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Polen will Kinderschänder kastrieren

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gereizt schrieb:
Hallo @Breezer,

ist ein sensibles Thema, über das man hart diskutieren kann. Aber versuche doch mal andere Ausdrücke zu verwenden. Muss ja nicht wieder hochkochen.  Schon gar nicht, nachdem das Thema seit 4 Wochen durch ist (was Polen und die Antwort von @basaltkopp angeht). Danke!

gereizte Grüsse von nem Neumod


Hallo Neumod
wenn man "hart" disktuieren darf, darf man ja wohl noch "Weichspülerjustiz" schreiben?! Im Bezug auf offtopic (Polen) hast du ja Recht.
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Nur hat das nichts mit der Justiz, sondern wenn, etwas mit der Gesetzgebung zu tun; da wir in einem sog.Rechtsstaat leben, ist die Justiz eben an Gesetze gebunden und wenn diese nicht eingehalten werden, hat Justizia gar keine Wahl, als beispielsweise die Entlassung dieses Sexualstraftäters. Alles andere wäre Willkür und eben nicht rechtsstaatlich.

Mir geht dieses plakative "Kinderschänder kommen billiger weg, als ein Dieb" auf`n Keks, weil es nämlich einfach nicht stimmt.

Die Gerichte (und die Gutachter) sind mMn in den letzten jahren viel vorsichtiger geworden, was die Freilassung derartiger Kandidaten betrifft und strenger, was deren Strafmaß anbelangt, abgesehen davon, dass genau in diesem Bereich das StGB verändert wurde
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Die Justiz hat aber immer noch die Möglichkeit eine Sicherheitsverwahung auf unbestimmte Zeit (Bestenfalls bis zum natürlichen Tod durch die Vergewaltigung eines mitgefangenen Gewaltverbrechers unter der Gefängnisdusche) - im Anschluss an das meiner Meinung nach immer noch zu milde Strafmaß - anzuordnen.

Der Joker wird halt viel zu selten gezogen oder wird durch irgendwelche Psychologen, die hinterher "oooops, da lag ich wohl doch falsch" sagen, unwirksam gemacht. Fakt ist, es ist eine Möglichkeit im Ermessensspielraum der Justiz und die ist absolut gegeben und wiederspricht in keinster Weise dem Rechtsstaatsprinzip.

Was die offizielle Bestrafung angeht, gibt es von daher auch Mittel, die Wiederholungstaten zu 100% unmöglich machen können!

Freilassungen auf Grund von Formfehlern dürfen Meiner Meinung nach auch nicht dazu führen, dass das Gesamte Verfahren eingestellt wird, sowas ist mehr als nur ein Schlag ins Gesicht der Opfer.
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Basaltkopp schrieb:
zappzerrapp schrieb:
Tjoa aber an und für sich finde ich die abschreckende Wirkung nicht schlecht


Ja klar. Schneidet ihm die Eier ab und wenn sich nachher seine Unschuld erweist, sagt ihm halt "Entschuldigung".

Solche Straftäter müssen therapiert werden und wenn sie nicht therapierbar sind, weggesperrt werden. Alles andere ist schwere Körperverltzung!


Moment mal. So blauäugig sind die Politiker ja nun auch nicht. So etwas kommt sicher nicht so mir nichts dir nichts zur Anwendung, sondern nur wenn die Straftat eindeutig bewiesen ist. Solltest du dir aber auch denken können  ,-) . Zumal ja auch besonders von den Menschen gesprochen wird, bei denen keine Besserung in Sicht ist!

Und von wegen Therapie. Was willst du denn einen so kranken Menschen noch therapieren? Nach der Therapie wird er rückfällig und die Sache beginnt von vorne oder was?
Und ich bezweifele, dass die Allgemeinheit ein Interesse an einer Therapie für so einen Menschen hat, schon alleine aus dem Grund, da sie die Therapie bezahlen muss. Und zudem besteht ja auch eine nicht geringe Chance auf einen Rückfall!

