Ich steh an der roten Ampel. Vor mir eine Radfahrerin. Die Ampel wird grün, wir fahren los. In dem Moment, wo ich die Radfahrein überholen will, stürzt sie, ich erfasse sie. das ging alles sehr schnell. Polizei, Rettungswagen.
Sie hielt sich den linken Arm. Ich steh unter Schock. Zeugen sagen, dass ihre Kette riss, infogedessen sie stürzte und ich mit einem Reifen über ihren Arm fuhr. Sie gab mir noch am Unfallort ihre Nr. Ich rief später an und sie sagte, dass zum Glück nichts gebrochen ist und das Krankenhauspersonal nicht glauben wollte, dass ein Auto über ihren Arm fuhr. Ich bin ein bißchen beruhigt aber frage mich, was auf mich zukommen könnte? Falls jemand fachkundig ist oder Erfahrungen hat, bitte posten. Danke!
Für mich stellt sich die Frage was du denn hättest anders machen sollen? Das einzige Problem könnte sein, dass du zu nah an ihr warst - gibt ja einen Sicherheitsabstand, der eingehalten werden muss. Ansonsten....wars wohl einfach Pech. Für euch beide..
Behandlungskosten, Schmerzensgeldansprüche und gegebenenfalls Ersatz der Klamotten und des Fahrrads. Möglicherweise auch noch ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Melde es es deiner Versicherung und dann warte mal ab.
HeinzGründel schrieb: Behandlungskosten, Schmerzensgeldansprüche und gegebenenfalls Ersatz der Klamotten und des Fahrrads. Möglicherweise auch noch ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Melde es es deiner Versicherung und dann warte mal ab.
HeinzGründel schrieb: Behandlungskosten, Schmerzensgeldansprüche und gegebenenfalls Ersatz der Klamotten und des Fahrrads. Möglicherweise auch noch ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Melde es es deiner Versicherung und dann warte mal ab.
und das alles,obwohl er keine schuld hat?
Die Schuldfrage klärt meist das Gericht. Das soll jetzt nicht zynisch klingen, aber wir haben hier nur die Aussage des Users. Allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr hat er ein Haftungsrisiko. Mit null geht er da jedenfalls nicht raus. Zumindest nach meiner völlig unmaßgeblichen Meinung.
petko schrieb: Ich steh an der roten Ampel. Vor mir eine Radfahrerin. Die Ampel wird grün, wir fahren los. In dem Moment, wo ich die Radfahrein überholen will, stürzt sie, ich erfasse sie. das ging alles sehr schnell. Polizei, Rettungswagen.
Sie hielt sich den linken Arm. Ich steh unter Schock. Zeugen sagen, dass ihre Kette riss, infogedessen sie stürzte und ich mit einem Reifen über ihren Arm fuhr. Sie gab mir noch am Unfallort ihre Nr. Ich rief später an und sie sagte, dass zum Glück nichts gebrochen ist und das Krankenhauspersonal nicht glauben wollte, dass ein Auto über ihren Arm fuhr. Ich bin ein bißchen beruhigt aber frage mich, was auf mich zukommen könnte? Falls jemand fachkundig ist oder Erfahrungen hat, bitte posten. Danke!
mal abseits jeglicher juristischer informationen, mit denen ich dir nicht helfen kann (die aber ja schon fliessen), euch beiden herzlichen glückwunsch!
der radfahrerin, daß sie so glimpflich davon gekommen ist und dir (zu deinem glück im unglück), daß die radfahrerin so glimpflich davon gekommen ist. bei einem sturz dir vors auto im fliessenden verkehr (bei dem du wohl kaum was machen konntest) könnt ihr beide froh sein, daß sie noch lebt!
Der Autofahrer ist verpflichtet, den Radler mit angemessenem Sicherheitsabstand zu überholen; ich glaube ein Meter. Ich würde daher davon ausgehen, dass hier eine Mitschuld vorliegt. Dass der Sicherheitsabstand von Autofahrern regelmäßig unterschritten wird, teils auch ganz extrem, ändert nichts an der Tatsache, dass er eben einzuhalten ist. Tut mir leid für den Threadstarter, aber hier wird er sich eine Mitschuld anrechnen lassen müssen.
