212,78 EUR wird von der Versicherung wie folgt begründet:
Ein "angeblich" unabhängiger Kfz-Sachverständiger ist laut seinem Prüfbericht zu dem Urteil gekommen, das die Lohnkosten um 111,20 EUR und die Lackierkosten um 101,58 EUR reduziert werden können, obwohl er mein Fahrzeug (den Schaden) NIE gesehen hat.
Das die Verbringung abgezogen wird ist für mich nachvollziehbar und akzeptiert. Aber obige Abzüge sind für mich in sofern nicht OK, als dass ich gar nicht erst eine Markenwerkstatt, sondern direkt eine freie (und daher günstigere) Kfz-Werkstatt aufgesucht habe.
Ich werde deshalb auf die Differenz-Zahlung bestehen und habe folgende Frage:
Kann ich nach Abrechnung des Schadens noch auf einen von mir bestimmten Gutachter / Sachverständigen bestehen, dem ich mein Fahrzeug vorführe und muss die DEVK diese Kosten übernehmen? Darauf habe ich doch ein Anrecht als Geschädigter, oder nicht?
Eure Meinung zum Sachverhalt und zu meiner Frage ist schnellstmöglich erwünscht.
ist schon ein starkes Stück von der DEVK, weil die Schadenssumme relativ gering ist, und du anscheinend eine freie Werkstatt augesucht hast; sprich hättest du eine Lizenz-WS aufgesucht, wesentlich höhere Stundenverrechnungssätze angefallen wären.
Zum Gutachter: Kannst du als Anspruchsteller (Geschädigter) immer frei wählen. Soweit mir bekannt ist, kannst du aber daraus keinen unmittelbaren Vorteil ziehen (siehe Post oben, SV haben Sladur u. ich dort kurz behandelt), da der Versicherer dein SV-Gutachten immer für "falsch" erklären kann, und auf dem Gutachten daß seinerseits erstellt wurde bestehen kann. Der Versicherer ist "Herr der Regulierung", bedeutet also daß er entscheiden kann, wie es sich mit der Haftung verhält, welche Beweise/Gutachten zulässig sind etc.. Im Endeffekt wird sich dir keine andere Möglichkeit bieten, als zu klagen wenn du dich ungerecht behandelt fühlst - oder einen Kompromiss zu schließen wenn du den Aufwand u. das Risiko scheust.
Zu Gutachter/Sachverständiger siehe Post #16 ff. bis einschließlich Post #23 ; ist jetzt nicht sonderlich informativ, aber zumindest steht schon einwenig dazu dort.
Grundsätzlich hast Du als Anspruchsteller ab einer Schadenhöhe von 750,-- bis 800,-- EUR das Anrecht auf einen eigenen (freien) Gutachter (Bagatell-Schadenhöhe). Dein Recht auf einen Anwalt, welcher von der DEVK bezahlt werden muss, bleibt davon unberührt, gerade weil die so den Igel in der Tasche haben.
Ich würde wie folgt vorgehen...
1. Den Schadensachbearbeiter der DEVK anrufen und ihn fragen, ob Dir das Gutachten (der DEVK) zur Verfügung gestellt werden kann und ob dies das "letzte Wort" der DEVK war. Somit zeigst Du Deinen guten Willen. 2. Wenn er Dich am Telefon abspeist und Gleichgültigkeit ausstrahlt... gar nicht lange rum machen! Setze ihn in Kenntnis, dass Du die Angelegenheit einem Anwalt übergibst. 3. Der Anwalt sollte dann umgehend schriftlich Kontakt mit der DEVK aufnehmen und je nach Schadenshöhe einen freien Gutachter (normalerweise kennt der Anwalt einen) über Deinen Kostenvoranschlag schauen lassen. Sofern sich Dein KoVo in normalen Regionen bewegt und die Schadenshöhe entsprechend ist, kann dann ein Gegengutachten erstellt und der DEVK eingereicht werden. 4. Die DEVK kann ein freies Gutachten nicht einfach "vom Tisch wischen" und durch ein eigenes Gutachten ersetzen. Zu diesem Thema gibt es entsprechende Urteile.
