english_man_in_germany schrieb: Anteile einer Imbobilienfirma.
Geht weder um mich noch um sonst irgendwelche bekannten! Ich hab ein zweites Studium begonnen und habe nun solch einen Fall, das englische Recht habe ich dazu schon studiert und rausgearbeitet, da ich aber European Law als Studienfach habe, brauche ich auch das Deutsche
Na dann viel Spaß bei der Recherche, es gibt m.E. kaum was besseres um sich zu bilden, als sich selbst reinzuarbeiten!
Falls Du Literatur brauchst, kann ich Dir evtl. weiterhelfen, einfach mal ne PN schicken.
DerGeyer schrieb: Hab da mal nen Bericht gesehen, wo Rattenfänger wahllos Pakete mit Haushaltsartikeln an Leute geschickt haben. Die Leute sollten dann eine beigelegte, überteuerte Rechnung bezahlen.
In solchen Fällen wo du weder ein Paket bestellst, noch den Absender kennst, wurde gesagt dass man es behalten darf und die Rattenfängerrechnung nicht bezahlen muss.
Ist aber leider nicht ganz so einfach, wie du ja auch an der Diskussion der Fachleute oben siehst. Denn es lag keine Rechnung dabei (nur ein Lieferschein, ausgestellt an mich).
Wie beschrieben dachte ich zuerst, das Gerät irgendwo gewonnen zu haben. Ich nehme hin und wieder an Gewinnspielen teil, und hatte auch schon den ein- oder anderen kleineren Gewinn. Und manche Gewinne wurden mir, genau wie der Kaffeeautomat, ohne Anschreiben oder ähnlichem zugeschickt. Doch konnte ich in diesen Fällen dann meist von mir aus nachvollziehen, bei was ich es gewonnen haben könnte, oder micht in manchen Fällen auch auf Gewinnerbekanntgabe-Seiten bei den jeweiligen Veranstaltern wiederfinden.
Da dies jedoch alles diesmal nicht der Fall war, rief´ ich bei der Versenderfirma an. Eigentlich dachte ich, die würden mir nur in Erinnerung bringen bei was ich da teilgenommen und das Gerät gewonnen hatte. Doch dann wurde ich enttäuscht, als man mir sagte dass es sich dabei vermutlich um einen Fehler handeln würde. Die Dame wusste aber auch nicht so genau, wie er zustandegekommen ist und ob es überhaupt einer ist, geschweige denn wer ihn zu verantworten hat. Daher schickte sie eine Rundmail an alle Mitarbeiter die dafür in Frage kamen, und sagte mir, man würde sich am Montag bei mir melden.
Aber wie gesagt: heute ist Donnerstag, und ich habe noch nix gehört.
Nun also die große Frage: was tun bzw. wie lange warten, bis ich das Gerät entpacken und benutzen darf. Wobei die Tendenz eher zum "Verschenken" ginge - schließlich ist ja bald Weihnachten.
Für den Fall, dass man der völlig rechtsirrigen Auffassung eines Vorliegens von Abs. 2 ist, wird es undurchsichtig. Es werden in den Extremen Aufbewahrungsfristen von vier Wochen bis drei Jahren als vertretbar angesehen. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du die Gegenseite unter angemessener Fristsetzung zur Abholung aufforderst, und gleichzeitig mitteilst, dass du nach Ablauf der Frist von einer Aufgabe des Eigentums ausgehst.
Die Spanne von bis zu 3 Jahren habe ich auch bereits in Internetforen entdeckt. Aber der Fall war dort immer mehr oder weniger anders als meiner, daher war ich mir nicht sicher ob ich es wirklich als Maßstab nehmen kann.
Firma schreiben und eine Frist setzen - klingt vernünftig, aber erstmal warte ich wohl einfach noch eine Weile ab. Vielleicht melden die sich ja doch noch, dann ist meine Frage eh obsolet. Und andernfalls wird so ein herumliegendes Gerät ja nicht gerade wertvoller, wenn die OVP zum Beispiel doch durch irgendwas beschädigt oder verschmutzt wird. Vielleicht wollen die das Gerät in ein paar Monaten dann gar nicht mehr haben ...
Ich hab auch eine klitzekleine Frage bezüglich dem Markenrecht und einer Internetpräsenz.
Mal denn Fall angenommen, ich erstelle eine Fanseite über das iPhone. Ich nenn sie "www . Iphone-Mania . de" und stelle dort z.B. sämtliche aktuellen Apps vor. Die Inhalte lizensiere ich z.B. cc-by-sa und jeder kann sie unter dieser Lizenz erstellen/verändern. Das Markenrecht dürfte mit großer Sicherheit auf Apple zufallen, was sich den Namen iPhone markenrechtlich gesichert hat. Apple bekämpft natürlich die "indirekte Werbeseite" für ihr Produkt nicht rechtlich. (Fair-Use) "www . Iphone-Mania . de" hat viele Besucher, fällt unter die 5.000 größten deutschen Webseiten. Finanziert sich durch Werbung, war sogar bei Großverantstaltungen vertreten, hat viele Partnerschaften und sogesehen einen werbeträchtigen Namen.
Nun kommt jemand auf die Idee, kopiert praktisch die selbe Seite und registriert sie unter "www . Iphone-Mania . com". Die Inhalte wurden getreu cc-by-sa übernommen, sogar der Seitenaufbau ist quasi komplett gleich. Aufgrund von Investitionen wächst die Seite schneller als die "www . Iphone-Mania . de" und versucht die Marktanteile (Werbung, Mitarbeiter) offensiv Richtung eigener Seite zu verschieben. SEO wird für sich selbst forciert, gleichzeitig der Page-Rank der anderen Seite versucht anzugreifen.
Ein späterer Jurist erklärte mir mal, dass selbst uneingetragene Marken einen gewissen Schutz vor Vervielfältigung haben. Trifft das hier zu, oder kann es grundsätzlich auch noch eine "Iphone-Mania . eu/net/cc/usw." geben? Auch wenn die Seiten alle gleich aussehen, einfach, weil das Markenrecht bei Apple liegt?
