Kann ich mir nicht vorstellen daß er das darf. Frag doch einfach mal beim Deutschen Mieter Bund nach. Die haben in jeder größeren Stadt ein Büro. Als mein ehemaliger Vermieter die Miete unberechtigerweise erhöhen wollten haben die mir geholfen (Mieterhöhung abgeschmettert). Bin dann aber trotzdem umgezogen da ich ich was besseres zum gleichen Preis gefunden habe.
Umlagefähig sind zunächst nur die Kostenpositionen, die im Mietvertrag explizit genannt sind. Bei Dir müssten also die Anwaltsgebühren als umlagefähige Betriebskosten im Vertrag stehen.
Wenn es daran fehlt, müssen die Kosten schon aus der Abrechnung heraus genommen werden.
Sollten die Anwaltskosten tatsächlich als umlagefähige Betriebskosten in Deinem Mietvertrag stehen, dürfte eine solche Klausel unwirksam sein, denn Anwaltskosten sind niemals Betriebskosten.
Die Definition und die Aufzählung der Betriebskosten ist in der Betriebskostenverordnung abschließend geregelt. Anwaltsgebühren sind dort nicht genannt. Anwaltskosten sind auch keine "sonstigen Betriebskosten" i.S.d. § 2 Nr. 17 BetriebskostenVO, da diese im Zusammenhang mit dem Grundstück nicht laufend entstehen. Es sind also keine regelmäßig wiederkehrenden zum Unterhalt des Grundstücks notwendigen Leistungen. Selbst die Kosten für das Erstellen der Abrechnung (Ausnahme: Kosten für die Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) sind nicht umlagefähig, da es sich hierbei um Verwaltungskosten handelt. Dann kann das für Anwaltsgebühren nicht anders sein.
Die Abrechnung also nicht anerkennen (die Zahlung ist ein Anerkenntnis). Einen etwaigen Nachforderungsbetrag entsprechend kürzen, oder den Vemrieter zur Korrektur auffordern.
Bei bereits gezahlten Betriebkosten ist ein Rückforderungsanspruch problematisch:
Zum Einen wird die Zahlung idR als Anerkenntnis gewertet. Zum Anderen ist zu beachten, dass der Mieter bei preisfreiem Wohnraum Einwendungen gegen eine fehlerhaft Abrechnung innerhalb von einem Jahr ab Zugang der Abrechnung erheben muss.
Für einen Rückforderungsanspruch spricht aber im vorliegenden Fall, dass es sich bei den Anwaltsgebühren überhaupt nicht um Betriebskosten handelt. Hier ist m.E. trotz Zahlung der Nachforderung oder trotz vorbehaltloser Annahme des Betriebskostenguthabens ein Rückforderungsanspruch gegeben. Dann musst Du aber die 3jährige Verjährungsfrist für einen Rückfordungsanspruch beachten.
ein Vermieter setzt seine Anwaltsberatungskosten (der Anwalt ist nicht in Aktion getreten) auf den Mietnebenkosten ab, darf er das?
Hab gesucht aber nix dazu gefunden.....
Wenn es daran fehlt, müssen die Kosten schon aus der Abrechnung heraus genommen werden.
Sollten die Anwaltskosten tatsächlich als umlagefähige Betriebskosten in Deinem Mietvertrag stehen, dürfte eine solche Klausel unwirksam sein, denn Anwaltskosten sind niemals Betriebskosten.
Die Definition und die Aufzählung der Betriebskosten ist in der Betriebskostenverordnung abschließend geregelt. Anwaltsgebühren sind dort nicht genannt. Anwaltskosten sind auch keine "sonstigen Betriebskosten" i.S.d. § 2 Nr. 17 BetriebskostenVO, da diese im Zusammenhang mit dem Grundstück nicht laufend entstehen. Es sind also keine regelmäßig wiederkehrenden zum Unterhalt des Grundstücks notwendigen Leistungen. Selbst die Kosten für das Erstellen der Abrechnung (Ausnahme: Kosten für die Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) sind nicht umlagefähig, da es sich hierbei um Verwaltungskosten handelt. Dann kann das für Anwaltsgebühren nicht anders sein.
Die Abrechnung also nicht anerkennen (die Zahlung ist ein Anerkenntnis). Einen etwaigen Nachforderungsbetrag entsprechend kürzen, oder den Vemrieter zur Korrektur auffordern.
Viel Erfolg
Nossek lebt
Ach ja, vielen Dank!!!!!!!
Zum Einen wird die Zahlung idR als Anerkenntnis gewertet. Zum Anderen ist zu beachten, dass der Mieter bei preisfreiem Wohnraum Einwendungen gegen eine fehlerhaft Abrechnung innerhalb von einem Jahr ab Zugang der Abrechnung erheben muss.
Für einen Rückforderungsanspruch spricht aber im vorliegenden Fall, dass es sich bei den Anwaltsgebühren überhaupt nicht um Betriebskosten handelt. Hier ist m.E. trotz Zahlung der Nachforderung oder trotz vorbehaltloser Annahme des Betriebskostenguthabens ein Rückforderungsanspruch gegeben. Dann musst Du aber die 3jährige Verjährungsfrist für einen Rückfordungsanspruch beachten.
Nochmals viel Erfolg
Nossek lebt