Wenn alle Stricke reißen... irgendwie die Zeit zur Reparatur des Autos finden und nicht nach Kostenvoranschlag abrechnen. Dann werden Dir wirklich alle Kosten ersetzt und die DEVK muss den Rotstift zur Seite legen.
Leider hast Du einen nicht so sauberen Fall erwischt und die Sache ist mit viel Laufarbeit verbunden. Das ist halt das Ergebnis, wenn die Versicherungen mit den Beiträgen in den Keller müssen um die Mitbewerber auf Distanz zu halten.
Hmm... das kann's also auch nicht sein.
Bleibt eigentlich nur ein pauschaler Abzug an den Materialkosten. Da die Werkstatt im Kostenvoranschlag bei den Materialkosten Gewinn und etwaige Frachtkosten einfließen lässt, könnte die DEVK hier evtl. den Rotstift angesetzt haben, da die Frachtkosten z.B. ja effektiv nicht anfallen, sondern erst bei einer Reparatur.
Wenn es also von der DEVK nicht begründet wurde, einfach schriftlich nochmal nachfragen. Frist von 14 Tagen setzen. Falls die Begründung unzureichend bzw. nicht nachvollziehbar ist, oder gar nicht kommt... Anwalt nehmen!
Ja, aber die Verbringung beträgt 86,00 EUR und nicht 200 EUR und welche Materialkosten bleiben da noch über?
Kleinmaterial für 5.00 EUR und die Lackierung als solche für netto 600 EUR, die ich aber auf jeden Fall in Anspruch nehmen muss, da ich die Lackierarbeiten ja definitiv nicht alleine durchführen kann.
... sie Sache mit dem Gutachten bzw. SV würde wohl auch bei allen anderen Versicherern ähnlich ablaufen.
Betreffs der Web-Site... nette Sache, ist doch immer wieder nett, mitzubekommen welchen Scheiß sein Arbeitgeber verzapft. Obwohl ist doch bei jeder Versicherung so - die werden zusammen mit den Banken doch sicherlich nicht umsonst die Börsen höchstnotierten Betriebe sein, irgendwoher muss das Geld ja kommen.
Da hilft wirklich nur schriftlich nachfragen und um Erklärung bitten (wie gesagt).
Habe leider auch keine Erklärung dafür.
Ja, ich werde mal den Abrechnungsbogen der Versicherung abwarten.
Man hat keine Schuld, ist aber am Ende immer der "Gearschte"; der Rennereien, Ärger und finanzielle Einbußen hat.
Wem sagst Du das...
Aber die Masche mit den aufgepumpten Ankauf-Geboten in den Restwertbörsen ist schon ne dolle Sache.
Die Anspruchsteller sind bestimmt erstaunt darüber, dass es wirklich Leute gibt, die für einen Haufen Schrott soviel Geld ausgeben wollen.
Och... ich sehe das nicht so, im Gegenteil.
Bei einem neuen Auto ist das sicher ärgerlich, aber man kann es ja reparieren lassen.
Bei einem älteren Karren macht doch eine Schramme mehr oder weniger nix mehr aus. Schnell einen KoVo über 1.000 Netto eingereicht und kassiert. Danach das Ding inkl. 5 Liter Kanister Äppler zum Lackierer gestellt und die Sache ist erledigt.
Ist ja "nur" ein Auto!
Mag sein, nur der feine Unterschied ist der, dass mein Auto keine fünf Jahre alt ist, stets liebevoll gehegt und gepflegt wurde/wird. Der einzige Grund ihn jetzt nicht sofort reparieren zu lassen basiert rein auf terminlichen/zeitlichen Problemen.
Also ich hatte auch einen Tankstellenunfall, meine Gegnerin war schuld.
Ich zum Opel Händler.
Händler: KV kostet 10 % und wird von der Versicherung nur im Reperaturfall bezahlt.
Ich: ok. bezahl die 10 % von 625 €, also 62,50 €
Ich bring den KV direkt zur Alianz hier in Frankfurt, mit Bildern von Schaden.
nach 3 Wochen bekam ich dann 526 € überwiesen, denn vom brutto wurden noch 19 % Mwst. abgezogen.