--- Der Name ist jetzt ein Beispielname und der Fall nicht real. (scheinbar gibt es die Seite wirklich)
Möchte mich an dieser Stelle nochmal dafür bedanken, dass ihr euch heute so ausgiebig mit meiner Frage auseinandergesetzt habt.
Ich bin mir zwar noch immer nicht sicher, wie ich nun weiter vorgehe. Aber ich denke "erstmal abwarten" dürfte nicht allzu verkehrt sein - es läuft mir ja nichts weg.
Der hier beschriebene Fall 1 macht mir Mut, dass Stefan´s Variante doch stimmen könnte. Naja, schau´n mer mal. :neutral-face
Nach allem, was ich jetzt darüber hier im Fred gelesen habe, drängt sich mir mehr und mehr der Verdacht auf, dass da beim Versand eine Person Namens Weihnachtsmann seine Finger im Spiel hatte.
Warst du denn im letzten Jahr schön artig? Das wäre ein weiteres Indiz.
S-G-Eintracht schrieb: Ein späterer Jurist erklärte mir mal, dass selbst uneingetragene Marken einen gewissen Schutz vor Vervielfältigung haben. Trifft das hier zu, oder kann es grundsätzlich auch noch eine "Iphone-Mania . eu/net/cc/usw." geben? Auch wenn die Seiten alle gleich aussehen, einfach, weil das Markenrecht bei Apple liegt?
Möglich ist es, dass durch das Kopieren der gesamten Website - insbesondere der jeweiligen Inhalte, Bilder, Tabellen etc. - Ansprüche aus dem Urheberrecht entstehen. Kommt dann im Einzelnen auf die Schöpfungshöhe an. Da du von fremden, lizensierten Inhalten ausgehst, sieht's hier erstmal mau aus.
Ansonsten kommt es hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche noch drauf an, ob man die Website als Unternehmer betreibt. Einerseits soll es eine Fanseite (die in der Regel aus Privatvergnügen betrieben werden) sein, andererseits redest du von Marktanteilen. Bei zweiterem könnte eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 I UWG vorliegen, welche einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz begründen könnte. Ferner könnte es Ansprüche aus dem Namensrecht aus § 12 BGB geben, als auch markenrechtliche Ansprüche aufgrund der Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 MarkenG).
S-G-Eintracht schrieb: Ein späterer Jurist erklärte mir mal, dass selbst uneingetragene Marken einen gewissen Schutz vor Vervielfältigung haben. Trifft das hier zu, oder kann es grundsätzlich auch noch eine "Iphone-Mania . eu/net/cc/usw." geben? Auch wenn die Seiten alle gleich aussehen, einfach, weil das Markenrecht bei Apple liegt?
Möglich ist es, dass durch das Kopieren der gesamten Website - insbesondere der jeweiligen Inhalte, Bilder, Tabellen etc. - Ansprüche aus dem Urheberrecht entstehen. Kommt dann im Einzelnen auf die Schöpfungshöhe an. Da du von fremden, lizensierten Inhalten ausgehst, sieht's hier erstmal mau aus.
Ansonsten kommt es hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche noch drauf an, ob man die Website als Unternehmer betreibt. Einerseits soll es eine Fanseite (die in der Regel aus Privatvergnügen betrieben werden) sein, andererseits redest du von Marktanteilen. Bei zweiterem könnte eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 I UWG vorliegen, welche einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz begründen könnte. Ferner könnte es Ansprüche aus dem Namensrecht aus § 12 BGB geben, als auch markenrechtliche Ansprüche aufgrund der Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 MarkenG).
Kurz: Kommt drauf an.
Danke für die Stellungnahme.
Urheberrechtlich gibt es keine Probleme, da die Inhalte eindeutig lizenzsiert sind. Beim verwendeten CMS bzw. dem Webdesign sind ebenfalls solche Lizenzen verbaut.
Von der Gegenseite, also Seite 2, betrachtet, geht es ja scheinbar darum, Seite 1 so ähnlich wie möglich zu sein, um selbst deren Bekanntheit für die eigene Bekanntheit (und damit verbundene Einnahmen) zu benutzen. Deshalb wird auch der gleiche Name benutzt.
Klar ist, selbstverständlich ist Seite 1 sogesehen eine Fanseite. Privat aber später auch unternehmerisch geführt. Man hat keinen Markenschutz beantragt. Dennoch steht man mit dem Angebot auf der Seite im deutschsprachigen Raum, wo ein gewisser Markt (seien es nur die Werbeeinnahmen) vorhanden ist. Der Führer der Seite hat nicht nur eine emotionale Bindung zu seinem Werk, und seiner Idee, sondern ist gleichzeitig noch auf die Werbeeinnahmen angewiesen, die sein Name damit bringt.
Nun ist ja die entscheidende Frage, ob anhand der Webseitenbekanntheit ein "unlauterer Wettbewerb" stattfindet, unter den oben genannten Vorzeichen. Desweiteren: Liegt ein übergeordnetes Markenrecht Apples vor, sodass "unlauterer Wettbewerb" und Markenrecht automatisch ausscheiden, oder hat Apple erstmal wenig mit der Sache zu tun?
S-G-Eintracht schrieb: Urheberrechtlich gibt es keine Probleme, da die Inhalte eindeutig lizenzsiert sind. Beim verwendeten CMS bzw. dem Webdesign sind ebenfalls solche Lizenzen verbaut.
Sicher, aber das CMS musst du ja auch mit Inhalten füllen. Diese können, losgelöst vom CMS, urheberrechtlich geschützt sein.
S-G-Eintracht schrieb: Von der Gegenseite, also Seite 2, betrachtet, geht es ja scheinbar darum, Seite 1 so ähnlich wie möglich zu sein, um selbst deren Bekanntheit für die eigene Bekanntheit (und damit verbundene Einnahmen) zu benutzen. Deshalb wird auch der gleiche Name benutzt.
Klar ist, selbstverständlich ist Seite 1 sogesehen eine Fanseite. Privat aber später auch unternehmerisch geführt. Man hat keinen Markenschutz beantragt. Dennoch steht man mit dem Angebot auf der Seite im deutschsprachigen Raum, wo ein gewisser Markt (seien es nur die Werbeeinnahmen) vorhanden ist. Der Führer der Seite hat nicht nur eine emotionale Bindung zu seinem Werk, und seiner Idee, sondern ist gleichzeitig noch auf die Werbeeinnahmen angewiesen, die sein Name damit bringt.