Wegsperren. Schön und gut, bloß dann auch wirklich lebenslänglich im eigentlichen Sinne. Nur muss das ja auch irgendwie bezahlt werden. Wieder jemand der auf die Kosten der Allgemeinheit lebt und dies, bedingt durch seine widerliche Tat, nichtmal verdient hat.

Die Allgemeinheit hätte wiederum bestimmt Interesse daran, das so ein Mensch so eine Straftat unter keinen Umständen nochmal begehen kann. Hier kommt man wieder auf direktem Wege zum Wegsperren auf Lebenszeit... . Bloß wie man dies letztendlich bewerkstelligen will, steht auf einem anderen Blatt Papier und ist zumindest diskussionswürdig.

Allerdings ist und bleibt es eine sehr schwierige Angelegenheit über die ich zum Glück nicht entscheiden muss. Da gibt es einfach zuviele Unwegbarkeiten die zuerst aus dem Weg geräumt werden müssen.

Aber eines steht fest. Ich verabscheue solche "Menschen". Ob sie krank sind oder nicht ist da für mich total nebensächlich. Die Strafe kann für solche Straftäter garnicht hoch genug ausfallen.
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Der_Mitleser schrieb:
Nur hat das nichts mit der Justiz, sondern wenn, etwas mit der Gesetzgebung zu tun; da wir in einem sog.Rechtsstaat leben, ist die Justiz eben an Gesetze gebunden und wenn diese nicht eingehalten werden, hat Justizia gar keine Wahl, als beispielsweise die Entlassung dieses Sexualstraftäters. Alles andere wäre Willkür und eben nicht rechtsstaatlich.

Mir geht dieses plakative "Kinderschänder kommen billiger weg, als ein Dieb" auf`n Keks, weil es nämlich einfach nicht stimmt.

Die Gerichte (und die Gutachter) sind mMn in den letzten jahren viel vorsichtiger geworden, was die Freilassung derartiger Kandidaten betrifft und strenger, was deren Strafmaß anbelangt, abgesehen davon, dass genau in diesem Bereich das StGB verändert wurde  


Unsere Justiz ist wegen den Medien aufmerksamer geworden, dass dort immer noch viele unfähige Beamten "arbeiten", zeigt das Beispiel wenn wegen Krankheit ein "nicht therapiebarer Straftäter" entlassen wird.
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oh man, diese "oops", und dieses Dusch-Szenario sind mir zu billig um weiterzudiskutieren, sowas steht immer gerne in der BILD und wird gerne an jedem Stammtisch "diskutiert", ich lese keine Bild und bin bei keinem Stammtisch.

Kennst du die (sehr!! engen ) Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung?

mal einfach so, geht das jedenfalls nicht

http://www.juraforum.de/lexikon/Sicherungsverwahrung%20-%20nachtr%C3%A4gliche
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Breezer schrieb:
WienerAdler schrieb:
Breezer schrieb:
Basaltkopp schrieb:
Wenn ein verurteilter, geständiger Sexualstraftäter sich freiwillig kastrieren lassen will, z.B. um irgendwann wieder aus dem Knast entlassen zu werden, spricht meines Erachtens freilich nichts dagegen - aber niemals gezwungenermaßen.


Genau Basaltkopp, großes Kino! "Niemals gezwungen!!!!!!"

Unser Weichspülterjustiz ist gemeingefährlich!


Leute die mit populistischen Forderungen den Rechtsstaat gefährden sind gemeingefährlich.


Ach Wiener Adler. Erst dieses Jahr ist bei euch eine fast einmalige Strafttat in einem Keller geschehen und du stellst mich als gemeingefährlich hin. Lächerlich. Halt mal deine Finger etwas ruhiger.