Man muß sagen das ich auf Geld auswahr, ohne Reperatur.
Also hab ich eigentlich einen Verlust von knapp 161,50 €.
--
Vielleicht war das ja in deinem Fall so, das die Werkstatt die Kosten des KV mitreingerechnet hat
Die Versicherung kann von sich aus ein Gutachten einholen, sprich anhand der Fotos sich von einer Werkstatt einen KV einholen.
die Versicherung kann die Rechnung kürzen, weil das Autohaus xvz in xyz die Reperatur statt z.b 1500 € ( KV ) die selbe für 1200 € anbietet.
Das muß die Versicherung aber auch begründen und Dir schriftlich mitteilen.
Wenn Du dein Auto reparieren lässt kann Dir ja egal sein ob es VW oder Mazda repariert, zahlen tut eh die Versicherung.
Bei einer fiktiven Abrechnung hast natürlich Du den Verlust, denn dann ist die Kürzung scheisse.
Das die Versicherung den Betrag bei einer fiktiven Abrechnung kürzen darf, ist gerichtlich abgesegnet. Gibts ein Urteil darüber, kanns aber in google net mehr finden.
Aber ich würde auf jedenfall mir eine schriftliche begründung holen von der Versicherung.
gruß
Kannst Du das erläutern? Hatte gerade so einen unbegreiflichen Fall. Reparaturkosten von 13.000, Restwert 10.500, also Totalschaden - und der Aufkäufer zahlt 4.200. Warum?
DA
Hallo DA,
zunächst muss man die Werte unterscheiden...
- Wiederbeschaffungswert (quasi Zeitwert des KFZ vor dem Unfall)
- Restwert (Wert des KFZ im unreparierten Zustand)
- Reparaturkosten
Sofern die Reparaturkosten (laut Gutachten) den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
So viel erst mal zum "Totalschaden".
Zu den Restwertbörsen...
Nehmen wir mal folgenden Fall an:
Ein beschädigter PKW hat laut Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 15.000,-- EUR und einen Restwert nach dem Unfall von 3.000,-- EUR. Der Gutachter stellt einen wirtschaftlichen Totalschaden fest.
Die Versicherung müsste nun also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (Daten aus dem Gutachten) an den Geschädigten zahlen.
Nun gibt es aber Versicherungen, welche sich mit dem vom Gutachter festgestellten Restwert nicht zufrieden geben und stellen "den Schrott" in sogannte Restwertbörsen. Dort können Firmen / Personen aus ganz Europa Gebote für den Schrott abgeben.
Nun gibt z.B. die Firma X ein Gebot in Höhe von 6.000,-- EUR ab und ist (angeblich) am Kauf des Schrotts interessiert.
Nun macht die Versicherung folgendes...
Im o.g. Beispiel müsste die Versicherung 12.000,-- EUR bezahlen 15.000,-- EUR Wiederbeschaffungswert abzüglich 3.000,-- EUR Restwert)
Durch das höhere Gebot auf der Restwertbörse (im Vergleich zum Gutachten) ergibt sich aber nur eine Schadenzahlung von 9.000,-- EUR, da die Versicherung natürlich den höheren Restwert für die Regulierung ansetzt.
Das man den Schrott dann auch bei seinem Händler für 6.000,-- EUR losbekommt ist so ziemlich ausgeschlossen. Der Händler gibt Dir die im Gutachten genannten 3.000,-- EUR und auf den 3.000,-- EUR Differenz bleibst Du sitzen, oder Du verklagst die Versicherung.
Zur Rechtssprechung...
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.3.2004 AZ: 30 C 2468/03)
1. Ein Kfz-Unfallgeschädigter genügt seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des ihm entstandenen Unfallschadens, wenn er seinen Sachverständigen beauftragt, auf dem allgemeinen regionalen Markt konkrete Restwertangebote einzuholen, und davon das höchste Angebot seiner Schadensersatzforderung zu Grunde legt.
2. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote des Auto-Online-Marktes in einem Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.