Aachener_Adler schrieb: Der Autofahrer ist verpflichtet, den Radler mit angemessenem Sicherheitsabstand zu überholen; ich glaube ein Meter. Ich würde daher davon ausgehen, dass hier eine Mitschuld vorliegt. Dass der Sicherheitsabstand von Autofahrern regelmäßig unterschritten wird, teils auch ganz extrem, ändert nichts an der Tatsache, dass er eben einzuhalten ist. Tut mir leid für den Threadstarter, aber hier wird er sich eine Mitschuld anrechnen lassen müssen.
Ich meine mich erinnern zu können dass es bei Fussgängern 1 Meter ist, bei Radfahrern sogar 1,5 Meter.
Aachener_Adler schrieb: Der Autofahrer ist verpflichtet, den Radler mit angemessenem Sicherheitsabstand zu überholen; ich glaube ein Meter. Ich würde daher davon ausgehen, dass hier eine Mitschuld vorliegt. Dass der Sicherheitsabstand von Autofahrern regelmäßig unterschritten wird, teils auch ganz extrem, ändert nichts an der Tatsache, dass er eben einzuhalten ist. Tut mir leid für den Threadstarter, aber hier wird er sich eine Mitschuld anrechnen lassen müssen.
Ich meine mich erinnern zu können dass es bei Fussgängern 1 Meter ist, bei Radfahrern sogar 1,5 Meter.
Mag ja alles sein...Problem ist nur, dass ein Radfahrer erheblich schneller nach links rüberziehen kann als ein Auto. Beispielsweise will während dem Überholvorgang der Radfahrer einem Schlagloch ausweichen und lenkt reflexartig nach links, verliert dabei die Kontrolle und kommt vor das Auto....Da trifft den Autofahrer beim besten Willen keine schuld.
Aber das ist alles Kokolores was ich erzähle. Was genau passiert ist weiß keiner von uns und mit nur einer Aussage (auch noch die einer beteiligten Partei) werden wir hier nicht weit kommen.
Hallo Petko, jetzt lass dich mal nicht verrückt machen. Da kommt gar nichts auf dich zu. Das war ein Unfall, der so wie von dir geschildert, unvermeidlich war. Kein VTN muss damit rechnen,dass ein vor ihm fahrender Radfahrer plötzlich stürzt. Du hast sicher auch beim Überholvorgang den gebührenden Sicherheitsabstand eingehalten.
Aachener_Adler schrieb: Der Autofahrer ist verpflichtet, den Radler mit angemessenem Sicherheitsabstand zu überholen; ich glaube ein Meter. Ich würde daher davon ausgehen, dass hier eine Mitschuld vorliegt. Dass der Sicherheitsabstand von Autofahrern regelmäßig unterschritten wird, teils auch ganz extrem, ändert nichts an der Tatsache, dass er eben einzuhalten ist. Tut mir leid für den Threadstarter, aber hier wird er sich eine Mitschuld anrechnen lassen müssen.
Ich meine mich erinnern zu können dass es bei Fussgängern 1 Meter ist, bei Radfahrern sogar 1,5 Meter.
"Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben."
Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist man automatisch erstmal schuldig.
man nennt das: "Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung"
zudem kommt im genannten Fall hinzu, dass ein Anwalt zumindest Verstösse wegen §1 der STVO klagen würde:
Allgemeine Verkehrsregeln § 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wahrscheinlich liegt auch eine Mißachtung von §3.1,5.4 vor
3.1: 1. Satz (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht.
§5.4 (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Mein Tipp: im Protokoll würde ich nicht schreiben: "In dem Moment, wo ich die Radfahrein überholen will, " das impliziert das Überholen und das die Radlerin vor dir losfuhr. Richtig ist aber, Ihr seid zeitgleich losgefahren.
Feigling schrieb: Nur interessehalber: Gaebe es da nicht irgendwelche Fristen?
Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Hier hat aber noch niemand irgendwelche Ansprüche geltend gemacht. Erst wenn die Radfahrerin sich nochmals melden sollte, muss der TE seinen Versicherer informieren.
Ist aber alles graue Theorie: Ich kennen keinen einzigen Fall, in dem die Deckung versagt wurde, wenn ein Versicherungsnehmer den Schaden nicht selbst gemeldet hat. In der Praxis wird die Meldung meist durch den Anspruchsteller angestoßen.