Man sollte Sexualstraftäter kastrieren, Dieben sollte man die Hände abschlagen, Lügnern die Zunge aus dem Mund schneiden und Mörder sollte man hinrichten. Dann werden keine Verbrechen mehr begangen.

Würde das Ganze so funktionieren wäre ja alles klar. Es ist aber schlicht und ergreifend nicht Zielführend, was die Geschichte bewiesen hat.

Ich sage ja gar nicht das es lasche Strafen geben soll, aber ich bin nicht bereit Recht mit Rache gleichzusetzen und das geschieht bei einer solchen Diskussion  leider allzu oft.
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Ich lese keine Bild und bin auch an keinem Stammtisch beteiligt, ich bin Familienvater.

Diese formaljuristerei eine Sache, die sich nur nach dem geltenden Gesetz richtet (und auch nur richten kann) - das hat keineswegs auch nur im entferntesten etwas damit zu tun, ob die vorliegenden Gesetze adequat und im Sinne der Gesellschaft sind - und das ist doch der Kern dieser diskussion oder?

Mein Einwurf bezieht sich auf § 66 des StGB, wo in Absatz 1, Nummer 3 im wortlaut zu entnehmen ist: "die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist."

Wenn ein Verbrechen aus einem Trieb heraus begangen wird, ist dieser Tatbestand doch mehr als erfüllt, oder sehe ich das falsch? Die Anwendung dieses Paragaphen obliegt, soweit ich weiss dem Ermessen des Gerichts.

Mir als Laie ist schon klar, dass hier Psychologische Gutachten und dergleichen vor Gericht eine Rolle spielen und der Anwalt des Angeklagten auch sicher nach Schlupflöchern für seinen Mandanten sucht, sonst bräuchte er diesen gleich gar nicht. Aber gerade bei Kindesmissbrauch habe ich kein Verständnis dafür, dass der oben genannte Abschnitt nicht immer eine Rolle spielt.

PS: Ohne Polemik geht es in einem Fussball-Forum nicht, mit dem Verweis auf die Bild und dem Stammtisch hast Du es mir ja sicher gleich getan...
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WienerAdler schrieb:

Ich sage ja gar nicht das es lasche Strafen geben soll, aber ich bin nicht bereit Recht mit Rache gleichzusetzen und das geschieht bei einer solchen Diskussion  leider allzu oft.


Hast Du Kinder?
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WienerAdler schrieb:
Breezer schrieb:
WienerAdler schrieb:
Breezer schrieb:
Basaltkopp schrieb:
Wenn ein verurteilter, geständiger Sexualstraftäter sich freiwillig kastrieren lassen will, z.B. um irgendwann wieder aus dem Knast entlassen zu werden, spricht meines Erachtens freilich nichts dagegen - aber niemals gezwungenermaßen.


Genau Basaltkopp, großes Kino! "Niemals gezwungen!!!!!!"

Unser Weichspülterjustiz ist gemeingefährlich!


Leute die mit populistischen Forderungen den Rechtsstaat gefährden sind gemeingefährlich.


Ach Wiener Adler. Erst dieses Jahr ist bei euch eine fast einmalige Strafttat in einem Keller geschehen und du stellst mich als gemeingefährlich hin. Lächerlich. Halt mal deine Finger etwas ruhiger.


Man sollte Sexualstraftäter kastrieren, Dieben sollte man die Hände abschlagen, Lügnern die Zunge aus dem Mund schneiden und Mörder sollte man hinrichten. Dann werden keine Verbrechen mehr begangen.

Würde das Ganze so funktionieren wäre ja alles klar. Es ist aber schlicht und ergreifend nicht Zielführend, was die Geschichte bewiesen hat.

Ich sage ja gar nicht das es lasche Strafen geben soll, aber ich bin nicht bereit Recht mit Rache gleichzusetzen und das geschieht bei einer solchen Diskussion  leider allzu oft.