3. Aus der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens folgt keine generelle Verpflichtung des Geschädigten und infolgedessen des Gutachters, Angebote aus Restwertbörsen zu berücksichtigen.
Und hier noch ein schöner Link, welcher sich damit befasst...
http://www.sr-online.de/statisch/Programm/Fernsehen/ARD/Plusminus/20040706/thema03.html
Mein Beileid! Ist nicht ganz ernst gemeint, aber dort wurde auch schon seriöser gearbeitet!
Das sind aber große Umstände - wenn Du mit einem z.B. zum Audi Händerl gehst, der dir eine beim Unfall beschädigte Rückleuchte ersetzt und die Versicherung dann sagt, die hätten Sie im Zubehörhandel aber billiger bekommen... Dein Anwalt wird sich in jedem Falle freuen. Den Prozeß gegen die Versicherung gewinnt nämlich sogar ein Blinder und die Kosten Deines Anwalt werden dann auch von der Versicherung getragen!
Mag sein, daß es Versicherer gibt, die sowas versuchen. Aber durchkommen werden Sie damit wohl kaum.
Also... dieser Argumentation kann ich nicht folgen!
1. Hat die Versicherung eine interne Revision und vor der hat jeder Schadensachbearbeiter sehr großen Respekt, speziell dann, wenn bei der Versicherungsgesellschaft sowieso "umstrukturiert" wird.
2. Bei einem Schaden findet die Hochstufung zur nächsten Hauptfälligkeit statt. Da der Versicherungsnehmer zu diesem Termin die Gesellschaft jedoch wechseln könnte und seinen Schadenfreiheitsrabatt (Hochstufung) mitnimmt, geht die bisherige Gesellschaft leer aus und der Nachversicherer bekommt die Beitragseinnahmen (Mehreinnahmen).
Ich hatte auch einige solcher Fälle von Kunden auf dem Tisch, deren Unfallgegner bei "billigen Erbsenzählern" versichert waren. In allen Fällen lief es auf einen Gang zum Rechtsanwalt hinaus.
Ein Versicherungsnehmer möchte sein KFZ natürlich sehr günstig versichern (Geiz ist geil), was ja durchaus i.O. ist. Jedoch bekommt der Anspruchsteller die Bezeichnung "Geschädigter" bei einem Unfall dann nicht ganz zu unrecht, wie Du ja selbst hast erfahren müssen.
Leider läuft es aber darauf hinaus, dass die Gutachter zukünftig die Preisentwicklung auf den Restwertbörsen nicht ungeachtet lassen sollen.
Sprich... wenn "Oleg's Cars & Parts" aus Dnepropetrovsk auf Restwertbörsen den Preis für den Schrott in astronomische Höhen treibt, muss dies in naher Zukunft von Gutachtern mit berücksichtigt werden. Ergo... der Geschädigte muss diese Differenz aus eigener Tasche ausgleichen, denn was interessiert den Händler vor Ort den angeblichen Restwert auf einer Restwertbörse?
Letztendlich Schuld an dieser Erbsenzählerei ist der Preiskampf unter den Versicherungen. Wenn vorne weniger einbezahlt wird, müssen wir halt hinten weniger ausgeben. Der Verbraucher zahlt im Endeffekt die Rechnung sowieso, er merkt es halt nur erst später.
Na, dann habe ich noch mal Glück gehabt, der Restwertmensch hat das Auto tatsächlich geholt...
DA
Neuigkeiten in meinem Fall!
Ich habe nun die Abrechung der DEVK vorliegen.
Die Differenz zum KV-Netto zum Überweisungs-Netto von 212,78 EUR wird von der Versicherung wie folgt begründet:
Ein "angeblich" unabhängiger Kfz-Sachverständiger ist laut seinem Prüfbericht zu dem Urteil gekommen, das die Lohnkosten um 111,20 EUR und die Lackierkosten um 101,58 EUR reduziert werden können, obwohl er mein Fahrzeug (den Schaden) NIE gesehen hat.
Das die Verbringung abgezogen wird ist für mich nachvollziehbar und akzeptiert. Aber obige Abzüge sind für mich in sofern nicht OK, als dass ich gar nicht erst eine Markenwerkstatt, sondern direkt eine freie (und daher günstigere) Kfz-Werkstatt aufgesucht habe.
