Mein Sohn hat vorhin eine CD gekauft. Leider die falsche. Die gewünschte hat Satan Hansi nicht vorrätig. Umtausch ist also nicht. Jetzt wollte er die CD zurückgeben und das Geld wiederhaben. Quittung hatte er natürlich dabei, die CD ist nicht angetastet. Sie ist nicht eingeschweisst, war sie aber auch nicht. Dürfen die das? Ist er in dem Fall voll geschäftsfähig? Oder darf ich mich freuen, denen morgen was zu husten?
nach§106 ist dein Sohn beschränkt geschäftsfähig. Ohne deine vorheriges einverständnis darf er nix kaufen. Allerdings hast du ihm ja offensichtlich erlaubt, die CD zu kaufen. Sieht nicht gut aus...
marcelninho85 schrieb: nach§106 ist dein Sohn beschränkt geschäftsfähig. Ohne deine vorheriges einverständnis darf er nix kaufen. Allerdings hast du ihm ja offensichtlich erlaubt, die CD zu kaufen. Sieht nicht gut aus...
Da wissen die Verkäufer ja aber nicht. Einfach mal hingehen, ein wenig Wind machen und mit Paragraphen um sich werfen. Im Normalfall werden die dann ganz schnell bereit sein den Kauf rückgängig zu machen ,-)
marcelninho85 schrieb: nach§106 ist dein Sohn beschränkt geschäftsfähig. Ohne deine vorheriges einverständnis darf er nix kaufen. Allerdings hast du ihm ja offensichtlich erlaubt, die CD zu kaufen. Sieht nicht gut aus...
Da wissen die Verkäufer ja aber nicht.
Eben... Davon ab: Kann man nicht innerhalb einer gewissen Frist jeden Kauf rückgänig machen, so lange das Gekaufte noch neuwertig ist?
ich bin zwar kein Jurist (aber Vertragsrecht kannich n bischen), aber meiner Meinung nach sind zwingende Rückttrittsrechte nur bei Internet(fernabsatz)geschäften gegeben. Ohne Mangel hast du keinen rücktrittsanspruch! Ich glaube, dass Unternehmen ist dir nochnichtmal zum Umtausch verplichtet, dass ist eine reine Kulanzleistung.
würde ich allerdings auch noch mal gerne von nem Forumsjuristen bestätigt bekommen (immerhin schreibe ich morgen Handelsrecht ,-) )
marcelninho85 schrieb: nach§106 ist dein Sohn beschränkt geschäftsfähig. Ohne deine vorheriges einverständnis darf er nix kaufen. Allerdings hast du ihm ja offensichtlich erlaubt, die CD zu kaufen. Sieht nicht gut aus...
Das ist in sofern nicht richtig, da nach dem s.g. Taschengeldparagraf § 110 BGB, Minderjährige, welche das 7te Lebensalter vollendet haben auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten, Geschäfte im Rahmen ihres Taschengeldes tätigen dürfen.
Der Kauf einer CD dürfte bei einem 12 Jährigen auf jeden Fall unter eine altertypische Handlung fallen, demnach ist das Geschäft rechtskräftig.
So,... ich hoffe jetzt habe ich auch mal was schlaues hier im Forum von mir gelassen, was auch richtig is^^ ... hoffentlich xD
marcelninho85 schrieb: ich bin zwar kein Jurist (aber Vertragsrecht kannich n bischen), aber meiner Meinung nach sind zwingende Rückttrittsrechte nur bei Internet(fernabsatz)geschäften gegeben. Ohne Mangel hast du keinen rücktrittsanspruch! Ich glaube, dass Unternehmen ist dir nochnichtmal zum Umtausch verplichtet, dass ist eine reine Kulanzleistung.
würde ich allerdings auch noch mal gerne von nem Forumsjuristen bestätigt bekommen (immerhin schreibe ich morgen Handelsrecht ,-) )
nich zwangsläufig, Freischaltungen udn Downloads sind generell ausgeschlossen
Ich würd halt mal warten bis einer der Herren Anwälte sich hier zu Wort melden...das wird allerdings noch ein wenig dauern..das ich davon ausgehe das sie heute Abend im Eintracht Museum sind...
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
unerhbelich, da er nicht - geschäftsfähig ist
ohh doch, nach §110 BGB ist der Minderjährige in diesem Fall geschäftsfähig, siehe mein Beitrag. ,-)
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB).
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
unerhbelich, da er nicht - geschäftsfähig ist
ohh doch, nach §110 BGB ist der Minderjährige in diesem Fall geschäftsfähig, siehe mein Beitrag. ,-)
Aber nur wenn er das Geld für die Verwendung zum Kauf der CD oder zur freien Verwendung erhalten hat. (laut gesetzestext) Wenn er jedoch das Geld vom vater "veruntreut" hat, dann wiederrum nicht..