Sexualstraftäter? Du meinst hier aber nicht Kinderschänder, oder? Denn dort gibt es ziemlich große Unterschiede!

Wenn ich etwas über Kinderschänder höre, kommt nicht nur mir in diesem Moment der Gedanke: "Kopf ab!".
Bei Vergewaltigungen unter Erwachsenen  kommen noch viele andere Überlegungen hinzu, welche nicht Zwangsweise bei einem "Kopf ab" enden.

Man sollte zwischen verschiedenen Straftaten schon sehr stark differenzieren!
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Das Strafgesetzbuch schrieb:
§ 66b StGB
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.  die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2.  die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.


Die Auflagen zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung sind für meine Begriffe etwas zu schwammig. Gerade Pädophile werden während des Vollzugs nicht wirklich mit ihrem Trieb konfrontiert bzw. in Versuchung gebracht - es gibt ja keine Kinder im Knast. Ich frage mich daher: wie kann denn da bitteschön beurteilt werden, ob noch eine Gefahr für die Gesellschaft besteht oder nicht? Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es unter diesen Triebtätern sehrwohl halbwegs intelligente Menschen gibt, die die Psychologen an der Nase herumführen können und das ist auch nachweislich schon passiert.

Es mag wieder nach plumper Polemik klingen, aber würde in der Zelle eine DVD mit Kinderpornografie liegen, wäre die simulierte "Versuchung" da und man könnte halbwegs objektiv beurteilen, ob diese Neigung während des Vollzugs immer noch vorhanden ist - der Täter hat ja lange Zeit darüber nachzudenken sich die DVD reinzuziehen...
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Der_Mitleser schrieb:
oh man, diese "oops", und dieses Dusch-Szenario sind mir zu billig um weiterzudiskutieren, sowas steht immer gerne in der BILD und wird gerne an jedem Stammtisch "diskutiert", ich lese keine Bild und bin bei keinem Stammtisch.

Kennst du die (sehr!! engen ) Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung?

mal einfach so, geht das jedenfalls nicht

http://www.juraforum.de/lexikon/Sicherungsverwahrung%20-%20nachtr%C3%A4gliche


Wenn man keine Ahnung hat einfach mal.............
Brisant ist zwar ein Boulevard Magazin, jedoch kam dort der Staatsanwalt zu Wort, der genau dies sagte, nämlich dass er, wäre dieser Formfehler nicht gewesen, nachträgliche Sicherungsverwahrung bekommen hätte.
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don-cornoliho schrieb:
Das Strafgesetzbuch schrieb:
§ 66b StGB
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.  die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2.  die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.


Die Auflagen zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung sind für meine Begriffe etwas zu schwammig. Gerade Pädophile werden während des Vollzugs nicht wirklich mit ihrem Trieb konfrontiert bzw. in Versuchung gebracht - es gibt ja keine Kinder im Knast. Ich frage mich daher: wie kann denn da bitteschön beurteilt werden, ob noch eine Gefahr für die Gesellschaft besteht oder nicht? Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es unter diesen Triebtätern sehrwohl halbwegs intelligente Menschen gibt, die die Psychologen an der Nase herumführen können und das ist auch nachweislich schon passiert.

Es mag wieder nach plumper Polemik klingen, aber würde in der Zelle eine DVD mit Kinderpornografie liegen, wäre die simulierte "Versuchung" da und man könnte halbwegs objektiv beurteilen, ob diese Neigung während des Vollzugs immer noch vorhanden ist - der Täter hat ja lange Zeit darüber nachzudenken sich die DVD reinzuziehen...