Wichtig ist, dass der Tatbestand des Unternehmers (§ 14 BGB) erfüllt wird. Dazu müsste die Person „in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" handeln. Unstrittig ist das bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Ärzten usw. Das hobbymäßige Betreiben einer Fanseite erfüllt diese Voraussetzung sicherlich nicht, auch nicht eine etwaige nebenberufliche Tätigkeit mit ein paar Mark Werbeeinnahmen.
S-G-Eintracht schrieb: Nun ist ja die entscheidende Frage, ob anhand der Webseitenbekanntheit ein "unlauterer Wettbewerb" stattfindet, unter den oben genannten Vorzeichen.
Wieso alleine die Bekanntheit der Website irgendeinen Anspruch begründen soll, ist mir nicht ersichtlich. Eine notorische Bekanntheit scheidet ebenfalls aus, da die Domain oder der Domainname vorliegend auch nicht in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft als Marke eingetragen wurde.
Zu Apple: Losgelöst davon, kann Apple natürlich von beiden Personen markenrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Unterlassung usw. usf.) geltend machen.
S-G-Eintracht schrieb: Urheberrechtlich gibt es keine Probleme, da die Inhalte eindeutig lizenzsiert sind. Beim verwendeten CMS bzw. dem Webdesign sind ebenfalls solche Lizenzen verbaut.
Sicher, aber das CMS musst du ja auch mit Inhalten füllen. Diese können, losgelöst vom CMS, urheberrechtlich geschützt sein.
S-G-Eintracht schrieb: Von der Gegenseite, also Seite 2, betrachtet, geht es ja scheinbar darum, Seite 1 so ähnlich wie möglich zu sein, um selbst deren Bekanntheit für die eigene Bekanntheit (und damit verbundene Einnahmen) zu benutzen. Deshalb wird auch der gleiche Name benutzt.
Klar ist, selbstverständlich ist Seite 1 sogesehen eine Fanseite. Privat aber später auch unternehmerisch geführt. Man hat keinen Markenschutz beantragt. Dennoch steht man mit dem Angebot auf der Seite im deutschsprachigen Raum, wo ein gewisser Markt (seien es nur die Werbeeinnahmen) vorhanden ist. Der Führer der Seite hat nicht nur eine emotionale Bindung zu seinem Werk, und seiner Idee, sondern ist gleichzeitig noch auf die Werbeeinnahmen angewiesen, die sein Name damit bringt.
Wichtig ist, dass der Tatbestand des Unternehmers (§ 14 BGB) erfüllt wird. Dazu müsste die Person „in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" handeln. Unstrittig ist das bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Ärzten usw. Das hobbymäßige Betreiben einer Fanseite erfüllt diese Voraussetzung sicherlich nicht, auch nicht eine etwaige nebenberufliche Tätigkeit mit ein paar Mark Werbeeinnahmen.
S-G-Eintracht schrieb: Nun ist ja die entscheidende Frage, ob anhand der Webseitenbekanntheit ein "unlauterer Wettbewerb" stattfindet, unter den oben genannten Vorzeichen.
Wieso alleine die Bekanntheit der Website irgendeinen Anspruch begründen soll, ist mir nicht ersichtlich. Eine notorische Bekanntheit scheidet ebenfalls aus, da die Domain oder der Domainname vorliegend auch nicht in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft als Marke eingetragen wurde.
Zu Apple: Losgelöst davon, kann Apple natürlich von beiden Personen markenrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Unterlassung usw. usf.) geltend machen.
Also die Inhalte sind entweder nicht kopiert oder sie stehen unter einer Lizenz, die eingehalten wurde.
Den Rest habe ich zur Kenntnis genommen.
Fragen: - Deiner Meinung ist es egal, ob die Webseite selbst eine Art "Brand" (engl.) / Bekanntheit / Wiedererkennungswert hat. Das spielt generell, in irgendeinem Recht, keine Rolle? Beziehungsweise weil das Markenrecht hier keinesfalls gelten kann, da automatisch alles bei Apple läge? (siehe Frage darunter)
- Explizit zum Markenrecht: Liegt ein übergeordnetes (ausschließliches) Markenrecht Apples vor, sodass "unlauterer Wettbewerb" und Markenrecht (für die Submarke "iPhone-Mania") automatisch ausscheiden? Oder hat Apple erstmal nichts damit zu tun, weil sie die Submarke (Seite 1) tollerieren.
S-G-Eintracht schrieb: - Deiner Meinung ist es egal, ob die Webseite selbst eine Art "Brand" (engl.) / Bekanntheit / Wiedererkennungswert hat. Das spielt generell, in irgendeinem Recht, keine Rolle? Beziehungsweise weil das Markenrecht hier keinesfalls gelten kann, da automatisch alles bei Apple läge? (siehe Frage darunter)
Grundsätzlich obliegt es dem Inhaber einer Marke, Ansprüche aus dem Markenrecht geltend zu machen. Apple kann die kennzeichenmäßige Nutzung seiner Kennzeichen genehmigen oder dulden. Darum hat Apple erstmal nicht viel mit dem Verhältnis zwischen den beiden Betreibern zu tun.
Denkbar wäre der Schutz des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung, hierfür muss es sich wie bereits erwähnt um einen Geschäftsbetrieb oder um ein Unternehmen gemäß § 5 II MarkenG handeln. Dann reicht die bloße Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichen zum Schutzerwerb.
Ich denke das lässt sich beispielsweise mit eintracht-online.net vergleichen. Ich unterstelle mal einfach, dass es sich hier um eine hobbymäßig betriebene Fanseite handelt. Der Betreiber wird dann wohl nicht gegen bspw. eintracht-online.de im markenrechtlichen Rahmen vorgehen können, auch wenn seine Seite unter Eintracht-Fans wohlbekannt ist (Verkehrsgeltung).
Ich hoffe, deine zweite Frage ist damit auch beantwortet.