Jesses...Isch blick jetzt noch weniger dorsch als wie vorher. Kann sich bitte mal ein Fachmann melden? Würde gerne morgen die Saturn-Fritzen zur Sau machen.
reggaetyp schrieb: Jesses...Isch blick jetzt noch weniger dorsch als wie vorher. Kann sich bitte mal ein Fachmann melden? Würde gerne morgen die Saturn-Fritzen zur Sau machen.
wuerd ich auch ohne Fachmann
Mir ist folgendes passiert: ich hab mir Langlaufskier gekauft. Ich habe ca. 30 mal gesagt, dass ich Anfaenger bin. Naja, erste Tour, ich leg mich bei so ner Abfahrt auf die Fresse (kann ja noch net bremsen und die Loipe war ploetzlich weg). Steh auf, der Stab ist gebrochen. Gestern bin ich in den Laden und hab gesagt, was das soll, dass sei der Stab den sie mir verkauft haette (der teuerste, nen anderen gabs in meiner Groesse nicht mehr) und ich haette doch gesagt, dass ich ANfaenger bin. Hat die Verkaeuferin gesagt, dass der auch nix fuer Anfaenger sei, das sei einer fuer Rennen und viel zu duenn fuer mich. Ich bekomm einen neuen, stabileren, billigeren und sogar noch Geld zurueck (da billiger). Erzaehl also einfach, dass dein Sohn gefragt haette und die haben ihm die falsche CD gegeben, wenn es anders net geht.
Dürfen die das? Ist er in dem Fall voll geschäftsfähig? Oder darf ich mich freuen, denen morgen was zu husten?
Da wissen die Verkäufer ja aber nicht. Einfach mal hingehen, ein wenig Wind machen und mit Paragraphen um sich werfen. Im Normalfall werden die dann ganz schnell bereit sein den Kauf rückgängig zu machen ,-)
Eben...
Davon ab: Kann man nicht innerhalb einer gewissen Frist jeden Kauf rückgänig machen, so lange das Gekaufte noch neuwertig ist?
würde ich allerdings auch noch mal gerne von nem Forumsjuristen bestätigt bekommen (immerhin schreibe ich morgen Handelsrecht ,-) )
Das ist in sofern nicht richtig, da nach dem s.g. Taschengeldparagraf
§ 110 BGB, Minderjährige, welche das 7te Lebensalter vollendet haben auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten, Geschäfte im Rahmen ihres Taschengeldes tätigen dürfen.
Der Kauf einer CD dürfte bei einem 12 Jährigen auf jeden Fall unter eine altertypische Handlung fallen, demnach ist das Geschäft rechtskräftig.
So,... ich hoffe jetzt habe ich auch mal was schlaues hier im Forum von mir gelassen, was auch richtig is^^ ... hoffentlich xD
nich zwangsläufig, Freischaltungen udn Downloads sind generell ausgeschlossen
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
unerhbelich, da er nicht - geschäftsfähig ist
ohh doch, nach §110 BGB ist der Minderjährige in diesem Fall geschäftsfähig, siehe mein Beitrag. ,-)
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB).
Aber nur wenn er das Geld für die Verwendung zum Kauf der CD oder zur freien Verwendung erhalten hat. (laut gesetzestext) Wenn er jedoch das Geld vom vater "veruntreut" hat, dann wiederrum nicht..
Kann sich bitte mal ein Fachmann melden? Würde gerne morgen die Saturn-Fritzen zur Sau machen.
wuerd ich auch ohne Fachmann
Mir ist folgendes passiert: ich hab mir Langlaufskier gekauft. Ich habe ca. 30 mal gesagt, dass ich Anfaenger bin. Naja, erste Tour, ich leg mich bei so ner Abfahrt auf die Fresse (kann ja noch net bremsen und die Loipe war ploetzlich weg). Steh auf, der Stab ist gebrochen. Gestern bin ich in den Laden und hab gesagt, was das soll, dass sei der Stab den sie mir verkauft haette (der teuerste, nen anderen gabs in meiner Groesse nicht mehr) und ich haette doch gesagt, dass ich ANfaenger bin. Hat die Verkaeuferin gesagt, dass der auch nix fuer Anfaenger sei, das sei einer fuer Rennen und viel zu duenn fuer mich. Ich bekomm einen neuen, stabileren, billigeren und sogar noch Geld zurueck (da billiger). Erzaehl also einfach, dass dein Sohn gefragt haette und die haben ihm die falsche CD gegeben, wenn es anders net geht.
ja, auf norwegisch stav...deshalb kam ich auf stab