das urteil des bundesverfassungsgerichts vom dienstag zum doppeldeutigen einsatz der tornados und der "friedenssicherung" hat telepolis in einem guten artikel bewertet:
"Peak-Oil in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht und die deutschen Interessen am Hindukusch
Unter Peak-Oil bezeichnet man in der Fachsprache das Ălfördermaximum, also jenen Zeitpunkt, an dem die Gesamtförderung mehrerer Ălfelder einer bestimmten Region ihr Maximum erreicht hat. Das klingt eigentlich ganz gut, bedeutet aber genau das Gegenteil. Ist die Förderhöchstmenge einer Ălquelle erreicht, sinken die Fördermengen rapide ab, schlieĂlich stehen Aufwand und Nutzen nicht mehr im VerhĂ€ltnis und die Quelle gilt als erschöpft. Dieses Szenario ist fĂŒr den ĂŒberwiegenden Teil der weltweiten ErdölvorrĂ€te bereits RealitĂ€t und genau deswegen haben die VerteilungskĂ€mpfe um die verbliebenen Ălreserven und Ălförderwege lĂ€ngst begonnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vereinbarkeit der Tornado-EinsĂ€tze der Bundeswehr in Afghanistan mit dem Grundgesetz vom Dienstag lĂ€sst die strategische Wende hin zum ressourcensichernden Interventionalismus in der AuĂen- und Verteidigungspolitik mehr als deutlich werden."
Der Deutsche Bundestag ist nicht in seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da der NATO-gefĂŒhrte ISAF-Einsatz in Afghanistan der Sicherheit des euro-atlantischen Raums dient und sich damit innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags bewegt, wie es der Deutsche Bundestag im Wege des Zustimmungsgesetzes zu diesem Vertrag mitverantwortet. [...]
Das internationale Engagement in Afghanistan ist wesentlich darauf zurĂŒckzufĂŒhren, dass die handelnden Staaten in Ăbereinstimmung mit den handelnden internationalen Organisationen durch die Lage in Afghanistan ihre eigenen Sicherheitsinteressen als betroffen ansehen. [...]
Die Sicherheitsinteressen des euro-atlantischen BĂŒndnisses sollten dadurch gewahrt werden, dass von einem stabilen afghanischen Staatswesen in Zukunft keine aggressive und friedensstörende Politik zu erwarten ist, sei es durch eigenes aktives Handeln dieses Staates, sei es durch duldendes Unterlassen im Hinblick auf terroristische Bestrebungen auf dem Staatsgebiet. [...] Als gefĂ€hrlich gelten insofern gerade Staaten ohne oder mit nur begrenzt effektiver Staatsgewalt, weil diese potenzielle RĂŒckzugsrĂ€ume fĂŒr international operierende terroristische Gruppierungen darstellen. Ebensowenig liegt die Annahme eines Bezuges der innerafghanischen Sicherheit zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum auĂerhalb des Vertretbaren. Die Verantwortlichen im NATO-Rahmen durften und dĂŒrfen davon ausgehen, dass die Sicherung des zivilen Aufbaus Afghanistans auch einen unmittelbaren Beitrag zur eigenen Sicherheit im euro-atlantischen Raum leistet; angesichts der heutigen Bedrohungslagen durch global agierende terroristische Netzwerke können, wie der 11. September 2001 gezeigt hat, Bedrohungen fĂŒr die Sicherheit des BĂŒndnisgebiets nicht mehr territorial eingegrenzt werden. BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)
die englÀnder sehen das scheitern in afghanistan mal wieder vor sich:
Englische GenerÀle machen sich Sorgen um die Entwicklung in Afghanistan. Ein ehemaliges hochrangiges Mitglied des englischen Verteidigungsministeriums, das nach Informationen der Sonntagszeitung Observer die Meinung der GenerÀle vertritt, hat vergangene Woche in drastischen Worten darauf hingewiesen, dass die Situation weitaus ernsthafter sei, als man dies wahrhaben wolle.