S-G-Eintracht schrieb: - Deiner Meinung ist es egal, ob die Webseite selbst eine Art "Brand" (engl.) / Bekanntheit / Wiedererkennungswert hat. Das spielt generell, in irgendeinem Recht, keine Rolle? Beziehungsweise weil das Markenrecht hier keinesfalls gelten kann, da automatisch alles bei Apple läge? (siehe Frage darunter)
Grundsätzlich obliegt es dem Inhaber einer Marke, Ansprüche aus dem Markenrecht geltend zu machen. Apple kann die kennzeichenmäßige Nutzung seiner Kennzeichen genehmigen oder dulden. Darum hat Apple erstmal nicht viel mit dem Verhältnis zwischen den beiden Betreibern zu tun.
Denkbar wäre der Schutz des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung, hierfür muss es sich wie bereits erwähnt um einen Geschäftsbetrieb oder um ein Unternehmen gemäß § 5 II MarkenG handeln. Dann reicht die bloße Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichen zum Schutzerwerb.
Ich denke das lässt sich beispielsweise mit eintracht-online.net vergleichen. Ich unterstelle mal einfach, dass es sich hier um eine hobbymäßig betriebene Fanseite handelt. Der Betreiber wird dann wohl nicht gegen bspw. eintracht-online.de im markenrechtlichen Rahmen vorgehen können, auch wenn seine Seite unter Eintracht-Fans wohlbekannt ist (Verkehrsgeltung).
Ich hoffe, deine zweite Frage ist damit auch beantwortet.
Muss da nochmal nachhaken
Also der oberste Abschnitt scheint mir klar zu sein. Würde das aber heißen, dass wenn Apple beide Seiten duldet, es trotzdem einen Rechtsstreit zwischen Seite 1 und Seite 2 geben könnte? Oder ist dafür keinerlei Basis vorhanden? (Mir ist dort unklar, ob es "iphone-mania" als eingetragene Marke geben kann, oder ob das 100% im vorhinein auszuschließen ist)
Der zweite und dritte Abschnitt gehört zusammen, richtig? Also wenn jetzt der Betreiber von "eintracht-online.net" ein Unternehmen ist, dann könnte er gegen "eintracht-online.de" (unabhängig davon, ob die gesamte Seite praktisch gleich aussieht und die Videos, die cc-by-sa lizensiert worden wären, ebenfalls einbaut) dagegen vorgehen. Auch wenn "Eintracht" wohl eine eingetragene Marke der Eintracht Frankfurt AG darstellt? Auch wenn "Eintracht" so einen starken Markennamen darstellt, dass "Eintracht-Online" auch noch darunter fällt?
S-G-Eintracht schrieb: - Deiner Meinung ist es egal, ob die Webseite selbst eine Art "Brand" (engl.) / Bekanntheit / Wiedererkennungswert hat. Das spielt generell, in irgendeinem Recht, keine Rolle? Beziehungsweise weil das Markenrecht hier keinesfalls gelten kann, da automatisch alles bei Apple läge? (siehe Frage darunter)
Grundsätzlich obliegt es dem Inhaber einer Marke, Ansprüche aus dem Markenrecht geltend zu machen. Apple kann die kennzeichenmäßige Nutzung seiner Kennzeichen genehmigen oder dulden. Darum hat Apple erstmal nicht viel mit dem Verhältnis zwischen den beiden Betreibern zu tun.
Denkbar wäre der Schutz des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung, hierfür muss es sich wie bereits erwähnt um einen Geschäftsbetrieb oder um ein Unternehmen gemäß § 5 II MarkenG handeln. Dann reicht die bloße Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichen zum Schutzerwerb.
Ich denke das lässt sich beispielsweise mit eintracht-online.net vergleichen. Ich unterstelle mal einfach, dass es sich hier um eine hobbymäßig betriebene Fanseite handelt. Der Betreiber wird dann wohl nicht gegen bspw. eintracht-online.de im markenrechtlichen Rahmen vorgehen können, auch wenn seine Seite unter Eintracht-Fans wohlbekannt ist (Verkehrsgeltung).
Ich hoffe, deine zweite Frage ist damit auch beantwortet.
Muss da nochmal nachhaken
Also der oberste Abschnitt scheint mir klar zu sein. Würde das aber heißen, dass wenn Apple beide Seiten duldet, es trotzdem einen Rechtsstreit zwischen Seite 1 und Seite 2 geben könnte? Oder ist dafür keinerlei Basis vorhanden? (Mir ist dort unklar, ob es "iphone-mania" als eingetragene Marke geben kann, oder ob das 100% im vorhinein auszuschließen ist)
Der zweite und dritte Abschnitt gehört zusammen, richtig? Also wenn jetzt der Betreiber von "eintracht-online.net" ein Unternehmen ist, dann könnte er gegen "eintracht-online.de" (unabhängig davon, ob die gesamte Seite praktisch gleich aussieht und die Videos, die cc-by-sa lizensiert worden wären, ebenfalls einbaut) dagegen vorgehen. Auch wenn "Eintracht" wohl eine eingetragene Marke der Eintracht Frankfurt AG darstellt? Auch wenn "Eintracht" so einen starken Markennamen darstellt, dass "Eintracht-Online" auch noch darunter fällt?
Uff, jetzt wirfst du aber nochmal einen Haufen Rechtsfragen auf. ,-)
Apple kann natürlich niemanden ohne Weiteres daran hindern, Rechtstreitigkeiten mit Dritten einzugehen. Jedoch würde es bei der Eintragung von "Iphone-Mania" wohl an dem absoluten Schutzhindernis aus § 8 II Nr. 3 MarkenG scheitern: http://www.ipwiki.de/markenrecht:gebraeuchliche_woerter_oder_wendungen Der Anhang "Mania" ist wohl inzwischen eine gängige Bezeichnung für Fanseiten jeglicher Art.
Zum anderen könnte Apple gemäß §§ 42 II Nr. 1, 9 I Nr. 2 MarkenG aufgrund der Verwechslungsgefahr Widerspruch gegen die fragliche Eintragung von "Iphone-Mania" als Marke einlegen.