Pädophile Straftäter gehören sowieso sofort erschossen, aber ja ich weiß unser Rechtssystem gibt das (noch) nicht her. Vielleicht irgendwann mal *träum*. Dieser Forderung stimmen nicht alle zu, aber es kann doch wirklich nicht sein, dass eine Sicherheitsverwahrung, die beschlossene Sache ist, wegen Verstreichens eines Datums, nicht mehr in Kraft treten kann.  
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schön für C&P eines Gesetzestextes.

ad 1: ich bin mehrfacher familienvater.
ad 2: ich habe, nähere Ausführngen mag ich -aus datenschutzgründen - nicht machen,im familiären Kontext sehr sehr viel mit der Opferseite zu tun, und glaube mir, was ich da höre, will eigentlich niemand hören, weil es häufig unvorstellbar und grausam ist und die Folgen für die Opfer unendlich und wenn überhaupt nur begrenzt reversibel sind.

Nur, ist gibt (und darf mMn) nicht "zwei StGBs", die unterscheiden zwischen Taten, die du,ich oder wer auch immer, "die schrecklichsten" finden und dem ganzen Rest.
Dies wird im Rahmen der Strafrahmen geregelt und letzlich mit der ausgeurteilten konkreten strafe, und fertig.

Aber,wenn du den gesetzestext als schwammig oder lasch ansiehst, dann ist das genau das, was ch oben meinte: was hat das mit der Justitia zu tun? Nichts!
Das ist originäre Aufgabe des Gesetzgebers, also der Damen und Herren in Berlin, Justitia Gesetze in die hand zu geben, die eben nicht schwammig oder lachhaft, oder auch völlig überzogen und weltfremd (wie in anderen Bereichen) sind.


Wenn mein Filius (oder eines der anderen Kinder) missbraucht und getötet würde, wäre mein Leben ohnehin zerstört und ich würde den Täter töten,ich würde mich rächen.

Aber, damit stellte ich mich ausserhalb des Rechts, was mir egal wäre. Nur könnte ich eben nicht beanspruchen, objektiv "das Richtige" getan zu haben.

Selbstjustiz und Lynchjustiz ist "menschlich" nachvollziehbar, in manchen Fällen, aber das sind Verhaltensweisen, die ein Staat selbstverständlich nicht gutheissen, geschweige denn noch rechtlich etablieren könnte.

Ansonsten hat die Judikative die Instrumente zur verfügung, die ihr die Legislative in die Hände gibt, nicht mehr und nicht weniger.

Gerechtigkeit gibt es nicht, schon gar nicht bei derartigen Fällen.
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Breezer schrieb:
Der_Mitleser schrieb:
oh man, diese "oops", und dieses Dusch-Szenario sind mir zu billig um weiterzudiskutieren, sowas steht immer gerne in der BILD und wird gerne an jedem Stammtisch "diskutiert", ich lese keine Bild und bin bei keinem Stammtisch.

Kennst du die (sehr!! engen ) Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung?

mal einfach so, geht das jedenfalls nicht

http://www.juraforum.de/lexikon/Sicherungsverwahrung%20-%20nachtr%C3%A4gliche


Wenn man keine Ahnung hat einfach mal.............
Brisant ist zwar ein Boulevard Magazin, jedoch kam dort der Staatsanwalt zu Wort, der genau dies sagte, nämlich dass er, wäre dieser Formfehler nicht gewesen, nachträgliche Sicherungsverwahrung bekommen hätte.


muhahaha, was hat das mit ahnung zu tun?

Ein Formfehler ist ein Formfehler.
Und das Gericht soll das mal schnell ignorieren?
Du rufst nach einem totalitären Staat, ich nicht.

So,aber anpissen von jemand der nur Phrasen drischt und draufhaut lasse ich mich nicht.

Erzähls deinem Friseur. Ich bin hier raus.
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Mitschreiber schrieb:
Nur, ist gibt (und darf mMn) nicht "zwei StGBs", die unterscheiden zwischen Taten, die du,ich oder wer auch immer, "die schrecklichsten" finden und dem ganzen Rest.

Dies wird im Rahmen der Strafrahmen geregelt und letzlich mit der ausgeurteilten konkreten strafe, und fertig.