Sie hielt sich den linken Arm. Ich steh unter Schock. Zeugen sagen, dass ihre Kette riss, infogedessen sie stürzte und ich mit einem Reifen über ihren Arm fuhr. Sie gab mir noch am Unfallort ihre Nr. Ich rief später an und sie sagte, dass zum Glück nichts gebrochen ist und das Krankenhauspersonal nicht glauben wollte, dass ein Auto über ihren Arm fuhr. Ich bin ein bißchen beruhigt aber frage mich, was auf mich zukommen könnte? Falls jemand fachkundig ist oder Erfahrungen hat, bitte posten.
Danke!
Für mich stellt sich die Frage was du denn hättest anders machen sollen? Das einzige Problem könnte sein, dass du zu nah an ihr warst - gibt ja einen Sicherheitsabstand, der eingehalten werden muss. Ansonsten....wars wohl einfach Pech. Für euch beide..
Melde es es deiner Versicherung und dann warte mal ab.
und das alles,obwohl er keine schuld hat?
Die Schuldfrage klärt meist das Gericht. Das soll jetzt nicht zynisch klingen, aber wir haben hier nur die Aussage des Users. Allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr hat er ein Haftungsrisiko. Mit null geht er da jedenfalls nicht raus. Zumindest nach meiner völlig unmaßgeblichen Meinung.
Würde ich noch nicht tun, da seiner Versicherung die Radfahrerin anschreiben und um Schadenmeldung bitten wird. Da bringt man sie ja noch auf Ideen...
Die Aussage ist natürlich richtig
mal abseits jeglicher juristischer informationen, mit denen ich dir nicht helfen kann (die aber ja schon fliessen), euch beiden herzlichen glückwunsch!
der radfahrerin, daß sie so glimpflich davon gekommen ist und dir (zu deinem glück im unglück), daß die radfahrerin so glimpflich davon gekommen ist. bei einem sturz dir vors auto im fliessenden verkehr (bei dem du wohl kaum was machen konntest) könnt ihr beide froh sein, daß sie noch lebt!
Nur interessehalber: Gaebe es da nicht irgendwelche Fristen?
Ich meine mich erinnern zu können dass es bei Fussgängern 1 Meter ist, bei Radfahrern sogar 1,5 Meter.
Mag ja alles sein...Problem ist nur, dass ein Radfahrer erheblich schneller nach links rüberziehen kann als ein Auto.
Beispielsweise will während dem Überholvorgang der Radfahrer einem Schlagloch ausweichen und lenkt reflexartig nach links, verliert dabei die Kontrolle und kommt vor das Auto....Da trifft den Autofahrer beim besten Willen keine schuld.
Aber das ist alles Kokolores was ich erzähle. Was genau passiert ist weiß keiner von uns und mit nur einer Aussage (auch noch die einer beteiligten Partei) werden wir hier nicht weit kommen.
Das war ein Unfall, der so wie von dir geschildert, unvermeidlich war.
Kein VTN muss damit rechnen,dass ein vor ihm fahrender Radfahrer plötzlich stürzt.
Du hast sicher auch beim Überholvorgang den gebührenden Sicherheitsabstand eingehalten.
"Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten - im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben."
http://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende/kv-bottrop/radverkehr/verkehrsregeln/ueberholen-von-radfahrern.html
Aus leidlicher Erfahrung als Radfahrer muss ich sagen, dass dies kaum einer einhält.
man nennt das:
"Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung"
zudem kommt im genannten Fall hinzu, dass ein Anwalt zumindest Verstösse wegen §1 der STVO klagen würde:
Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als
nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wahrscheinlich liegt auch eine Mißachtung von §3.1,5.4 vor
3.1: 1. Satz
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht.
§5.4
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,
insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich
wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei
sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Mein Tipp: im Protokoll würde ich nicht schreiben:
"In dem Moment, wo ich die Radfahrein überholen will, "
das impliziert das Überholen und das die Radlerin vor dir losfuhr.
Richtig ist aber, Ihr seid zeitgleich losgefahren.
Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.
Hier hat aber noch niemand irgendwelche Ansprüche geltend gemacht. Erst wenn die Radfahrerin sich nochmals melden sollte, muss der TE seinen Versicherer informieren.
Ist aber alles graue Theorie: Ich kennen keinen einzigen Fall, in dem die Deckung versagt wurde, wenn ein Versicherungsnehmer den Schaden nicht selbst gemeldet hat. In der Praxis wird die Meldung meist durch den Anspruchsteller angestoßen.