Das gleiche Spiel bei der Eintracht und eintracht-online.net. Der BVB hat bspw. einer Privatperson verboten, das markenrechtlich Geschützte Wappen als Aufmacher über einem BVB-Forum zu benutzen. http://www.schwatzgelb.de/4482.html
S-G-Eintracht schrieb: - Deiner Meinung ist es egal, ob die Webseite selbst eine Art "Brand" (engl.) / Bekanntheit / Wiedererkennungswert hat. Das spielt generell, in irgendeinem Recht, keine Rolle? Beziehungsweise weil das Markenrecht hier keinesfalls gelten kann, da automatisch alles bei Apple läge? (siehe Frage darunter)
Grundsätzlich obliegt es dem Inhaber einer Marke, Ansprüche aus dem Markenrecht geltend zu machen. Apple kann die kennzeichenmäßige Nutzung seiner Kennzeichen genehmigen oder dulden. Darum hat Apple erstmal nicht viel mit dem Verhältnis zwischen den beiden Betreibern zu tun.
Denkbar wäre der Schutz des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung, hierfür muss es sich wie bereits erwähnt um einen Geschäftsbetrieb oder um ein Unternehmen gemäß § 5 II MarkenG handeln. Dann reicht die bloße Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichen zum Schutzerwerb.
Ich denke das lässt sich beispielsweise mit eintracht-online.net vergleichen. Ich unterstelle mal einfach, dass es sich hier um eine hobbymäßig betriebene Fanseite handelt. Der Betreiber wird dann wohl nicht gegen bspw. eintracht-online.de im markenrechtlichen Rahmen vorgehen können, auch wenn seine Seite unter Eintracht-Fans wohlbekannt ist (Verkehrsgeltung).
Ich hoffe, deine zweite Frage ist damit auch beantwortet.
Muss da nochmal nachhaken
Also der oberste Abschnitt scheint mir klar zu sein. Würde das aber heißen, dass wenn Apple beide Seiten duldet, es trotzdem einen Rechtsstreit zwischen Seite 1 und Seite 2 geben könnte? Oder ist dafür keinerlei Basis vorhanden? (Mir ist dort unklar, ob es "iphone-mania" als eingetragene Marke geben kann, oder ob das 100% im vorhinein auszuschließen ist)
Der zweite und dritte Abschnitt gehört zusammen, richtig? Also wenn jetzt der Betreiber von "eintracht-online.net" ein Unternehmen ist, dann könnte er gegen "eintracht-online.de" (unabhängig davon, ob die gesamte Seite praktisch gleich aussieht und die Videos, die cc-by-sa lizensiert worden wären, ebenfalls einbaut) dagegen vorgehen. Auch wenn "Eintracht" wohl eine eingetragene Marke der Eintracht Frankfurt AG darstellt? Auch wenn "Eintracht" so einen starken Markennamen darstellt, dass "Eintracht-Online" auch noch darunter fällt?
Uff, jetzt wirfst du aber nochmal einen Haufen Rechtsfragen auf. ,-)
Apple kann natürlich niemanden ohne Weiteres daran hindern, Rechtstreitigkeiten mit Dritten einzugehen. Jedoch würde es bei der Eintragung von "Iphone-Mania" wohl an dem absoluten Schutzhindernis aus § 8 II Nr. 3 MarkenG scheitern: http://www.ipwiki.de/markenrecht:gebraeuchliche_woerter_oder_wendungen Der Anhang "Mania" ist wohl inzwischen eine gängige Bezeichnung für Fanseiten jeglicher Art.
Zum anderen könnte Apple gemäß §§ 42 II Nr. 1, 9 I Nr. 2 MarkenG aufgrund der Verwechslungsgefahr Widerspruch gegen die fragliche Eintragung von "Iphone-Mania" als Marke einlegen.
Das gleiche Spiel bei der Eintracht und eintracht-online.net. Der BVB hat bspw. einer Privatperson verboten, das markenrechtlich Geschützte Wappen als Aufmacher über einem BVB-Forum zu benutzen. http://www.schwatzgelb.de/4482.html
Danke dir auf jeden Fall. Das scheint vom Menschenverstand betrachtet auf jeden Fall auch Sinn zu machen.
Was mir aber noch nicht in den Kopf will. Wenn Apple ja selbst den vollen Schutz der Marke "iphone" hält, wie kann dann ein Unternehmen die Domain bzw. den Namen z.B. als Unternehmenskennzeichen registrieren. Passt das nicht auch nicht zusammen?
Aber weg vom Markenrecht...
Letztlich kann aber unlauterer Wettbewerb gemäß § 3 I UWG möglich sein? Nur wenn die Bekanntheit nicht ausschlaggebendes Kriterium ist, was ist es dann? Würde die Seite 2 sich "ich-mag-iphones.de" nennen und die selben Interessen führen, würde man über so einen Fall gar nicht sprechen müssen. Erst durch Verwendung des Namens und der Bekanntheit wird ja dieses Problem ausgelöst.
Was genau sagt denn das Namensrecht für so einen Fall? Meines Wissens bezieht sich das nur auf wirkliche Gesellschaften / Vereine mit Namen "iPhone-Mania". Wie wäre das dann im Falle von Grabbing zu beurteilen, wenn Seite 2 auf einmal noch eine Gesellschaft/Verein mit diesem Namen öffnet?
Also irgendeinen Schutz muss es doch geben, oder gibt es da wirklich keinerlei Möglichkeit?
S-G-Eintracht schrieb: Was mir aber noch nicht in den Kopf will. Wenn Apple ja selbst den vollen Schutz der Marke "iphone" hält, wie kann dann ein Unternehmen die Domain bzw. den Namen z.B. als Unternehmenskennzeichen registrieren. Passt das nicht auch nicht zusammen?
Bei der Domainregistrierung findet grundsätzlich keine Prüfung statt. Registrieren lässt sich so ziemlich alles, während das Risiko beim Domaininhaber liegt. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht dagegen durch bloße Benutzung im geschäftlichen Verkehr, da muss nichts eingetragen werden. Ob es bzgl. der Eintragung ins Handelsregister o.ä. einschlägige Schranken gibt, weiß ich nicht. Ist aber unerheblich, da man bei der Aufnahme von etwaigen Geschäften unter dem Namen "Iphone" sofort die Anwälte von Apple am Hals hat.