... If we fail in Afghanistan then Pakistan goes down. The security problems for Britain would be massively multiplied. I think you could not then stop a widening regional war that would start off in warlordism but it would become essentially a war in the end between Sunni and Shia right across the Middle East.
versucht man da ganze auf der untersten ebene zu verstehen, so sind die unterschiede zwischen den völkerrechtlichen und realen stammesgrenzen interessant (ohne genau zu wissen, welche stÀmme schiitisch bzw. sunnitisch sind):
"Peak-Oil in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht und die deutschen Interessen am Hindukusch
Unter Peak-Oil bezeichnet man in der Fachsprache das Ălfördermaximum, also jenen Zeitpunkt, an dem die Gesamtförderung mehrerer Ălfelder einer bestimmten Region ihr Maximum erreicht hat. Das klingt eigentlich ganz gut, bedeutet aber genau das Gegenteil. Ist die Förderhöchstmenge einer Ălquelle erreicht, sinken die Fördermengen rapide ab, schlieĂlich stehen Aufwand und Nutzen nicht mehr im VerhĂ€ltnis und die Quelle gilt als erschöpft. Dieses Szenario ist fĂŒr den ĂŒberwiegenden Teil der weltweiten ErdölvorrĂ€te bereits RealitĂ€t und genau deswegen haben die VerteilungskĂ€mpfe um die verbliebenen Ălreserven und Ălförderwege lĂ€ngst begonnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vereinbarkeit der Tornado-EinsĂ€tze der Bundeswehr in Afghanistan mit dem Grundgesetz vom Dienstag lĂ€sst die strategische Wende hin zum ressourcensichernden Interventionalismus in der AuĂen- und Verteidigungspolitik mehr als deutlich werden."
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25646/1.html
Der Deutsche Bundestag ist nicht in seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da der NATO-gefĂŒhrte ISAF-Einsatz in Afghanistan der Sicherheit des euro-atlantischen Raums dient und sich damit innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags bewegt, wie es der Deutsche Bundestag im Wege des Zustimmungsgesetzes zu diesem Vertrag mitverantwortet. [...]
Das internationale Engagement in Afghanistan ist wesentlich darauf zurĂŒckzufĂŒhren, dass die handelnden Staaten in Ăbereinstimmung mit den handelnden internationalen Organisationen durch die Lage in Afghanistan ihre eigenen Sicherheitsinteressen als betroffen ansehen. [...]
Die Sicherheitsinteressen des euro-atlantischen BĂŒndnisses sollten dadurch gewahrt werden, dass von einem stabilen afghanischen Staatswesen in Zukunft keine aggressive und friedensstörende Politik zu erwarten ist, sei es durch eigenes aktives Handeln dieses Staates, sei es durch duldendes Unterlassen im Hinblick auf terroristische Bestrebungen auf dem Staatsgebiet. [...] Als gefĂ€hrlich gelten insofern gerade Staaten ohne oder mit nur begrenzt effektiver Staatsgewalt, weil diese potenzielle RĂŒckzugsrĂ€ume fĂŒr international operierende terroristische Gruppierungen darstellen. Ebensowenig liegt die Annahme eines Bezuges der innerafghanischen Sicherheit zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum auĂerhalb des Vertretbaren. Die Verantwortlichen im NATO-Rahmen durften und dĂŒrfen davon ausgehen, dass die Sicherung des zivilen Aufbaus Afghanistans auch einen unmittelbaren Beitrag zur eigenen Sicherheit im euro-atlantischen Raum leistet; angesichts der heutigen Bedrohungslagen durch global agierende terroristische Netzwerke können, wie der 11. September 2001 gezeigt hat, Bedrohungen fĂŒr die Sicherheit des BĂŒndnisgebiets nicht mehr territorial eingegrenzt werden.
BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)
Englische GenerÀle machen sich Sorgen um die Entwicklung in Afghanistan. Ein ehemaliges hochrangiges Mitglied des englischen Verteidigungsministeriums, das nach Informationen der Sonntagszeitung Observer die Meinung der GenerÀle vertritt, hat vergangene Woche in drastischen Worten darauf hingewiesen, dass die Situation weitaus ernsthafter sei, als man dies wahrhaben wolle.
...
If we fail in Afghanistan then Pakistan goes down. The security problems for Britain would be massively multiplied. I think you could not then stop a widening regional war that would start off in warlordism but it would become essentially a war in the end between Sunni and Shia right across the Middle East.
versucht man da ganze auf der untersten ebene zu verstehen, so sind die unterschiede zwischen den völkerrechtlichen und realen stammesgrenzen interessant (ohne genau zu wissen, welche stÀmme schiitisch bzw. sunnitisch sind):
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25717/1.html