Wir sind uns da ja eigentlich "fast" einig, aber von Justizias Seite sollte der Strafrahmen dann auch voll ausgeschöpft werden und in punkto StGB soll sich Berlin trauen konkreter zu werden und somit für die Justiz mehr "Werkzeuge" zur Verfügung stellen. Nicht um einer gerechten Strafe willen, vielmehr zum Schutz und zur Prävention! Worin liegt eigentlich das Problem für diese Straftat per Gesetz bei Nachweis die Sicherheitsverwahrung als Standard einzuführen?

"Gerecht" kann man der Sache ohnehin nur mit Lynchjustiz werden, und die wird nie Teil unseres Rechtssystems (in den meisten Fällen auch zu Recht) - wer das will muss da hin ziehen, wo ganzkörperverhüllte Frauen keine Rechte haben, die Männer lange Bärte und eine ganze Reihe an Vergehen mit Steinigen, dem Strick oder per Kopfschuss geahndet werden...
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Der_Mitleser schrieb:

Ein Formfehler ist ein Formfehler.
Und das Gericht soll das mal schnell ignorieren?


Definitiv: JA! Es geht hier nicht um die Verjährung eines Strafzettels.
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Der_Mitleser schrieb:
Breezer schrieb:
Der_Mitleser schrieb:
oh man, diese "oops", und dieses Dusch-Szenario sind mir zu billig um weiterzudiskutieren, sowas steht immer gerne in der BILD und wird gerne an jedem Stammtisch "diskutiert", ich lese keine Bild und bin bei keinem Stammtisch.

Kennst du die (sehr!! engen ) Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung?

mal einfach so, geht das jedenfalls nicht

http://www.juraforum.de/lexikon/Sicherungsverwahrung%20-%20nachtr%C3%A4gliche


Wenn man keine Ahnung hat einfach mal.............
Brisant ist zwar ein Boulevard Magazin, jedoch kam dort der Staatsanwalt zu Wort, der genau dies sagte, nämlich dass er, wäre dieser Formfehler nicht gewesen, nachträgliche Sicherungsverwahrung bekommen hätte.


muhahaha, was hat das mit ahnung zu tun?

Ein Formfehler ist ein Formfehler.
Und das Gericht soll das mal schnell ignorieren?
Du rufst nach einem totalitären Staat, ich nicht.

So,aber anpissen von jemand der nur Phrasen drischt und draufhaut lasse ich mich nicht.

Erzähls deinem Friseur. Ich bin hier raus.


Also mit deiner Frage "Kennst du die (sehr!! engen ) Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung?" suggerierst du ja, dass im angesprochenen Fall der freigelassene Täter gar keine Sicherheitsv. bekommen hätte, was ja erwiesenermaßen falsch ist.

Weil ich dafür plädiere, dass Formfehler eben  nicht solche katastrophalen Auswirkungen haben dürften, rufe ich nach einem totalitären Staat?! Schon klar. Auch meine Forderung nach der Todesstrafe für Kinderschänder ist nicht totalitär. Die USA ist auch kein totalitärer Staat.
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don-cornoliho schrieb:
Der_Mitleser schrieb:

Ein Formfehler ist ein Formfehler.
Und das Gericht soll das mal schnell ignorieren?


Definitiv: JA! Es geht hier nicht um die Verjährung eines Strafzettels.


dann brauchst du auch gar keine gesetze, wenn der staat sie sowieso nicht einhalten muss.
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@Breezer

"Auch meine Forderung nach der Todesstrafe für Kinderschänder ist nicht totalitär. Die USA ist auch kein totalitärer Staat."

dir ist aber schon bekannt, dass du in den usa als reicher weisser mann kein besonders großes risiko hast für einen mord hingerichtet zu werden, als armer schwarzer aber schon?

und sexueller mißbrauch an kindern wird auch in den usa nicht mit der todesstrafe sanktioniert.


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