S-G-Eintracht schrieb: Letztlich kann aber unlauterer Wettbewerb gemäß § 3 I UWG möglich sein? Nur wenn die Bekanntheit nicht ausschlaggebendes Kriterium ist, was ist es dann? Würde die Seite 2 sich "ich-mag-iphones.de" nennen und die selben Interessen führen, würde man über so einen Fall gar nicht sprechen müssen. Erst durch Verwendung des Namens und der Bekanntheit wird ja dieses Problem ausgelöst.
Da kommt es dann drauf an. Der Fall lässt etliche Variationen zu. Handelt es sich um Wettbewerber und ist die Website durch Person2 so gestaltet, dass der durchschnittliche Verbraucher hinter der Seite Person1 vermutet, könnte es sich auch um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 I Nr. 3 UWG handeln. Auf die Bekanntheit kommt es letzlich nicht an, wenn nicht nur ohne Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen verwendet wird, sondern auch identische Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (§ 14 II Nr. 1 MarkenG), sofern die Marke Schutz genießt. Im Falle des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung findet § 15 MarkenG entsprechende Anwendung. Bspw. § 15 II.
S-G-Eintracht schrieb: Was genau sagt denn das Namensrecht für so einen Fall? Meines Wissens bezieht sich das nur auf wirkliche Gesellschaften / Vereine mit Namen "iPhone-Mania". Wie wäre das dann im Falle von Grabbing zu beurteilen, wenn Seite 2 auf einmal noch eine Gesellschaft/Verein mit diesem Namen öffnet?
Das Namensrecht ist hier nur anzuwenden, wenn markenrechtlich nichts zu machen ist. In so einem Fall (zwei Vereine - identischer Name) würde es dann wohl heißen: Wer zuerst kommt... Wobei ich nicht weiß, inwiefern identische Vereinsnamen möglich sind. Ist aber unerheblich, da kein Mensch für solche Zwecke einen Verein gründen würde.
Bevor es zu abstrakt wird: Iphone Mania e.V. muss nicht dulden, dass sein Name durch einen Unbefugten gebraucht wird. Das gilt auch für Domains.
S-G-Eintracht schrieb: Also irgendeinen Schutz muss es doch geben, oder gibt es da wirklich keinerlei Möglichkeit?
Man sucht sich einfach einen als Marke eintragungsfähigen Namen aus.
Na dann viel Spaß bei der Recherche, es gibt m.E. kaum was besseres um sich zu bilden, als sich selbst reinzuarbeiten!
Falls Du Literatur brauchst, kann ich Dir evtl. weiterhelfen, einfach mal ne PN schicken.
Ist aber leider nicht ganz so einfach, wie du ja auch an der Diskussion der Fachleute oben siehst. Denn es lag keine Rechnung dabei (nur ein Lieferschein, ausgestellt an mich).
Wie beschrieben dachte ich zuerst, das Gerät irgendwo gewonnen zu haben. Ich nehme hin und wieder an Gewinnspielen teil, und hatte auch schon den ein- oder anderen kleineren Gewinn. Und manche Gewinne wurden mir, genau wie der Kaffeeautomat, ohne Anschreiben oder ähnlichem zugeschickt. Doch konnte ich in diesen Fällen dann meist von mir aus nachvollziehen, bei was ich es gewonnen haben könnte, oder micht in manchen Fällen auch auf Gewinnerbekanntgabe-Seiten bei den jeweiligen Veranstaltern wiederfinden.
Da dies jedoch alles diesmal nicht der Fall war, rief´ ich bei der Versenderfirma an. Eigentlich dachte ich, die würden mir nur in Erinnerung bringen bei was ich da teilgenommen und das Gerät gewonnen hatte. Doch dann wurde ich enttäuscht, als man mir sagte dass es sich dabei vermutlich um einen Fehler handeln würde. Die Dame wusste aber auch nicht so genau, wie er zustandegekommen ist und ob es überhaupt einer ist, geschweige denn wer ihn zu verantworten hat. Daher schickte sie eine Rundmail an alle Mitarbeiter die dafür in Frage kamen, und sagte mir, man würde sich am Montag bei mir melden.
Aber wie gesagt: heute ist Donnerstag, und ich habe noch nix gehört.
Die Spanne von bis zu 3 Jahren habe ich auch bereits in Internetforen entdeckt. Aber der Fall war dort immer mehr oder weniger anders als meiner, daher war ich mir nicht sicher ob ich es wirklich als Maßstab nehmen kann.
Firma schreiben und eine Frist setzen - klingt vernünftig, aber erstmal warte ich wohl einfach noch eine Weile ab. Vielleicht melden die sich ja doch noch, dann ist meine Frage eh obsolet. Und andernfalls wird so ein herumliegendes Gerät ja nicht gerade wertvoller, wenn die OVP zum Beispiel doch durch irgendwas beschädigt oder verschmutzt wird. Vielleicht wollen die das Gerät in ein paar Monaten dann gar nicht mehr haben ...
Mal denn Fall angenommen, ich erstelle eine Fanseite über das iPhone. Ich nenn sie "www . Iphone-Mania . de" und stelle dort z.B. sämtliche aktuellen Apps vor. Die Inhalte lizensiere ich z.B. cc-by-sa und jeder kann sie unter dieser Lizenz erstellen/verändern. Das Markenrecht dürfte mit großer Sicherheit auf Apple zufallen, was sich den Namen iPhone markenrechtlich gesichert hat. Apple bekämpft natürlich die "indirekte Werbeseite" für ihr Produkt nicht rechtlich. (Fair-Use) "www . Iphone-Mania . de" hat viele Besucher, fällt unter die 5.000 größten deutschen Webseiten. Finanziert sich durch Werbung, war sogar bei Großverantstaltungen vertreten, hat viele Partnerschaften und sogesehen einen werbeträchtigen Namen.
Nun kommt jemand auf die Idee, kopiert praktisch die selbe Seite und registriert sie unter "www . Iphone-Mania . com". Die Inhalte wurden getreu cc-by-sa übernommen, sogar der Seitenaufbau ist quasi komplett gleich. Aufgrund von Investitionen wächst die Seite schneller als die "www . Iphone-Mania . de" und versucht die Marktanteile (Werbung, Mitarbeiter) offensiv Richtung eigener Seite zu verschieben. SEO wird für sich selbst forciert, gleichzeitig der Page-Rank der anderen Seite versucht anzugreifen.