Ich werde deshalb auf die Differenz-Zahlung bestehen und habe folgende Frage:
Kann ich nach Abrechnung des Schadens noch auf einen von mir bestimmten Gutachter / Sachverständigen bestehen, dem ich mein Fahrzeug vorführe und muss die DEVK diese Kosten übernehmen? Darauf habe ich doch ein Anrecht als Geschädigter, oder nicht?
Eure Meinung zum Sachverhalt und zu meiner Frage ist schnellstmöglich erwünscht.
Gruß
F_F
ist schon ein starkes Stück von der DEVK, weil die Schadenssumme relativ gering ist, und du anscheinend eine freie Werkstatt augesucht hast; sprich hättest du eine Lizenz-WS aufgesucht, wesentlich höhere Stundenverrechnungssätze angefallen wären.
Zum Gutachter: Kannst du als Anspruchsteller (Geschädigter) immer frei wählen. Soweit mir bekannt ist, kannst du aber daraus keinen unmittelbaren Vorteil ziehen (siehe Post oben, SV haben Sladur u. ich dort kurz behandelt), da der Versicherer dein SV-Gutachten immer für "falsch" erklären kann, und auf dem Gutachten daß seinerseits erstellt wurde bestehen kann.
Der Versicherer ist "Herr der Regulierung", bedeutet also daß er entscheiden kann, wie es sich mit der Haftung verhält, welche Beweise/Gutachten zulässig sind etc..
Im Endeffekt wird sich dir keine andere Möglichkeit bieten, als zu klagen wenn du dich ungerecht behandelt fühlst - oder einen Kompromiss zu schließen wenn du den Aufwand u. das Risiko scheust.
ist jetzt nicht sonderlich informativ, aber zumindest steht schon einwenig dazu dort.
die DEVK versucht hier eindeutig "zu sparen".
Grundsätzlich hast Du als Anspruchsteller ab einer Schadenhöhe von 750,-- bis 800,-- EUR das Anrecht auf einen eigenen (freien) Gutachter (Bagatell-Schadenhöhe).
Dein Recht auf einen Anwalt, welcher von der DEVK bezahlt werden muss, bleibt davon unberührt, gerade weil die so den Igel in der Tasche haben.
Ich würde wie folgt vorgehen...
1. Den Schadensachbearbeiter der DEVK anrufen und ihn fragen, ob Dir das Gutachten (der DEVK) zur Verfügung gestellt werden kann und ob dies das "letzte Wort" der DEVK war. Somit zeigst Du Deinen guten Willen.
2. Wenn er Dich am Telefon abspeist und Gleichgültigkeit ausstrahlt... gar nicht lange rum machen! Setze ihn in Kenntnis, dass Du die Angelegenheit einem Anwalt übergibst.
3. Der Anwalt sollte dann umgehend schriftlich Kontakt mit der DEVK aufnehmen und je nach Schadenshöhe einen freien Gutachter (normalerweise kennt der Anwalt einen) über Deinen Kostenvoranschlag schauen lassen. Sofern sich Dein KoVo in normalen Regionen bewegt und die Schadenshöhe entsprechend ist, kann dann ein Gegengutachten erstellt und der DEVK eingereicht werden.
4. Die DEVK kann ein freies Gutachten nicht einfach "vom Tisch wischen" und durch ein eigenes Gutachten ersetzen. Zu diesem Thema gibt es entsprechende Urteile.
Wenn alle Stricke reißen... irgendwie die Zeit zur Reparatur des Autos finden und nicht nach Kostenvoranschlag abrechnen. Dann werden Dir wirklich alle Kosten ersetzt und die DEVK muss den Rotstift zur Seite legen.
Leider hast Du einen nicht so sauberen Fall erwischt und die Sache ist mit viel Laufarbeit verbunden. Das ist halt das Ergebnis, wenn die Versicherungen mit den Beiträgen in den Keller müssen um die Mitbewerber auf Distanz zu halten.
Wünsche Dir viel Glück und nur nicht aufregen!