Ein späterer Jurist erklärte mir mal, dass selbst uneingetragene Marken einen gewissen Schutz vor Vervielfältigung haben. Trifft das hier zu, oder kann es grundsätzlich auch noch eine "Iphone-Mania . eu/net/cc/usw." geben? Auch wenn die Seiten alle gleich aussehen, einfach, weil das Markenrecht bei Apple liegt?
---
Der Name ist jetzt ein Beispielname und der Fall nicht real. (scheinbar gibt es die Seite wirklich)
Ich bin mir zwar noch immer nicht sicher, wie ich nun weiter vorgehe. Aber ich denke "erstmal abwarten" dürfte nicht allzu verkehrt sein - es läuft mir ja nichts weg.
Der hier beschriebene Fall 1 macht mir Mut, dass Stefan´s Variante doch stimmen könnte. Naja, schau´n mer mal. :neutral-face
Warst du denn im letzten Jahr schön artig?
Das wäre ein weiteres Indiz.
Mist. Und ich dachte, ich hätte ne heiße Spur.
Möglich ist es, dass durch das Kopieren der gesamten Website - insbesondere der jeweiligen Inhalte, Bilder, Tabellen etc. - Ansprüche aus dem Urheberrecht entstehen. Kommt dann im Einzelnen auf die Schöpfungshöhe an. Da du von fremden, lizensierten Inhalten ausgehst, sieht's hier erstmal mau aus.
Ansonsten kommt es hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche noch drauf an, ob man die Website als Unternehmer betreibt. Einerseits soll es eine Fanseite (die in der Regel aus Privatvergnügen betrieben werden) sein, andererseits redest du von Marktanteilen. Bei zweiterem könnte eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 I UWG vorliegen, welche einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz begründen könnte. Ferner könnte es Ansprüche aus dem Namensrecht aus § 12 BGB geben, als auch markenrechtliche Ansprüche aufgrund der Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung (§ 5 MarkenG).
Kurz: Kommt drauf an.
Danke für die Stellungnahme.
Urheberrechtlich gibt es keine Probleme, da die Inhalte eindeutig lizenzsiert sind. Beim verwendeten CMS bzw. dem Webdesign sind ebenfalls solche Lizenzen verbaut.
Von der Gegenseite, also Seite 2, betrachtet, geht es ja scheinbar darum, Seite 1 so ähnlich wie möglich zu sein, um selbst deren Bekanntheit für die eigene Bekanntheit (und damit verbundene Einnahmen) zu benutzen. Deshalb wird auch der gleiche Name benutzt.
Klar ist, selbstverständlich ist Seite 1 sogesehen eine Fanseite. Privat aber später auch unternehmerisch geführt. Man hat keinen Markenschutz beantragt. Dennoch steht man mit dem Angebot auf der Seite im deutschsprachigen Raum, wo ein gewisser Markt (seien es nur die Werbeeinnahmen) vorhanden ist. Der Führer der Seite hat nicht nur eine emotionale Bindung zu seinem Werk, und seiner Idee, sondern ist gleichzeitig noch auf die Werbeeinnahmen angewiesen, die sein Name damit bringt.
Nun ist ja die entscheidende Frage, ob anhand der Webseitenbekanntheit ein "unlauterer Wettbewerb" stattfindet, unter den oben genannten Vorzeichen. Desweiteren: Liegt ein übergeordnetes Markenrecht Apples vor, sodass "unlauterer Wettbewerb" und Markenrecht automatisch ausscheiden, oder hat Apple erstmal wenig mit der Sache zu tun?
Ich verkauf Dir ein "b", und Du bist raus
Sicher, aber das CMS musst du ja auch mit Inhalten füllen. Diese können, losgelöst vom CMS, urheberrechtlich geschützt sein.
Wichtig ist, dass der Tatbestand des Unternehmers (§ 14 BGB) erfüllt wird. Dazu müsste die Person „in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" handeln. Unstrittig ist das bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten, Ärzten usw.
Das hobbymäßige Betreiben einer Fanseite erfüllt diese Voraussetzung sicherlich nicht, auch nicht eine etwaige nebenberufliche Tätigkeit mit ein paar Mark Werbeeinnahmen.
Wieso alleine die Bekanntheit der Website irgendeinen Anspruch begründen soll, ist mir nicht ersichtlich. Eine notorische Bekanntheit scheidet ebenfalls aus, da die Domain oder der Domainname vorliegend auch nicht in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft als Marke eingetragen wurde.
Zu Apple: Losgelöst davon, kann Apple natürlich von beiden Personen markenrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Unterlassung usw. usf.) geltend machen.
Also die Inhalte sind entweder nicht kopiert oder sie stehen unter einer Lizenz, die eingehalten wurde.
Den Rest habe ich zur Kenntnis genommen.
Fragen:
- Deiner Meinung ist es egal, ob die Webseite selbst eine Art "Brand" (engl.) / Bekanntheit / Wiedererkennungswert hat. Das spielt generell, in irgendeinem Recht, keine Rolle? Beziehungsweise weil das Markenrecht hier keinesfalls gelten kann, da automatisch alles bei Apple läge? (siehe Frage darunter)
- Explizit zum Markenrecht: Liegt ein übergeordnetes (ausschließliches) Markenrecht Apples vor, sodass "unlauterer Wettbewerb" und Markenrecht (für die Submarke "iPhone-Mania") automatisch ausscheiden? Oder hat Apple erstmal nichts damit zu tun, weil sie die Submarke (Seite 1) tollerieren.
Grundsätzlich obliegt es dem Inhaber einer Marke, Ansprüche aus dem Markenrecht geltend zu machen. Apple kann die kennzeichenmäßige Nutzung seiner Kennzeichen genehmigen oder dulden. Darum hat Apple erstmal nicht viel mit dem Verhältnis zwischen den beiden Betreibern zu tun.
Denkbar wäre der Schutz des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung, hierfür muss es sich wie bereits erwähnt um einen Geschäftsbetrieb oder um ein Unternehmen gemäß § 5 II MarkenG handeln. Dann reicht die bloße Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichen zum Schutzerwerb.
Ich denke das lässt sich beispielsweise mit eintracht-online.net vergleichen. Ich unterstelle mal einfach, dass es sich hier um eine hobbymäßig betriebene Fanseite handelt. Der Betreiber wird dann wohl nicht gegen bspw. eintracht-online.de im markenrechtlichen Rahmen vorgehen können, auch wenn seine Seite unter Eintracht-Fans wohlbekannt ist (Verkehrsgeltung).
Ich hoffe, deine zweite Frage ist damit auch beantwortet.
Muss da nochmal nachhaken
Also der oberste Abschnitt scheint mir klar zu sein. Würde das aber heißen, dass wenn Apple beide Seiten duldet, es trotzdem einen Rechtsstreit zwischen Seite 1 und Seite 2 geben könnte? Oder ist dafür keinerlei Basis vorhanden? (Mir ist dort unklar, ob es "iphone-mania" als eingetragene Marke geben kann, oder ob das 100% im vorhinein auszuschließen ist)
Der zweite und dritte Abschnitt gehört zusammen, richtig? Also wenn jetzt der Betreiber von "eintracht-online.net" ein Unternehmen ist, dann könnte er gegen "eintracht-online.de" (unabhängig davon, ob die gesamte Seite praktisch gleich aussieht und die Videos, die cc-by-sa lizensiert worden wären, ebenfalls einbaut) dagegen vorgehen. Auch wenn "Eintracht" wohl eine eingetragene Marke der Eintracht Frankfurt AG darstellt? Auch wenn "Eintracht" so einen starken Markennamen darstellt, dass "Eintracht-Online" auch noch darunter fällt?
Uff, jetzt wirfst du aber nochmal einen Haufen Rechtsfragen auf. ,-)
Apple kann natürlich niemanden ohne Weiteres daran hindern, Rechtstreitigkeiten mit Dritten einzugehen. Jedoch würde es bei der Eintragung von "Iphone-Mania" wohl an dem absoluten Schutzhindernis aus § 8 II Nr. 3 MarkenG scheitern:
http://www.ipwiki.de/markenrecht:gebraeuchliche_woerter_oder_wendungen
Der Anhang "Mania" ist wohl inzwischen eine gängige Bezeichnung für Fanseiten jeglicher Art.
Zum anderen könnte Apple gemäß §§ 42 II Nr. 1, 9 I Nr. 2 MarkenG aufgrund der Verwechslungsgefahr Widerspruch gegen die fragliche Eintragung von "Iphone-Mania" als Marke einlegen.
Das gleiche Spiel bei der Eintracht und eintracht-online.net. Der BVB hat bspw. einer Privatperson verboten, das markenrechtlich Geschützte Wappen als Aufmacher über einem BVB-Forum zu benutzen.
http://www.schwatzgelb.de/4482.html
Danke dir auf jeden Fall. Das scheint vom Menschenverstand betrachtet auf jeden Fall auch Sinn zu machen.
Was mir aber noch nicht in den Kopf will. Wenn Apple ja selbst den vollen Schutz der Marke "iphone" hält, wie kann dann ein Unternehmen die Domain bzw. den Namen z.B. als Unternehmenskennzeichen registrieren. Passt das nicht auch nicht zusammen?
Aber weg vom Markenrecht...
Letztlich kann aber unlauterer Wettbewerb gemäß § 3 I UWG möglich sein? Nur wenn die Bekanntheit nicht ausschlaggebendes Kriterium ist, was ist es dann? Würde die Seite 2 sich "ich-mag-iphones.de" nennen und die selben Interessen führen, würde man über so einen Fall gar nicht sprechen müssen. Erst durch Verwendung des Namens und der Bekanntheit wird ja dieses Problem ausgelöst.
Was genau sagt denn das Namensrecht für so einen Fall? Meines Wissens bezieht sich das nur auf wirkliche Gesellschaften / Vereine mit Namen "iPhone-Mania". Wie wäre das dann im Falle von Grabbing zu beurteilen, wenn Seite 2 auf einmal noch eine Gesellschaft/Verein mit diesem Namen öffnet?
Also irgendeinen Schutz muss es doch geben, oder gibt es da wirklich keinerlei Möglichkeit?
Bei der Domainregistrierung findet grundsätzlich keine Prüfung statt. Registrieren lässt sich so ziemlich alles, während das Risiko beim Domaininhaber liegt. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht dagegen durch bloße Benutzung im geschäftlichen Verkehr, da muss nichts eingetragen werden. Ob es bzgl. der Eintragung ins Handelsregister o.ä. einschlägige Schranken gibt, weiß ich nicht. Ist aber unerheblich, da man bei der Aufnahme von etwaigen Geschäften unter dem Namen "Iphone" sofort die Anwälte von Apple am Hals hat.
Da kommt es dann drauf an. Der Fall lässt etliche Variationen zu. Handelt es sich um Wettbewerber und ist die Website durch Person2 so gestaltet, dass der durchschnittliche Verbraucher hinter der Seite Person1 vermutet, könnte es sich auch um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 I Nr. 3 UWG handeln. Auf die Bekanntheit kommt es letzlich nicht an, wenn nicht nur ohne Zustimmung ein mit der Marke identisches Zeichen verwendet wird, sondern auch identische Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (§ 14 II Nr. 1 MarkenG), sofern die Marke Schutz genießt.
Im Falle des Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung findet § 15 MarkenG entsprechende Anwendung. Bspw. § 15 II.
Das Namensrecht ist hier nur anzuwenden, wenn markenrechtlich nichts zu machen ist. In so einem Fall (zwei Vereine - identischer Name) würde es dann wohl heißen: Wer zuerst kommt...
Wobei ich nicht weiß, inwiefern identische Vereinsnamen möglich sind. Ist aber unerheblich, da kein Mensch für solche Zwecke einen Verein gründen würde.
Bevor es zu abstrakt wird: Iphone Mania e.V. muss nicht dulden, dass sein Name durch einen Unbefugten gebraucht wird. Das gilt auch für Domains.
Man sucht sich einfach einen als Marke eintragungsfähigen Namen aus.